ein Freund ist jetzt gekündigt worden, weil er am Arbeitsplatz gesurft hat.
Es hatte sich ein Virus in die Firma geschlichen, daraufhin wurde beim
Betriebsrat die Genehmigung geholt, der Sache auf den Grund zu gehen.
Die Spur hat zu meinem Freund geführt und es wurde aufgedeckt, dass er
während der Arbeitszeit gesurft hat.
Er wurde sofort von der Arbeit freigestellt und darf sich bis Freitag
aussuchen, ob er lieber eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag will.
Ich kann mir das so nicht vorstellen. Nach meinem Rechtsgefühl (kenne mich
gar nicht aus) würde ich sagen, dass zuerst eine Abmahnung fällig ist.
Wie seht Ihr das?
--
Ciao Stephan...
"Stephan Koser" <no-skos...@web.de> schrieb im Newsbeitrag
news:bo8iqj$1c0016$1...@ID-74774.news.uni-berlin.de...
Das kommt darauf an:
Gibt es hierzu eine Firmeninterne Regelung, d.h. ist es generell erlaubt,
generell verboten oder wird es stillschweigend geduldet?
In den ersten beiden Fällen ist es klar, in letzterem Fall kommt es wohl auf
den Einzelfall an.
Marco
Mit welchen angedrohten Konsequenzen?
Marco
Ähnlich ging's einer Bekannten. Sie wurde von Ihrem Arbeitgeber *fristlos*
gekündigt wegen des Versands privater EMails während der Arbeitszeit.
Nach dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht wurde zwar ihre fristlose
Kündigung für unwirksam erklärt, der Arbeitgeber mußte noch 2 Monate Lohn
nachzahlen, aber als fristgerechte Kündigung wurde die Sache dann
akzeptiert und ihren Job ist sie auch los.
Klar, daß der Kündigungsgrund nur ein bequemer Vorwand ist.
Das weiß er nicht. Er hat gesagt, der Betriebsrat hätte sich das angeschaut
und gesagt, da könne man nichts machen.
Ich nehme an, dass wohl mit Kündigung gedroht wurde.
--
Ciao Stephan...
> > ein Freund ist jetzt gekündigt worden, weil er am Arbeitsplatz
> > gesurft hat. [...] Ich kann mir das so nicht vorstellen. Nach
> > meinem Rechtsgefühl (kenne mich gar nicht aus) würde ich sagen,
> > dass zuerst eine Abmahnung fällig ist.
> > Wie seht Ihr das?
>
> Ähnlich ging's einer Bekannten. Sie wurde von Ihrem Arbeitgeber
> *fristlos* gekündigt wegen des Versands privater EMails während
> der Arbeitszeit.
War das Versenden von privaten E-Mails erlaubt, geduldet, untersagt?
> Nach dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht wurde zwar ihre
> fristlose Kündigung für unwirksam erklärt, der Arbeitgeber mußte
> noch 2 Monate Lohn nachzahlen, aber als fristgerechte Kündigung
> wurde die Sache dann akzeptiert und ihren Job ist sie auch los.
Eine fristgerechte Kündigung kann angemessen sein.
> Klar, daß der Kündigungsgrund nur ein bequemer Vorwand ist.
Sehe ich nicht so. Das bewusste Zuwiderhandeln gegen eine Betriebs-
oder vertragliche Vereinbarung ist IMO ein so großer Vertrauensbruch,
dass eine Kündigung gerechtfertigt ist.
Grüße
Matthias
> ein Freund ist jetzt gekündigt worden, weil er am Arbeitsplatz
> gesurft hat. Es hatte sich ein Virus in die Firma geschlichen,
> daraufhin wurde beim Betriebsrat die Genehmigung geholt, der
> Sache auf den Grund zu gehen.
> Die Spur hat zu meinem Freund geführt und es wurde aufgedeckt,
> dass er während der Arbeitszeit gesurft hat.
Ist das Surfen in dem Unternehmen explizit erlaubt, fgeduldet,
untersagt?
> Er wurde sofort von der Arbeit freigestellt und darf sich bis
> Freitag aussuchen, ob er lieber eine Kündigung oder einen
> Aufhebungsvertrag will.
