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Geiselerschießungen, Legalität von

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Lennard Rose

unread,
Nov 26, 1996, 3:00:00 AM11/26/96
to

Der Fall Priebke
Hier: Zulässigkeit von Geiselerschießungen

In folgenden Publikationen sollen angeblich detaillierte juristische
Angaben über die völkerrechtliche Zulässigkeit von Repressalien gegen
die Zivilbevölkerung bei schweren Partisanenverbrechen niedergelegt
sein:

Mario Spataro, "Reppresaglia via Rasella e le Ardeatine alla luce del
casa Priebke" Edizione Settimo Sigillo, Roma 1996;
(A?)ngelo Mau(rizio?), "Via Rasella, cinquant’ anni di menzogne",
Maurizio Edizione, Roma 1996;
Rudolf Aschenauer, "Der Fall Herbert Kappler", Damm-Verlag, München 1968;
Karl Siegert, "Repressalie, Requisition und höherer Befehl", Göttingen 1953;
H. Lauterpacht, Oppenheimer, "International Law", Band II, 6.
Auflage, London 1944, bes. § 247;
British Manual of Military Law, Ausgabe 1929, bes. §§ 386, 454, 458
US-Army, "Rules of Land Warfare", bes. § 358c,d;
Italienische Armee, "Legge di Guerra", bes. Artikel 8/2

Sollte jemand Zugriff auf eines oder mehrere dieser Bücher haben und
die darin angeblich niedergelegten Informationen mir zukommen lassen
können, so wäre ich diesem zu Dank verpflichtet.

Gruß Lennard

Lennard Rose

unread,
Nov 27, 1996, 3:00:00 AM11/27/96
to

Die erste Ergebnisse der Recherchen sehen - unkommentiert - wie folgt aus:

Rudolf Aschenauer, "Der Fall Kappler", Damm-Verlag, München 1968, S. 6-8:

