Meine Frage, was ist zu beachten und was sind die Folgen dieser
Abfindung?
Stichworte die mir da so einfallen: Sperrfrist, Anrechnung,
Versteuerung, Kündigungsschutzklage ...
Sollte man vielleicht auch etwas beachten zum Auszahlungsmodus, sofern
ich den überhaupt beeinflussen kann: mehrere Tranchen oder ähnliches
.....
Danke im Voraus
> Meine Frage, was ist zu beachten und was sind die Folgen dieser
> Abfindung?
Zu beachten ist insbesondere, dass du auf keinen Fall mit deinem
AG vereinbarst die geltende Kündigungsfrist zu
verkürzen (ausser du hast direkt dann einen neuen
Job).
Aufpassen sollte man auch bei unwiderruflichen Freistellungen
bis zum Ende der Kü.frist.
Mfg
Matthias
Am 31.07.2006 15:12 schrieb Matthias Frank:
> Aufpassen sollte man auch bei unwiderruflichen Freistellungen
> bis zum Ende der Kü.frist.
was lauern da für Fallstricke?
--
Gruss
Alex
siehe
http://www.capital.de/sr/100002087.html?eid=100002280
Gruß
Helmut
> Meine Frage, was ist zu beachten und was sind die Folgen dieser
> Abfindung?
> Stichworte die mir da so einfallen: Sperrfrist, Anrechnung,
> Versteuerung, Kündigungsschutzklage ...
Eine Abfindung wird Dir nicht auf's Arbeitslosengeld angerechnet, das
heißt, dass Du hier weder eine Sperrfrist bekommst noch das
Arbeitslosengeld gekürzt wird. Noch, wer weiß was denen in Berlin noch
alles so einfallen wird, bis Mitte nächsten Jahres ist noch lang hin. Es
wird erst angerechnet wenn Du 1 Jahr arbeitslos bist und dann noch was
da sein sollte. ;-) Zur Versteuerung, 8500 € sind steuerfrei, der Rest
wird mit 25% versteuert. So war es zumindest noch vor 3 Jahren, wenn
sich da inzwischen was geändert hat möge man mich berichtigen.
> Sollte man vielleicht auch etwas beachten zum Auszahlungsmodus, sofern
> ich den überhaupt beeinflussen kann: mehrere Tranchen oder ähnliches
IMHO ist das wurscht, die Steuersätze stehen da fest. Und wie gesagt das
Arbeitsamt interessiert das im ersten Jahr der Arbeitslosigkeit nicht.
Ansonsten ist noch zu beachten, mindestens 3 Monate vor Arbeitslosigkeit
beim Arbeitsamt melden sonst drohen Abzüge. Kündigungsschutzklage kann
man machen, dass AA kann Dich aber nicht dazu zwingen.
--
cu
Frank Wild
MSN: fran...@msn.com | PGP: 0x73966D66
Am 31.07.2006 20:16 schrieb Frank Wild:
> Eine Abfindung wird Dir nicht auf's Arbeitslosengeld angerechnet,
natürlich wird es das, es sind aber geringe Freibeträge definiert.
Letztes Jahr hatte ich das mal nachgeschlagen und war für mich auf einen
Freibetrag von 7.800 Euro gekommen -alles andere hätte die AA
"geschluckt", wenn ich über die gesamte ALG1-Frist arbeitslos geblieben
wäre. Eine Abfindung lohnt sich also meist nur, wenn man sich sicher
ist, bald oder gar nahtlos ein neues Einkommen zu erzielen.
--
Gruss
Alex
> natürlich wird es das, es sind aber geringe Freibeträge definiert.
> Letztes Jahr hatte ich das mal nachgeschlagen
Wo denn?
MfG
Matthias
wie das? auf welcher rechtsgrundlage?
> natürlich wird es das, es sind aber geringe Freibeträge definiert.
> Letztes Jahr hatte ich das mal nachgeschlagen und war für mich auf einen
> Freibetrag von 7.800 Euro gekommen -alles andere hätte die AA
> "geschluckt", wenn ich über die gesamte ALG1-Frist arbeitslos geblieben
> wäre. Eine Abfindung lohnt sich also meist nur, wenn man sich sicher
> ist, bald oder gar nahtlos ein neues Einkommen zu erzielen.
Blödsinn, mehr kann man dazu nicht sagen.
Als erstes solltest Du deine Gewerkschaft fragen, oder das AA selbst.
Als zweites kuck hier mal:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfindung_Alg.html
Wann droht Ihnen eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?
Die Antwort auf die Frage, wann eine Sperrzeit wegen
Arbeitsaufgabe droht, ergibt sich aus § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB
III (Sozialgesetzbuch III).
Danach tritt eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen ein, wenn
der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder
grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für
sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Beispiele für eine solche Arbeitsaufgabe sind die Eigenkündigung
(= Kündigung durch den Arbeitnehmer), der Aufhebungsvertrag und
die berechtigte verhaltensbedingte Kündigung durch den
Arbeitgeber; diese Kündigung kann eine außerordentliche oder eine
ordentliche sein.
MfG
Reinhard