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Keine Übereisung ins SEPA-Ausland?

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Heiko Wetteborn

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Feb 1, 2021, 2:03:41 PM2/1/21
to
Hallo,
heute erhielt ein Kumpel vom Jobcenter einen Brief, in dem ihm die Mietzahlung
verwehrt wird. Warum?
Die Immobilie, in der er seit mehreren Jahren wohnt, hat den Eigentümer
gewechselt. Das wurde dem Jobcenter Mitte Januar schriftlich mitgeteilt, in
dem er das Schreiben seines neuen Vermieters, der den bestehenden Mietvertrag
unverändert übernommen hat, per eMail ans Jobcenter geschickt hat.

Daraufhin erhält er vom Jobcenter per Post ein Schreiben, in dem ihm
mitgeteilt wird, dass die Mietzahlungen bis auf Weiteres eingestellt werden.

Begründung:
1. Der neue Eigentümer hat für die Überweisung der fälligen Miete ein Konto
bei einer niederländischen Bank angegeben (IBAN beginnt mit NL statt DE)
2. es wird vom Jobcenter ein Nachweis des Eigentumsübertrages verlangt.

gestellt werden

So, und nun?
Bisher wurde die Miete vom Jobcenter direkt auf das Konto des Vermieters
überwiesen. Im Schreiben des neuen Vermieters wurde besagte niederländische
Bankverbindung angegeben, auf das die Miete zu überweisen sei.

Hierzu mal ein paar Fragen ...
1. Ist das Jobcenter nicht in der Lage, Überweisungen ins Sepa-Ausland bzw.
innerhalb des Separaumes zu tätigen oder wollen die nur nicht?

2. Warum ist das Jobcenter eigentlich nicht in der Lage, mal nachzudenken und
überweist die Miete auf das Konto des ALG2-Empfängers, der sie dann auf das
Konto des Vermieters weiterleiten kann?
3. Das Jobcenter verlangt einen Nachweis des Eigentumsübertrages der
Immobilie. Was soll das für ein Nachweis sein? Etwa der Grundbuchauszug? Wie
kommt man als Mieter an so einen Nachweis?


4. Wenn das Jobcenter so einen Nachweis erwarten bzw. verlangen darf, warum
dann nicht bei jeder Immobilie?


Thomas Homilius

unread,
Feb 1, 2021, 2:35:36 PM2/1/21
to
Am 2021-02-01 um 20:03 schrieb Heiko Wetteborn:
> 3. Das Jobcenter verlangt einen Nachweis des Eigentumsübertrages der
> Immobilie. Was soll das für ein Nachweis sein? Etwa der Grundbuchauszug? Wie
> kommt man als Mieter an so einen Nachweis?

Bei Wechsel des Eigentuemers der Mietwohnzng kann es schnell passieren,
dass du als Mieter an den Falschen zahlst, dann zahlst du spaeter doppelt.

Der bisherige Mieter sollte dir wenigstens eine schriftliche Urkunde
vorlegen, dass er seine Mietforderungen an den neuen Eigentuemer
abgetreten hat (§ 410 BGB). Besser waere noch ein Auszug aus dem
Grundbuch, um zu erfahren, wer der neue Eigentuemer ist. Aber
Grundbucheintragungen koennen dauern, deswegen tritt der alte Mieter die
Mietforderungen an den neuen Eigentuemer ab. Der Mieter sollte die
Mietforderung des "neuen Eigentuemers" seiner Mietwohnung sofort
zurueckweisen, wenn keine solche Urkunde vorliegt.

Eigentlich kann ja jeder mit einem Schreiben an dich behaupten, dass er
der neue Eigentuemer ist, das Schreiben des "neuen Eigentuemer" ist
deshalb mit Vorsicht zu geniesen. Die Abtretung der Mietforderung muss
mit einer Urkunde belegt werden, der Schuldner kann das verlangen.

Das Jobcenter, das die Miete direkt an den Vermieter ueberweist, hat da
vielleicht schon mehr erlebt, wie du dir denken kannst. Deshalb sind die
so vorsichtig.

--
Thomas Homilius
E-Mail: Thomas....@gmail.com | PGP-Key: 0xA5AD0637441E286F
https://imgur.com/a/0qEQqvO
http://paypal.me/ThomasHomilius

Matthias Hanft

unread,
Feb 1, 2021, 3:00:15 PM2/1/21
to
Heiko Wetteborn schrieb:
>
> 1. Ist das Jobcenter nicht in der Lage, Überweisungen ins Sepa-Ausland bzw.
> innerhalb des Separaumes zu tätigen oder wollen die nur nicht?

Weiß ich nicht, aber sie müssen. Ansonsten ist es eine Ordnungswidrigkeit
(Verstoß gegen EU-Verordnung 260/2012, Art. 9, Abs. 1):

--- schnipp ---

Artikel 9
Zugänglichkeit von Zahlungen
(1) Ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt,
der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor,
in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das
Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.

--- schnapp ---

Leider kann man als Normalsterblicher aber nix dagegen machen, wenn jemand
sagt "ich will aber trotzdem nicht" :-(

Gruß Matthias.

Stefan Schmitz

unread,
Feb 1, 2021, 3:13:21 PM2/1/21
to
Am 01.02.2021 um 20:03 schrieb Heiko Wetteborn:
> Hallo,
> heute erhielt ein Kumpel vom Jobcenter einen Brief, in dem ihm die Mietzahlung
> verwehrt wird. Warum?
> Die Immobilie, in der er seit mehreren Jahren wohnt, hat den Eigentümer
> gewechselt. Das wurde dem Jobcenter Mitte Januar schriftlich mitgeteilt, in
> dem er das Schreiben seines neuen Vermieters, der den bestehenden Mietvertrag
> unverändert übernommen hat, per eMail ans Jobcenter geschickt hat.
>
> Daraufhin erhält er vom Jobcenter per Post ein Schreiben, in dem ihm
> mitgeteilt wird, dass die Mietzahlungen bis auf Weiteres eingestellt werden.
>
> Begründung:
> 1. Der neue Eigentümer hat für die Überweisung der fälligen Miete ein Konto
> bei einer niederländischen Bank angegeben (IBAN beginnt mit NL statt DE)
> 2. es wird vom Jobcenter ein Nachweis des Eigentumsübertrages verlangt.
>
> gestellt werden

Wird das beides als Grund für die Zahlungseinstellung genannt?

