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EU WAHNSINN: EUGH-URTEIL Einbrecher verklagt Hausbesitzer wegen Videoüberwachung

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J.Malberg

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Dec 20, 2015, 11:31:02 AM12/20/15
to
http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Einbrecher-verklagt-Hausbesitzer-wegen-Videoueberwachung-id32307897.html

Ein Einbrecher hat einen Hausbesitzer verklagt, weil dieser ihn beim Einbruch in sein Haus gefilmt hat. Der Europäische Gerichtshof hat dem Einbrecher nun Recht gegeben. Von Michael Stifter

Stellen Sie sich vor, bei Ihnen will jemand einbrechen und anschließend werden Sie auch noch verklagt - vom Einbrecher persönlich. Und der bekommt auch noch Recht! Klingt verrückt, kann aber passieren, wie ein Fall zeigt, der jetzt vor dem Europäischen Gerichtshof gelandet ist.
Und das ging so: Ein Mann aus Tschechien installiert eine Überwachungsanlage. Ihm sind schon zweimal die Fenster eingeschlagen worden. Als die mutmaßlichen Täter wieder kommen, geraten sie schon am Gartenzaun ins Visier der Kamera und werden später anhand der Bilder enttarnt. Mission erfolgreich.
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Alles wunderbar? Von wegen! Einer der Männer, die auf den Aufnahmen zu sehen sind, klagt. Und gewinnt vor Gericht. Dass er ohne seine Einwilligung in der Öffentlichkeit gefilmt wurde, stelle eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte dar, sagen die Richter. Nun könnte man natürlich einwenden, dass es in der Natur der Sache liegt, dass ein Krimineller ohne seine Einwilligung erwischt wird. Aber erzählen Sie das mal einem Juristen. Jedenfalls soll der Hausbesitzer ein Bußgeld zahlen.
Privatleute dürfen nur ihren eigenen Grund überwachen
So kurios das Urteil auch klingt, es hat durchaus einen ernsthaften Hintergrund. Privatleute dürfen nur ihren eigenen Grund überwachen. Das ist eine Sache des Datenschutzes. Wer also Kameras installiert, sollte unbedingt darauf achten, dass diese nicht auf die Straße oder den Garten des Nachbarn gerichtet sind. Außerdem muss klar kenntlich gemacht werden, wenn ein Grundstück videoüberwacht wird.
Denn nur dann - so argumentieren die Datenschützer - kann ein Besucher selber entscheiden, ob er gefilmt wird. Und wenn wir mal davon ausgehen, dass ein potenzieller Einbrecher eher dagegen sein dürfte und folglich das Weite sucht, hätten Kamera und Schild ja schon ihren Zweck erfüllt.
...
Einbrecher verklagt Hausbesitzer wegen Videoüberwachung - weiter lesen auf Augsburger-Allgemeine: http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Einbrecher-verklagt-Hausbesitzer-wegen-Videoueberwachung-id32307897.html

Hans

unread,
Dec 20, 2015, 11:47:39 AM12/20/15
to
Am .12.2015, 17:31 Uhr, schrieb J.Malberg <j.ma...@gmail.com>:

> http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Einbrecher-verklagt-Hausbesitzer-wegen-Videoueberwachung-id32307897.html
>


[.....]

Wenn das stimmt, dann fragt man sich, ob die Juristen nicht ihre
Medikamente genommen haben. Und was hat der Einbrecher ausgefaßt?


Hans

Bernd Kohlhaas

unread,
Dec 20, 2015, 12:17:41 PM12/20/15
to
Hallo,

"J.Malberg" schrieb

> So kurios das Urteil auch klingt, es hat durchaus einen ernsthaften
> Hintergrund. Privatleute dürfen nur ihren eigenen Grund überwachen. Das
> ist eine Sache des Datenschutzes. Wer also Kameras installiert, sollte
> unbedingt darauf achten, dass diese nicht auf die Straße oder den Garten
> des Nachbarn gerichtet sind.

Okay, soweit evtl. noch nachvollziehbar.

> Außerdem muss klar kenntlich gemacht werden, wenn ein Grundstück
videoüberwacht wird.

Also ein Schild am Gartentor gut sichtbar aufstellen.
In vielen verschiedenen Sprachen, vor allem in arabisch.
Und für Analphabeten in Comic.
Vielleicht noch mit dem Hinweis, wo die Kamera angebracht ist.

Und das Schild muss natürlich auch mit einem Strahler angestrahlt werden,
weil es ja sonst bei Nacht nicht ordentlich lesbar ist.

Und wer dies alles beachtet, trifft vielleicht auf einen Richter, dem etwas
Neues einfällt....

Verrückte Welt.
Einbrecher, Kopftreter, Messerspezialisten, Vergewaltiger,
Kindesmissbraucher, Erpresser etc. werden geschützt und Opfer müssen sich
rechtfertigen.

--
Bernd Kohlhaas
B.Koh...@gmx.de


K. Huller

unread,
Dec 20, 2015, 12:24:07 PM12/20/15
to
Am 20.12.2015 17:52, schrieb Kai N. Schwein:
>
> Die Juristen brauchen keine Medikamente zu nehmen

Selbstverständlich müssen sie das. Schon das Jurastudium läßt sich nicht
ohne Medikamente aushalten, von der Berufspraxis selber ganz zu schweigen.