»Im Völkerrecht wird zwischen Repressalie, Geisel und Kollektivstrafe
(Art. 50 Haager Landkriegskonvention) unterschieden. Bei letzterer
wird eine Gesamtheit von Personen zur Sühne einer Straftat, bei der
sie nicht beteiligt, für die sie jedoch mitverantwortlich zu machen
ist, herangezogen. Eine Einschränkung erfuhr die Kollektivstrafe erst
durch die Genfer Konvention von 1949.
Von einer Repressalie im militärischen Sinne wird gesprochen, wenn
ein Kriegsführender mit unrechtmäßigen Mitteln Vergeltung übt, um den
Gegner zu zwingen, rechtswidrige Kriegshandlungen aufzugeben und in
Zukunft die Grundsätze rechtmäßiger Kriegsführung einzuhalten
(Oppenheim / Lauterpacht, H.: International Law, Band II, 6. Auflage,
London 1944, § 247)
Das britische Manual of Military Law in seiner Auflage von 1929
besagt in §§ 386 und 458:
"Wenn entgegen der Pflicht der Bewohner, friedlich zu bleiben, von
einzelnen Bewohnern feindselige Handlungen begangen werden, so ist
ein Kriegsführender Gerechtfertigt, wenn er die Hilfe der Bevölkerung
anfordert, um die Wiederkehr solcher Handlungen zu verhüten, und in
ernsten und dringenden Fällen, wenn er zu Repressalien greift."
"Wenn auch eine Kollektivbestrafung der Bevölkerung für die
Handlungen von Einzelpersonen, für die sich nicht als
gesamtverantwortlich angesehen werden kann, verboten ist, so können
Repressalien gegen eine Örtliche oder Gemeinschaft für eine Handlung
ihrer Einwohner oder Mitglieder, die man nicht namhaft machen kann,
notwendig sein."
§ 454 des genannten Militärhandbuches bemerkt hinsichtlich des
vorliegenden Problems:
"Repressalien sind eine äußerste Maßnahme, weil sie in den meisten
Fällen unschuldige Personen Leiden auferlegen. Darin indessen besteht
ihre zwingende Kraft, und sie sind als letzte Mittel unentbehrlich."
Die amerikanischen "Rules of Land Warfare" stellen in § 358 c fest:
"Ungesetzliche Kriegsführung, die Vergeltungsmaßnahmen rechtfertigen,
kann begangen werden: von einer Regierung, von ihren militärischen
Befehlshabern oder von einer Gemeinde oder von Einzelpersonen, die zu
ihr gehören und die nicht ergriffen, abgeurteilt und bestraft werden
könne."
Nach § 358 d können die dem Gesetz zuwiderhandelnden Streitkräfte und
Bevölkerungsteile angemessenen Vergeltungsmaßnahmen unterworfen
werden.
Die italienische "Legga di Guerra" sagt in Artikel 8 Absatz 2:
"Zweck der Repressalie ist es, den kriegsführenden Gegner zur
Beachtung der Pflichten zu bringen, die durch das internationale
Recht auferlegt sind. Sie kann sich äußern in Akten, die denen des
Gegners entsprechen, oder in solchen, die davon verschieden sind."
Hervorzuheben ist, daß erst mit dem Zeitpunkt der Genfer Konvention
über den Schutz von Zivilisten in Kriegszeiten vom 12.8.1949 durch
die Artikel 33 und 34 ein allgemeines Verbot von Repressalien und der
Geiselnahme besteht.
Im Süd-Ost-Prozeß (Fall VII) des amerikanischen Militärgerichts in
Nürnberg und im Verfahren gegen Generaloberst von Falkenhausen wurde
die Anordnung von Repressalien gegen die Zivilbevölkerung als nicht
völkerrechtswidrig anerkannt.
Im letztgenannten Verfahren hebt das belgische Militärgericht in
Brüssel hervor: "In Anbetracht der Tatsache, daß ... das Bestehen
dieser Handhabung durch den Wortlaut der Regelung, die nicht nur in
den deutschen Heeren des 2. Weltkrieges in kraft waren, sondern noch
heute in den Heeren anderer Großmächte bestehen, hinreichen erwiesen
ist..., müssen die angeordneten Repressalhinrichtungen als
gerechtfertigt angesehen werden."
Dieselbe Feststellung traf das italienische Tribunale Supremo
Militare vom 13.3.1950 gegen General Wagner.
Die anglo-amerikanische wie auch die deutsche, französische und
italienische Kriegsgeschichte geben Beispiele, aus denen hervorgeht,
daß Repressalmaßnahmen und Geiselerschießungen als rechtens angesehen
wurden.
Im italienischen Bereich verweisen Historiker dabei auf den lybischen
Feldzug 1911/12 und auf den äthiopischen Krieg im Jahre 1936. Bekannt
sind weiter Berichte über Repressalerschießungen der seinerzeitigen
Besatzungsmacht in Griechenland.
Kein Geringerer als Winston Churchill behandelt in seiner Arbeit "Die
Weltkrise" in The Afermath, Seite 278ff., das Thema Repressalien in
den irischen Freiheitskriegen.
Die deutsche Armee führte während des Krieges 1870/71 wie auch
1914/18 Repressalerschießungen durch.
Daß Repressalien durchaus der harten anglo-amerikanischen
Kriegführung entsprachen, zeigen die kritischen Worte, die der
amerikanische General Sheridan über die deutsche Kriegsführung
1870/71 gegenüber Bismarck äußerte: Die richtige Strategie sei, den
Bewohnern so viele Leiden zuzufügen, daß sie sich nach dem Frieden
sehnten. Es dürfte den Leuten nichts bleiben als die Augen, um den
Krieg zu beweinen (Bismarck: Die gesammelten Werke).
Bekannt ist der Satz des britischen Ersten Seelords Admiral John
Fisher in seinem Brief an Lord Esher: "Es ist Dummheit, den Krieg für
die gesamte feindliche Zivilbevölkerung nicht so abscheulich wie
möglich zu machen." (F.J.P. Veale "Der Barbarei entgegen")
Aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges dürfen einige Beispiele mit den
angedrohten Verhältniszahlen angegeben werden:
1. Befehl General Leclerqus vom 25.11.1944:
"Für jeden französischen in der Stadt Straßburg erschossenen
Soldaten werden 5 Geiseln erschossen."
2. Befehl General Lattre de Tassignys in Stuttgart:
"Repressalquote 1 : 25."
3. Androhung in Leutkrich:
"Wenn ein Deutscher auf einen Franzosen schießt oder sonst das
geringste passiert, werden 5 Häuser angezündet und 200 Deutsche
erschossen."
4. Bekanntmachung des Kommandanten der Besatzungsmacht in Saulgau
vom 27.4.1945:
"Falls ein französischer Soldat oder Zivilist getötet oder auch nur
verwundet wird, werden 200 Personen erschossen. Im Wiederholungsfall
wird außerdem ein Viertel der Stadt, in der die Tat erfolgte,
niedergebrannt."
5. In einem Aufruf der französischen Militärverwaltung vom 11.7.1945
in Deutschland wird die Erschießungsquote 1 : 10 festgelegt.
6. Auf die Quoten im Südharz 1 : 200 und in Berlin 1 : 50 darf
verwiesen werden.
Abschließend ist festzustellen, daß die Anwendung von Repressalien
sowohl von der sachlichen als auch juristischen Seite her als äußerst
problematisch anzusehen ist. Repressalexekutionen entsprechen nicht
der Gedankenwelt des westlichen Kulturkreises. Es ist aber
bezeichnend, daß sowohl die Haager Abkommen von 1899 und 1907 als
auch die Genfer Konvention des Jahres 1929 zu dem Repressalienproblem
keine Stellung nahmen.
Die Entstehungsgeschichte der Haager Langkriegsordnung, insbesondere
die Verhandlungen der Mächte auf der Vorläufer-Konferenz in Brüssel
im Jahre 1874, weisen eindeutig darauf hin, daß man dieses "Problem"
bewußt ausgeklammert und die Entwicklung dem Gewohnheitsrecht
überlassen hat.«

