Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

PayPal-Bonus von 5 EUR beim AMT angeben?

52 views
Skip to first unread message

Thomas Homilius

unread,
Dec 23, 2020, 11:56:21 AM12/23/20
to
Ich habe vom Zahlungsdienstleister PayPal 5 Euro am 22 Dezember 2020
geschenkt bekommen.
<https://www.xup.in/dl,16186856/2020-12-22_PayPal-Bonus-5EUR.pdf/>
<http://xup.in/dl,16186856>

Ich bin Empfaenger von Sozialleistungen. Muss ich diese 5 Euro von
PayPal beim AMT als Einkommen angeben?

Ich habe eigentlich nicht vor, diese 5 Euro von PayPal beim AMT
anzugeben, schliesslich war das ein Geschenk.

--
Thomas Homilius
E-Mail: Thomas....@gmail.com | PGP-Key: 0xA5AD0637441E286F
https://imgur.com/a/0qEQqvO
http://paypal.me/ThomasHomilius

Detlef Meißner

unread,
Dec 23, 2020, 12:37:39 PM12/23/20
to
Am 23.12.2020 um 17:56 schrieb Thomas Homilius:
> Ich habe vom Zahlungsdienstleister PayPal 5 Euro am 22 Dezember 2020
> geschenkt bekommen.
> <https://www.xup.in/dl,16186856/2020-12-22_PayPal-Bonus-5EUR.pdf/>
> <http://xup.in/dl,16186856>
>
> Ich bin Empfaenger von Sozialleistungen. Muss ich diese 5 Euro von
> PayPal beim AMT als Einkommen angeben?
>
> Ich habe eigentlich nicht vor, diese 5 Euro von PayPal beim AMT
> anzugeben, schliesslich war das ein Geschenk.
>
Und wenn dir jemand 1000 € schenkt?

Detlef

Stefan Schmitz

unread,
Dec 23, 2020, 1:21:53 PM12/23/20
to
Am 23.12.2020 um 17:56 schrieb Thomas Homilius:
> Ich habe vom Zahlungsdienstleister PayPal 5 Euro am 22 Dezember 2020
> geschenkt bekommen.
> <https://www.xup.in/dl,16186856/2020-12-22_PayPal-Bonus-5EUR.pdf/>
> <http://xup.in/dl,16186856>
>
> Ich bin Empfaenger von Sozialleistungen. Muss ich diese 5 Euro von
> PayPal beim AMT als Einkommen angeben?
>
> Ich habe eigentlich nicht vor, diese 5 Euro von PayPal beim AMT
> anzugeben, schliesslich war das ein Geschenk.

Wenn du es angeben musst, ist es ziemlich blöd, hier den Beweis für den
geplanten Verstoß zu veröffentlichen.

Frank Kozuschnik

unread,
Dec 23, 2020, 4:23:54 PM12/23/20
to
Detlef Meißner:

> Thomas Homilius:
>
>> Ich habe vom Zahlungsdienstleister PayPal 5 Euro am 22 Dezember 2020
>> geschenkt bekommen.
>> Ich bin Empfaenger von Sozialleistungen. Muss ich diese 5 Euro von
>> PayPal beim AMT als Einkommen angeben?
>
> Und wenn dir jemand 1000 € schenkt?

Es gibt eine Bagatellgrenze von 10 Euro pro Monat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
Alg-II-V). Ich vermute daher, 5 Euro muss er nicht angeben, 1.000 Euro
dagegen schon.

Detlef Meißner

unread,
Dec 23, 2020, 5:28:31 PM12/23/20
to
Klar, ich wollte nur auf sein Argument "schliesslich war das ein
Geschenk" eingehen.

Detlef

Detlef Meißner

unread,
Dec 23, 2020, 5:30:18 PM12/23/20
to
Am 23.12.2020 um 22:23 schrieb Michael 'Mithi' Cordes:
> Stefan Schmitz füllte insgesamt 15 Zeilen u.a. mit:
>
>> Wenn du es angeben musst, ist es ziemlich blöd, hier den Beweis für den
>> geplanten Verstoß zu veröffentlichen.
>
> Das schließt so ziemlich den Großteil seiner Postings ein. Ich glaube ja
> immer noch das er auf einen Jachtschein hinarbeitet. Ja, ich weiß das es
> den nicht mehr gibt, aber weiß er das auch?
>
Wohl genauso wenig wie den Termin der nächsten Hausi.

Detlef

Andreas Bockelmann

unread,
Dec 24, 2020, 3:06:15 AM12/24/20
to
Stefan Schmitz schrieb:
Bei den wirren Zeilen des OP frage ich mich nur "Was ist AMT?"