> So, und nun?
> Bisher wurde die Miete vom Jobcenter direkt auf das Konto des Vermieters
> überwiesen. Im Schreiben des neuen Vermieters wurde besagte niederländische
> Bankverbindung angegeben, auf das die Miete zu überweisen sei.
>
> Hierzu mal ein paar Fragen ...
> 1. Ist das Jobcenter nicht in der Lage, Überweisungen ins Sepa-Ausland bzw.
> innerhalb des Separaumes zu tätigen oder wollen die nur nicht?

Ich glaube nicht, dass das ein grundsätzliches Problem ist. Aus dem
Ausland wäre das Geld aber schwieriger zurückzuholen, wenn es zu Unrecht
überwiesen wurde.

> 2. Warum ist das Jobcenter eigentlich nicht in der Lage, mal nachzudenken und
> überweist die Miete auf das Konto des ALG2-Empfängers, der sie dann auf das
> Konto des Vermieters weiterleiten kann?

Wenn der Mieter beantragt hat, dass die Miete direkt an den Vermieter
gezahlte wird, kann das JC nicht einfach so davon abweichen.

> 3. Das Jobcenter verlangt einen Nachweis des Eigentumsübertrages der
> Immobilie. Was soll das für ein Nachweis sein? Etwa der Grundbuchauszug? Wie
> kommt man als Mieter an so einen Nachweis?

Das JC muss einen Nachweis haben, dass der Briefschreiber wirklich der
neue Eigentümer ist. Den Brief könnte ja auch ein Kumpel des Mieters
verfasst haben, um sich die Miete einzusacken.
Einen solchen Nachweis kann der neue Vermieter sicher beibringen.

> 4. Wenn das Jobcenter so einen Nachweis erwarten bzw. verlangen darf, warum
> dann nicht bei jeder Immobilie?

Da liegt ja ein Mietvertrag vor, aus dem hervorgeht, wer Vermieter ist.

Thomas Homilius

unread,
Feb 1, 2021, 4:19:28 PM2/1/21
to
Am 2021-02-01 um 21:00 schrieb Matthias Hanft:
> Heiko Wetteborn schrieb:
>>
>> 1. Ist das Jobcenter nicht in der Lage, Überweisungen ins Sepa-Ausland bzw.
>> innerhalb des Separaumes zu tätigen oder wollen die nur nicht?
>
> Weiß ich nicht, aber sie müssen. Ansonsten ist es eine Ordnungswidrigkeit
> (Verstoß gegen EU-Verordnung 260/2012, Art. 9, Abs. 1):

Vielleicht hat das Jobcenter in der Vergangenheit schon an vermeintliche
Vermieter mit Bankkonto im Ausland gezahlt, die dann doch kein Vermieter
waren. Bei einem Vermieter mit deutschem Bankkonto wuerde das Jobcenter
auf den Nachweis des Forderngsuebergangs vielleicht verzichten. Die
Weigerung der Zahlung liegt also nicht direkt am niederlaendischen
Bankkonto des neuen Vermieters. Das Jobcenter wird zahlen, wenn die
berechtigte Forderung nachgewiesen ist, so habe ich das verstanden.

Erwin Denzler

unread,
Feb 4, 2021, 11:25:01 AM2/4/21
to
Am 01.02.2021 um 20:03 schrieb Heiko Wetteborn:
>
> 2. Warum ist das Jobcenter eigentlich nicht in der Lage, mal nachzudenken und
> überweist die Miete auf das Konto des ALG2-Empfängers, der sie dann auf das
> Konto des Vermieters weiterleiten kann?

Das ist ohnehin der Normalfall; für die Zahlung direkt an den Vermieter
muss es einen besonderen Grund geben. Vielleicht ist dieser Grund noch
nicht weggefallen.

E.D.

Heiko Wetteborn

unread,
Feb 5, 2021, 1:00:22 AM2/5/21
to
Nö, einen besonderen Grund bedarf es nicht.
Es steht erstmal jedem ALG2-Empfänger frei, ob er im Antrag zur
Kostenübernahme der Unterkunft ein Kreuz an der Stelle macht, in der abgefragt
wird, ob die Miete direkt an den Vermieter überwiesen werden soll. Dieses
Kreuz wurde damals gesetzt, und zwar ganz freiwillig und ohne besonderen
Grund.

habe ich mittlerweile auch neue Infos.
Das Jobcenter nutzt für Überweisungen ein eigenes Programm. In diesem Programm
sind die ersten zwei Stellen der IBAN, nämlich die Länderkennung DE, fest
vorgegeben und kann vom Sachbearbeiter nicht geändert werden.
Es ist also einzig die verwendete Software Schuld, dass keine Überweisungen
ins Sepaausland getätigt werden können.
Da waren wohl richtige Fachleute bei der Programmierung am Werk. ;-)
Bezüglich der Mietüberweisungen auf ein Auslandskonto


Matthias Hanft

unread,
Feb 5, 2021, 3:28:09 AM2/5/21
to
Heiko Wetteborn schrieb:
>
> Das Jobcenter nutzt für Überweisungen ein eigenes Programm. In diesem Programm
> sind die ersten zwei Stellen der IBAN, nämlich die Länderkennung DE, fest
> vorgegeben und kann vom Sachbearbeiter nicht geändert werden.

