*einblick 06/2001 vom 02.04.2001*
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LAG Bremen, Urteil vom 9. November 2000 - 4 Sa 101/00
*Stichworte:*
Zeugnis (Formulierung)
Zeugnisformulierung
Zeugnis
Zwischenzeugnis
>>Zeugnis - Auf die Formulierung kommt es an
Die Zeugnisformulierung "Er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu
unserer vollen Zufriedenheit erledigt" bedeutet die Bescheinigung
"befriedigender" Leistungen. Die Bewertung "stets zu unserer vollen
Zufriedenheit" bedeutet "gute Leistungen".
Wenn der Arbeitgeber zusagt, ein "wohlwollendes" Zeugnis zu erteilen,
bedeutet das nicht, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat,
dass ihm "gute" Leistungen bescheinigt werden.
Im Gerichtsverfahren trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die
Bescheinigung unterdurchschnittlicher, der Arbeitnehmer die Beweislast
für überdurchschnittliche Leistungen.
Akzeptiert ein Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang in einem
Zwischenzeugnis des Betriebsveräußerers die Formulierung "zu unserer
vollen Zufriedenheit", mithin die Bescheinigung "befriedigender"
Leistungen, und verlangt er anderthalb Jahre später ein Zeugnis mit
der Leistungsbewertung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit", also
"gute" Leistungen, so muss er im Einzelnen darlegen, in welchen
Punkten und auf welche Weise sich seine Leistungen verbessert haben.
Eine erneute - bessere - Bewertung der Leistungen beim
Betriebsveräußerer kann vom Betriebsübernehmer nicht verlangt werden.
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