--
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bockelmann

Stefan Schmitz

unread,
Dec 24, 2020, 5:20:15 AM12/24/20
to
Am 24.12.2020 um 09:04 schrieb Andreas Bockelmann:
> Bei den wirren Zeilen des OP frage ich mich nur "Was ist AMT?"

Sozialleistungen kommen von Amt. Warum er das ganze Wort in
Großbuchstaben schreibt, weiß der Himmel.

Thomas Hochstein

unread,
Dec 24, 2020, 9:15:03 AM12/24/20
to
Michael 'Mithi' Cordes schrieb am 24.12.2020:

> _A_rme _M_enschen die im Realife mit _T_homas interagieren müssen

EY!

Thomas Homilius

unread,
Dec 24, 2020, 10:01:57 AM12/24/20
to
Am 2020-12-23 um 22:23 schrieb Frank Kozuschnik:
> Es gibt eine Bagatellgrenze von 10 Euro pro Monat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
> Alg-II-V). Ich vermute daher, 5 Euro muss er nicht angeben, 1.000 Euro
> dagegen schon.

Danke. Kapitaleinkuenfte bis 100 Euro/a werden auch nicht angerechnet.
Bei der Sozialhilfe sind es aber nur 26 Euro (§ 43 Abs. 2 SGB XII).

Harald Klotz

unread,
Dec 24, 2020, 6:50:12 PM12/24/20
to
Am 23.12.2020 um 17:56 schrieb Thomas Homilius:

> Ich bin Empfaenger von Sozialleistungen. Muss ich diese 5 Euro von
> PayPal beim AMT als Einkommen angeben?

Wenn ich bei Aldi rabsttierte Ware kaufe, muss ich das beim Amt angeben?

Du bekommst die 5 Euro in der Regel nicht als Guthaben, sondern einen
Rabatt auf eine zu kaufende Ware.

> Ich habe eigentlich nicht vor, diese 5 Euro von PayPal beim AMT
> anzugeben, schliesslich war das ein Geschenk.

Die ersten 100 Euro sind immer anrechnungsfrei 100 Euro

https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/hartz-4-zuverdienst/#freibetraege

Allerdings habe ich gerade den Fall, dass man eine Heizungsrückzahlung
die nicht vom Amt gezahlt wurde als Einkommen rechnet, auch die 100 Euro
Freibetrag, die es geben müsste, wäre es Einkommen, scheint an dort
nicht zu kennen.
Ich habe kürzlich von Paypal sogar 10 Euro geschenkt bekommen und hätte
sei in Bargeld verwandeln können.

Grüße
Harald

Frank Kozuschnik

unread,
Dec 25, 2020, 4:43:53 AM12/25/20
to
Harald Klotz:

> Allerdings habe ich gerade den Fall, dass man eine Heizungsrückzahlung
> die nicht vom Amt gezahlt wurde als Einkommen rechnet, auch die 100 Euro
> Freibetrag, die es geben müsste, wäre es Einkommen, scheint an dort
> nicht zu kennen.

Die Heizkostenerstattung zählt nicht als Einkommen, sondern mindert
unmittelbar den laufenden Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 3
SGB II). Daher kommen auch die üblichen Absetzbeträge (§ 11b SGB II)
nicht zum Tragen.

Stefan Schmitz

unread,
Dec 25, 2020, 5:07:29 AM12/25/20
to
Am 25.12.2020 um 09:22 schrieb Michael 'Mithi' Cordes:
> Thomas Hochstein füllte insgesamt 5 Zeilen u.a. mit:
>
>>> _A_rme _M_enschen die im Realife mit _T_homas interagieren müssen
>>
>> EY!
>
> Oh, Beifang. Den wollen wir doch mal zurückwerfen. Oder wie die Kids
> sagen: Yeeeeet.

Was ist das für eine Geheimsprache, die ihr da verwendet?

Detlef Meißner

unread,
Dec 25, 2020, 5:17:12 AM12/25/20
to

Stefan Schmitz

unread,
Dec 25, 2020, 5:43:58 AM12/25/20
to
Und was hat das mit EY und Beifang zu tun?

Detlef Meißner

unread,
Dec 25, 2020, 6:03:33 AM12/25/20
to
EY steht dort auch.

Detlef

Andreas Bockelmann

unread,
Dec 25, 2020, 6:49:23 AM12/25/20
to
Michael 'Mithi' Cordes schrieb:
> Andreas Bockelmann füllte insgesamt 24 Zeilen u.a. mit:
>
>> Bei den wirren Zeilen des OP frage ich mich nur "Was ist AMT?"
>
> _A_rme _M_enschen die im Realife mit_T_homas interagieren müssen
>

Danke, der war gut.

