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BAG: Beweiswert eines aerztlichen Beschaeftigungsverbots

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georg dresel

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Apr 20, 2001, 5:42:52 PM4/20/01
to
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr.19/01
vom 21. März 2001


BAG, Urteil vom 21. März 2001 - 5 AZR 352/99

*Vorinstanz:*
LAG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 1999 - 5 Sa 1598/98

*Normen:*
11 Abs. 1 MuSchG
3 Abs. 1 MuSchG

*Stichworte:*
Beweiswert
Beschäftigungsverbot
Spedition
ärztlichen Bescheinigung
Arbeitsunfähig
Beschäftigungsverbot
Mutterschutzfrist
Mobbing
Psychoterror
Attest

>>Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots

Die Beklagte betreibt eine Spedition. Die Klägerin ist bei ihr als
Sachbearbeiterin im Bereich Export/Import beschäftigt. Im Jahre 1997
wurde die Klägerin schwanger. Dies teilte sie der Beklagten im Oktober
1997 mit und nannte als voraussichtlichen Entbindungstermin den 8.
Juni 1998. Vom 7. Januar bis Anfang Februar 1998 war die Klägerin nach
Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung arbeitsunfähig. Im Anschluß
daran legte sie der Beklagten ein ärztliches Attest vom 4. Februar
1998 vor, in welchem erklärt wurde, für sie gelte ein unbefristetes
Beschäftigungsverbot nach 3 Abs. 1 MuSchG.

Durch eine Rückfrage bei den ausstellenden Ärzten erhielt die Beklagte
die Auskunft, die Klägerin habe über Probleme mit Vorgesetzen und
Arbeitskollegen geklagt. Die Beklagte hielt dies für vorgeschoben und
stellte die Gehaltszahlungen ein. Mit ihrer Klage verlangt die
Klägerin Vergütung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist. Sie hat
behauptet, im Betrieb sei sie "Mobbing" und "Psychoterror" ausgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht
geführt.

Dieses ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Beweislast für
das Bestehen eines Beschäftigungsverbots im Rahmen von Ansprüchen nach
11 Abs. 1 MuSchG bei der Arbeitnehmerin liegt. Es hat jedoch das
Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig gewürdigt. Es hat nicht
geprüft, ob auf Grund einer psychisch verursachten Ausnahmesituation
eine Gefahrenlage für Mutter oder Kind bestand, und hat diesen Aspekt
im Vorbringen der Klägerin und in den Aussagen der Ärzte nicht
berücksichtigt.

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