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LAG: Dienstreisen-Auf Gepaeck selbst achten

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georg dresel

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Apr 20, 2001, 5:43:42 PM4/20/01
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Mit freundlicher Unterstützung der Redaktion

*einblick 07/2001 vom 17.04.2001*
http://www.einblick.dgb.de


LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 2000 - 5 Sa 36/00

*Stichworte:*
Dienstreisen
Gepäck
Arbeitgeber
Firmenfahrzeug
Autoreise
Fahrzeug

>>Dienstreisen - Auf Gepäck selbst achten

ArbeitnehmerInnen müssen auf private Gegenstände, die sie auf
Dienstreisen mitführen, selbst aufpassen. Bei Verlust haftet der
Arbeitgeber nicht.

Der Fall: Der Arbeitnehmer unternahm eine Dienstreise nach Budapest
mit einem Firmenfahrzeug, einem Mercedes 180 E, um dort Beschäftigten
vor Ort zu schulen. Im Auto führte er persönliche Gegenstände im Wert
von mehr als 4000 Mark mit. Nach seiner Ankunft stellte er das
Fahrzeug auf dem Parkplatz der Budapester Firma ab und nahm
unverzüglich seine Arbeit auf. Seine persönlichen Gegenstände ließ er
zurück. Als er nach dem Abendessen auf den Parkplatz zurückkehrte, war
das Firmenfahrzeug gestohlen. Vom Arbeitgeber verlangte er den
Schadenersatz für den Verlust seiner persönlichen Sachen. Ohne Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht: Die Entwendung des Reisegepäcks ist dem
eigenen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen und nicht dem
Betätigungsbereich des Arbeitgebers. Diebstähle auf Reisen sind nicht
außergewöhnlich. Dies gilt vor allem, wenn es sich um eine Autoreise
nach Osteuropa handelt.

Der Arbeitnehmer hat grob fahrlässig gehandelt. Es ist allgemein
bekannt, dass ein Auto kein Aufbewahrungsort für persönliche
Wertgegenstände, Geld und Ausweispapiere ist - auch außerhalb von
Ländern mit besonders hoher Diebstahlgefahr. Wer solche Gegenstände im
Fahrzeug zurücklässt, lockt Diebe geradezu an. Der Arbeitnehmer hat
seine Sorgfaltspflicht grob verletzt, indem er das erkennbar mit
Reisegepäck beladene Firmenfahrzeug bis nach Einbruch der Dunkelheit
auf dem Parkplatz stehen gelassen hat.

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>> Die Datenbanken fuer Arbeits- und Sozialrecht <<
>> http://www.soliserv.de/ <<

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