Das klingt nach "privates Sufen ist nicht erlaubt". Dann ist die
fristlose Kündigung IMO gerechtfertigt.
> Ich kann mir das so nicht vorstellen. Nach meinem Rechtsgefühl
> (kenne mich gar nicht aus) würde ich sagen, dass zuerst eine
> Abmahnung fällig ist.
Wer durch unerlaubtes(!) privates Surfen einen Virus in das
Unternehmen bringt, gehört _sofort_ aus dem Unternehmen entfernt. Ohne
Diskussion.
Wenn man "nur" beim Surfen "erwischt" wird, würde ich mich
breitschlagen lassen, über eine Abmahnung nachzudenken.
Grüße
Matthias
> War das Versenden von privaten E-Mails erlaubt, geduldet, untersagt?
untersagt.
>> Nach dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht wurde zwar ihre
>> fristlose Kündigung für unwirksam erklärt, der Arbeitgeber mußte
>> noch 2 Monate Lohn nachzahlen, aber als fristgerechte Kündigung
>> wurde die Sache dann akzeptiert und ihren Job ist sie auch los.
> Eine fristgerechte Kündigung kann angemessen sein.
War es unter diesen Umständen auch.
>> Klar, daß der Kündigungsgrund nur ein bequemer Vorwand ist.
> Sehe ich nicht so. Das bewusste Zuwiderhandeln gegen eine Betriebs-
> oder vertragliche Vereinbarung ist IMO ein so großer Vertrauensbruch,
> dass eine Kündigung gerechtfertigt ist.
Formal ist dies ohne Frage so, in der Praxis gibt es aber viele
Betriebe, in denen private Internet-Nutzung offiziell verboten ist,
aber nicht geahndet wird. Vermutlich nutzen auch in solchen Betrieben
grob geschätzt um die 100 % der Mitarbeiter unter 40 das Internet am
Arbeitsplatz auch mal privat und sind damit natürlich im Konfliktfall
(egal aus welchem Grund) Freiwild zum Feuern.
Markus Klenk wrote:
>
> ...
>
> Formal ist dies ohne Frage so, in der Praxis gibt es aber viele
> Betriebe, in denen private Internet-Nutzung offiziell verboten ist,
> aber nicht geahndet wird. Vermutlich nutzen auch in solchen Betrieben
> grob geschätzt um die 100 % der Mitarbeiter unter 40 das Internet am
> Arbeitsplatz auch mal privat und sind damit natürlich im Konfliktfall
> (egal aus welchem Grund) Freiwild zum Feuern.
Eine gute Alternative kann die Nutzung einer Webmailadresse sein.
ich trenne schon seit Jahren berufliche und private Mails so.
So wird der Firmenaccount nicht mehr zugespammt weil die Adresse
im Internet nicht bekannt wird.
Tobias.
Es wurde im Falle meiner Bekannten ein Webmailer verwendet. Ist aber
denoch - wenn sie dabei ertappt wird - private Internet-Nutzung am
Arbeitsplatz.
>Wer durch unerlaubtes(!) privates Surfen einen Virus in das
>Unternehmen bringt, gehört _sofort_ aus dem Unternehmen entfernt. Ohne
>Diskussion.
Wenn durch diesen Virus ein Schaden entsteht, dann muss nach
meiner Meinung sich das Unternehmen ein Mitschuld eingestehen
lassen.
Die Tatsache, dass durch das Sufen ein Virus in das Unternehmen
eingeschleppt wurde, muss nicht zwangsläufig auf eine private
Nutzung des Internet hindeuten.
Außerdem gibt es garde für Unternehmen Softwareprodukte, welche
versuchen - zumindestens bekannte Viren - aus dem Datenstrom
herauszufiltern.
Das die verbotene private Nutzung zumindestens eine fristgemäße
Kündigung rechtfertig, steht wohl hier außer Zweifel.
mfg: Jochen Schmitt
"Jochen Schmitt" <Joc...@herr-schmitt.de> schrieb:
> Wenn durch diesen Virus ein Schaden entsteht, dann muss nach
> meiner Meinung sich das Unternehmen ein Mitschuld eingestehen
> lassen.
why?
