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Deutsches Staatsbürgerschaftsrecht 03

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Kai Fischer

unread,
Nov 8, 1998, 3:00:00 AM11/8/98
to

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* _DEUTSCHES STAATSBUeRGERSCHAFTSRECHT_ *
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* _DISKRIMINIEREND & GROSSDEUTSCH_ *
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* Herausgegeben von der *
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* _Arbeitsgruppe "Ostexpansion" der Bundeskonferenz BWK_ *
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* GNN-Verlag GmbH, Zuelpicher Str. 7, 50674 KOeLN *
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* 72 Seiten A-4, Preis 8,00 DM, ISBN 3-926922-32-X *
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* T.: 0221 - 21 16 58 *
* F.: 0221 - 21 53 73 *
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2/3

Aus dem Redebeitrag des Reichstagsabgeordneten Bernstein (SPD)
am 29.5.1913:

... Wir haben zurzeit weit über eine Million Ausländer im
Deutschen Reich. Die Reichsstatistik vom Jahre 1910 ergab 1 1/4
Millionen Ausländer; wahrscheinlich ist die Zahl heute noch
größer... Wie dem ... auch sein mag - das moderne Verkehrs- und
Wirtschaftsleben bringt es jedenfalls mit sich, daß die Zahl der
Ausländer in allen Ländern wächst, und zwar nicht nur die Zahl
der ausländischen Lohnarbeiter, sondern auch der Ausländer in
den verschiedensten Erwerbszweigen und Berufen.

Wenn man aber einem starken Prozentsatz von im Lande ansässigen
Menschen nur halbe Staatsbürgerrechte einräumt, so muß das zu
den allerungesundesten Zuständen führen: In der Schweiz, die ja
noch mehr Ausländer hat, hat man auch erkannt, zu welchen
Unzuträglichkeiten es führt, nicht daß Ausländer überhaupt da
sind, sondern daß sie sich nicht einbürgem können, und man ist
auf dem besten Wege, nicht nur die Einbürgerung zu erleichtern,
sondern sie sogar mit irgendwelchen Mitteln geradezu zu
erzwingen. Man strebt danach, die im Inlande ansässigen
Ausländer auch zu wirklichen Landesangehörigen, zu
gleichberechtigten Staatsbürgern zu machen. Das ist um so mehr
eine Notwendigkeit, als man, wenn es nicht geschieht, eben eine
große Anzahl Leute, hunderttausende von Menschen im Lande hat,
die in vieler Hinsicht die Stellung von Parias einnehmen, die
geduldet sind, nicht im Recht da sind und unter Umständen allen
möglichen Schikanen unterworfen sind. Die Bewilligung der
Einbürgerung steht heute ganz im Belieben der Behörden, und so
soll es nach dem Gesetz auch in Zukunft sein. Es besteht für
sie eigentlich gar keine bestimmte Anforderung, es ist nicht
einmal ein gewisser Aufenthalt vorgeschrieben; es ist ganz
undefiniert, was eigentlich vorn Ausländer erwartet wird, damit
er nicht nur aufgenommen werden kann, sondern einen gewissen
Anspruch auf Aufnahme hat. Es besteht darüber hinaus gar keine
Vorschrift, es ist nichts irgendwo bestimmt ausgedruckt, nicht
der längste Aufenthalt im Deutschen Reich sichert ihm diesen
Anspruch, nicht ein Auf enthalt von zwei Jahren wie in Dänemark,
nicht von fünf Jahren wie in England und den Vereinigten
Staaten, er hat gar keine Möglichkeit - wir haben die Beispiele
vor uns - dem Ausländer ist gar keine Möglichkeit gegeben,
irgendein Recht, einen einigermaßen geltend zu machenden
Anspruch zu erwerben auf Einbürgerung im Deutschen Reich, wie
notwendig das für ihn und seine Angehörigen auch sein kann. Es
gibt kein Verfahren, daß ihm die Möglichkeit gibt, wenn sein
Gesuch abgewiesen ist, eine Replik, eine Berufung einzulegen.
Die Aufnahme kann abgewiesen sein auf Grundlage einer ganz
ungerechtfertigten Anschwär-zung. Er hat keine Möglichkeit der
Gegenwehr, es gibt dann absolut keinen Weg, das zu erreichen,
was er erstrebt. ( )

