*einblick 06/2001 vom 02.04.2001*
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LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2000 - 20 TaBV 4/99
*Normen:*
23 BetrVG
*Stichworte:*
Kündigung (Betriebsrats)
Vertragsverstoß (schwerem)
Vertragsverstoß
Betriebsratsmitglieds
Amtspflichtverletzung
Pflichten (Arbeitsverhältnis)
Kündigungsgrund
>>Kündigung eines Betriebsrats - Nur bei schwerem Vertragsverstoß
Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist unzulässig. Möglich ist
nur sein Ausschluss aus der Arbeitnehmervertretung nach Paragraph 23
Betriebsverfassungsgesetz "wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen
Pflichten".
Ist eine Handlung sowohl eine Amtspflichtverletzung als auch ein
Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, kann ein
wichtiger Kündigungsgrund vorliegen. In einem solchen Fall ist die
außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines
besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten als ein
schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu
werten ist.
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