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BSG: Mobbing-Kein taetlicher Angriff

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georg dresel

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Apr 20, 2001, 5:43:32 PM4/20/01
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Mit freundlicher Unterstützung der Redaktion

*einblick 05/2001 vom 19.03.2001*
http://www.einblick.dgb.de


Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 9 VG 4/00 R

*Normen:*
Opferentschädigungsgesetz (OEG)

*Stichworte:*
Mobbing
Opfer
Opfer (Mobbing)
Opferentschädigung?
Gewalt (angedroht)

>>Mobbing - Kein tätlicher Angriff

Wer Opfer von Mobbing ist, hat deshalb nicht Anspruch auf
Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der Fall: Der Kläger war Abteilungskommandant bei der Freiwilligen
Feuerwehr. Über einen längeren Zeitraum wurden seine Leistungen und
Fähigkeiten von Feuerwehrkameraden öffentlich kritisiert. Außerdem
wurde ihm körperliche Gewalt angedroht.

Anlässlich einer Feuerwehrübung wurde er von einem Teilnehmer
getreten. Er führte eine psychische Erkrankung auf das Mobbing zurück
und verlangte die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG.

Mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg.

Das Bundesozialgericht: Versorgungsleistungen nach dem OEG setzen
voraus, dass der Antragsteller eine gesundheitliche Schädigung
erlitten hat, die durch einen vorsätzlichen und rechtswidrigen, das
heißt mit Strafe bedrohten, tätlichen Angriff hervorgerufen worden
ist. Diese Voraussetzungen erfüllt das Mobbing in aller Regel nicht.
Mobbing mag zwar im Einzelfall beim Opfer eine psychische Störung von
Krankheitswert zur Folge haben, beschränkt sich aber in der Regel auf
verbale Attacken.

Selbst wenn diese als Beleidigung oder üble Nachrede strafbar sein
sollten, begründet das keinen Leistungsanspruch. Die entsprechende
Vorschrift des OEG wird nur durch eine unmittelbar auf den Körper des
Opfers abzielende Einwirkung, zum Beispiel einen Steinwurf oder einen
Schlag, meistens also eine handgreifliche Attacke, verwirklicht. Das
OEG ist auf Mobbing-Opfer allenfalls dann anzuwenden, wenn das Opfer
auch tätlich angegriffen worden ist und dadurch Gesundheitsschäden
erlitten hat.

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>> Die Datenbanken fuer Arbeits- und Sozialrecht <<
>> http://www.soliserv.de/ <<

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