> Die Tatsache, dass durch das Sufen ein Virus in das Unternehmen
> eingeschleppt wurde, muss nicht zwangsläufig auf eine private
> Nutzung des Internet hindeuten.
die Tatsache steht doch bereits fest:
| und es wurde aufgedeckt, dass er während der Arbeitszeit gesurft hat.
z.B. indem im seinem Browsercache nicht-arbeitsbezogene Seiten gefunden
wurden ...
> Außerdem gibt es garde für Unternehmen Softwareprodukte, welche
> versuchen - zumindestens bekannte Viren - aus dem Datenstrom
> herauszufiltern.
es hilft dir nichts, wenn du deinen Mail-Eingangsserver mit einem
Virenscanner abschottest, wenn die Mitarbeiter sich das Teil über den
Webzugang zu ihrem Privat-Mailer auf die Platte ziehen. Virenschutz in der
Eigangsfirewall auf HTTP-Ebene dürfte mMn ein unangemessen großer Aufwand
sein.
Jochen
>z.B. indem im seinem Browsercache nicht-arbeitsbezogene Seiten
>gefunden wurden ...
Das scheint kein Beweis zu sein.
a. definiere bitte arbeitsbezogen
b. Wesen des WWW ist das man über Hyperlinks auch mal auf Themenfremde
Seiten kommt, ohne das das vorher klar ist.
viele Grüsse
Markus P.
--
http://www.frankfurt.org/info
>Formal ist dies ohne Frage so, in der Praxis gibt es aber viele
>Betriebe, in denen private Internet-Nutzung offiziell verboten
>ist, aber nicht geahndet wird. Vermutlich nutzen auch in
>solchen Betrieben grob geschätzt um die 100 % der Mitarbeiter
>unter 40 das Internet am Arbeitsplatz auch mal privat und sind
>damit natürlich im Konfliktfall (egal aus welchem Grund)
>Freiwild zum Feuern.
Das ist halt wie im Strassenverkehr immer die Verkehrsregeln zu
übertreten. Zu schnell fahren, Ampel über rot. Das kann jahrzehntelang
gutgehen, aber irgendwann kann man den Führerschein verlieren.
viele Grüsse
Markus P.
--
"Nur weil man paranoid ist, heisst das noch lange nicht,
daß man nicht wirklich verfolgt wird."
Bei nahezu allen grösseren Firmen ist das THema webmailer sowieso aussen
vor - da Seirten schon beim Aufruf geblockt werden.
Frank
ein sehr interessantes Thema. Ich las erst kürzlich in der c`t einen Artikel
darüber, den ich euch nicht vorenthalten möchte. Laut des Artikels, hätte
eine Kündigungsschutzklage durchaus viel Aussicht auf Erfolgt, wenn, ja wenn
da nicht die Tatsache währe, daß es den Mitarbeitern untersagt war, privat
zu surfen:
Stephan Koser wrote:
> Ach noch was Wichtiges: Laut Betriebsvereinbarung ist
> das private Surfen untersagt.
Betriebsvereinbarung - schön und gut. Das heißt noch lange nicht, daß der AN
davon wusst.
[1] Stand es im Arbeitsvertrag? oder
[2] Hat der AN eine Belehrung unterschrieben? oder
[3] Waren an seinen Arbeitsplatz gut lesbare Hinweisschilder angebracht?
Wenn keines davon zutrifft, kann es in der Betriebsvereinbarung stehen wie
es will.
So jetzt der Artikel aus der c`t:
Grüße
Thomas Eismann
Wer haftet bei Virenbefall des Geschäfts-PC?
Nachdem sich die Pulverdämpfe der Abwehrmaßnahmen gegen den Wurmansturm der
vergangenen Wochen gelichtet haben, stellt sich die Frage nach der
Verantwortung. Nicht selten hat ein unvorsichtiger Angestellter Schäden von
zigtausend Euro verursacht. Doch kann er dafür haftbar gemacht werden?