Ordnungswidrig ist das trotzdem. Bei sowas könnt' ich vor Wut immer
platzen... betrifft zwar meistens Lastschriften (also dass die Firmen
nicht von einem ausländischen Konto abbuchen wollen), aber wie man
sieht, ist es bei Gutschriften auch nicht besser :-(

Es gibt sogar einen eigenen Wikipedia-Artikel darüber:
https://de.wikipedia.org/wiki/IBAN-Diskriminierung

Du kannst ja mal versuchen, dich bei
https://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/sepahinweise/
zu beschweren (wobei die dort auch nur von Lastschrifteinzug reden -
dass jemand nix ins Ausland *überweisen* will, ist halt ein recht
seltener Fall).

Gruß Matthias.

Frank Hucklenbroich

unread,
Feb 5, 2021, 4:10:59 AM2/5/21
to
Am Fri, 5 Feb 2021 09:28:05 +0100 schrieb Matthias Hanft:

> Du kannst ja mal versuchen, dich bei
> https://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/sepahinweise/
> zu beschweren (wobei die dort auch nur von Lastschrifteinzug reden -
> dass jemand nix ins Ausland *überweisen* will, ist halt ein recht
> seltener Fall).

Ich denke nicht, daß die Wettbewerbszentrale sich fürs Jobcenter zuständig
fühlt. Die werden doch eher bei Wettbewerbsverstößen in der freien
Wirtschaft tätig.

Grüße,

Frank

Rupert Haselbeck

unread,
Feb 5, 2021, 7:19:36 AM2/5/21
to
Heiko Wetteborn schrieb:
> "Erwin Denzler" wrote:
>> Das ist ohnehin der Normalfall; für die Zahlung direkt an den Vermieter
>> muss es einen besonderen Grund geben. Vielleicht ist dieser Grund noch
>> nicht weggefallen.

Dieser Normalfall gilt nur dann, wenn nicht der Hilfebedürftige selber
die Direktzahlung an den Vermieter verlangt.

> Nö, einen besonderen Grund bedarf es nicht.
> Es steht erstmal jedem ALG2-Empfänger frei, ob er im Antrag zur
> Kostenübernahme der Unterkunft ein Kreuz an der Stelle macht, in der abgefragt
> wird, ob die Miete direkt an den Vermieter überwiesen werden soll. Dieses
> Kreuz wurde damals gesetzt, und zwar ganz freiwillig und ohne besonderen
> Grund.
>
> habe ich mittlerweile auch neue Infos.
> Das Jobcenter nutzt für Überweisungen ein eigenes Programm. In diesem Programm
> sind die ersten zwei Stellen der IBAN, nämlich die Länderkennung DE, fest
> vorgegeben und kann vom Sachbearbeiter nicht geändert werden.
> Es ist also einzig die verwendete Software Schuld, dass keine Überweisungen
> ins Sepaausland getätigt werden können.
> Da waren wohl richtige Fachleute bei der Programmierung am Werk. ;-)
> Bezüglich der Mietüberweisungen auf ein Auslandskonto

Bist du da wirklich sicher?
Es gibt, in besonderen Ausnahmefällen, durchaus auch die Möglichkeit,
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ins Ausland zu
überweisen. Man könnte daher durchaus annehmen, dass das Jobcenter dafür
auch entsprechende Möglichkeiten besitzt
Woher hast du die Information, dass das nicht möglich sei?
Frag doch einfach mal bei deinem Sachbearbeiter nach

MfG
Rupert

Rupert Haselbeck

unread,
Feb 5, 2021, 7:41:41 AM2/5/21
to
Matthias Hanft schrieb:
> Heiko Wetteborn schrieb:
>>
>> Das Jobcenter nutzt für Überweisungen ein eigenes Programm. In diesem Programm
>> sind die ersten zwei Stellen der IBAN, nämlich die Länderkennung DE, fest
>> vorgegeben und kann vom Sachbearbeiter nicht geändert werden.
>
> Ordnungswidrig ist das trotzdem.

Nach welcher Vorschrift eigentlich?

> Bei sowas könnt' ich vor Wut immer
> platzen... betrifft zwar meistens Lastschriften (also dass die Firmen
> nicht von einem ausländischen Konto abbuchen wollen), aber wie man
> sieht, ist es bei Gutschriften auch nicht besser :-(

Warum?
Mir behagt es auch nicht sonderlich, wenn einem Unternehmen zugemutet
werden soll, Lastschriftzahlungen auch aus einem Land, dessen Sprache
man nicht versteht, dessen Rechtssystem und dessen Gerichte schwer
erreichbar sind und/oder dessen Banksystem man nicht recht traut,
annehmen zu sollen, nur weil man im Inland, wo man die Bonität des
Kunden relativ sicher beurteilen und diesen ggfls. recht einfach auch
gerichtlich belangen kann, diesen Zahlungsweg anbietet.
Was soll ein solcher Zwang? Wer Geschäfte mit Kunden in Norwegen, in
Litauen, auf Malta oder in Portugal machen will, der sollte das
eigentlich dürfen ohne dass man ihn zwingt, sich auf Zahlungswege
einzulassen, die er insoweit nicht riskieren mag

> Es gibt sogar einen eigenen Wikipedia-Artikel darüber:
> https://de.wikipedia.org/wiki/IBAN-Diskriminierung

Nicht besonders erhellend.

> Du kannst ja mal versuchen, dich bei
> https://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/sepahinweise/
> zu beschweren (wobei die dort auch nur von Lastschrifteinzug reden -
> dass jemand nix ins Ausland *überweisen* will, ist halt ein recht
> seltener Fall).