>
> Frohes Fest.
>
Auch Dir ein frohes Eihnachtsfest.

Andreas Bockelmann

unread,
Dec 25, 2020, 8:45:15 AM12/25/20
to
Michael 'Mithi' Cordes schrieb:
> Stefan Schmitz füllte insgesamt 17 Zeilen u.a. mit:
>
>>>>> Thomas Hochstein füllte insgesamt 5 Zeilen u.a. mit:
>>>>>
>>>>>>> _A_rme _M_enschen die im Realife mit _T_homas interagieren müssen
>>>>>>
>>>>>> EY!
>>>>>
>>>>> Oh, Beifang. Den wollen wir doch mal zurückwerfen.
>
>> Und was hat das mit EY und Beifang zu tun?
>
> 2. Bedeutung: https://www.duden.de/rechtschreibung/ey
>
> Meinereiner schrieb, offenkundig, über Thomas Homilius, wodrauf Thomas
> Hochstein mit berechtigter Empörung antwortete weil auch er gemeint sein
> könnte. Also habe ich ihn, als
> https://www.duden.de/rechtschreibung/Beifang "wieder zurück geworfen".
>
> Ey und Beifang hätte ich jetzt als allgemeinbekannt eingestuft.

Spätestens als mich ein (wesentlich jüngerer) Kollege mal fragte: "Wilhelm
Busch? Hat der nicht die Grimmsmärchen geschrieben?", habe ich den Glauben
an "allgemeinbekannt" oder Allgemeinbildung aufgegeben.

Und ja, der Kollege meinte die Frage ernst.

Stefan Schmitz

unread,
Dec 25, 2020, 9:51:17 AM12/25/20
to
Am 25.12.2020 um 13:25 schrieb Michael 'Mithi' Cordes:
> Stefan Schmitz füllte insgesamt 17 Zeilen u.a. mit:
>
>>>>> Thomas Hochstein füllte insgesamt 5 Zeilen u.a. mit:
>>>>>
>>>>>>> _A_rme _M_enschen die im Realife mit _T_homas interagieren müssen
>>>>>>
>>>>>> EY!
>>>>>
>>>>> Oh, Beifang. Den wollen wir doch mal zurückwerfen.
>
>> Und was hat das mit EY und Beifang zu tun?
>
> 2. Bedeutung: https://www.duden.de/rechtschreibung/ey
>
> Meinereiner schrieb, offenkundig, über Thomas Homilius, wodrauf Thomas
> Hochstein mit berechtigter Empörung antwortete weil auch er gemeint sein
> könnte.

Auf die Idee Empörung bin ich nun überhaupt nicht gekommen.
Wegen der Großbuchstaben dachte ich an eine Abkürzung, die in mir
unbekanntem Slang Zustimmung signalisiert. Ähnlich wie YMMD.

Harald Klotz

unread,
Dec 26, 2020, 12:06:04 PM12/26/20
to
Am 25.12.2020 um 10:43 schrieb Frank Kozuschnik:

> Die Heizkostenerstattung zählt nicht als Einkommen, sondern mindert
> unmittelbar den laufenden Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 3
> SGB II).

Die Erstattung betrifft eine Zeitraum zu dem es keine Grundsicherung
gab. War im Prinzip vorhandenes Vermögen beim Eintritt in die
Grundsicherung.
wenn die Heizkosten seinerzeit von der Grundsicherung bezahlt wurden ist
es eine andere Sache.

Grüße
Harald

Frank Kozuschnik

unread,
Dec 27, 2020, 6:02:45 AM12/27/20
to
Harald Klotz:

> Frank Kozuschnik:
>
>> Die Heizkostenerstattung zählt nicht als Einkommen, sondern mindert
>> unmittelbar den laufenden Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs.
>> 3 SGB II).

(Genau genommen ist die Erstattung zwar Einkommen, wird aber nicht nach
§§ 11 ff. SGB II auf den Bedarf angerechnet, sondern unmittelbar nach
der Spezialvorschrift § 22 Abs. 3 SGB II.)

> Die Erstattung betrifft eine Zeitraum zu dem es keine Grundsicherung
> gab. War im Prinzip vorhandenes Vermögen beim Eintritt in die
> Grundsicherung.

Das könnte man vielleicht so sehen, aber das BSG hat anders entschieden.

BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R
<https://dejure.org/2012,14416>

Im umgekehrten Fall würde das Jobcenter auch eine Nachzahlung übernehmen
(und nicht etwa darauf verweisen, dass es vorhandene Schulden seien).

Thomas Homilius

unread,
Dec 27, 2020, 7:12:38 AM12/27/20
to
Am 2020-12-25 um 00:50 schrieb Harald Klotz:
> Du bekommst die 5 Euro in der Regel nicht als Guthaben, sondern einen
> Rabatt auf eine zu kaufende Ware.