K. Huller

unread,
Dec 20, 2015, 12:30:23 PM12/20/15
to
Am 20.12.2015 17:36, schrieb Kai N. Schwein:
>
>> http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Einbrecher-verklagt-Hausbesitzer-wegen-Videoueberwachung-id32307897.html
>>
>
> Was genau hast Du denn an dem Satz
>
> »Denn nur dann – so argumentieren die Datenschützer – kann ein Besucher
> selber entscheiden, ob er gefilmt wird. Und wenn wir mal davon ausgehen,
> dass ein potenzieller Einbrecher eher dagegen sein dürfte und folglich
> das Weite sucht, hätten Kamera und Schild ja schon ihren Zweck erfüllt.«
>
> nun nicht verstanden?

Der Hinweis auf die Überwachung(skamera) verjagt nur dumme Einbrecher.
Qualifizierten wird es dadurch erleichtert, sich durch Ausschalten der
Überwachung der Entdeckung zu entziehen.

Die Forderung nach einem solchen Hinweis verletzt ferner das
zivilrechtliche Prinzip der Waffengleichheit, solange der Einbrecher
nicht spiegelbildlich den beabsichtigten Einbruch anmelden muß.

Siegfrid Breuer

unread,
Dec 20, 2015, 12:31:09 PM12/20/15
to
B.Koh...@gmx.de (Bernd Kohlhaas) schrieb:

> Also ein Schild am Gartentor gut sichtbar aufstellen.
> In vielen verschiedenen Sprachen, vor allem in arabisch.

Hab ich sowieso:

http://www.tipota.de/usenet/schild.jpg

> Und für Analphabeten in Comic.

Passend zu dem Schild vieleicht so in der Art:

https://www.hartgeld.com/media/pdf/2015/will-be-shot-1.jpg

--
> Schweres Problem.
[befuerchtet Ohlemacher in <2gkkw58ihgyb$.b52oza61rnmd$.d...@40tude.net>]
-> http://www.hinterfotz.de - Groesster Usenet-Comedian ever! <-

Kai N. Schwein

unread,
Dec 20, 2015, 12:33:21 PM12/20/15
to
K. Huller gab kund und zu wissen:
Das solltest Du in dieser Form mal einem Juristen erzählen. Die haben
wirklich selten was zu lachen.

-s

--
»Oft ist das Denken schwer, indes
»das Schreiben geht auch ohne es. (W. Busch)

Wolfgang Kieckbusch

unread,
Dec 20, 2015, 1:19:03 PM12/20/15
to
Es geht um die Überwachung von öffentlichem Raum.
Das ist mit gutem Recht verboten.
Wenn die Kamera nur den eigenen Grund überwacht,
gibt es kein Problem für den Kamera-Aufsteller.

Das war jetzt einfach . . .

wk

Frank "Panzerschaffer" Schaffer

unread,
Dec 20, 2015, 1:43:19 PM12/20/15
to
Diese Nachwuchsfreisler brauchen keine Medikamente, sondern ein paar in die Fresse. Anscheinend scheibt man nicht nur den politischen sondern auch den juristischen Sondermuell aus ganz Europa in die EUdSSR ab.
Dann kommen solche Urteile raus. Oder halt die "Politik", die in Bruessel verbrochen wird.
Trinker, Sonderschueler, Leute, die nicht mal nen einfachen Satz auf englisch zusammenstammeln koennen massen sich an, ueber uns zu entscheiden. Weg mit dem unfaehigen Pack, Hartz reicht dafuer vollkommen aus.

Frank "Panzerschaffer" Schaffer

unread,
Dec 20, 2015, 1:48:25 PM12/20/15
to
On Sunday, December 20, 2015 at 7:19:03 PM UTC+1, Wolfgang Kieckbusch wrote:
> Es geht um die Überwachung von öffentlichem Raum.

Ahja.


> Das ist mit gutem Recht verboten.


Komisch. Man kann durch kein Kaff mehr gehen, ohne von zig STAATLICHEN Spycams abgefilmt zu werden.
Da ist es anscheinend legal?!? Was fuer ein Scheiss-Staat ist es, der sich selber Rechte anmasst, die er seinen Untertanen (ich sage jetzt absichtlich nicht mehr Buerger) vorenthaelt?



> Wenn die Kamera nur den eigenen Grund überwacht,
> gibt es kein Problem für den Kamera-Aufsteller.
>
> Das war jetzt einfach . . .
>


Nein, das war jetzt einfach nur BULLSHIT!

Einbrecher haben KEINE "Persoenlichkeitsrechte". Die gehoeren ueberfuehrt. Und die Euro-Freisler, die dieses Schandurteil gesprochen haben, gehoeren in eine Geschlossene.

