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LG Frankfurt a.M.: Wettbewerbsverstoß wegen Inhaltsreduzierung/ Mogelpackung

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Tilman Hausherr

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May 1, 2001, 10:55:56 AM5/1/01
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http://www.djn.de/cgi-bin/nachrichtensuche.pl?action=einzelnachricht&id=527
LG Frankfurt a.M.: Wettbewerbsverstoß wegen
Inhaltsreduzierung/Mogelpackung

Gericht
Landgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum
18.04.2001
Aktenzeichen
3-08 O 165/00
Hauptkategorie
Wettbewerbsrecht

Wird der Inhalt in einem bisher bekannten Verkaufsbehältnis um ein
Drittel reduziert, dem Verbraucher also 1/3 Luft zum selben Preis wie
bisher verkauft, so liegt eine Mogelpackung vor. Wegen eines erheblichen
Verstoßes gegen die guten Sitten im Wettbewerb ist ein solcher Vertrieb
zu unterlassen, wie sich aus dem Urteil ergibt.
In der Vergangenheit hatte die Beklagte das Produkt "...
Korrekturfluid-Weiß" in einer dafür üblichen weißen, undurchsichtigen
Plastikflasche auf dem Markt vertrieben. Dieser Behälter hat ein
Fassungsvermögen von 30 ml und war bislang mit 30 ml
Korrekturflüssigkeit gefüllt. Neuerdings vertreibt die Beklagte
Korrekturflüssigkeit noch in den gleichen 30-ml-Behältern zum gleichen
Preis, enthalten sind allerdings nur noch 20 ml Flüssigkeit. Neu ist
zudem, dass der bis dato zum Auftragen der Flüssigkeit vorgesehene
Pinsel, durch einen keilförmigen Schwamm ersetzt wurde. Auf diese
Änderungen wird der Verbraucher durch eine Abbildung des Schwamms und
den in rot gehaltenen Schriftzug auf dem Etikett "New Nouveau 20 ml"
hingewiesen.
Im Urteil heißt es auszugsweise und teilweise sinngemäß:
Mit Verwendung des streitgegenständlichen Korrekturflüssigkeitsbehälters
verstößt die Beklagte gegen das Eichgesetz und das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb.
Der Behälter stellt eine unzulässige Gestaltung, sog. Mogelpackung, dar,
weil die Füllmenge nicht dem Fassungsvermögen des Behälters entspricht
und dadurch ein unzulässiger Freiraum verbleibt. Hierdurch erweckt die
Beklagte beim Verbraucher die irrige Vorstellung, der undurchsichtige
Behälter enthalte die mögliche Füllmenge.
Unzulässig sind Freiräume bei undurchsichtigen Fertigpackungen dann,
wenn sie 30% und mehr des Füllvolumens ausmachen. Vorliegend fasst der
Behälter der Beklagten 30 ml, ist jedoch nur mit 20 ml gefüllt. Das
entspricht einem unzulässigen Freiraum von 33%. Technische oder sonstige
Gründe, insbesondere eine vermeintlich bessere Durchmischung des
Produkts können vorliegend die Verringerung der Füllmenge nicht
rechtfertigen. Selbst wenn man jedoch für die von der Beklagten gewählte
Aufmachung eine technische Notwendigkeit sehen wollte, hätte die
Beklagte die von der Verpackung ausgehende Irreführungsgefahr auf das
mögliche Mindestmaß reduzieren müssen. Das ist nicht geschehen.
Nur eine besonders auffällige Füllmengenkennzeichnung kann eine
objektive Eignung zur Täuschung des Verbrauchers ausschließen. Dabei
kommt es allein auf die Gestaltung der Packung selbst, auf die weitere
Umverpackung oder Präsentation ist mithin nicht abzustellen.
Auch der verständige und informierte Verbraucher rechnet nicht damit,
dass ihm in einem vertrauten Gebinde plötzlich statt des gewohnten
Inhalts 33% Luft verkauft werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung LG Frankfurt a.M.


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