In § 336 I SGB V (
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__336.html)
heißt es:
"Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten in einer Anwendung nach §
334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 mittels seiner
elektronischen Gesundheitskarte oder seiner digitalen Identität nach §
291 Absatz 8 barrierefrei zuzugreifen, wenn er sich für diesen Zugriff
jeweils durch ein geeignetes technisches Verfahren authentifiziert hat."
§ 342 SGB V hat soviele Querverweise, dass er leider ziemlich schwer zu
lesen ist.
Was ich mich frage: Wenn eine Krankenkasse den Zugriff auf die ePA auch
ohne externen Kartenleser mit eigenem Pinpad erlaubt, scheint das ja ein
ausreichend sicheres Verfahren zu sein. Kann eine andere Krankenkasse
sich dann weigern, so einen Zugriff zu ermöglichen und einen externen
NFC-Kartenleser der Sicherheitsstufe 2 verlangen?