Wolfgang Kieckbusch

unread,
Dec 20, 2015, 2:37:11 PM12/20/15
to
Staatsorgane in jedem Staat haben immer mehr Rechte als der einzelne Bürger.
Anders ginge es auch gar nicht.
Das Gesetz gegen die private Überwachung des öffentlichen Raumes besteht nun einmal.
Insofern ist der Einbrecher im Recht, wenn der denn ein Einbrecher war!
Und ja, ich bedauere das auch - wegen der CarCam, die ich benutze, deren Aufzeichnung ich im Ernstfall aber nicht benutzen kann.

wk


Frank "Panzerschaffer" Schaffer

unread,
Dec 20, 2015, 2:46:12 PM12/20/15
to
On Sunday, December 20, 2015 at 8:37:11 PM UTC+1, Wolfgang Kieckbusch wrote:
> Staatsorgane in jedem Staat haben immer mehr Rechte als der einzelne Bürger.


Genau das ist der Kardinalfehler dieses massenmoerderischen Scheisskonstruktes namens Staat.


> Anders ginge es auch gar nicht.


Warum nicht?
Weshalb sollen uniformierte Hauptschulabbrecher mehr Rechte haben, als Du und ich?

BTW, wie viele hundert Millionen Leben wurden durch Staaten allein im letzten Jahrhundert ausgeloescht?
Die Nazis massten sich auch Sonderrechte an, die Kommies ebenso und ein paar andere seltsame Spielarten dieser Mafia namens Staat noch dazu.

Wenn man aus diesen Erfahrungen lenen wurde, dann duerfte grade der Moloch Staat und seine Buettel keine Sonderrechte haben, sondern waeren durch eine knallharte Verfassung und bewaffnete Volksmilizen, die diese notfalls auch durchsetzen koennten, angekettet.

> Das Gesetz gegen die private Überwachung des öffentlichen Raumes besteht nun einmal.


Es ist verbrecherisch, solange der Moloch seine Untertanen ausspioniert und es gibt keinerlei Rechtfertigung dafuer, dass er sich dieses Recht anmasst.


> Insofern ist der Einbrecher im Recht, wenn der denn ein Einbrecher war!


Der Einbrecher ist nicht im Recht, er hat das Recht gebrochen und wurde erwischt. Berufsrisiko.

Barmherzige Nazis der Nächstenliebe

unread,
Dec 20, 2015, 5:52:04 PM12/20/15
to
K. Huller <kl.h...@web.de> wrote:

> > Was genau hast Du denn an dem Satz
> >
> > »Denn nur dann – so argumentieren die Datenschützer – kann ein Besucher
> > selber entscheiden, ob er gefilmt wird. Und wenn wir mal davon ausgehen,
> > dass ein potenzieller Einbrecher eher dagegen sein dürfte und folglich
> > das Weite sucht, hätten Kamera und Schild ja schon ihren Zweck erfüllt.«
> >
> > nun nicht verstanden?
>
> Der Hinweis auf die Überwachung(skamera) verjagt nur dumme Einbrecher.
> Qualifizierten wird es dadurch erleichtert, sich durch Ausschalten der
> Überwachung der Entdeckung zu entziehen.

Deshalb bauen kluge Eigenheimbesitzer sichtbare Dummykameras UND dazu
noch unsichtbare echte Kameras ein.

B.




--- news://freenews.netfront.net/ - complaints: ne...@netfront.net ---

Barmherzige Nazis der Nächstenliebe

unread,
Dec 20, 2015, 5:52:35 PM12/20/15
to
Die BRD schafft sich ab, und das ist auch gut so.

K. Huller

unread,
Dec 21, 2015, 3:23:14 AM12/21/15
to
Am 20.12.2015 20:37, schrieb Wolfgang Kieckbusch:
> Staatsorgane in jedem Staat haben immer mehr Rechte als der einzelne Bürger.
>
Genau deswegen gehört der Staat als Prinzip abgeschafft.

K. Huller

unread,
Dec 21, 2015, 3:26:05 AM12/21/15
to
Am 20.12.2015 22:41, schrieb Kai N. Schwein:
>
>> Einbrecher haben KEINE "Persoenlichkeitsrechte".
>
> Sie haben die gleichen wie Du.
>
Das ist falsch, aber anders als der VP meinte.

Terroristen und Taschendiebbanden dürfen unkontrolliert über die
österreichische Grenze einreisen, wenn sie den Grenzorgangen irgendwas
vorlügen (z.B. daß sie 'Syrer' auf der Flucht seien). EU-Bürger dürfen
das nicht.

K. Huller

unread,
Dec 21, 2015, 3:29:29 AM12/21/15
to
Am 20.12.2015 23:52, schrieb Barmherzige Nazis der Nächstenliebe:
> K. Huller <kl.h...@web.de> wrote:
>
>> Der Hinweis auf die Überwachung(skamera) verjagt nur dumme Einbrecher.
>> Qualifizierten wird es dadurch erleichtert, sich durch Ausschalten der
>> Überwachung der Entdeckung zu entziehen.
>
> Deshalb bauen kluge Eigenheimbesitzer sichtbare Dummykameras UND dazu
> noch unsichtbare echte Kameras ein.
>
Sinnlos, weil der qualifizierte Einbrecher das auch weiß,

Andernfalls hätte ich jetzt gefragt, ob man für solche Kameras eine
ähnliche Förderung kriegt wie für die Flucht vor dem Militärdienst bei
Assad.