Explizite gesetzliche Regelungen zum Umgang von Beschäftigten mit Internet
und E-Mail-Zugang gibt es nicht. Soweit ein Unternehmen diesbezüglich keine
bindenden Richtlinien festlegt, muss die Frage nach der Haftung eines
Angestellten bei einem verschuldeten Befall von EDV-Systemen mit Viren nach
den allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts beurteilt werden. Nach § 280 I
1 BGB haftet der Schuldner aus einem Schuldverhältnis, hierzu gehört auch
der Arbeitsvertrag, wegen jeder Pflichtverletzung. Gelangen durch ein
Verhalten des Arbeitnehmers Viren auf den PC des Arbeitgebers, so liegt
objektiv ein solches Fehlverhalten vor, denn in der Regel ist von einer
Eigentumsverletzung, beziehungsweise einer Störung des betrieblichen Ablaufs
auszugehen. Die Pflichtverletzung führt aber nur dann zu einem
Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers, wenn sie vom Arbeitnehmer zu
vertreten ist, dieser also vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden
verursacht. Die Rechtsprechung hat für das Arbeitsrecht Sonderregelungen
aufgestellt, die die Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation des
Betriebes sowie die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und das darin liegende
Betriebsrisiko in die Abwägung der Haftungsfrage einbezogen. Dies gilt
insbesondere auch für die IT-Infrastruktur innerhalb eines Unternehmens und
deren Nutzung. Hieraus ergibt sich bereits, dass Angestellte für die
Verbreitung von Viren, die nicht unmittelbar durch ein Verschulden des
Nutzers entsteht, nicht haften. Wenn ein Schädling sich etwa, wie im Fall
des LovsanWurms, über einen standardmäßig offenen Port des Systems auf dem
Rechner einnistet, liegt das Verschulden nicht bei dem Beschäftigten am
Rechner, sondern allenfalls bei der mangelnden Organisation und Sicherheit
auf Seiten des Unternehmens. Ausnahmen könnten hier allenfalls für
Systemadministratoren und Beschäftigte der IT-Abteilungen gelten, sofern
diese grob fahrlässig oder vorsätzlich versäumt haben, sich über neue
Bedrohungen für die von ihnen betreuten Systeme zu informieren.
Eingeschränkte Haftung
Grundsätzlich gilt für die Haftung des Arbeitnehmers gemäß § 254 BGB
(analog): Vorsätzlich verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer in vollern
Umfang zu tragen. Gleiches gilt in der Regel auch für grobe, also besonders
vorwerfbare Fahrlässigkeit, wobei im Einzelfall eine Abwägung zu einer
Haftungserleichterung zu Gunsten des Beschäftigten führen kann. Ist der
Schaden dagegen auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen, so haftet dieser
gar nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit dagegen hat der Arbeitnehmer den
Schaden anteilig zu tragen. Ob und in welchen Umfang er zum Ersatz
verpflichtet ist, richtet sich nach Billigkeits- und
Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Dazu gehören Faktoren wie der Grad des
Verschuldens, das Gefahrenpotenzial der Arbeit, die Höhe des Schadens, die
Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
sowie persönliche Umstände des Arbeitnehmers. Fälle, in denen der
Beschäftigte die volle Haftung übernehmen muss, sind damit vergleichsweise
selten, denn sie setzen eine subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung
voraus. Der Arbeitnehmer muss einen Virus bewusst und zielgerichtet in das
System des Arbeitgebers eingeschleust haben, sei es durch aktives Tun oder
bewusstes, zielgerichtetes Nichtstun. Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß würde
überdies nur dann zur vollen Haftung des Arbeitnehmers führen, wenn auch der
Schaden vom Vorsatz erfasst ist, so das Bundesarbeitsgericht in seinem
Urteil vom 18.4. 2002, AZ. 8 AZR 348/01. Wenn der Arbeitnehmer einen Virus
bewusst einschleust, ist allerdings auch davon auszugehen, dass sein Wille
auf die Verursachung eines Schadens gerichtet war.
Eine Frage des Einzelfalls
Ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer für Virenschäden haftet, ist also
abgesehen von seltenen Ausnahmefällen immer eine Frage des Einzelfalls. Für
den "klassischen Fall", also das Aktivieren eines per E-Mail-Anhangs oder
Datei-Downloads übermittelten Virus, ist ein Vorsatz in der aller Regel
auszuschließen. Es handelt sich auch nicht um einen Fall von grober
Fahrlässigkeit, denn dann hätte der Arbeitnehmer wissen müssen, dass es sich
bei der Nachricht und dem dazugehörigen Anhang um einen Virus handelte.