Heinrich Wendig, "Richtigstellungen zur Zeitgeschichte", Heft 8,
Grabert, Tübingen 1995, S. 46:
»Der Deutschen Wehrmacht wird vorgeworfen, daß sie in ihrem Kampf
gegen die gnadenlosen Morde der völkerrechtswidrig vorgehenden
Partisanen als Abschreckungsmaßnahme Erschießungsquoten von 1 zu 10
(selten mehr) angewendet habe. Alliierte haben jedoch mit viel
höheren Quoten vergolten, auch in offensichtlich unbegründeten Fällen.
Ein Beispiel ereignete sich im März 1945 beim Schloß Hamborn nahe
Paderborn in Westfalen. Dort war der US-amerikanische General Maurice
Rose von einem regulären deutschen Soldaten erschossen worden. Der
feindliche Rundfunk schob die tat jedoch gar nicht existierenden
"Werwolf-Partisanen" zu, die den General "hinterrücks ermordet"
hätten.
Zur Vergeltung liquidierten die Amerikaner 110 gar nicht an dem Tod
des Generals beteiligte gefangene Deutsche. Die "Paderborner Zeitung"
(4.4. 1992) schrieb darüber nach Jahrzehnten zum Hergang der Tat:
"Der deutsche Panzerkommandant steckte seinen Kopf aus der Turmluke,
winkte mit der Maschinenpistole und forderte die Amerikaner auf, ihre
Waffen niederzulegen. Die Begleiter folgten. Rose trug als General
seine Pistole in einer Tasche, die er aufknöpfen wollte. In diesem
Augenblick knatterte die Maschinenpistole des Panzerkommandanten. Der
Deutsche hatte die Bewegung des US-Generals offenbar mißverstanden.
Maurice Rose stürzte auf die Straße, er war sofort tot. Seinen
Begleitern gelang die Flucht".
Und zu den Vergeltungsmaßnahmen gibt die genannte Zeitung an: "In
blinder Wut erschossen die Amerikaner insgesamt 110 unbeteiligte
gefangene deutsche Soldaten. Hitlerjungen waren darunter und ältere
Männer des Volkssturms. Hinter dem Friedhof in Etteln kamen 27 um.
Durch Genickschuß, berichten Augenzeugen. 18 weitere Leichen wurden
in Dörenhagen hinter einer Hecke gefunden, erschlagen! Man ließ die
Leichen der Deutschen tagelang liegen. Die Amerikaner gestatteten
deutschen Zivilisten nicht, die Toten zu begraben.«
Im Patton-Museum im Fort Knox (USA) ist der Vorgang um den Tod Roses
zwar korrekt wiedergegeben, die als Folge davon von den
amerikanischen Truppen verübte Vergeltungsaktion wird jedoch nicht
erwähnt. Dieses offensichtliche Kriegsverbrechen der Amerikaner ist
ebensowenig gesühnt oder in der Weltpresse kritisiert oder gar
angeprangert worden wie andere.1 [Fußnote 1 verweist auf die Hefte 2
(S. 47ff.) und 3 (S. 39ff.) der gleichen Reihe]«

