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BAG: Verdachtskuendigung und Suspendierung

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georg dresel

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Apr 20, 2001, 5:43:45 PM4/20/01
to
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr. 24/01
vom 09. April 2001


BAG Urteil vom 5. April 2001 - 2 AZR 217/00

*Vorinstanz:*
LAG Düsseldorf Urteil vom 28. Oktober 1999 - 2 Sa 1047/99

*Stichworte:*
Verdachtskündigung
Suspendierung
EC-Scheck
Aufhebungsvertrag
Abfindung
Betrugsfall
Kündigung (fristlos)
Kündigung

>>Verdachtskündigung und Suspendierung

Der Kläger war seit 1983 bei der beklagten Bank zuletzt als
Kundenberater gegen ein Monatsbruttogehalt von 6.000,00 DM tätig. Am
30. Juli 1998 mahnte die Beklagte den Kläger ab, weil er es im
Zusammenhang mit einem Betrugsfall entgegen betriebsinterner
Vorschriften versäumt hatte, einen vorgelegten EC-Scheck über
92.000,00 DM vor der Barauszahlung einem Autorisierten zur zweiten
Unterschrift vorzulegen.

Wegen dieses Sachverhalts schlossen die Parteien Ende August 1998
einen Aufhebungsvertrag zum 31. März 1999 unter unwiderruflicher
bezahlter Freistellung des Klägers sowie Zahlung einer Abfindung von
106.000,00 DM. Am 23. September 1998 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. März 1999.

Der Kläger stehe im Verdacht, am 28. April 1998 mehr als 50.000,00 DM
zum Nachteil einer Kundin unterschlagen zu haben. Davon habe die
Beklagte erst nach Abschluß des Aufhebungsvertrages erfahren.

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die fristlose Kündigung. Er
weist den Verdacht einer Unterschlagung von sich. Im übrigen meint er,
der Beklagten sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.
März 1999 zuzumuten gewesen. Ein dringender Verdacht einer Straftat
könne zwar das für die Fortsetzung eines aktiven Arbeitsverhältnisses
erforderliche Vertrauen zerstören. Da die Beklagte ihn bereits
unwiderruflich freigestellt habe, sei es auf solches Vertrauen in
seinem Fall aber nicht mehr angekommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts besteht gegen den
Kläger der dringende Verdacht, Kundengelder und der Bank anvertraute
Vermögensanteile unterschlagen zu haben. Ein solch schwerwiegender
Verdacht ist geeignet, das bei dem Kundenbetreuer einer Bank
unerläßliche Vertrauen des Arbeitgebers in die Ehrlichkeit dieses
Mitarbeiters zu zerstören und damit die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar zu
machen.

Die unwiderrufliche Freistellung des Klägers bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses steht der außerordentlichen Verdachtskündigung
nicht entgegen. Es war der beklagten Bank insbesondere nicht
zuzumuten, an den Kläger bis zur vereinbarten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses weitere Gehalts- und Abfindungszahlungen in
erheblicher Höhe zu erbringen, obwohl das Vertrauensverhältnis wegen
des Verdachts einer Straftat endgültig zerstört war.

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