*einblick 07/2001 vom 17.04.2001*
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Hessisches LAG, Urteil vom 26. Mai 2000 - 11 Sa 1107/99
*Stichworte:*
Ausbildungsverhältnis
Schwänzen
Kündigungsgrund
Kündigung
Ausbildung
Berufsschule
>>Ausbildungsverhältnis - "Schwänzen" kein Kündigungsgrund
Wiederholt unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule ist allein kein
Grund für die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses. Der
Ausbilder muss zunächst alle pädagogischen Möglichkeiten ausschöpfen,
bevor er eine Kündigung ausspricht. Denn an die Kündigung eines
Ausbildungsverhältnisses sind wesentlich strengere Maßstäbe zu stellen
als an die eines regulären Arbeitsverhältnisses.
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