Wir haben nun die Eingabe des Verbandes der deutschen Juden, die
jedenfalls Anspruch darauf haben, gehört zu werden. Meine
Herren, ich will hierbei von vornherein sagen: Der Standpunkt,
der in dieser Eingabe gemacht wird, ist nicht der unserer
Partei. Was wir verlangen, geht hinaus über das, was in dieser
Eingabe verlangt wird, namentlich wo die Eingabe von der
Konfessionalität spricht. Wir beschränken uns nicht auf die
anerkannten Konfessionen, anders gesagt, die Kirchen. Wir
wollen die Einbürgerung frei und gesichert haben auch für
diejenigen, die keiner anerkannten Konfession angehören.
Insofern ist der Standpunkt dieser Eingabe nicht der unserige.
Unsere Partei ist als ganzes konfessionslos. Aber wir wollen
nicht, daß irgend jemandem wegen seiner Konfession oder
Abstammung ein staatsbürgerliches Recht vorenthalten werde.
Darum werden wir auch die Forderungen dieser Eingabe, soweit sie
berechtigt sind, durchaus unterstützen. Ich möchte namentlich
die Herren vom Zentrum hinweisen auf die Haltung unserer Partei
zur Jesuitenfrage. Obwohl sich da ganz andere Einwände geltend
machen ließen, weil es sich bei der katholischen Kirche um eine
privilegierte Konfession handelt, haben wir trotzdem stets für
alle Gesetze gestimmt, die den Jesuiten die volle
staatsbürgerliche Gleichberechtigung sichern wollten. Wir
sollten denn auch erwarten, daß, was den Jesuiten Recht ist, den
Juden billig wäre.
(Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.)
Die Eingabe führt eine ganze Reihe von Fällen an, die beweisen,
daß die vom Regierungstisch und von den Herren
Regierungsvertretern in der Kommission abgegebenen Erklärungen,
wonach die Konfession nicht ausschlaggebend sei, nicht stimmen,
daß in diesen Erklärungen bewußt oder unbewußt etwas ausgelassen
ist, was maßgebend ist bei den Gesuchen von Juden um
Einbürgerung.Wir haben ja nun hier eine ganze Reihe von Fällen
aufgeführt, wo direkt der Name angegeben ist, oder wo der
Verband die Namen der Betreffenden in Händen hat und sie
wahrscheinlich den Herren Regierungsvertretern angeben wird -
von Fällen, in denen Leuten, ehemaligen österreichischen
Staatsangehörigen, die eingewandert waren, die zehn Jahre oder
mehr hier gewohnt haben und angesehene Stellungen innehatten,
die erbetene Einbürgerung verweigert wurde, während sie ihnen,
nachdem sie zum Protestantismus übergetreten waren, dann gewährt
wurde. Es ist allerdings seitens der Regierung erklärt worden,
daß sie keineswegs etwas wünschenswertes darin erblicke, wenn
jemand um der Einbürgerung wegen seine Konfession wechselt.
Diese Empfindung teilen wir, allgemein gesprochen, durchaus; wir
wollen nicht, daß jemand um irgendwelcher Vorteile willen seine
Konfession wechsele. Aber hier kommen doch noch andere Momente
in Betracht: die Rücksicht auf die Familie, auf die Angehörigen,
auf die ganze Existenz, nicht bloß auf irgendeinenvorteil. Es
liegt da nicht etwa bloß die Verführung nahe, um eines Vorteils
willen seine Überzeugung, seinen Glauben, seine Konfession zu
ändern, sondern es liegt doch geradezu ein indirekter Zwang vor,
und den wollen wir aus der Welt schaffen.
(Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.)
Die Zahlen, die angegeben worden sind, um zu zeigen, daß bei der
Einbürgerung auf die Konfession nicht bestimmend Rücksicht
genommen wird, daß im Jahre 1910 in Preußen 8.262 Personen
naturalisiert wurden und davon 91 Juden, beweisen, doch, wie
außerordentlich wenig Juden aufgenommen werden....
(in:Verhandlungen des Reichstags, XIII. Legislaturperiode, I.
Session, Stenographische Berichte, 154. Sitzung, Donnerstag,
den 29. Mai 1913, S. 5300f.)