Manfred Rode, "Geiseln im Krieg - bis 1949 und danach", Frankfurter
Allgemeine Zeitung, 21.8.1996:

»[...] Die Repressalie der Geiselnahme ist seit 1949 nicht mehr nach
dem Kriegsvölkerrecht - weder im Verhältnis zehn zu eins noch in
irgendeinem anderen Verhältnis - zulässig, sondern unter allen
Umständen verboten. Dies wird heute allerdings oft dahin gehend
verstanden - leider auch von solchen, die es besser wissen müßten -,
als habe die erst 1949 geschaffene Rechtslage schon während des
Zweiten Weltkrieges gegolten. Leider war das aber nicht der Fall, so
daß es auf allen Seiten zur Anwendung dieser unmenschlichen
Repressalie kommen konnte, ohne daß es sich im völkerrechtlichen
Sinne um ein Verbrechen handelte.
Dies haben nach dem kriege auch alliierte Militärgerichte so gesehen:
1947 hat der Deputy Judge Advocate General of the Britisch Army in
Venedig beim Verfahren gegen Feldmarschall Kesselring (bei dem es
unter anderem auch schon um die Hinrichtungen in den Ardeatinischen
Höhlen ging) festgestellt: "However, I have come to the conclusion
that there is nothing which makes it absolutely clear, that in no
circumstances - and especially in the circumstances which I think are
agreed in this case - that an innocent person properly taken for the
purpose of a reprisal cannot be executed."
Bei Hans Laternser ist nachzulesen, daß amerikanische, französische
und sowjetische Militärbefehlshaber noch unmittelbar nach dem Krieg
für den fall von Angriffen gegen die Besatzungstruppen durch die
deutsche Zivilbevölkerung Geiselnahmen und Exekutionen von Geiseln
angedroht haben, wobei das Verhältnis von 25:1 (General Lattre de
Tassigny in Stuttgart) über 50:1 (sowjetische Truppen in Berlin) bis
zu 200:1 (US Army im Harz) variierte. In Paragraph 358 d (Geiseln)
das US Basic Field Manial "Rules of Land Warfare", aus dem Jahre
1940, hatte es denn auch geheißen: "Hostages taken and hold for the
declared purpose of insuring against unlawful acts by the enemy
forces or people may be punished or put to death if the unlawful acts
are nevertheless committed«

Ich freue mich auch weiterhin über eine rege Beteiligung

Lennard

a rose

unread,
Nov 28, 1996, 3:00:00 AM11/28/96
to

Lennard Rose schrieb:

> Die erste Ergebnisse der Recherchen sehen - unkommentiert - =

> wie folgt aus:
> =

> Rudolf Aschenauer, "Der Fall Kappler", Damm-Verlag, M=FCnchen 1968, =

> S. 6-8:
> =

> =BBIm V=F6lkerrecht wird zwischen Repressalie, Geisel und Kollektivstrafe=

> (Art. 50 Haager Landkriegskonvention) unterschieden. Bei letzterer

> wird eine Gesamtheit von Personen zur S=FChne einer Straftat, bei der
> sie nicht beteiligt, f=FCr die sie jedoch mitverantwortlich zu machen
> ist, herangezogen. Eine Einschr=E4nkung erfuhr die Kollektivstrafe erst


> durch die Genfer Konvention von 1949.

