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BAG: Betriebsratsmitglieder-Minderheitenschutz bei Freistellung

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georg dresel

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May 13, 2001, 7:33:22 AM5/13/01
to
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr. 25/01
vom 25. April 2001

BAG Beschluß vom 25. April 2001 - 7 ABR 26/00

*Vorinstanz:*
LAG Bremen Beschluß vom 22. Februar 2000 - 1 TaBV 15/99

*Normen:*
Tarifvertrag
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
BetrVG

*Stichworte:*
Minderheitenschutz
Minderheiten
Freistellung
Betriebsratsmitglieder
Betriebsrat
Freistellungswahl
Freistellung
Verhältniswahl


>>Minderheitenschutz bei Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

In einem 15-köpfigen Betriebsrat waren nach den maßgeblichen
tariflichen Bestimmungen acht Betriebsratsmitglieder von ihrer
beruflichen Tätigkeit freizustellen. Entsprechend ihrem Verhältnis im
Betriebsrat entfielen auf die Gruppe der Angestellten sieben
Freistellungen, auf die Gruppe der Arbeiter eine Freistellung. An der
im Betriebsrat durchgeführten Freistellungswahl beteiligten sich zwei
Listen.

Die Liste 1 wurde von der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands
(GdED) gebildet. Sie machte für die Gruppe der Angestellten einen
Wahlvorschlag mit fünf Kandidaten. Die Gewerkschaft Deutscher
Lokomotivführer (GDL) und die Verkehrsgewerkschaft GDBA bildeten
gemeinsam die Liste 2 und schlugen für die Gruppe der Angestellten
vier Kandidaten vor. Bei der Wahl entfielen auf den Vorschlag der
Liste 1 neun Stimmen, auf den Vorschlag der Liste 2 sechs Stimmen.
Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl waren damit vier Kandidaten
der Liste 1 sowie drei Kandidaten der Liste 2 gewählt.

Während der Amtszeit des Betriebsrats verzichtete ein von der Liste 2
vorgeschlagenes Betriebsratsmitglied auf die Freistellung. Gegen den
Protest von sechs der Liste 2 zuzurechnenden Betriebsratsmitglieder
wählten daraufhin die übrigen neun Betriebsratsmitglieder das letzte
auf dem ursprünglichen Wahlvorschlag der Liste 1 aufgeführte
Betriebsratsmitglied in die Freistellung.

Die zur Liste 2 gehörenden Betriebsratsmitglieder haben die
Freistellungswahl angefochten. Sie haben außerdem die gerichtliche
Feststellung beantragt, das vierte von ihnen bei der ursprünglichen
Freistellungswahl vorgeschlagene Betriebsratsmitglied sei als
Freizustellender nachgerückt.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Anträge abgewiesen.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ihnen dagegen
entsprochen.

Wenn während der Amtszeit des Betriebsrats die Freistellung eines im
Wege der Verhältniswahl gewählten Betriebsratsmitglieds vorzeitig
endet, ist bei der Ersatzfreistellung der Minderheitenschutz zu
beachten. Das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied ist
daher der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied
angehörte. Eine abweichend hiervon durchgeführte Nachwahl ist
anfechtbar.

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