Aus dem Redebeitrag des ReichstagsabgeordnetenDr. Giese (Deutsch-
konservative Partei):

"Meine Herren, die heftige Kritik, die der sozialdemokratische
Herr Redner gegen den Entwurf und gegen die Arbeiten der
Kommission gerichtet hat, halten wir in keiner Weise für
berechtigt. Wir erblicken im Gegenteil in dem Entwurf und in
den Arbeiten der Kommission ein gut Stück nationaler Arbeit.
[Wir]...sind der Meinung.... daß das Gesetz dazu beitragen wird,
deutsche Gesinnung zu erhalten und das Deutschtum namentlich im
Auslande zu stärken. - (... )

Es ist jetzt in der zweiten Lesung gewissermaßen eine neue
Generaldebatte wiedereröffnet worden, und so bin auch ich
genötigt, den Standpunkt meiner politischen Freunde zu einigen
Fragen, die uns besonders am Herzen liegen, kurz darzulegen...
Ich war der Meinung, daß der Begriff der Nation und der Begriff
der Rasse durch die Kommissionsfassung zu sehr verwischt und das
völkische Moment zu sehr außer Betracht gelassen werde, denn ein
Russe oder ein anderer Slawe, der die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben hat, ist nach den
Kommissionsbeschlüssen 'Deutscher', während ein
Deutschösterreicher oder ein Balte sich nicht als Deutscher
fühlen und ansehen kann. Aber ich habe mich doch überzeugt -
und meine Fraktionsfreunde haben mir darin zugestimmt -, daß von
einem ... Antrag [auf Wiederherstellung der ursprünglichen
Regierungsvorlage /Verf.) abgesehen wird ....

Wir freuen uns, daß in dem Gesetz der Grundsatz des 'jus
sanguinis' rein durchgeführt worden ist, daß also in der
Hauptsache die Abstammung, das Blut das Entscheidende für den
Erwerb der Staatsangehörigkeit ist. Diese Bestimmung dient
hervorragend dazu, den völkischen Charakter und die deutsche
Eigenart zu erhalten und zu bewahren. Wir treten infolgedessen
allen denjenigen Anträgen entgegen, die das 'jus soli' in
irgendeiner Weise einzufahren beabsichtigen. In der Kommission
sind sehr viel Versuche in dieser Richtung gemacht worden, aber
wir geben dem 'jus sanguinis' den Vorzug und begrüßen es, daß
dieser Grundsatz aufrechterhalten geblieben ist".
(in: Verhandlungen des Reichstags. XIII. Legislaturperiode.
I. Session. Stenographische Berichte, 153. Sitzung -
28.05.1913; S. 5282ff.).


Aus dem Redebeitrag des Reichstagsabgeordneten v. Liebert
(Reichs-Partei) am 27.02.1912:
"Heinrich v. Treitschke hat uns den Ausspruch hinterlassen:
Demjenigen Volke gehöre die Zukunft, dessen Sprache von den
meisten Menschen gesprochen werde. Unter den europäischen
Kulturnationen stehen wir Deutsche in dieser Richtung an zweiter
Stelle, da gegen 100 Millionen auf dem Erdenrund deutsch
sprechen. Vor uns stehen nur die Angelsachsen, die aber in zwei
ganz getrennte Nationen diesseits und jenseits des Ozeans
zerfallen. Wir haben also alle Ursache, unsere Volksangehörigen
an uns zu fesseln und niemanden verloren gehen zu lassen ...
[Es) ist ... kein Wunder, daß von den sämtlichen nationalen
Vereinen, der deutschen Kolonialgesellschaft, dem alldeutschen
Verbande, dem Verein für das Deutschtum im Ausland und so fort
lange Zeit schon, seit 20 Jahren und immer wiederholt das
Ersuchen an die verbündeten Regierungen gerichtet wurde, zuerst
jenes Gesetz abzuändern, späterhin dann es vollständig zu
erneuern... - Nachdem nun diese ... Arbeit abgeschlossen vor uns
liegt, müssen wir anerkennen, daß gute Arbeit gemacht ist-, vor
allen Dingen muß dies vom nationalen Standpunkt aus anerkannt
werden. Wir haben erreicht, daß ... endlich eine unmittelbare
Reichsangehörigkeit zum ersten Mal in ihren Anfängen wenigstens
geschaffen ist. ( ... ).