Mike

unread,
Dec 21, 2015, 4:50:41 AM12/21/15
to
Noch klügere bauen echte Kameras in Dummy-Gehäuse ein! SCNR...


Mike

Marek Feuerhose

unread,
Dec 21, 2015, 5:56:02 AM12/21/15
to
K. Huller <kl.h...@web.de> wrote:

> Am 20.12.2015 23:52, schrieb Barmherzige Nazis der Nächstenliebe:
> > K. Huller <kl.h...@web.de> wrote:
> >
> >> Der Hinweis auf die Überwachung(skamera) verjagt nur dumme Einbrecher.
> >> Qualifizierten wird es dadurch erleichtert, sich durch Ausschalten der
> >> Überwachung der Entdeckung zu entziehen.
> >
> > Deshalb bauen kluge Eigenheimbesitzer sichtbare Dummykameras UND dazu
> > noch unsichtbare echte Kameras ein.
> >
> Sinnlos, weil der qualifizierte Einbrecher das auch weiß,

Die Mitternachtsschlosser aus "Syrien" sind sicher nicht so helle. Was
ich mir aber mal gedacht habe, wäre eine Fallgrube zu bauen. Da kann die
Bullerei das Pack dann rausziehen (bevor sie es wieder straflos
laufenlassen).

Marek

Marek Feuerhose

unread,
Dec 21, 2015, 5:57:36 AM12/21/15
to
Jetzt verwirrst Du die schwachmatischen Einbrecher aus dem Südland aber
vollends. Der wird Dich dann wegen Trickserei verklagen und vor
gehirnkranken BRD/EU-Gerichten recht bekommen.

Marek

Horst Wurstwarm

unread,
Dec 21, 2015, 4:44:27 PM12/21/15
to
Michael Strauss <Night...@scheol.org> wrote:

> * ma...@firehose.cd.com (Marek Feuerhose) wrote:
>
> > Die Mitternachtsschlosser aus "Syrien" sind sicher nicht so helle. Was
> > ich mir aber mal gedacht habe, wäre eine Fallgrube zu bauen. Da kann die
> > Bullerei das Pack dann rausziehen (bevor sie es wieder straflos
> > laufenlassen).
>
> So viel Gnade von Dir Fauli? Was ist passiert? Von Dir hätte ich doch
> zumindest erwartet, daß Du die Fallgrube mit spitzen Eichenpfählen
> bestückst die mit einer Mischung aus Rattengift, Schweineblut und
> Exkrementen eingerieben wurden. Wirst Du auf Deine alten Tage weich
> oder liegt das an Weihnachten? ;-)

Nein, in die Grube gehören als Empfangskomitee 72 nackte 80jährige
katholische Nonnen, die man mit Aphrodisiaka richtig scharf gemacht hat.

Horst

Isk Ender

unread,
Dec 26, 2015, 9:56:44 AM12/26/15
to
Hallo,
etwas politische Bildung genügt, dies soll ja eine Politikgruppe sein,
um zu erkennen, dass du dir eine über ein Jahr alte Falschmeldung zu
eigen gemacht hast.
Ein Einbrecher, der einen Hausbesitzer vor dem EuGH
auf Bußgeld verklagt, dümmer geht es nicht mehr.
So ein EuGH-Urteil gibt es nicht. Für so etwas ist der EuGH nicht
zuständig, sollte man in einer Politikgruppe wissen.

Ansonsten ist es seit über 20 Jahren geltende Rechtslage in Deutschland,
dass Privatleute weder Nachbars Garten noch öffentliche Bereiche
videoüberwachen dürfen. Etwas spät zum Bemerken.
Fakten: kein Einbrecher, keine Klage eines Einbrechers, keine
Verurteilung eines Hausbesitzers durch den EUGH zu einem Bußgeld.

Grüße

ottitale

unread,
Dec 26, 2015, 10:17:28 AM12/26/15
to
der irrende Isk Ender <isk...@gmx.de> brachte am 26.12.2015 15:56 zum
Thema "Re: EU WAHNSINN: EUGH-URTEIL Einbrecher verklagt Hausbesitzer
wegen Videoüberwachung" folgende Blüte hervor:
Lies EuGH C-212/13 vom 11.12.2014, z.B. bei curia.europa.eu:


URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

11. Dezember 2014(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 95/46/EG – Schutz
natürlicher Personen – Verarbeitung personenbezogener Daten – Begriff
‚Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten‘“

In der Rechtssache C‑212/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV,
eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik) mit
Entscheidung vom 20. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 19.
April 2013, in dem Verfahren

František Ryneš

gegen

Úřad pro ochranu osobních údajů

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin K.
Jürimäe, der Richter J. Malenovský und M. Safjan (Berichterstatter)
sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Herrn Ryneš, vertreten durch M. Šalomoun, advokát,

– des Úřad pro ochranu osobních údajů, vertreten durch I. Němec,
advokát, und J. Prokeš,

– der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J.
Vláčil als Bevollmächtigte,