Bei Leistungen vom Jobcenter wird es an der Verbrauchereigenschaft fehlen

MfG
Rupert

Marc Haber

unread,
Feb 5, 2021, 9:01:10 AM2/5/21
to
Rupert Haselbeck <mein-re...@gmx.de> wrote:
>Mir behagt es auch nicht sonderlich, wenn einem Unternehmen zugemutet
>werden soll, Lastschriftzahlungen auch aus einem Land, dessen Sprache
>man nicht versteht, dessen Rechtssystem und dessen Gerichte schwer
>erreichbar sind und/oder dessen Banksystem man nicht recht traut,
>annehmen zu sollen, nur weil man im Inland, wo man die Bonität des
>Kunden relativ sicher beurteilen und diesen ggfls. recht einfach auch
>gerichtlich belangen kann, diesen Zahlungsweg anbietet.

>Was soll ein solcher Zwang? Wer Geschäfte mit Kunden in Norwegen, in
>Litauen, auf Malta oder in Portugal machen will, der sollte das
>eigentlich dürfen ohne dass man ihn zwingt, sich auf Zahlungswege
>einzulassen, die er insoweit nicht riskieren mag

Du verkennst, dass auch ein Kunde in Deutschland nicht
notwendigerweise ein Konto in Deutschland haben muss. Wir sind
Europäer, und gerade niederländische Banken landen immer stärker in
Deutschland.

Grüße
Marc
--
-------------------------------------- !! No courtesy copies, please !! -----
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Mannheim, Germany | Beginning of Wisdom " |
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 621 72739834

Matthias Hanft

unread,
Feb 5, 2021, 9:37:16 AM2/5/21
to
Rupert Haselbeck schrieb:
> Matthias Hanft schrieb:
>> Ordnungswidrig ist das trotzdem.
> Nach welcher Vorschrift eigentlich?

Hatte ich schon geschrieben: EU-Verordnung 260/2012, Artikel 9. Kann
man bestimmt auch googeln.

> Mir behagt es auch nicht sonderlich, wenn einem Unternehmen zugemutet
> werden soll, Lastschriftzahlungen auch aus einem Land, dessen Sprache
> man nicht versteht, dessen Rechtssystem und dessen Gerichte schwer
> erreichbar sind und/oder dessen Banksystem man nicht recht traut,
> annehmen zu sollen, nur weil man im Inland, wo man die Bonität des
> Kunden relativ sicher beurteilen und diesen ggfls. recht einfach auch
> gerichtlich belangen kann, diesen Zahlungsweg anbietet.

Du velwechserst da was. Ich bin deutscher Staatsbürger mit deutschem
Wohnsitz, kann also vor deutschen Gerichten verklagt (und auch von
deutschen Gerichtsvollziehern heimgesucht) werden.

Warum also möchte eine deutsche Firma, bei der ich bestelle, nicht
von meinem französischen Konto abbuchen? Wenn da kein Geld drauf ist,
schauen Rücklastschriften mangels Deckung immer gleich aus; egal,
ob sie von einer deutschen, französischen oder italienischen Bank
kommen.

> Was soll ein solcher Zwang? Wer Geschäfte mit Kunden in Norwegen, in
> Litauen, auf Malta oder in Portugal machen will, der sollte das
> eigentlich dürfen ohne dass man ihn zwingt, sich auf Zahlungswege
> einzulassen, die er insoweit nicht riskieren mag

Ich bin ja kein portugiesischer Kunde. Ich habe nur vielleicht mein
Bankkonto zufällig bei einer portugiesischen Bank.

Gruß Matthias.

Stefan Schmitz

unread,
Feb 5, 2021, 9:57:02 AM2/5/21
to
Am 05.02.2021 um 15:37 schrieb Matthias Hanft:
> Rupert Haselbeck schrieb:
>> Matthias Hanft schrieb:
>>> Ordnungswidrig ist das trotzdem.
>> Nach welcher Vorschrift eigentlich?
>
> Hatte ich schon geschrieben: EU-Verordnung 260/2012, Artikel 9. Kann
> man bestimmt auch googeln.

EU-Verordnungen legen keine (national zu verfolgenden)
Ordnungswidrigkeiten fest.
Im verlinkten Artikel zu IBAN-Diskriminierung steht auch, dass ein
Verstoß nicht sanktioniert wird.

Marc Haber

unread,
Feb 5, 2021, 10:41:53 AM2/5/21
to
Stefan Schmitz <ss...@gmx.de> wrote:
>Im verlinkten Artikel zu IBAN-Diskriminierung steht auch, dass ein
>Verstoß nicht sanktioniert wird.

Vielleicht sollte man das mal tun. Bei vielen Banken muss die
Fähigkeit, AUF nicht-DE-Konten zu überweisen auch erst freigeschaltet
werden.

Matthias Hanft

unread,
Feb 5, 2021, 12:09:35 PM2/5/21
to
Stefan Schmitz schrieb:
>
> EU-Verordnungen legen keine (national zu verfolgenden)
> Ordnungswidrigkeiten fest.

Welche (rechtliche) Wirkung haben die Dinger eigentlich überhaupt?

> Im verlinkten Artikel zu IBAN-Diskriminierung steht auch, dass ein
> Verstoß nicht sanktioniert wird.

Ja, leider :-(

Ok, es gibt keine Strafe dafür. Aber könnte ich die Gegenseite
auf Einhaltung dieser EU-Verordnung vor einem deutschen Zivil-
gericht verklagen? (Wenn ich viel Geld, Zeit und Lust für sowas
hätte - habe ich leider nicht. Alles drei nicht.)

Gruß Matthias.

Heiko Wetteborn

unread,
Feb 6, 2021, 10:15:11 AM2/6/21
to
On 5. Feb 2021 at 13:19:32 CET, "Rupert Haselbeck" <mein-re...@gmx.de>
wrote:
Hi Rupert,
Du wirst staunen, denn die Aussage habe ich vom zuständigen Sachbearbeiter aus
erster Hand.

Gruß
Heiko


Rupert Haselbeck

unread,
Feb 6, 2021, 11:09:22 AM2/6/21
to
Heiko Wetteborn schrieb:

> Du wirst staunen, denn die Aussage habe ich vom zuständigen Sachbearbeiter aus
> erster Hand.