Dieses Wissen kann man von einem normalen Arbeitnehmer nicht erwarten. Ein
Mitarbeiter in der EDV-Abteilung mit entsprechendem Spezialwissen wäre
anders einzuschätzen. Es kann auch keine leichte Fahrlässigkeit unterstellt
werden). Es darf zumindest von einem durchschnittlich qualifizierten
Arbeitnehmer zwar mittlerweile aufgrund der Berichterstattung in den Medien
erwartet werden, dass er weiß, dass sich Viren über den E-Mail Verkehr
verbreiten - er muss aber nicht zwingend wissen, wie. Für die Fälle der
"normalen" Fahrlässigkeit - hier ist das genannte Beispiel einzuordnen - ist
davon auszugehen, dass den Arbeitgeber in der Regel ein ganz erhebliches
Mitverschulden trifft, wenn er Sicherungseinrichtungen wie Virenscanner und
Firewall nicht oder nur unzureichend zur Verfügurig stellt oder einsetzt.
Auch wird man von Arbeitgebern eine Schulung oder zumindest schriftliche
Anweisungen, wie mit Internet und E-Mail umzugehen ist, erwarten können. Zu
Lasten des Arbeitnehmers ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Bedrohung
durch Viren und dergleichen immer stärker in den Mittelpunkt des Interesses
rückt, sodass mit zunehmender Dauer der Nutzung der "neuen" Medien - im
beruflichen und privaten Bereich auch vom Arbeitnehmer ein problembewusster
Umgang zu erwarten sein wird. Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings noch
nicht. Im geschilderten Fall wird den Arbeitnehmer - wenn überhaupt - nur
ein sehr geringer Haftungsanteil treffen. Dieser muss sich allerdings im
Umgang mit Internet und E-Mail darüber im Klaren sein, dass er neben den
Haftungsrisiken bei unsachgemäßem Umgang auch den Bestand seines
Arbeitsverhältnisses riskiert. Das Risiko der Haftung für eine lnfizierung
eines IT-Systems innerhalb eines Unternehmens durch einen Mitarbeiter liegt
in den allermeisten Fällen beim Arbeitgeber. Dieser hat durch die Schaffung
einer entsprechenden Infrastruktur sowie durch die Instruktion der
Mitarbeiter dafür Sorge zu tragen, dass solche Gefahren weitestgehend
minimiert werden. Arbeitnehmer haften dagegen in aller Regel nur in Fällen
von vergleichsweise krassem Fehlverhalten oder bei einervorsätzlichen
Schädigung. (ju)
c't 2003, Heft 21, Seite 121
"Markus Philippi" <mark...@web.de> schrieb:
> Das scheint kein Beweis zu sein.
wieso nicht?
> a. definiere bitte arbeitsbezogen
was mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers ursächlich zu tun hat. Seiten des
Homebankings oder Akteininfos seiner Hausbank gehört nicht dazu. Seiten
eines Freemailers auch nicht. Seiten der Bildzeitung / Fersehsender /
Lieblingssendung auch nicht.
> b. Wesen des WWW ist das man über Hyperlinks auch mal auf Themenfremde
> Seiten kommt, ohne das das vorher klar ist.
man erkennt anhand der verlinkten Adresse wo man hinkommt. Und sobald man
mehr als die Eingangsseite findet ist klar, daß man dort nicht nur aus
Versehen hingekommen ist.
Aber ist ja auch egal, lt. OP wurde die verbotene Privatnutzung bereits
bestätigt.
Jochen
>| und es wurde aufgedeckt, dass er während der Arbeitszeit gesurft hat.
>z.B. indem im seinem Browsercache nicht-arbeitsbezogene Seiten gefunden
>wurden ...
Als Richter würde mir diese Argumentation nicht ausreichen. Das
Problem ist einfach:
1.) Es besteht einfach die Gefahr, dass man durch Tippfehler oder
sonstige Unachtsamkeit auf eine Seite geräte, die keinen Bezug
zur Arbiet des Betroffenen hat.