– der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als
Bevollmächtigten,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als
Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

– der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch und G.
Kunnert als Bevollmächtigte,

– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, J.
Fałdyga und M. Kamejsza als Bevollmächtigte,

– der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez
Fernandes und C. Vieira Guerra als Bevollmächtigte,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L.
Christie als Bevollmächtigten im Beistand von J. Holmes, Barrister,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Martenczuk, P.
Němečková und Z. Malůšková als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom
10. Juli 2014

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art.
3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L
281, S. 31).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Ryneš
und dem Úřad pro ochranu osobních údajů (Amt für den Schutz
personenbezogener Daten, im Folgenden: Úřad) wegen dessen Entscheidung,
in der er feststellt, Herr Ryneš habe im Zusammenhang mit dem Schutz
personenbezogener Daten mehrere Zuwiderhandlungen begangen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 10, 12 und 14 bis 16 der Richtlinie
95/46 heißt es:

„(10) Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die
Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Gewährleistung der Achtung
der Grundrechte und ‑freiheiten, insbesondere des auch in Artikel 8 der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und in den allgemeinen Grundsätzen des
Gemeinschaftsrechts anerkannten Rechts auf die Privatsphäre. Die
Angleichung dieser Rechtsvorschriften darf deshalb nicht zu einer
Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten Schutzes
führen, sondern muss im Gegenteil darauf abzielen, in der Gemeinschaft
ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.



(12) … Auszunehmen ist die Datenverarbeitung, die von einer
natürlichen Person in Ausübung ausschließlich persönlicher oder
familiärer Tätigkeiten – wie zum Beispiel Schriftverkehr oder Führung
von Anschriftenverzeichnissen – vorgenommen wird.



(14) In Anbetracht der Bedeutung der gegenwärtigen Entwicklung im
Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft bezüglich Techniken der
Erfassung, Übermittlung, Veränderung, Speicherung, Aufbewahrung oder
Weitergabe von personenbezogenen Ton- und Bilddaten muss diese
Richtlinie auch auf die Verarbeitung dieser Daten Anwendung finden.

(15) Die Verarbeitung solcher Daten wird von dieser Richtlinie nur
erfasst, wenn sie automatisiert erfolgt oder wenn die Daten, auf die
sich die Verarbeitung bezieht, in Dateien enthalten oder für solche
bestimmt sind, die nach bestimmten personenbezogenen Kriterien
strukturiert sind, um einen leichten Zugriff auf die Daten zu ermöglichen.

(16) Die Verarbeitung von Ton- und Bilddaten, wie bei der
Videoüberwachung, fällt nicht unter diese Richtlinie, wenn sie für
Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, der
Sicherheit des Staates oder der Tätigkeiten des Staates im Bereich des
Strafrechts oder anderen Tätigkeiten erfolgt, die nicht unter das
Gemeinschaftsrecht fallen.“

4 Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a) ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen über eine bestimmte
oder bestimmbare natürliche Person (‚betroffene Person‘); als bestimmbar
wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert
werden kann, insbesondere durch Zuordnung … zu einem oder mehreren
spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen … Identität sind;

b) ‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ (‚Verarbeitung‘) jeden
mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder
jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das
Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die
Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung,
die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der
Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren,
Löschen oder Vernichten;

c) ‚Datei mit personenbezogenen Daten‘ (‚Datei‘) jede strukturierte
Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien
zugänglich sind, gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert
oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten aufgeteilt
geführt wird;

d) ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ die natürliche … Person,
… die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der
Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet …“

5 Art. 3 der Richtlinie sieht vor:

„(1) Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei
gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten,

– die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den
Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise
Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische
Union, und auf keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche
Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates
(einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Verarbeitung die
Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeiten des Staates im
strafrechtlichen Bereich;

– die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich
persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.“

6 In Art. 7 der Richtlinie 95/46 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener
Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen
erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung
gegeben;



f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des
berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen
die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß
Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiegen.“

7 Art. 11 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Für den Fall, dass die Daten nicht bei der betroffenen Person
erhoben wurden, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die betroffene
Person bei Beginn der Speicherung der Daten … vom für die Verarbeitung
Verantwortlichen … zumindest die nachstehenden Informationen erhält,
sofern diese ihr noch nicht vorliegen:

a) Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen …

b) Zweckbestimmung der Verarbeitung,

c) weitere Informationen, beispielsweise betreffend

– die Datenkategorien, die verarbeitet werden,

– die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten,

– das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich
sie betreffender Daten,

sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen
die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen
Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

(2) Absatz 1 findet – insbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke
der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung –
keine Anwendung, wenn die Information der betroffenen Person unmöglich
ist, unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder
Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In diesen Fällen
sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor.“

8 Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die
Pflichten und Rechte gemäß Artikel … 11 Absatz 1 … beschränken, sofern
eine solche Beschränkung notwendig ist für:



d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von
Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei
reglementierten Berufen;



g) den Schutz … der Rechte und Freiheiten anderer Personen.“

9 In Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sehen eine Meldung durch den für die Verarbeitung
Verantwortlichen … bei der … Kontrollstelle vor, bevor eine vollständig
oder teilweise automatisierte Verarbeitung oder eine Mehrzahl von
Verarbeitungen zur Realisierung einer oder mehrerer verbundener
Zweckbestimmungen durchgeführt wird.“