Interessant.
Dann hat man diesen Spezialfall also wohl tatsächlich nicht, oder nicht
allgemein für alle Sachbearbeiter, berücksichtigt.
Soll evtl. die versehentliche und in der Regel unzulässige Zahlung ins
Ausland verhindern.

MfG
Rupert

markus philippi

unread,
Feb 6, 2021, 3:56:20 PM2/6/21
to
Heiko Wetteborn <heik...@gmail.com> wrote:

> Das Jobcenter nutzt für Überweisungen ein eigenes Programm. In diesem Programm
> sind die ersten zwei Stellen der IBAN, nämlich die Länderkennung DE, fest
> vorgegeben und kann vom Sachbearbeiter nicht geändert werden.

Kannst Du bitte mitteilen in welcher Kommune / Kreis das der Fall ist?


Heiko Wetteborn

unread,
Feb 7, 2021, 1:38:29 AM2/7/21
to
On 6. Feb 2021 at 21:56:18 CET, "markus philippi"
Kreis Hildesheim,
zuständiges Jobcenter: Alfeld(Leine)


Heiko Wetteborn

unread,
Feb 7, 2021, 3:17:11 AM2/7/21
to
Hi Leute,

es sieht wohl ganz so aus, dass Jeder, der irgendwie mit dem Jobcenter zu tun
hat, ein Girokonto bei einem deutschen Kreditinstitut haben muss.
Dabei ist es völlig egal, ob es sich beim Geldempfänger um einen
ALG2-Empfänger handelt, oder nicht.

Zumindest das Jobcenter Hildesheim, genauer die bewilligende Zweigstelle in
Alfeld(Leine), sieht sich außerstande, Geld an ein Auslandskonto zu
überweisen.

Es genügt als ALG2-Empfänger also nicht, seinen 1. Wohnsitz in Deutschland zu
haben, sondern es muss auch ein Bankkonto in DE vorhanden sein.


Tja, und wer ich als Vermieter auftritt, braucht beim Jobcenter nicht mit
einem Konto außerhalb Deutschland ankommen, denn auch hier ist ein deutsches
Bankkonto zwingend erforderlich.
ich hatte bisher nur ein Konto in NL, mit dem ich nie Probleme hatte.
Nun habe ich nur wegen dieses einen Mieters ein deutsches Online-Konto
eingerichtet, natürlich als Geschäftskonto.
Ich frage mich, ob ich die durch dieses neue Konto entstehenden Gebühren dem
Jobcenter in Rechnung stellen kann, wenn ich nachweisen kann, dass auf
besagtes Konto nur die Miete dieses einen Mieters gebucht wird.

So, wie ich unsere deutschen Behörden allerdings kenne, werde ich wohl kaum
einen Cent vom Jobcenter bekommen. ;-)


Stefan Schmitz

unread,
Feb 7, 2021, 5:12:23 AM2/7/21
to
Am 07.02.2021 um 09:17 schrieb Heiko Wetteborn:

> Tja, und wer ich als Vermieter auftritt, braucht beim Jobcenter nicht mit
> einem Konto außerhalb Deutschland ankommen, denn auch hier ist ein deutsches
> Bankkonto zwingend erforderlich.
> ich hatte bisher nur ein Konto in NL, mit dem ich nie Probleme hatte.
> Nun habe ich nur wegen dieses einen Mieters ein deutsches Online-Konto
> eingerichtet, natürlich als Geschäftskonto.

Der Kumpel aus dem OP ist also dein Mieter.
Wenn der neue Vermieter des Leistungsempfängers sein Freund ist, wäre
ich als JC-Mitarbeiter auch skeptisch.

Du scheinst deinem Kumpel ja auch nicht zuzutrauen, dass er die Miete an
dich weiterleitet, wenn das JC sie an ihn überweist.

Thomas Hochstein

unread,
Feb 7, 2021, 3:45:04 PM2/7/21
to
Matthias Hanft schrieb:

> Ok, es gibt keine Strafe dafür.

Also ist das Verhalten gerade nicht ordnungswidrig, wie Du zuvor noch
erklärt hattest.

Marc Haber

unread,
Feb 8, 2021, 1:53:52 AM2/8/21
to
Es gibt keine nicht strafbewehrten Ordnungswidrigkeiten?

Thomas Hochstein

unread,
Feb 8, 2021, 3:00:02 AM2/8/21
to
Marc Haber schrieb:

> Es gibt keine nicht strafbewehrten Ordnungswidrigkeiten?

Es gibt sogar nur nicht strafbewehrte Ordnungswidrigkeiten. :)

Strafbare Handlunge sind Straftaten und mit (Kriminal-)Strafe bedroht.

Ordnungswidrige Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten und mit Bußgeld
bedroht.

Es ist ebenso falsch, eine Handlung (oder Unterlassung) als
"ordnungswidrig" zu bezeichnen, wenn sie nicht mit Bußgeld bedroht
ist, wie es falsch wäre, sie als "strafbar" zu bezeichnen, wenn sie
nicht mit Strafe bedroht ist.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Fach- und Alltagssprache
sich unterscheiden, halte ich beides (gerade aber "ordnungswidrig")
für Begriffe mit definierter Bedeutung, insbesondere (aber nicht nur
neu) in de.soc.recht.*

(Wenn es nur darum geht, ob ein Handeln gegen Vorschriften verstößt,
bietet sich "verboten" oder "vorschriftswidrig" an; das lässt offen,
ob Verstöße mit Sanktionen bedroht sind. [1])

-thh

[1] Ob sie auch wirklich sanktioniert werden (können), ist dann ja
eine weitere Frage.