Nein, es war eine Aktion von PayPal, fuer die ich mich angemeldet hatte.
PayPal hat mir tatsaechlich 5 Euro geschenkt.

Erwin Denzler

unread,
Dec 27, 2020, 1:49:47 PM12/27/20
to
Die Entscheidung ob es anrechnungsfrei ist trifft aber das Jobcenter,
nicht der Leistungsbezieher. Also muss es erst mal angegeben werden.

Das jetzt unter der Annahme, dass mit "Sozialleistungen" wirklich AlG II
gemeint ist, es gibt ja noch Dutzende andere Sozialleistungen - Rente,
Krankengeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld,
Grundsicherung A/EM, Wohngeld .... dann je nachdem.

E.D.





Stefan Schmitz

unread,
Dec 27, 2020, 5:45:09 PM12/27/20
to
Am 27.12.2020 um 19:49 schrieb Erwin Denzler:
> Am 23.12.2020 um 22:23 schrieb Frank Kozuschnik:

>> Es gibt eine Bagatellgrenze von 10 Euro pro Monat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
>> Alg-II-V). Ich vermute daher, 5 Euro muss er nicht angeben, 1.000 Euro
>> dagegen schon.
>
> Die Entscheidung ob es anrechnungsfrei ist trifft aber das Jobcenter,
> nicht der Leistungsbezieher. Also muss es erst mal angegeben werden.

Du meinst, man müsse denen schreiben: "Liebes Jobcenter, ich habe diesen
Monat 5 Euro geschenkt bekommen. Bitte prüft, ob deswegen mein
Leistungsanspruch gesenkt werden muss", damit die dann wesentlich höhere
Kosten aufwenden können, um zu der Entscheidung zu kommen, dass es keine
Anrechnung gibt?

Wenn man bei Antragstellung schon weiß, dass man künftig Kleinbeträge
erhalten wird, kann ich deine Ansicht nachvollziehen.

Frank Kozuschnik

unread,
Dec 28, 2020, 4:49:43 AM12/28/20
to
Erwin Denzler:

> Frank Kozuschnik:
>
>> Es gibt eine Bagatellgrenze von 10 Euro pro Monat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
>> Alg-II-V). Ich vermute daher, 5 Euro muss er nicht angeben, 1.000 Euro
>> dagegen schon.
>
> Die Entscheidung ob es anrechnungsfrei ist trifft aber das Jobcenter,
> nicht der Leistungsbezieher. Also muss es erst mal angegeben werden.

Aus welcher Rechtsnorm soll sich da eine Pflicht ergeben, die 5 Euro
anzugeben?

Die 5 Euro sind anrechnungsfrei, ohne dass ein Verwaltungsakt oder
sonstiges Handeln einer Behörde erforderlich wäre. Das Jobcenter hat
hier nichts zu entscheiden; die Einnahme ist nicht für die Leistung
erheblich.

> Das jetzt unter der Annahme, dass mit "Sozialleistungen" wirklich AlG II
> gemeint ist, es gibt ja noch Dutzende andere Sozialleistungen [...]
Ja.

Harald Klotz

unread,
Dec 28, 2020, 12:11:01 PM12/28/20
to
Am 27.12.2020 um 12:02 schrieb Frank Kozuschnik:

> (Genau genommen ist die Erstattung zwar Einkommen, wird aber nicht nach
> §§ 11 ff. SGB II auf den Bedarf angerechnet, sondern unmittelbar nach
> der Spezialvorschrift § 22 Abs. 3 SGB II.)

Wie kommst du auf die Idee, dass Rückzahlung einer Überzahlung Einkommen
sein soll?

>> Die Erstattung betrifft eine Zeitraum zu dem es keine Grundsicherung
>> gab. War im Prinzip vorhandenes Vermögen beim Eintritt in die
>> Grundsicherung.
>
> Das könnte man vielleicht so sehen, aber das BSG hat anders entschieden.
>
> BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R

Eine völlig andere Baustelle.
Hier wurden die Heizkosten vom Amt bezahlt.
Im von mit geschilderten Fall wurde es nicht vom Amt gezahlt.

> Im umgekehrten Fall würde das Jobcenter auch eine Nachzahlung übernehmen
> (und nicht etwa darauf verweisen, dass es vorhandene Schulden seien).

Das Jobcenter übernimmt keine Nachzahlung aus der Vergangenheit.

Grüße
Harald

Harald Klotz

unread,
Dec 28, 2020, 12:13:18 PM12/28/20
to
Am 27.12.2020 um 13:12 schrieb Thomas Homilius:

> Nein, es war eine Aktion von PayPal, fuer die ich mich angemeldet hatte.
> PayPal hat mir tatsaechlich 5 Euro geschenkt.