Tschechisches Recht

10 § 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 101/2000 Sb. über den Schutz
personenbezogener Daten und die Änderung bestimmter Gesetze (im
Folgenden: Gesetz Nr. 101/2000) bestimmt:

„Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten, die eine natürliche Person zur ausschließlich
persönlichen Verwendung vornimmt.“

11 § 44 Abs. 2 dieses Gesetzes regelt die Haftung des für die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen, der eine
Zuwiderhandlung begeht, wenn er personenbezogene Daten ohne Einwilligung
der betroffenen Person verarbeitet, dieser nicht die entsprechenden
Informationen erteilt oder seiner Anzeigepflicht gegenüber der
zuständigen Behörde nicht nachkommt.

12 Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist die Verarbeitung
personenbezogener Daten grundsätzlich nur mit Einwilligung der
betroffenen Person zulässig. Ohne eine solche Einwilligung darf die
Verarbeitung nur stattfinden, wenn sie sich als notwendig erweist, um
die gesetzlich geschützten Rechte und Interessen des für die
Verarbeitung Verantwortlichen, des Empfängers oder einer anderen
betroffenen Person zu schützen. Die Verarbeitung darf jedoch nicht das
Recht der betroffenen Person auf Achtung ihres privaten und persönlichen
Lebens verletzen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

13 In der Zeit vom 5. Oktober 2007 bis zum 11. April 2008 setzte
Herr Ryneš eine Kamera ein, die er unterhalb des Dachgesimses des Hauses
seiner Familie angebracht hatte. Sie war fest installiert, nicht
schwenkbar und zeichnete den Eingang seines Hauses, den öffentlichen
Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses auf. Die
Anlage ermöglichte nur eine Videoaufzeichnung auf einer kontinuierlichen
Speichervorrichtung, der Festplatte. Sobald deren Kapazität erreicht
war, wurde die vorhandene Aufzeichnung mit einer neuen überschrieben.
Die Aufzeichnungsvorrichtung hatte keinen Bildschirm, so dass das Bild
nicht in Echtzeit betrachtet werden konnte. Allein Herr Ryneš hatte
unmittelbaren Zugang zu der Anlage und den aufgezeichneten Daten.

14 Das vorlegende Gericht führt aus, einziger Grund für den Betrieb
dieser Kamera durch Herrn Ryneš sei es gewesen, das Eigentum, die
Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen.
Sowohl er selbst als auch seine Familie waren nämlich während mehrerer
Jahre Ziel von Angriffen eines Unbekannten gewesen, der nicht hatte
entlarvt werden können. Darüber hinaus waren die Fenster des Hauses
seiner Familie in der Zeit zwischen 2005 und 2007 mehrfach eingeschlagen
worden.

15 In der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2007 fand ein weiterer
Angriff statt. Eine Fensterscheibe des Hauses wurde mittels einer
Schleuder beschossen und zerstört. Dank der Videoüberwachungsanlage
konnten zwei Verdächtige identifiziert werden. Die Aufzeichnungen wurden
der Polizei übergeben und anschließend im Rahmen des eingeleiteten
Strafverfahrens verwertet.

16 Einer der Verdächtigen beantragte die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit des Überwachungssystems von Herrn Ryneš. Der Úřad stellte
daraufhin mit Entscheidung vom 4. August 2008 fest, dass Herr Ryneš
Zuwiderhandlungen im Sinne des Gesetzes Nr. 101/2000 begangen habe, indem

– er als für die Verarbeitung Verantwortlicher mittels eines
Kamerasystems personenbezogene Daten von Personen, die sich auf der
Straße vor dem Haus bewegt oder das Haus auf der anderen Straßenseite
betreten hätten, ohne deren Einwilligung gesammelt habe,

– die betroffenen Personen weder über die Verarbeitung dieser
personenbezogenen Daten noch über den Umfang und Zweck dieser
Verarbeitung, die Person, die diese Verarbeitung vornehme, die Art und
Weise dieser Verarbeitung oder die Personen, die Zugang zu den
betreffenden Daten hätten haben können, informiert worden seien, und

– Herr Ryneš als für die Verarbeitung Verantwortlicher der
Verpflichtung nicht nachgekommen sei, dem Úřad die in Rede stehende
Verarbeitung anzuzeigen.

17 Ein von Herrn Ryneš gegen diese Entscheidung eingelegtes
Rechtsmittel wurde vom Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) mit
Urteil vom 25. April 2012 zurückgewiesen. Dagegen legte Herr Ryneš
Kassationsbeschwerde zum vorlegenden Gericht ein.

18 Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud (Oberstes
Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem
Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Kann der Betrieb eines Kamerasystems, das an einem Einfamilienhaus zum
Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der
Besitzer des Hauses angebracht ist, unter die Verarbeitung
personenbezogener Daten, „die von einer natürlichen Person zur Ausübung
ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen
wird“, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 gefasst werden,
obschon dieses System auch den öffentlichen Raum überwacht?