Rupert Haselbeck

unread,
Feb 8, 2021, 4:37:37 AM2/8/21
to
Thomas Hochstein schrieb:
Da scheint bei der deutschen Umsetzung wohl tatsächlich etwas gesunder
Menschenverstand mitgespielt zu haben /oder hat man es nur übersehen?),
da man Sanktionen gerade nicht beschloß. Immerhin hatte sich Brüssel ja
auch gewünscht "Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Sanktionen
für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen und sicherstellen, dass
diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind sowie
angewandt werden" (Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der
technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für
Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 924/2009).
Offensichtlich hat nicht jeder die unsägliche Umsetzung des europaweiten
Zahlungsverkehrssystems (SEPA) derart gut gefunden wie ihre
Protagonisten das gerne gehabt hätten, hat doch sogar manch EU-Bürger
noch immer etwas Probleme damit, sich die IBAN so gut zu merken wie
vormals die Kontonummer seiner Bank. Wer kommt aber auch auf die
Schnapsidee, den Bürgern zuzumuten, sich 25-stellige Nummern merken zu
sollen? Nicht jeder trägt gerne Karten oder sonstige Unterlagen bei
sich, aus welchen sich für einen Dieb (oder Finder) sämtliche Kontodaten
erschließen.
Man mag ja noch darüber diskutieren können, ob es für Behörden zumutbar
sein kann, Sozialleistungen und andere Zahlungen auf ein maltesisches
oder litauisches Konto zu überweisen. Das hört aber spätestens dann auf,
wenn einem Unternehmen verboten werden soll, in welcher Weise es
Zahlungen akzeptiert, ihm gar zugemutet werden soll, Zahlungen eines
inländischen Kunden durch eine auf ein Konto in einem anderen
Mitgliedsstaat gezogene Lastschrift zu akzeptieren.

MfG
Rupert

Helmut Richter

unread,
Feb 8, 2021, 4:46:19 AM2/8/21
to
On Mon, 8 Feb 2021, Rupert Haselbeck wrote:

> Offensichtlich hat nicht jeder die unsägliche Umsetzung des europaweiten
> Zahlungsverkehrssystems (SEPA) derart gut gefunden wie ihre Protagonisten das
> gerne gehabt hätten, hat doch sogar manch EU-Bürger noch immer etwas Probleme
> damit, sich die IBAN so gut zu merken wie vormals die Kontonummer seiner Bank.
> Wer kommt aber auch auf die Schnapsidee, den Bürgern zuzumuten, sich
> 25-stellige Nummern merken zu sollen?

Es sind genau 2 Ziffern mehr, nämlich die beiden nach DE. Bankleitzahl und
Kontonummer musste man sich schon vorher merken oder aufschreiben. Dafür
bekommt man zusätzliche Sicherung gegen Verschreiber und außerdem die
Möglichkeit, Geld in so exotische Länder wie Österreich zu überweisen,
ohne dafür 10 oder 20 € Gebühren zu berappen. Und selbst Überweisungen aus
Australien sind billiger geworden, obewohl die nicht SEPA sind, aber es
macht einen Unterschied, dass man es nicht mehr über die Postanschrift der
Hausbank machen muss, die man früher angegeben hat, um die Zielbank
eindeutig zu bezeichnen.

--
Helmut Richter

Marc Haber

unread,
Feb 8, 2021, 4:55:35 AM2/8/21
to
Thomas Hochstein <t...@thh.name> wrote:
>Strafbare Handlunge sind Straftaten und mit (Kriminal-)Strafe bedroht.
>
>Ordnungswidrige Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten und mit Bußgeld
>bedroht.

Achso. Das stimmt natürlich.

Stefan Schmitz

unread,
Feb 8, 2021, 5:02:15 AM2/8/21
to
Am 08.02.2021 um 10:37 schrieb Rupert Haselbeck:
> Thomas Hochstein schrieb:
>> Matthias Hanft schrieb:
>>
>>> Ok, es gibt keine Strafe dafür.
>>
>> Also ist das Verhalten gerade nicht ordnungswidrig, wie Du zuvor noch
>> erklärt hattest.
>>
>
> Da scheint bei der deutschen Umsetzung wohl tatsächlich etwas gesunder
> Menschenverstand mitgespielt zu haben /oder hat man es nur übersehen?),
> da man Sanktionen gerade nicht beschloß. Immerhin hatte sich Brüssel ja
> auch gewünscht "Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Sanktionen
> für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen und sicherstellen, dass
> diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind sowie
> angewandt werden" (Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des europäischen
> Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der
> technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für
> Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung
> (EG) Nr. 924/2009).

Eine Verordnung wirkt nun einmal direkt wie ein Gesetz. Wenn Brüssel
wirklich nationale Sanktionen gewollt hätte, gäbe es eine entsprechende
Richtlinie, die dann auch umgesetzt werden müsste.

> Offensichtlich hat nicht jeder die unsägliche Umsetzung des europaweiten
> Zahlungsverkehrssystems (SEPA) derart gut gefunden wie ihre
> Protagonisten das gerne gehabt hätten, hat doch sogar manch EU-Bürger
> noch immer etwas Probleme damit, sich die IBAN so gut zu merken wie
> vormals die Kontonummer seiner Bank. Wer kommt aber auch auf die
> Schnapsidee, den Bürgern zuzumuten, sich 25-stellige Nummern merken zu
> sollen? Nicht jeder trägt gerne Karten oder sonstige Unterlagen bei
> sich, aus welchen sich für einen Dieb (oder Finder) sämtliche Kontodaten
> erschließen.

Selbst wer nicht in der Lage ist, sich die zwei neuen Ziffern zu merken,
um sich aus den alten Kontodaten die IBAN zu basteln, muss nicht ständig
Unterlagen mit sich rumschleppen. Er muss nur zu Hause die IBAN
griffbereit haben, wenn er sie jemandem für eine Überweisung oder
Lastschrift mitteilen will.