Die du bar abheben konntest, bzw. auf dein Konto überweisen konntest?

Grüße
Harald

Harald Klotz

unread,
Dec 28, 2020, 12:19:38 PM12/28/20
to
Am 27.12.2020 um 13:12 schrieb Thomas Homilius:

> Nein, es war eine Aktion von PayPal, fuer die ich mich angemeldet hatte.
> PayPal hat mir tatsaechlich 5 Euro geschenkt.

Üblich ist, dass du es für eine Paypal Aktion verwenden kannst. Geld
senden an einen Freund, irgend einen Kauf.

Wenn ich nun für 10 Euro kaufe und den Gutschein verwende, habe ich dann
5 Euro Einkommen oder 5 Euro Ausgabe.

Wenn ich bei Ebay für 100 Euro einkaufe, Ebay mir 20% Rabat bietet, habe
ich dann 20 Euro Einkommen.

Wie ist das eigentlich mit Lottogewinnen? Ich gewinne 20 Euro. Ist das
Einkommen? Oder kann ich die 200 Euro, die für Scheine ausgegeben haben
absetzen.

Ich weiß, die Sozialämter rechnen oft seltsam, was im Geschäftsleben als
Verlust abgesetzt wird, rechnen die Ämter als Einkommen.

Grüße
Harald

Thomas Homilius

unread,
Dec 28, 2020, 2:31:58 PM12/28/20
to
Die 5 Euro wurden ganz normal zu meinem sonstigen Guthaben bei PayPal
hinzuaddiert, siehe selbst im Kontoauszug:
<https://www.xup.in/dl,16186856/2020-12-22_PayPal-Bonus-5EUR.pdf/>
<http://xup.in/dl,16186856>

Frank Kozuschnik

unread,
Dec 29, 2020, 4:25:28 AM12/29/20
to
Harald Klotz:

> Frank Kozuschnik:
>
>> (Genau genommen ist die Erstattung zwar Einkommen, wird aber nicht
>> nach §§ 11 ff. SGB II auf den Bedarf angerechnet, sondern unmittelbar
>> nach der Spezialvorschrift § 22 Abs. 3 SGB II.)
>
> Wie kommst du auf die Idee, dass Rückzahlung einer Überzahlung Einkommen
> sein soll?

Auf diese Idee bringt mich das BSG-Urteil.

Leitsatz:
"Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes II als Einkommen zu berücksichtigen [...]"

"Das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung [...] stellt
auch Einkommen iS des § 11 SGB II dar [...]
Solche Rückzahlungen erfolgen ebenfalls nicht aus bereits erlangten
Einkünften, mit denen ein gezielter 'Vermögensaufbau' betrieben wurde
und sind daher nicht etwa mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei
Auszahlung Vermögen bleibt [...] Das von der Vermieterin in der
Abrechnung ausgewiesene Guthaben steht im Zeitpunkt seiner Gutschrift
einem Einkommenszufluss gleich [...]"

>>> Die Erstattung betrifft eine Zeitraum zu dem es keine Grundsicherung
>>> gab. War im Prinzip vorhandenes Vermögen beim Eintritt in die
>>> Grundsicherung.
>>
>> Das könnte man vielleicht so sehen, aber das BSG hat anders entschieden.
>>
>> BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R
>
> Eine völlig andere Baustelle.
> Hier wurden die Heizkosten vom Amt bezahlt.

Hier hatte die Tochter einen Teil der laufenden Abschläge für Betriebs-
und Heizkosten bezahlt. Die Tochter bezog damals kein Arbeitslosengeld
II, sondern Ausbildungsförderung (BAföG).

> Im von mit geschilderten Fall wurde es nicht vom Amt gezahlt.

Das spielt keine Rolle.

"§ 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der
Rückzahlungen oder Guthaben. Nach dessen Wortlaut mindern Rückzahlungen
und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind,
die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden
Aufwendungen. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus
Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu
entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine
Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich,
wer die Zahlungen getätigt hat (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.
1. 2010 – L 3 AS 3759/09 – Juris)."

>> Im umgekehrten Fall würde das Jobcenter auch eine Nachzahlung
>> übernehmen (und nicht etwa darauf verweisen, dass es vorhandene
>> Schulden seien).
>
> Das Jobcenter übernimmt keine Nachzahlung aus der Vergangenheit.

Es übernimmt Nachzahlungen, die während des Leistungsbezugs fällig
werden, auch wenn sich die Abrechnung ganz oder teilweise auf Zeiträume
der Vergangenheit bezieht, in denen noch kein ALG II bezogen wurde.

