Harald Klotz:
> Frank Kozuschnik:
>
>> (Genau genommen ist die Erstattung zwar Einkommen, wird aber nicht
>> nach §§ 11 ff. SGB II auf den Bedarf angerechnet, sondern unmittelbar
>> nach der Spezialvorschrift § 22 Abs. 3 SGB II.)
>
> Wie kommst du auf die Idee, dass Rückzahlung einer Überzahlung Einkommen
> sein soll?
Auf diese Idee bringt mich das BSG-Urteil.
Leitsatz:
"Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes II als Einkommen zu berücksichtigen [...]"
"Das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung [...] stellt
auch Einkommen iS des § 11 SGB II dar [...]
Solche Rückzahlungen erfolgen ebenfalls nicht aus bereits erlangten
Einkünften, mit denen ein gezielter 'Vermögensaufbau' betrieben wurde
und sind daher nicht etwa mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei
Auszahlung Vermögen bleibt [...] Das von der Vermieterin in der
Abrechnung ausgewiesene Guthaben steht im Zeitpunkt seiner Gutschrift
einem Einkommenszufluss gleich [...]"
>>> Die Erstattung betrifft eine Zeitraum zu dem es keine Grundsicherung
>>> gab. War im Prinzip vorhandenes Vermögen beim Eintritt in die
>>> Grundsicherung.
>>
>> Das könnte man vielleicht so sehen, aber das BSG hat anders entschieden.
>>
>> BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R
>
> Eine völlig andere Baustelle.
> Hier wurden die Heizkosten vom Amt bezahlt.
Hier hatte die Tochter einen Teil der laufenden Abschläge für Betriebs-
und Heizkosten bezahlt. Die Tochter bezog damals kein Arbeitslosengeld
II, sondern Ausbildungsförderung (BAföG).
> Im von mit geschilderten Fall wurde es nicht vom Amt gezahlt.
Das spielt keine Rolle.
"§ 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der
Rückzahlungen oder Guthaben. Nach dessen Wortlaut mindern Rückzahlungen
und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind,
die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden
Aufwendungen. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus
Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu
entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine
Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich,
wer die Zahlungen getätigt hat (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.
1. 2010 – L 3 AS 3759/09 – Juris)."
>> Im umgekehrten Fall würde das Jobcenter auch eine Nachzahlung
>> übernehmen (und nicht etwa darauf verweisen, dass es vorhandene
>> Schulden seien).
>
> Das Jobcenter übernimmt keine Nachzahlung aus der Vergangenheit.
Es übernimmt Nachzahlungen, die während des Leistungsbezugs fällig
werden, auch wenn sich die Abrechnung ganz oder teilweise auf Zeiträume
der Vergangenheit bezieht, in denen noch kein ALG II bezogen wurde.
"Dies steht auch im Einklang damit, dass der Beklagte im Gegenzug für
Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aufzukommen hat,
welche sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen nach dem SGB II
nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nicht bestand (vgl BSG
Urteil vom 14. 11. 2011 – B 14 AS 121/10 R – zur Veröffentlichung
vorgesehen). Abzustellen ist hier mithin auf den Zeitpunkt, in dem die
Nachforderung tatsächlich anfällt [...]"