Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

BAG: Tarifangleichung Ost - West

0 views
Skip to first unread message

georg dresel

unread,
Apr 20, 2001, 5:44:00 PM4/20/01
to
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr. 22/01
vom 09. April 2001


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. April 2001 - 4 AZR 215/00

*Vorinstanz:*
LAG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2000 - 16 Sa 1752/99

*Normen:*
3 Abs. 3 TVG
4 Nachwirkung TVG
Entgelttarifvertrag

*Stichworte:*
Tarifangleichung
Ost
West
Tarifentgelterhöhung
Verbandsaustritt (Berliner Brauereien)
Tarifgemeinschaft
Tarifentgelte

>>Tarifangleichung Ost - West: Kein Anspruch auf Tarifentgelterhöhung
nach Verbandsaustritt (Berliner Brauereien)

Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung - Genuß -
Gaststätten. Die Beklagte ist eine im Ostteil Berlins ansässige
Brauerei. Die Beklagte war seit 1990 Mitglied der Tarifgemeinschaft
der Brauereien in Berlin und Brandenburg. Der einschlägige
Entgelttarifvertrag (ETV - Ost 1994) sah die stufenweise Angleichung
der Arbeitsentgelte an die für Berlin - West geltenden
Vergütungsregelungen eines zwischen denselben Tarifvertragsparteien
abgeschlossenen Entgelttarifvertrages (ETV - West) vor.

Ab 1. Mai 1997 waren die Vergütungsbeträge in Ost- und West - Berlin
gleich hoch vorgesehen. Seitdem erhält die Klägerin Vergütung in
dieser Höhe. Mit Wirkung zum 28. Februar 1997 war die Beklagte aus der
Tarifgemeinschaft ausgetreten. Im November 1997 und 1998 schlossen die
Tarifvertragsparteien für Berlin - West weitere Entgelttarifverträge
mit Wirkung jeweils ab 1. November, durch die die Entgeltsätze für
sämtliche Entgeltgruppen erhöht wurden. Die Beklagte zahlte weder die
Tariflohnerhöhung ab 1. November 1997 noch die ab 1. November 1998.

Die Klägerin begehrt für die Monate Dezember 1998 bis einschließlich
April 1999 je 100,-- DM brutto aufgrund der Entgelterhöhung durch den
ETV - West vom 27. November 1998.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die Blankettverweisung des ETV - Ost auf die jeweiligen tariflichen
Vergütungen im Geltungsbereich des ETV - West war nach Art, Umfang und
Geltungsdauer zulässig.

Wegen der Blankettverweisung hinsichtlich der Stufensteigerungen auf
die Tarifentgelte im ETV - West endete dieser Tarifvertrag nach dem
Verbandsaustritt der Beklagten (Ende Februar 1997), als mit Wirkung
zum 1. November 1997 für den räumlichen Geltungsbereich Berlin - West
neue Tarifentgelte vereinbart wurden.

Damit endete die Tarifgebundenheit der Beklagten an den ETV - Ost 1994
( 3 Abs. 3 TVG). Die Verweisung im ETV - Ost 1994 auf die Entgelte im
ETV - West wirkt nur statisch auf dem Stand nach, den der ETV - West
beim Beginn der Nachwirkung (1. November 1997) hatte.

-----------------------------------------------------------------------
>> Die Datenbanken fuer Arbeits- und Sozialrecht <<
>> http://www.soliserv.de/ <<

0 new messages