"Dies steht auch im Einklang damit, dass der Beklagte im Gegenzug für
Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aufzukommen hat,
welche sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen nach dem SGB II
nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nicht bestand (vgl BSG
Urteil vom 14. 11. 2011 – B 14 AS 121/10 R – zur Veröffentlichung
vorgesehen). Abzustellen ist hier mithin auf den Zeitpunkt, in dem die
Nachforderung tatsächlich anfällt [...]"

Harald Klotz

unread,
Dec 29, 2020, 4:11:19 PM12/29/20
to
Am 29.12.2020 um 10:25 schrieb Frank Kozuschnik:

> "Das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung [...] stellt
> auch Einkommen iS des § 11 SGB II dar [...]
> Solche Rückzahlungen erfolgen ebenfalls nicht aus bereits erlangten
> Einkünften, mit denen ein gezielter 'Vermögensaufbau' betrieben wurde
> und sind daher nicht etwa mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei
> Auszahlung Vermögen bleibt [...] Das von der Vermieterin in der
> Abrechnung ausgewiesene Guthaben steht im Zeitpunkt seiner Gutschrift
> einem Einkommenszufluss gleich [...]"

Wenn die Heizkosten vom Amt bezahlt wurden, dann ist das klar, denn man
hat das Geld mit der Rückzahlung ein 2. mal erhalten, es ist also
zusätzlich.

Hier ist es aber wie Sparguthaben, durch Überzahlung angespart, weil zum
Zeitpunkt der Zahlung kein Leistungsbezug bestand.
Auch vergleichbar mit Rückgeld eines anderweitig zu viel bezahlten
Betrages. Wenn ich bei Amazon ein Guthaben habe und bekome es zurück,
ist das dann Einkommen?

>>> Das könnte man vielleicht so sehen, aber das BSG hat anders entschieden.
>>>
>>> BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R
>>
>> Eine völlig andere Baustelle.
>> Hier wurden die Heizkosten vom Amt bezahlt.
>
> Hier hatte die Tochter einen Teil der laufenden Abschläge für Betriebs-
> und Heizkosten bezahlt. Die Tochter bezog damals kein Arbeitslosengeld
> II, sondern Ausbildungsförderung (BAföG).

Und über die Bafög wurde Geld für die Heizung gezahlt?

>> Im von mit geschilderten Fall wurde es nicht vom Amt gezahlt.
>
> Das spielt keine Rolle.

Hätte ich zu wenig gezahlt, würde das Amt die Nachzahlung übernehmen.

> "§ 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der
> Rückzahlungen oder Guthaben. Nach dessen Wortlaut mindern Rückzahlungen
> und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind,
> die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden
> Aufwendungen.

Seltsam.

> Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus
> Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu
> entnehmen.

Ich soll 900 Zahlen, zahle 1000, bekomme 100 Zurück und habe 100 Einkommen?

> Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine
> Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind,

Da gibt es Freibeträge.

> ist es unerheblich,
> wer die Zahlungen getätigt hat (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.
> 1. 2010 – L 3 AS 3759/09 – Juris)."

Das liest sich hier anders.

Zahlen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II aus ihrem Regelsatz oder
Einkommen zu ihrer Miete hinzu, so steht ihnen ein etwaiges
Betriebskostenguthaben in Höhe ihrer monatlichen Zuzahlungen zur Miete x
12 Monate zu. Das Jobcenter darf das Betriebskostenguthaben in dieser
Höhe weder zurückfordern noch darf dieses auf die Leistungen für die
Unterkunft angerechnet werden (vgl. dazu den Beitrag
Leistungsberechtigten steht bei Mietzuzahlung Betriebskostenguthaben zu!).

https://sozialberatung-kiel.de/2011/10/17/ruckforderung-von-betriebskostenguthaben/

>> Das Jobcenter übernimmt keine Nachzahlung aus der Vergangenheit.
>
> Es übernimmt Nachzahlungen, die während des Leistungsbezugs fällig
> werden, auch wenn sich die Abrechnung ganz oder teilweise auf Zeiträume
> der Vergangenheit bezieht, in denen noch kein ALG II bezogen wurde.

Habe ich eben gelesen.
Allerdings zahlt das Jobcenter nur einen Minibetrag, da sieht die
Rechnung anders aus.

Es ist allerdings eine seltsame Rechtsprechung, dass Geld, welches im
Grunde mir gehörte, aus meinem Einkommen bestritten wurde, nun als
zusätzliches Einkommen, also doppelt zählt.

Hätte man zu wenig gezahlt, wäre es tatsächlich als Einkommen zugeflossen.
Danke für die Infos.