Schon da fange ich an zu stolpern: =

Artikel 50 HLKO: "Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf ueber eine =

ganze Bevoelkerung wegen der Handlungen einzelner verhaengt werden, fuer =

welche die Bevoelkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden =

kann."
Das soll die legalisierende Grundlage fuer Geiselerschiessungen sein?!

[Militaers, die sich die Option freihalten wollen, oder es getan haben, =

das irgendwie rechfertigen und sich auf Gewohnheitsrecht [!] berufen]

> Heinrich Wendig, "Richtigstellungen zur Zeitgeschichte", Heft 8,

> Grabert, T=FCbingen 1995, S. 46:
> =BBDer Deutschen Wehrmacht wird vorgeworfen, da=DF sie in ihrem Kampf
> gegen die gnadenlosen Morde der v=F6lkerrechtswidrig vorgehenden
> Partisanen als Abschreckungsma=DFnahme Erschie=DFungsquoten von 1 zu 10


> (selten mehr) angewendet habe. Alliierte haben jedoch mit viel

> h=F6heren Quoten vergolten, auch in offensichtlich unbegr=FCndeten F=E4ll=
en.

Hier waere zu klaeren, ob es bei diesen Erschiessungen nicht um =

"spontane" Verbrechen gehandelt hat, aehnlich wie Totschlag. Eine =

Gleichsetzung mit von oben befohlener und dann ausgefuerter =

Geiselerschiessung halte ich fuer problematisch. Aber auch Totschlaeger =

gehoeren vor Gericht.

> Manfred Rode, "Geiseln im Krieg - bis 1949 und danach", Frankfurter
> Allgemeine Zeitung, 21.8.1996:

> =

> =BB[...] Die Repressalie der Geiselnahme ist seit 1949 nicht mehr nach
> dem Kriegsv=F6lkerrecht - weder im Verh=E4ltnis zehn zu eins noch in
> irgendeinem anderen Verh=E4ltnis - zul=E4ssig, sondern unter allen
> Umst=E4nden verboten. Dies wird heute allerdings oft dahin gehend
> verstanden - leider auch von solchen, die es besser wissen m=FC=DFten -,
> als habe die erst 1949 geschaffene Rechtslage schon w=E4hrend des


> Zweiten Weltkrieges gegolten. Leider war das aber nicht der Fall, so

> da=DF es auf allen Seiten zur Anwendung dieser unmenschlichen
> Repressalie kommen konnte, ohne da=DF es sich im v=F6lkerrechtlichen
> Sinne um ein Verbrechen handelte. [...]

s.o. Den Mord an unbeteiligten Zivilisten zu tolerieren, nur weil das =

immer wieder vorkam und nicht exaktest verboten war, ist haarstraeubend. =


> Bei Hans Laternser ist nachzulesen, da=DF amerikanische, franz=F6sische
> und sowjetische Milit=E4rbefehlshaber noch unmittelbar nach dem Krieg
> f=FCr den fall von Angriffen gegen die Besatzungstruppen durch die
> deutsche Zivilbev=F6lkerung Geiselnahmen und Exekutionen von Geiseln
> angedroht haben, wobei das Verh=E4ltnis von 25:1 (General Lattre de
> Tassigny in Stuttgart) =FCber 50:1 (sowjetische Truppen in Berlin) bis
> zu 200:1 (US Army im Harz) variierte. =


Was zaehlt ist die ausgefuerte Tat. Hat es aufgrund dieser Befehle =

Geiselerschiessungen allierter Truppen gegeben? Wenn ja, gehoeren die =

Beteiligten, wie Priebke, bestraft.

> In Paragraph 358 d (Geiseln)
> das US Basic Field Manial "Rules of Land Warfare", aus dem Jahre

> 1940, hatte es denn auch gehei=DFen: "Hostages taken and hold for the


> declared purpose of insuring against unlawful acts by the enemy
> forces or people may be punished or put to death if the unlawful acts

> are nevertheless committed=AB

Man kann gar nicht soviel fressen, wie man kotzen moechte.

--<--@ (a rose)


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