2.) Man aus dem Browsercache nicht rekonstruieren kann, ob die
Seite direkt vom Betroffenen oder indirekt über einen Link
aufgerufen wurde. Es gibt halt Seiten, die z. B. auf irgendwelche
Werbung verweisen und wenn man dann die entsprechende Seite
schließt, dann wundert man sich, dass man noch ein Fenster mit
Werbung für Spielcasinos oder ähnliches vorfindet.
>es hilft dir nichts, wenn du deinen Mail-Eingangsserver mit einem
>Virenscanner abschottest, wenn die Mitarbeiter sich das Teil über den
>Webzugang zu ihrem Privat-Mailer auf die Platte ziehen. Virenschutz in der
>Eigangsfirewall auf HTTP-Ebene dürfte mMn ein unangemessen großer Aufwand
>sein.
In einem Unternehmen sollte man normalerweise erwarten könne,
dasss auf jeden Arbeitsplatz ein Virenscanner installiert wurde,
der online die Dateien, auf die zugegriffen wurde, überprüft.
Außerdem sollten alle Dateien, die auf ein Netzwerklaufwerk
abgelegt werden, noch einmal geprüft werden, wobei der Einsatz
eines anderen Virenscanner sinnvoll ist.
Wenn sich ein Virus dann im Unternehme ausbreitet, dann muss man
sich die Frage gefallen lassen, ob man wirklich genug in die
Sicherheitsinfrastruktur des Unternehmens investiert hat.
mfg: Jochen Schmitt
>> a. definiere bitte arbeitsbezogen
>was mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers ursächlich zu tun hat.
Genau da sehe ich das Problem.
>Seiten des Homebankings oder Akteininfos seiner Hausbank gehört
>nicht dazu.
>Seiten eines Freemailers auch nicht.
Mag sein.
>Seiten der
>Bildzeitung / Fersehsender / Lieblingssendung auch nicht.
Du hast schon mal nach einer Statistik / Logo / Quellennachweis gesucht?
http://www.sossenheim 88 .info/sossenheim/1067637023/index_html
Was verbirgt sich wohl dahinter?
Eine Info über den Frankfurter Stadtteil Sossenheim?
Eine rechte Organisation (wegen dem 88)
oder was ganz anderes? (wen es wirklich interessiert der lösche die
Leerzeichen).
Wenn ich zu entscheiden hätte ob das Arbeitsplatzbezogen ist oder nicht,
dann würde ich das keinesfalls Pauschal anhand von URLs tun.
>sobald man mehr als die Eingangsseite findet ist klar, daß man
>dort nicht nur aus Versehen hingekommen ist.
Dann hast Du andere Surfgewohnheiten als ich.
viele Grüsse
Markus P.
--
Heute keine Signatur 8-)
"Markus Philippi" <mark...@web.de> schrieb:
> Genau da sehe ich das Problem.
da sehe ich garkein Problem. Wenn der Arbeitnehmer prinzipiell für die
Verrichtung seiner Arbeit keine andere Seite als das Lieferantenportal
seines Vertriebspartners zu sehen braucht ist jede andere Seite nicht
arbeitsbezogen.
> Mag sein.
Homepbanking, wo ist da der Arbeitsbezug?
> Du hast schon mal nach einer Statistik / Logo / Quellennachweis gesucht?
welcher Arbeitnehmer muß das arbeitsbezogen tun?
> Wenn ich zu entscheiden hätte ob das Arbeitsplatzbezogen ist oder nicht,
> dann würde ich das keinesfalls Pauschal anhand von URLs tun.
ich redete nicht von URL's, ich redente von Seiten im Browser-Cache.
> Dann hast Du andere Surfgewohnheiten als ich.
mag sein.
Jochen
> ein Freund ist jetzt gekündigt worden, weil er am Arbeitsplatz gesurft
hat.
> Es hatte sich ein Virus in die Firma geschlichen, daraufhin wurde beim
> Betriebsrat die Genehmigung geholt, der Sache auf den Grund zu gehen.
Rein rechtlich betrachtet ist das ein wasserdichtes Vorgehen.