Grüße
Harald

Harald Klotz

unread,
Dec 29, 2020, 4:37:32 PM12/29/20
to
Am 28.12.2020 um 20:31 schrieb Thomas Homilius:

>> Die du bar abheben konntest, bzw. auf dein Konto überweisen konntest?
>
> Die 5 Euro wurden ganz normal zu meinem sonstigen Guthaben bei PayPal
> hinzuaddiert, siehe selbst im Kontoauszug:
> <https://www.xup.in/dl,16186856/2020-12-22_PayPal-Bonus-5EUR.pdf/>
> <http://xup.in/dl,16186856>

Wobei ich ein gewisses Verhalten von Paypal nicht verstehen kann.
Früher blieb jegliches Geld auf dem Paypalkonto, man konnte es abrufen.
In letzter Zeit wurden jedoch Erstattungen sofort aufs Bankkonto
überwiesen. Nicht jedoch eine Paypal Zahlung von einem Freund, die blieb
stehen, ebenfalls ein geschenktes Guthaben von 10 Eur0.
Das geschenkte Guthaben jedoch war zur Verwendung an eine Paypal Aktion
gebunden, konnte nicht aufs Bankkonto überweisen werden.
Ich vermute, deine 5 Euro sind nur für eine Bezahlung per Paypal zu
verwenden.
Ob das Einkommen ist?

Grüße
Harald

Stefan Schmitz

unread,
Dec 29, 2020, 6:32:16 PM12/29/20
to
Am 29.12.2020 um 22:11 schrieb Harald Klotz:
> Am 29.12.2020 um 10:25 schrieb Frank Kozuschnik:
>> ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat (vgl LSG
>> Baden-Württemberg Urteil vom 20. 1. 2010 – L 3 AS 3759/09 – Juris)."
>
> Das liest sich hier anders.
>
> Zahlen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II aus ihrem Regelsatz oder
> Einkommen zu ihrer Miete hinzu, so steht ihnen ein etwaiges
> Betriebskostenguthaben in Höhe ihrer monatlichen Zuzahlungen zur Miete x
> 12 Monate zu. Das Jobcenter darf das Betriebskostenguthaben in dieser
> Höhe weder zurückfordern noch darf dieses auf die Leistungen für die
> Unterkunft angerechnet werden (vgl. dazu den Beitrag
> Leistungsberechtigten steht bei Mietzuzahlung Betriebskostenguthaben zu!).
>
> https://sozialberatung-kiel.de/2011/10/17/ruckforderung-von-betriebskostenguthaben/

Da hat nicht das Amt die gesamten Wohnkosten gezahlt, sondern der Mieter
musste während des Leistungsbezugs noch draufzahlen. Er hatte also
weniger als den Regelsatz. Wenn er davon etwas zurückbekommt, nähert er
sich dem nur ein wenig an.

> Es ist allerdings eine seltsame Rechtsprechung, dass Geld, welches im
> Grunde mir gehörte, aus meinem Einkommen bestritten wurde, nun als
> zusätzliches Einkommen, also doppelt zählt.

Im Grunde war das Geld weg. Ein Betriebskostenguthaben war nicht zu
erwarten und ist deshalb ein unerwarteter Zufluss von Geld.

Frank Kozuschnik

unread,
Dec 30, 2020, 11:50:59 AM12/30/20
to
Harald Klotz:

> Hier ist es aber wie Sparguthaben, durch Überzahlung angespart, weil zum
> Zeitpunkt der Zahlung kein Leistungsbezug bestand.
> Auch vergleichbar mit Rückgeld eines anderweitig zu viel bezahlten
> Betrages. Wenn ich bei Amazon ein Guthaben habe und bekome es zurück,
> ist das dann Einkommen?

Ich fürchte, das kommt darauf an. Bei Arbeitslosengeld II und
Sozialhilfe zählt gelegentlich schon mal etwas als Einkommen, was man
nicht ohne Weiteres erwarten würde.

> Ich soll 900 Zahlen, zahle 1000, bekomme 100 Zurück und habe 100 Einkommen?

Ja, das kann passieren, wenn du die 1.000 Euro gezahlt hast, als du noch
nicht bedürftig warst, die 100 Euro aber später zurückbekommst, wenn du
Arbeitslosengeld II beziehst.