Zur Vorlagefrage

19 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3
Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist,
dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem
Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und
des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das
Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie
einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum
überwacht, eine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser
Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer
Tätigkeiten vorgenommen wird.

20 Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 gilt diese „für die ganz
oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie
für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die
in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“.

21 Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der
personenbezogenen Daten bezieht sich nach der Definition in Art. 2
Buchst. a der Richtlinie 95/46 auf „alle Informationen über eine
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“. Als bestimmbar wird eine
Person angesehen, „die direkt oder indirekt identifiziert werden kann,
insbesondere durch Zuordnung … zu einem oder mehreren spezifischen
Elementen, die Ausdruck ihrer physischen … Identität sind“.

22 Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt
daher unter den Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 2
Buchst. a der Richtlinie 95/46, sofern es die Identifikation der
betroffenen Person ermöglicht.

23 Der Begriff der Verarbeitung personenbezogener Daten wird in
Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 definiert als „ [jeder] … Vorgang
oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie
das Erheben, das Speichern, … die Aufbewahrung“.

24 Wie sich u. a. aus den Erwägungsgründen 15 und 16 der Richtlinie
95/46 ergibt, fällt die Videoüberwachung grundsätzlich in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie, sofern es sich dabei um eine
automatisierte Verarbeitung handelt.

25 Eine Überwachung – wie im Ausgangsverfahren – mittels einer
Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen
Speichervorrichtung, der Festplatte, stellt eine automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
95/46 dar.

26 Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob eine solche
Verarbeitung in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht
dennoch vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sei, soweit
sie „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer
Tätigkeiten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der
Richtlinie vorgenommen werde.

27 Wie sich aus Art. 1 und dem zehnten Erwägungsgrund der
Richtlinie 95/46 ergibt, zielt diese darauf ab, ein hohes Niveau des
Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen,
insbesondere ihrer Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten zu gewährleisten (vgl. Urteil Google Spain und Google, C‑131/12,
EU:C:2014:317, Rn. 66).

28 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Schutz des in Art. 7
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten
Grundrechts auf Privatleben, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen
in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut
Notwendige beschränken müssen (vgl. Urteile IPI, C‑473/12,
EU:C:2013:715, Rn. 39, und Digital Rights Ireland u. a., C‑293/12 und
C‑594/12, EU:C:2014:238, Rn. 52).

29 Da die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie
Verarbeitungen personenbezogener Daten betreffen, die zu
Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf
Achtung des Privatlebens führen können, im Licht der Grundrechte
auszulegen sind, die in der Charta verankert sind (vgl. Urteil Google
Spain und Google, EU:C:2014:317, Rn. 68), ist die in Art. 3 Abs. 2
zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme eng
auszulegen.

30 Eine solche enge Auslegung findet auch im Wortlaut dieser
Bestimmung selbst eine Stütze, der vom Anwendungsbereich der Richtlinie
95/46 die Datenverarbeitung ausnimmt, die zur Ausübung von Tätigkeiten
vorgenommen wird, bei denen es nicht ausreicht, dass sie persönlicher
oder familiärer Art sind, sondern sie müssen „ausschließlich“
persönlicher oder familiärer Art sein.

31 Nach alledem ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des
Generalanwalts in Nr. 53 seiner Schlussanträge festzustellen, dass eine
Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann unter die Ausnahme in Art.
3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 fällt, wenn sie in
der ausschließlich persönlichen oder familiären Sphäre desjenigen
vorgenommen wird, der die Daten verarbeitet.

32 So stellen nach dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46
für Privatpersonen der Schriftverkehr und die Führung von
Anschriftenverzeichnissen „ausschließlich persönliche oder familiäre
Tätigkeiten“ dar, obwohl sie nebenbei das Privatleben anderer Personen
betreffen oder betreffen können.

33 Soweit sich eine Videoüberwachung wie die im Ausgangsverfahren
in Rede stehende auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt
und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen
gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise verarbeitet, kann sie nicht
als eine ausschließlich „persönliche oder familiäre“ Tätigkeit im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 angesehen
werden.

34 Zugleich ermöglicht die Anwendung der Bestimmungen der
Richtlinie 95/46, gegebenenfalls die berechtigten Interessen des für die
Verarbeitung Verantwortlichen insbesondere auf der Grundlage von Art. 7
Buchst. f, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und g dieser
Richtlinie zu berücksichtigen, worunter u. a. – wie im Ausgangsverfahren
– der Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens des für die
Verarbeitung Verantwortlichen und seiner Familie fällt.

35 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2
zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass
der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus
zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der
Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen
auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte
aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine
Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung
ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.

Kosten

36 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem
Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von
einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes
des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses
angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer
kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet
und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung
darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich
persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.


> So ein EuGH-Urteil gibt es nicht. Für so etwas ist der EuGH nicht
> zuständig, sollte man in einer Politikgruppe wissen.

Entweder bist Du unwissend oder ein Roßtäuscher.

> Ansonsten ist es seit über 20 Jahren geltende Rechtslage in Deutschland,
> dass Privatleute weder Nachbars Garten noch öffentliche Bereiche
> videoüberwachen dürfen. Etwas spät zum Bemerken.