Endlich ist die Schaffung einer unmittelbaren
Reichsangehörigkeit ohne Staatszugehörigkeit (zu einem der
Bundesländer des Reichs /Verf.) neu. Sie ist, ich möchte auch
hier wieder sagen: ein schüchterner Versuch; denn sie ist nur
für die Schutzgebiete (Kolonien in Übersee /Verf.) in Aussicht
genommen ... Es fragt sich aber, ob diese Bestimmung nicht eine
Erweiterung, eine Verallgemeinerung vertragen kann; am besten
wird die Zeit es lehren. Wir werden uns auch in diese Sache
einleben und sehn, ob solche unmittelbare Reichszugehörigkeit
noch weiter ausdehnbar ist und Vorteile bringt. ( ... ).Ich
fasse also meine Ausführungen dahin zusammen, daß wir in den
beiden uns vorliegenden Gesetzesentwürfen (parallel zum
Staatsangehörigkeits-Gesetz erfolgten seinerzeit auch die
Beratungen zum novellierten Reichsmilitärgesetz /Verf.) gute
nationale Arbeit vor uns haben. Es wird noch manches darüber zu
reden und eventuell abzuändern sein. Aber wir wollen an die
Hauptsache denken, und die Hauptsache besteht darin, daß wir
unsere Reichsdeutschen im Auslande, das größere Deutschland, wie
es Seine Majestät der Kaiser genannt hat, inniger an die Heimat
fesseln, daß die Deutschen sich stets unter dem Schutze des
mächtigen Reiches fühlen, und daß andererseits keine Seele
unserem Volkstum verloren geht". (in: Verhandlungen des
Reichstags. XIII. Legislaturperiode. 1. Session.
Stenographische Berichte, 14. Sitzung - 27.02.1912; S. 271ff.),

Vom Recht der "unmittelbaren Reichsangehörigkeit" (1913) zu den
Nürnberger NS-Gesetzen (1935)

Im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 wurde -
gegenüber dem alten Gesetz (des Norddeutschen Bunds bzw. der
Reichsgründung) von 1870/71) - vor allem auch die "unmittelbare
Reichsangehörigkeit" (die zuvor als besondere
Staatsangehörigkeitsform über die Kolonialexpansion des Reichs
mehr pragmatisch geschaffen worden war) allgemeingültig
geregelt. Nach dem alten Gesetz konnte, wie eingangs
verdeutlicht wurde, die Reichsangehörigkeit nur indirekt über
die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat des Reichs erworben
werden - und dazu war die Niederlassung im Reichsgebiet selbst
Regel-Voraussetzung! Solchermaßen hatte vielfach immer noch das
'ius soli' Geltung.

Jetzt, 1913, wurde diese Voraussetzung fallengelassen: "Die
Bedeutung des Begriffs der unmittelbaren Reichsangehörigkeit ist
durch die neue gesetzliche Regelung über die
'Staatsangehörigkeit der Schutzgebiete' [Kolonien /Verf.]
hinausgewachsen und ist eine Form der Reichsangehörigkeit
geworden, welche Ausländern außerhalb des eigentlichen
Reichsgebiets die Möglichkeit gewährt, die staatsrechtliche
Zugehörigkeit zum Reiche ohne Zugehörigkeit zu einem
Bundesstaate zu erlangen oder wiederzuerlangen. [Auf] ... diese
Weise [wird]" - so ein seinerzeitiger Gesetzes-Kommentar dazu
-"der Reichsgedanke auch staatsrechtlich über die Grenzen des
Reichs hinausgetragen... Aus dieser Bedeutung der unmittelbaren
Reichsangehörigkeit als eine nicht auf die Schutzgebiete
beschränkten Form der staatsrechtlichen Zugehörigkeit von
Personen, die außerhalb der eigentlichen Reichsgrenzen in ein
staatsrechtliches Verhältnis zum Reiche treten wollen, ergibt
sich, daß das ... Gesetz nicht etwa neues Recht [nur /Verf.] für
die Schutzgebiete als solche schaffen will"(1). Hier ist also
bereits der alldeutsch/großdeutsche Gedanke der gebietlichen
Nicht-Übereinstimmung von Staat und Volk wirksam, der den Weg
hin zum "Abstammungs"-orientierten Staatsangehörigkeitsrecht -
ius sanguinis - bereitet (weg vom Wohnortgebundenen ius soli).