> Die Spur hat zu meinem Freund geführt und es wurde aufgedeckt, dass er
> während der Arbeitszeit gesurft hat.
A) Wurde ihm das untersagt?
B) Gibt es darüber eine betriebliche Regelung, z.B. Betriebsvereinbarung
etc.?
C) Hat er den PC manipuliert um surfen zu können?
> Er wurde sofort von der Arbeit freigestellt und darf sich bis Freitag
> aussuchen, ob er lieber eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag will.
>
> Ich kann mir das so nicht vorstellen. Nach meinem Rechtsgefühl (kenne mich
> gar nicht aus) würde ich sagen, dass zuerst eine Abmahnung fällig ist.
> Wie seht Ihr das?
Kommt darauf an wie und was innerbetrieblich geregelt ist. Eine Künfigung
ist schon
recht hart, er muss entweder in den Auges des Betriebes grob fahrlässig oder
mutwillig
gehandelt haben. Aber wie gesagt, ist abhängig von der innerbetrieblichen
Regelung.
>>Du hast schon mal nach einer Statistik / Logo / Quellennachweis gesucht?
>
>
> welcher Arbeitnehmer muß das arbeitsbezogen tun?
Ohne das im OP dargestellte Verhalten (insbesondere das
Einschleppen eines Virus) irgendwie in Schutz nehmen zu
wollen:
Ich muss z.B. so etwas arbeitsbezogen tun.
Stephan
Hallo,
ich hab zwar den Eindruck das es langsam ins offtopic abgleitet, hab
aber auch keine Idee wohin man die Diskussion hinverlagert, deshalb
weiter hier.
>da sehe ich garkein Problem. Wenn der Arbeitnehmer prinzipiell
>für die Verrichtung seiner Arbeit keine andere Seite als das
>Lieferantenportal seines Vertriebspartners zu sehen braucht ist
>jede andere Seite nicht arbeitsbezogen.
Wenn AG tatsächlich will das das nur so wie hier von Dir beschrieben
geht, dann möge er ein Intranet errichten, in dem genau nur die
erwünschten Seiten abrufbar sind. Rechtssicherheit für beide Seiten wird
erreicht.
>> Du hast schon mal nach einer Statistik / Logo /
>> Quellennachweis gesucht?
>welcher Arbeitnehmer muß das arbeitsbezogen tun?
Da fallen mir ganze Gruppen ein.
Die Vertriebsabteilung weil sie eine Statistik über Versandkosten sucht,
Die Instandhaltung, weil sie Bedienungsanleitungen für Betriebsmittel
sucht
Die Presseabteilung weil sie Quellennachweise sucht.
Die ....
>ich redete nicht von URL's, ich redente von Seiten im
>Browser-Cache.
Ja, Du findest die genannte Seite im cache, und dann?
viele Grüsse
Markus P.
--
Eishockey Fanclub
www.sossenheim88.info
"Markus Philippi" <mark...@web.de> schrieb:
> Wenn AG tatsächlich will das das nur so wie hier von Dir beschrieben
> geht, dann möge er ein Intranet errichten, in dem genau nur die
> erwünschten Seiten abrufbar sind.
ich habe gewisse Zeifel, daß du weisst von was du redest ...
> Rechtssicherheit für beide Seiten wird erreicht.
wieso? Es reicht an Rechtssicherheit völlig aus, wenn der AG vorschreibt,
daß privates Surfen verboten ist. Genauso reicht es aus, wenn der AG
vorschreibt daß keiner im Dienst Schnaps trinken darf. Dann muß er auch
nicht in jedem Büro zur Erzeugung von Rechtssicherheit einen Alkoholtester
installieren.
> Da fallen mir ganze Gruppen ein.
aber wissen wir, ob der OP zu einer dieser Gruppen gehört hat? Wissen wir,
auf welche Seiten der OP verbotenerweise geschaut hat?
> Ja, Du findest die genannte Seite im cache, und dann?
finde ich nur die Eingangsseite kann es auch durch einen dummen Zufall
erfolgt sein. Finde ich weitere Inhaltsseiten ist klar, daß der AN verboten
privat gesurft hat. Und anhand der Dateidaten kann man sogar prima
nachverfolgen, wann er das getan hat.
Jochen