Marc Haber

unread,
Feb 8, 2021, 9:01:43 AM2/8/21
to
Rupert Haselbeck <mein-re...@gmx.de> wrote:
>Offensichtlich hat nicht jeder die unsägliche Umsetzung des europaweiten
>Zahlungsverkehrssystems (SEPA) derart gut gefunden wie ihre
>Protagonisten das gerne gehabt hätten, hat doch sogar manch EU-Bürger
>noch immer etwas Probleme damit, sich die IBAN so gut zu merken wie
>vormals die Kontonummer seiner Bank. Wer kommt aber auch auf die
>Schnapsidee, den Bürgern zuzumuten, sich 25-stellige Nummern merken zu
>sollen?

Bankleitzahl und Kontonummer hatte man früher doch auch im Kopf? In
Deutschland kamen nur die zwei vorangestellten Kontonummern dazu. den
großen Niederlassungen der Großbanken zu viele Nullen hintereinander
sind. Ich merke mir und tippe DE76 6605 0101 ... immer noch flüssiger
als DE20 2007 0000.

Und Unmut über Banken, deren Eingabeparanoia es noch nichtmal schafft,
ordentlich gruppierte IBAN als korrekte Eingabe zu erkennnen.

Grüße
Marc

Andreas Barth

unread,
Feb 8, 2021, 11:00:22 AM2/8/21
to
Marc Haber wrote:
> Rupert Haselbeck <mein-re...@gmx.de> wrote:
>>Offensichtlich hat nicht jeder die unsägliche Umsetzung des europaweiten
>>Zahlungsverkehrssystems (SEPA) derart gut gefunden wie ihre
>>Protagonisten das gerne gehabt hätten, hat doch sogar manch EU-Bürger
>>noch immer etwas Probleme damit, sich die IBAN so gut zu merken wie
>>vormals die Kontonummer seiner Bank. Wer kommt aber auch auf die
>>Schnapsidee, den Bürgern zuzumuten, sich 25-stellige Nummern merken zu
>>sollen?
>
> Bankleitzahl und Kontonummer hatte man früher doch auch im Kopf? In
> Deutschland kamen nur die zwei vorangestellten Kontonummern dazu. den
> großen Niederlassungen der Großbanken zu viele Nullen hintereinander
> sind. Ich merke mir und tippe DE76 6605 0101 ... immer noch flüssiger
> als DE20 2007 0000.
>
> Und Unmut über Banken, deren Eingabeparanoia es noch nichtmal schafft,
> ordentlich gruppierte IBAN als korrekte Eingabe zu erkennnen.

Fänd ja ein de76 123::876 als kurzfassung mit den richtig vielen 0
darin praktisch. Würd zumindest mir bei Merkbarkeit helfen.


Viele Grüße,
Andi

markus philippi

unread,
Feb 8, 2021, 12:18:36 PM2/8/21
to
Stefan Schmitz <ss...@gmx.de> wrote:

> Du scheinst deinem Kumpel ja auch nicht zuzutrauen, dass er die Miete an
> dich weiterleitet, wenn das JC sie an ihn überweist.

Das ist nicht unbedingt so. Von meinem (neuen) Mieter z.b. war mir bis zur
Überweisung durch das örtliche Jobcenter nicht bekannt das direkt
überwiesen wird.
Für mich als Vermieter übrigens durchaus praktisch.
Auch Umlagennachzahlungen und ähnliches werden so ausgeglichen - wenige
Tage nachdem der Mieter die Unterlagen eingereicht hat.

Detlef Meißner

unread,
Feb 8, 2021, 12:48:39 PM2/8/21
to
Am 08.02.2021 um 18:18 schrieb markus philippi:
> Stefan Schmitz <ss...@gmx.de> wrote:
>
>> Du scheinst deinem Kumpel ja auch nicht zuzutrauen, dass er die Miete an
>> dich weiterleitet, wenn das JC sie an ihn überweist.
>
> Das ist nicht unbedingt so. Von meinem (neuen) Mieter z.b. war mir bis zur
> Überweisung durch das örtliche Jobcenter nicht bekannt das direkt
> überwiesen wird.

Vor Jahren, als Sozialhilfe und Arbeitslosengeld zusammengeführt wurden,
wollte man die Entmündigung der Bezugsberechtigten beseitigen und sie
zur Eigenverantwortung erziehen, d.h. sie erhielten das Geld und sollten
es dann an den Vermieter weiterleiten.
Leider funktionierte das nicht bei allen Mietern, die verprassten lieber
die Miete. Zwangsräumungen und Privatinsolvenzen waren dann die Folge.
Auf Antrag des Bezugsberechtigten (mit etwas Nachdruck seitens des
Vermieters) konnte dann das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter
überweisen. Dieser Antrag konnte aber jederzeit zurückgezogen werden.

> Für mich als Vermieter übrigens durchaus praktisch.

Klar. Die Miete ist sicher.

> Auch Umlagennachzahlungen und ähnliches werden so ausgeglichen - wenige
> Tage nachdem der Mieter die Unterlagen eingereicht hat.

Liegt aber auch am Jobcenter. Manche sind da sehr "penibel".

Detlef

Frank Kozuschnik

unread,
Feb 9, 2021, 6:04:25 PM2/9/21
to
Heiko Wetteborn:

> es sieht wohl ganz so aus, dass Jeder, der irgendwie mit dem Jobcenter zu tun
> hat, ein Girokonto bei einem deutschen Kreditinstitut haben muss.
> Dabei ist es völlig egal, ob es sich beim Geldempfänger um einen
> ALG2-Empfänger handelt, oder nicht.

Das halte ich für einen Verstoß gegen § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Der
wurde 2013 mit der SEPA-Einführung gerade zu dem Zweck geändert, dass
Leistungsempfänger ihr Konto bei einem beliebigen Geldinstitut im
SEPA-Raum führen können. Zuvor waren tatsächlich nur inländische Konten
zugelassen.

> Zumindest das Jobcenter Hildesheim, genauer die bewilligende Zweigstelle in
> Alfeld(Leine), sieht sich außerstande, Geld an ein Auslandskonto zu
> überweisen.

Vielleicht sollte man das Jobcenter auf die Rechtslage hinweisen.