Nach dem 1. Weltkrieg kann die NS-Bewegung daran anknüpfen:
Punkt 1 ("Wir fordern den Zusammenschluß aller Deutschen auf
Grund des Selbstbestimmungsrechtes der Völker zu einem
Großdeutschland") und Punkt 2 ("Wir fordern die
Gleichberechtigung des deutschen Volkes gegenüher den anderen
Nationen, Aufhebung der Friedensverträge von Versailles und St.
Germain) des NSDAP-Programms greifen diesen Gedanken mit
folgender Losung auf: "Deutschland ist da, wo deutsche Menschen
leben. Deutschland ist die Heimat aller Deutschen". Das
betrifft jetzt die völkischen Grundlagen des Reichs, das nunmehr
zum Großraum-Nationalstaat ("Großdeutschland") zwecks Neuordnung
Europas umgebildet bzw. erweitert werden soll. Nunmehr geht die
Forderung nach "Wiederherstellung des Reichs in den Grenzen von
1914" stets einher mit der Inanspruchnahme des "Deutschtums"
jenseits dieser Grenzen als Bestandteile des "deutschen Volks.

Im folgenden werden zunächst die NS-Änderungen des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913 behandelt - das betrifft
vor allem das "Gesetz über den Neuaufbau des Reichs" und die
"Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit" (beides
1934). Im Innern zielten die Änderungen auf Ausgrenzung eines
bestimmten Teils der eigenen Staatsangehörigen (v.a. der
jüdischen Bevölkerung) insofern wurde die Aufteilung der
Bevölkerung in "Staatsangehörige mit bzw. ohne
Reichsbürgerrecht" eingeführt bzw. vorgenommen. In der danach
wiedergegebenen Quelle Nr. 3 findet sich schon die wesentliche
Begrifflichkeit des Bundesvertriebenengesetzes:
"Volkszugehörigkeit", "Zugehörigkeit zum (deutschen) Volkstum",
"deutschstämmig" etc. etc. Hier geht es vor allem um jene NS-
Ergänzungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die die
Einverleibung sogen. "Volksdeutscher" (ins "deutsche Volk")
zwischen 1939 und 1943/44-die BRD-Staatsrechtslehre spricht
später von "den Sammeleinbürgerungen" - betreffen.

Jetzt kamen jene Methoden in Gang, die unter diesem
Gesichtswinkel der gebietlichen Nicht-Übereinstimmung von Staat
und Volk die Revision der Nachkriegsgrenzen betrieben und
hinübergriffen in die angrenzenden Staaten und die Gebiete bzw.
Bevölkerungen beiderseits der Grenze als zunächst
"innerdeutsche" und dann "innerstaatliche" Angelegenheit des
Reichs reklamierten. Dort hat als ein Hebel in der Sache, das
"Volksgruppenrecht" seinen Platz - und zwar als
"innerstaatliches Völkerrecht".
___
Anmerkungen:

(1) Dr. E von Keller (Auswärtiges Amt) und Dr. P Trautmann
(Reichsamt des Innern) /"Kommentar zum Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913", München 1914 -
S. 336).
____


Aus NS-Kommentaren bzw. aus NS-Handbüchern zur Frage der
Ergänzung und Änderung des Staatsangehörigengesetzes:

"Damit haben wir grundsätzlich bestimmt, wer zum [deutschen]
Volk gehört und wer nicht".