> Das liest sich hier anders.
>
> Zahlen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II aus ihrem Regelsatz oder
> Einkommen zu ihrer Miete hinzu, so steht ihnen ein etwaiges
> Betriebskostenguthaben in Höhe ihrer monatlichen Zuzahlungen zur Miete x
> 12 Monate zu. Das Jobcenter darf das Betriebskostenguthaben in dieser
> Höhe weder zurückfordern noch darf dieses auf die Leistungen für die
> Unterkunft angerechnet werden (vgl. dazu den Beitrag
> Leistungsberechtigten steht bei Mietzuzahlung Betriebskostenguthaben zu!).
>
> https://sozialberatung-kiel.de/2011/10/17/ruckforderung-von-betriebskostenguthaben/

Diese Ausnahme steht halt auch ausdrücklich im Gesetz: "[...]
Rückzahlungen, die sich auf [...] nicht anerkannte Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht." (§ 22 Abs. 3
SGB II)

Da geht es um die Situation, dass du bereits im ALG-II-Bezug warst und
deine monatlichen Betriebskosten-Abschläge höher waren als das Jobcenter
als angemessen anerkannt hatte. Den übersteigenden Teil musstest du dann
aus dem Regelsatz drauflegen. Wenn du dann besonders sparsam geheizt
hast, sollst du bei der Abrechnung nicht nochmal bestraft werden,
sondern dann darfst von der Erstattung so viel behalten, wie du aus dem
Regelsatz vorfinanziert hast.

Harald Klotz

unread,
Jan 1, 2021, 9:11:12 AM1/1/21
to
Am 30.12.2020 um 00:32 schrieb Stefan Schmitz:

>> https://sozialberatung-kiel.de/2011/10/17/ruckforderung-von-betriebskostenguthaben/
>
>
> Da hat nicht das Amt die gesamten Wohnkosten gezahlt, sondern der Mieter
> musste während des Leistungsbezugs noch draufzahlen. Er hatte also
> weniger als den Regelsatz. Wenn er davon etwas zurückbekommt, nähert er
> sich dem nur ein wenig an.

Im Konkreten Fall hat das Amt keine Wohnkosten gezahlt oder falls man
die Zahlung aufschlüsselt, bestenfalls 15 Euro davon.

>> Es ist allerdings eine seltsame Rechtsprechung, dass Geld, welches im
>> Grunde mir gehörte, aus meinem Einkommen bestritten wurde, nun als
>> zusätzliches Einkommen, also doppelt zählt.
>
> Im Grunde war das Geld weg.

Im Grunde gehört der Überschuss mir.
Wenn ich irgendwo Vorkasse leiste ist das Geld nicht weg, ich bekomme
Ware oder ggf, das Geld zurück. Ist das Rückgeld Einkommen?

> Ein Betriebskostenguthaben war nicht zu
> erwarten

Das war zu erwarten, weil die Heizkosten stark überhöht kalkuliert waren.

> und ist deshalb ein unerwarteter Zufluss von Geld.

Was ist unerwartet, wenn es aus eine Überzahlung Geld zurück gibt?

Grüße
Harald

Stefan Schmitz

unread,
Jan 1, 2021, 10:03:16 AM1/1/21
to
Am 01.01.2021 um 15:11 schrieb Harald Klotz:
> Am 30.12.2020 um 00:32 schrieb Stefan Schmitz:
>>> Es ist allerdings eine seltsame Rechtsprechung, dass Geld, welches im
>>> Grunde mir gehörte, aus meinem Einkommen bestritten wurde, nun als
>>> zusätzliches Einkommen, also doppelt zählt.
>>
>> Im Grunde war das Geld weg.
>
> Im Grunde gehört der Überschuss mir.
> Wenn ich irgendwo Vorkasse leiste ist das Geld nicht weg, ich bekomme
> Ware oder ggf, das Geld zurück. Ist das Rückgeld Einkommen?
>
>> Ein Betriebskostenguthaben war nicht zu erwarten
>
> Das war zu erwarten, weil die Heizkosten stark überhöht kalkuliert waren.

Dann hätte man die Vorauszahlungen auf ein angemessenes Maß senken
können und es wäre nicht zur Erstattunge gekommen.

Erwin Denzler

unread,
Jan 5, 2021, 6:25:00 PM1/5/21
to
Am 28.12.2020 um 10:49 schrieb Frank Kozuschnik:

> Aus welcher Rechtsnorm soll sich da eine Pflicht ergeben, die 5 Euro
> anzugeben?
>

Aus § 60 Satz 1 Nr. 2 SGB I.

E.D.

Stefan Schmitz

unread,
Jan 6, 2021, 6:14:01 AM1/6/21
to
Unter der Freigrenze sind sie ja nicht für die Leistung erheblich.

Erwin Denzler

unread,
Jan 13, 2021, 12:25:28 PM1/13/21
to
Aber eine Änderung der im Antrag genannten Verhältnisse.

E.D.



Stefan Schmitz

unread,
Jan 13, 2021, 4:30:46 PM1/13/21
to
Wird da eine Erklärung verlangt, dass keine nicht anzurechnenden
Einnahmen anfallen?
0 new messages