> Es genügt als ALG2-Empfänger also nicht, seinen 1. Wohnsitz in Deutschland zu
> haben, sondern es muss auch ein Bankkonto in DE vorhanden sein.

Nein, das Bankkonto darf überall im SEPA-Raum sein.

Ulf Kutzner

unread,
Feb 28, 2021, 5:25:34 PM2/28/21
to
Erwin Denzler schrieb am Donnerstag, 4. Februar 2021 um 17:25:01 UTC+1:
> Am 01.02.2021 um 20:03 schrieb Heiko Wetteborn:
> >
> > 2. Warum ist das Jobcenter eigentlich nicht in der Lage, mal nachzudenken und
> > überweist die Miete auf das Konto des ALG2-Empfängers, der sie dann auf das
> > Konto des Vermieters weiterleiten kann?
> Das ist ohnehin der Normalfall; für die Zahlung direkt an den Vermieter
> muss es einen besonderen Grund geben. Vielleicht ist dieser Grund noch
> nicht weggefallen.

Ein einfacher Antrag des (ggf. künftigen) Leistungsempfängers reicht als Grund.

Gruß, ULF

Ulf Kutzner

unread,
Feb 28, 2021, 5:37:56 PM2/28/21
to
Thomas Hochstein schrieb am Montag, 8. Februar 2021 um 09:00:02 UTC+1:

> > Es gibt keine nicht strafbewehrten Ordnungswidrigkeiten?
> Es gibt sogar nur nicht strafbewehrte Ordnungswidrigkeiten. :)
>
> Strafbare Handlunge sind Straftaten und mit (Kriminal-)Strafe bedroht.
>
> Ordnungswidrige Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten und mit Bußgeld
> bedroht.
>
> Es ist ebenso falsch, eine Handlung (oder Unterlassung) als
> "ordnungswidrig" zu bezeichnen, wenn sie nicht mit Bußgeld bedroht
> ist, wie es falsch wäre, sie als "strafbar" zu bezeichnen, wenn sie
> nicht mit Strafe bedroht ist.
>
> Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Fach- und Alltagssprache
> sich unterscheiden, halte ich beides (gerade aber "ordnungswidrig")
> für Begriffe mit definierter Bedeutung, insbesondere (aber nicht nur
> neu) in de.soc.recht.*
>
> (Wenn es nur darum geht, ob ein Handeln gegen Vorschriften verstößt,
> bietet sich "verboten" oder "vorschriftswidrig" an; das lässt offen,
> ob Verstöße mit Sanktionen bedroht sind. [1])

> [1] Ob sie auch wirklich sanktioniert werden (können), ist dann ja
> eine weitere Frage.

Rechtswidrig, unionsrechtswidrig.

Erschweren tritt zum Gesagten noch hinzu, daß sich Ordnungswidrigkeitenverfahren
in aller Regel nicht gegen öffentlich-rechtliche Rechtsträger der staatlichen,
kommunalen oder Mischverwaltung richten; der Fall rechtlich etwas entrückter Betriebe
(bei der Schwimmbad-GmbH oder dem Schlachthof-Eigenbetrieb ließe sich schon
eher darüber nachdenken) liegt hier nicht vor.

Der Rechtgrundsatz lautet in etwa, daß öffentliche Verwaltungen Rechtstreue als
Selbstziel (zugegeben, Verinnerlichung findet da in unterschiedlicher Ausprägung statt)
haben und ggf. aufsichtsrechtlich auf sie einzuwirken sei.

Heiko Wetteborn

unread,
Feb 28, 2021, 11:31:23 PM2/28/21
to
Richtig. Es reicht aber auch, das freiwillige Setzen des Käuzchens an die
richtige Stelle im Antrag, ohne dass ein besonderer Grund vorliegen muss.

Gruß
Heiko


Ulf Kutzner

unread,
Mar 1, 2021, 2:06:47 AM3/1/21
to
Ehedem, und hatte Erwin übersehen, hatte der Leistungsträger
nach SGB II bei diesbezüglicher Antragstellung Ermessen (auszuüben).

Stefan Schmitz

unread,
Mar 1, 2021, 2:58:18 AM3/1/21
to
Am 28.02.2021 um 23:37 schrieb Ulf Kutzner:

> Erschweren tritt zum Gesagten noch hinzu, daß sich Ordnungswidrigkeitenverfahren
> in aller Regel nicht gegen öffentlich-rechtliche Rechtsträger der staatlichen,
> kommunalen oder Mischverwaltung richten; der Fall rechtlich etwas entrückter Betriebe
> (bei der Schwimmbad-GmbH oder dem Schlachthof-Eigenbetrieb ließe sich schon
> eher darüber nachdenken) liegt hier nicht vor.
>
> Der Rechtgrundsatz lautet in etwa, daß öffentliche Verwaltungen Rechtstreue als
> Selbstziel (zugegeben, Verinnerlichung findet da in unterschiedlicher Ausprägung statt)
> haben und ggf. aufsichtsrechtlich auf sie einzuwirken sei.

Kann man nicht ein OWi-Verfahren gegen denjenigen Mitarbeiter der
Behörde führen, der die Entscheidung für ordnungswidriges Verhalten
getroffen hat? Es gibt da den § 9 II 3 OWiG.

Stefan Schmitz

unread,
Mar 1, 2021, 3:03:56 AM3/1/21
to
Diktierst du deine Beiträge einer Spracherkennungssoftware, die beim
Kreuz das r überhört hat?

Ulf Kutzner

unread,
Mar 1, 2021, 3:43:39 AM3/1/21
to
Da müßten wir wohl in dsr.strafrecht abdriften.

Mir fällt gerade der Beschäftigte/Bedienstete ein, der
ohne Not und Zeitdruck mit Behördenfahrzeug über
Rot fährt und dann ebenso eine Feuerwehrzufahrt im Halteverbot
zuparkt.
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