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BAG: Verlust einer betrieblichen Rentenanwartschaft

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georg dresel

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May 13, 2001, 7:33:20 AM5/13/01
to
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr. 26/01
vom 25. April 2001


BAG Urteil vom 24. April 2001 - 3 AZR 329/00

*Vorinstanz:*
Hessisches LAG Urteil vom 7. Februar 2000 -10 Sa 746/99


*Normen:*
Tarifvertrag
Baugewerbe (TVA)

*Stichworte:*
Zusatzversorgungskasse
Zusatzversorgung
Rentenanwartschaft (betriebliche)
Rente
Beitrittsgebiet
Beihilfe
Berufsunfähigkeitsrente
Verlust (betriebliche Rentenanwartschaft)
Berufsunfähigkeit
Baugewerbe


>>Verlust einer betrieblichen Rentenanwartschaft durch Aufnahme einer
>>Tätigkeit im Beitrittsgebiet

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger gegen die beklagten
Zusatzversorgungskasse einen Anspruch auf Beihilfe zur
Berufsunfähigkeitsrente nach dem Tarifvertrag für eine zusätzliche
Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) hat. Er war zunächst
für verschiedene Bauunternehmen im alten Bundesgebiet tätig gewesen,
die für mehr als die vom Tarifvertrag verlangten 220 Monate Beiträge
zur Zusatzversorgungskasse zahlten.

Nach kurzer Zeit der Arbeitslosigkeit im Sommer 1992 übernahm er eine
Stelle bei einem Bauunternehmen mit Sitz in Erkner (Brandenburg). Dort
arbeitete er 16 Monate, ehe er erneut arbeitslos wurde. Ab 14. Juni
1995 erhält er Berufsunfähigkeitsrente.

Die beklagte Zusatzversorgungskasse weigert sich, einen
tarifvertraglichen Zuschuß zu dieser Rente in Höhe von 60.- DM zu
zahlen. Der Kläger sei spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit in Erkner
aus dem räumlichen Geltungsbereich des TVA ausgeschieden und deshalb
nach dem TVA auch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht mehr
versichert gewesen.

Der Kläger meint demgegenüber, er erfülle die Anspruchsvoraussetzungen
des Tarifvertrages. Zumindest könne er nicht schlechter gestellt
werden, als wenn er bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit arbeitslos
geblieben wäre.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen,
das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe zur
Berufsunfähigkeitsrente. Sein Anspruch war nicht nach dem
Betriebsrentengesetz unverfallbar. Auch ein tarifvertraglicher
Anspruch ist nicht gegeben.

Das Versicherungsverhältnis des Klägers zur Beklagten hat spätestens
mit Aufnahme der Tätigkeit im Beitrittsgebiet geendet. Der TVA erfaßt
nur Tätigkeiten bei Arbeitgebern in den alten Bundesländern Diese
Regelung hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, obwohl
sie im Ergebnis zu einer Benachteiligung flexibler Arbeitnehmer führt,
die in eine andere Branche oder zu einem Arbeitgeber im
Beitrittsgebiet oder im Ausland wechseln.

Die Regelung wäre auch dann nicht verfassungswidrig, wenn die Annahme
des Landesarbeitsgerichts zuträfe, nach dem TVA wäre ein
Beihilfeanspruch dann gegeben, wenn der Kläger, anstatt ins
Beitrittsgebiet zu wechseln, arbeitslos geblieben wäre. Der Verlust
der Anwartschaft soll die Abkehr von Arbeitnehmern von den nach dem
TVA beitragspflichtigen Bauunternehmen erschweren. Eine solche
Zielsetzung erweist sich in der heutigen Zeit als problematisch.
Daraus ergibt sich aber zumindest derzeit noch nicht, daß die Regelung
verfassungswidrig ist.

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>> http://www.soliserv.de/ <<

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