Thomas Homilius <
Thomas....@gmail.com>:
>Am 2022-01-26 um 16:30 schrieb Hauke Reddmann:
>> Ehrlich gesagt, habe ich nicht die geringste Ahnung,
>> ob die asozialen Hetzwerke eine "Öffentlichkeit"
>> darstellen, die das Strafmass erhöhen würde.
>> Es geht mir auch gar nicht um die Beleidigung
>> *ausgehend* von Anonymen (die zu doxen, macht
>> Arbeit...), sondern darum, ob so ein Anonymer
>> *selbst* für sich den Schutz des §185 reklamieren könnte.
>> Der Feigling müsste sich natürlich dafür outen,
>> doch was tut man nicht für Opfastatus und $$$ :-)
>
>Wenn der Anonymling sich outet und einen Strafantrag gegen dich
>stellt, kannst du bestreiten, dass die Person mit Pseudo, die du
>beleidigt hast, mit der Person mit dem jetzt bekannten Klarnamen
>identisch ist.
Interessante Idee.
>Soll der doch erstmal beweisen, dass das sein Pseudo ist!
>
Wenn der Anonymling seine pseudonymen Hetzschriften kryptografisch
signiert hat, kann er beweisen, dass er im Besitz des dafür
notwendigen geheimen Schlüssels ist, weil er im Besitz des dafür
notwendigen geheimen Schlüssels ist. Für den Beweis muss er nicht
einmal seine Anonymität aufgeben.
>Ich kenne allerdings kein Pseudo, dass sich selber freiwillig
>geoutet hat.
Da wäre es ja auch schön blöd, das zu tun – würde es doch sein
Pseudonym damit aufdecken.
Aber man könnte ja seinerseits einen Anonymling anonym angehen…
Allerdings: Weil Beleidigung eine Straftat ist, ist es für die
staatliche Ahndung sicher nicht notwendig, dass das Opfer der
Beleidigung namentlich bekannt ist. Oder irre ich mich da? Falls
ich mich darin nicht irre, dann kann der anonyme Beleidiger eines
anonymen Hetzers nicht davon ausgehen, unbestraft zu bleiben, sofern
es gelingt, die Anonymität des Beleidigers des Hetzers zu brechen.