Und nicht mal so tun dürfen als ob...

> Fakten: kein Einbrecher, keine Klage eines Einbrechers, keine
> Verurteilung eines Hausbesitzers durch den EUGH zu einem Bußgeld.

Wenigstens etwas ist richtig... der EuGH hat nur die Datenschutzregelung
beurteilt. Das Bußgeld gab es dann vom zuständigen lokalen Gericht.




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Isk Ender

unread,
Dec 26, 2015, 10:57:07 AM12/26/15
to
Hallo,

Am 26.12.2015 um 16:17 schrieb ottitale:
> der wissende Isk Ender <isk...@gmx.de> brachte am 26.12.2015 15:56 zum
> Thema "Re: EU WAHNSINN: EUGH-URTEIL Einbrecher verklagt Hausbesitzer
> wegen Videoüberwachung" folgende Blüte hervor:

>> Fakten: kein Einbrecher, keine Klage eines Einbrechers, keine
>> Verurteilung eines Hausbesitzers durch den EUGH zu einem Bußgeld.
>
> Wenigstens etwas ist richtig... der EuGH hat nur die Datenschutzregelung
> beurteilt. Das Bußgeld gab es dann vom zuständigen lokalen Gericht.

Wenn du das Urteil gelesen hättest, wüsstest du, dass es keinen
Einbrecher gab, sondern zwei Täter, die mit einer Schleuder, die
Fenster eines Hauses zerschossen haben, wie schon zwei Mal zuvor.
Wenn du das Urteil gelesen hättest, wüsstest du, dass es keinen
Einbrecher gab, der geklagt hat, weder vor einem tschechischen Gericht
noch vor dem EuGH.
Wenn du das Urteil gelesen hättest, wüsstest du, dass es es vom
zuständigen lokalen Gericht kein Bußgeld gab.
Fakten:
Die zuständige tschechische Datenschutzbehörde hat ein
Bußgeld gegen einen Hausbesitzer verhängt, weil dieser
öffentlichen Raum Video überwacht hat.
Der Hausbesitzer hat dagegen vor einem Verwaltungsgericht
geklagt und verloren. Es gab also kein Bußgeld von einem
lokalen Gericht, nur die Bestätigung des rechtmäßigen
Handelns der Datenschutzbehörde.
Daraufhin hat der Hausbesitzer
Rechtsmittel eingelegt und dieses nächsthöhere Gericht
hat bei einer Rechtsfrage, die sie selbst nicht lösen
konnte, um ein Urteil über diese bestimmte Rechtsfrage
durch das EuGH gebeten, weil sie EU-rechtlichen Bezug hatte.
Der EuGH hat über diese Rechtsfrage geurteilt.
Ob das tschechische Gericht, das Urteil des EuGH überzeugend
fand und diesem gefolgt ist und ein entsprechendes
Urteil gefällt hat, geht natürlich nicht aus dem
EuGH-Urteil hervor.

ottitale

unread,
Dec 26, 2015, 12:10:42 PM12/26/15
to
der verwirrte Isk Ender <isk...@gmx.de> brachte am 26.12.2015 16:57 zum
Thema "Re: EU WAHNSINN: EUGH-URTEIL Einbrecher verklagt Hausbesitzer
wegen Videoüberwachung" folgende Blüte hervor:
> Hallo,
>
> Am 26.12.2015 um 16:17 schrieb ottitale:
>> der wissende Isk Ender <isk...@gmx.de> brachte am 26.12.2015 15:56 zum
>> Thema "Re: EU WAHNSINN: EUGH-URTEIL Einbrecher verklagt Hausbesitzer
>> wegen Videoüberwachung" folgende Blüte hervor:
>
>>> Fakten: kein Einbrecher, keine Klage eines Einbrechers, keine
>>> Verurteilung eines Hausbesitzers durch den EUGH zu einem Bußgeld.
>>
>> Wenigstens etwas ist richtig... der EuGH hat nur die Datenschutzregelung
>> beurteilt. Das Bußgeld gab es dann vom zuständigen lokalen Gericht.
>
> Wenn du das Urteil gelesen hättest, wüsstest du, dass es keinen
> Einbrecher gab, sondern zwei Täter, die mit einer Schleuder, die
> Fenster eines Hauses zerschossen haben, wie schon zwei Mal zuvor.

Es geht hier um die Beurteilung der Kameraüberwachung. Und über die hat
der EuGH auf Anfrage des Gerichts entschieden. Diese Grundsätze sind
damit als Auslegung des übergeordneten Europarechts bindend für alle
Gerichte.

> Wenn du das Urteil gelesen hättest, wüsstest du, dass es keinen
> Einbrecher gab, der geklagt hat, weder vor einem tschechischen Gericht
> noch vor dem EuGH.

> Ob das tschechische Gericht, das Urteil des EuGH überzeugend
> fand und diesem gefolgt ist und ein entsprechendes
> Urteil gefällt hat, geht natürlich nicht aus dem
> EuGH-Urteil hervor.

Dieses Urteil ist bindend. Somit muss das tschechische Gericht folgen.
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