F'up dsrm
Am 12.12.2022 um 11:04 schrieb Harald Klotz:
> Am 11.12.2022 um 18:17 schrieb Helmut Richter:
>
>> Bei Zustellungsurkunden würde ich vermuten, dass der intendierte
>> Empfänger
>> ein Interesse daran hat, dass die absendende Behörde erfährt, dass der
>> Brief nicht zugegangen ist,
>
> Ob der Empfänger ein Interesse hat wissen wir nicht. Vielleicht ist er
> sogar froh darüber, dass es ihm nicht zugegangen ist.
>
> > obwohl die Zustellungsurkunde das Gegenteil
>> behauptet. Hier kann man als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig werden.
>> Müssen wird man das wohl nicht, aber man kann ja nett sein.
>
> Ich denke, die Behörde hat in erster Linie ein Interesse daran zu
> erfahren, dass es nicht zugegangen ist.
Und der Empfänger hat Interesse zu erfahren, dass da eine Zustellung für
ihn an der falschen Stelle erfolgt ist. Nur dann hat er die Möglichkeit,
sich zu überlegen, ob das für ihn von Vorteil oder Nachteil sein könnte
und welche Konsequenzen er daraus zieht.
> Unser Recht ist hier sehr fragwürdig.
> Obwohl nicht zugegangen wird der Zugang angenommen. Das kann dazu
> führen, dass die Person zur Fahndung ausgeschrieben wird. Wird sie
> zufällig, z.B. bei einer Verkehrskontrolle, aufgegriffen wird sie
> rechtmäßig verhaftet, obwohl sie keine Chance hatte zu reagieren und es
> abzuwenden.
Darum sollte er dafür sorgen, dass die Zustellung nicht an jemanden
erfolgt, der ihn nicht darüber informiert. Also immer brav ummelden und
Briefkastenbeschriftung entfernen, wenn man die Wohnung wechselt, und
andere Hausbewohner instruieren, dass er über solch fatale Irrläufer
informiert wird. PZU-Zustellung im falschen Haus dürfte eher selten sein.
>> Allerdings kann der intendierte Empfänger auch ein Interesse daran haben,
>> dass das nicht geschieht: wenn ein Gläubiger erst lange danach erfährt,
>> dass er an die falsche Anschrift hat zustellen lassen, z.B. weil die
>> Vollstreckung nicht durchführbar ist, kann ja wertvolle Zeit der
>> Verjährungsfrist verstrichen sein. Ist das richtig so?
>
> Ja, auch das kann sein.
>
> Ich frage mich wie weit derjenige belangt werden kann, der es in seinem
> Briefkasten hatte und nicht reagiert, bzw. es vernichtet hat.
Weswegen sollte der für Nichtstun belangt werden? Er nimmt dem Empfänger
die Möglichkeit zu reagieren, aber ist ihm gegenüber auch nicht
verpflichtet.
Und wer er ist, weiß eh niemand, da er nirgends erwähnt sein kann.
> Vor einigen Jahren bekam ich häufiger Zustellungsurkunden für jemand
> anderen gleichen Nachnamens.
> Manchmal habe ich es versehentlich geöffnet. Die Person mit gleichen
> Nachnamen wohnte im Haus, ein paar Etagen höher.
> Ich habe das grundsätzlich nicht weitergeleitet, drauf geschrieben,
> falsch zugestellt und zurück in den Briefkasten gegeben.
Du hast geöffnete Umschläge einfach wieder in den Briefkasten geworfen?
So eine falsch eingeworfene und wieder in den Postkreislauf
zurückgelangte förmliche Zustellung ist ein interessanter Fall. Wie wäre
der korrekte Umgang der Post damit? Erneute Zustellung, diesmal an die
richtige Person, würde eine Korrektur der PZU erfordern, aber die ist ja
schon mit falschen Daten auf dem Weg zum Absender.
Ginge der gelbe Umschlag zurück zum Absender, wird den das wenig
beeindrucken: Das riecht sehr danach, als versuche der Empfänger
vorzutäuschen, er wohne gar nicht mehr dort. Damit der Absender
tatsächlich an Falschzustellung glaubt, müsste der falsche Empfänger
schon seinen Namen angegeben haben und mit Unterschrift bekräftigt, dass
der Brief bei ihm eingeworfen wurde und der Adressat auch nicht bei ihm
wohnt.