"Bei der Betrachtung des Volkes von der Staatsangehörigkeit aus
... bewegen wir uns zunächst ausschließlich auf dem Gebiet des
... Staatsrechts. Staatsangehörigkeit ist also ein rein
juristischer Begriff ... Da... ein staatsrechtlicher Begriff der
Staatsangehörigkeit notwendig ist, ist es Aufgabe eines gesunden
Staatswesens, darüber zu wachen, daß dieser Begriff stets nur
mit dem Blick auf das Gesamtvolk gehandhabt wird ... In
welcherweise dann ein Staat auch die Staatsangehörigkeit zu
einem Werkzeuge der Bevölkerungspolitik, j a zur politischen
Waffe gestalten kann, wird noch ausgeführt werden. [ ] Die
Begriffe 'Staatsangehöriger' und 'Volksglied' decken sich ...
nicht... An erster Stelle muß ...dasVolk stehen ... [Der)...
Nationalsozialismus ... hat ... aufzuräumen mit der Überspitzung
des Begriffes der Staatsangehörigkeit, die den in ihrem Besitz
befindlichen Menschen, gleichviel ob Deutschen, Juden oder
Neger, als 'Deutschen' bewertete, den deutschen Volksgenossen
mit fremder Staatsangehörigkeit aber schlechthin als
'Ausländer'.

Unsere Millionen von Volksgenossen, die nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, wurden uns durch solche Auffassung
... zwangsläufig entfremdet.

Nur dort .... wo das ius sanguinis gilt, ist es überdies
möglich, auch das Staatsangehörigkeitsrecht zu einem Werkzeug
der Bevölkerungspolitik zu machen, indem der Staat unerwünschte
Elemente, wenn nicht von seinem Staatsgebiet, so doch wenigstens
von den Vorrechten seiner Staatsangehörigen fernhält. [...] Das
Deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 beginnt mit der
Bestimmung: 'Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.'
... [Wir] als Nationalsozialisten [lehnen] es ... ab, daß in
einem grundlegenden Gesetz des Deutschen Reiches ausgesprochen
wird, nur der sei Deutscher, der die Staatsangehörigkeit
förmlich innehabe. Für uns ist das deutsche Volk nicht die Summe
der Reichsangehörigen, sondern es gehören dazu alle durch
gemeinsame Abstammung Verbundenen, im übrigen aber längst nicht
alle die, die einen Reichsangehörigkeitsausweis vorlegen
können."
(in: Dr. B. Lösener, Reichsministerium des Innern /(Loseblatt-
Sammlung)" 1. Band - Die weltanschaulichen, politischen und
staatsrechtlick Grundlagen des nationalsozialistischen Staates,
Gruppe 2 - Die politischen und staatsrechtlichen Grundlagen,
Abteilung 13 - Staatsangehörigkeit und Reichsbürgerrecht".
Berlin-Wien, ohne Jahresangabe, vermute. Anfang der 40er J., S.
2-16),

Das fußt auf Gedanken, die zuvor schon von Dr. H. Nicolai
formuliert wurden. Dieser hatte die wesentlichen Maßnahmen der
staatsrechtlichen Reorganisation des Reichs, die die Regierung
des Reichskanzlers A. Hitler dann ab 1933 schrittweise
durchführte, bereits in einer (in München) 1931 verfaßten
Denkschrift formuliert. Er hatte somit prägenden Einfluß.
Diese Denkschrift wurde zwei Jahre später (1933) in
unveränderter Form - von ihm veröffentlicht; zu diesem Zeitpunkt
hatte er bereits die Funktion eines Regierungspräsidenten inne
(und war Mitglied des Preußischen Landtags...):"Nach unserer
völkischen Auffassung ... ist das blutsmäßig zusammenhängende
Volk der Herr der Gemeinschaft, deren Abgrenzung vor allen
Dingen Sache des Verfassungsrechtes sein muß. Es handelt sich
hier darum, ein für allemal Festlegungen zu treffen, wer zu dem
deutschen Volke gehört und wer nicht. [ ]

Zu umreißen ist der Begriff 'Deutscher' und seine Abgrenzung
gegenüber anderen Völkern, und zwar hat diese Feststellung nach
dem Blute, der Rasse, der Abstammung zu erfolgen. Es kommt
nicht auf die Sprache, nicht auf die Staatsangehörigkeit und
nicht auf die Religionszugehörigkeit an. Dieser Grundsatz wäre
also in die Verfassung aufzunehmen, etwa mit den
Worten:'Deutscher ist, wer deutscher Abstammung ist', wobei, um
jeden Zweifel zu zerstreuen, hinzugefügt werden kann: 'wobei das
Blut (die Rasse) entscheidet'.

Damit haben wir grundsätzlich bestimmt, wer zum Volk gehört und
wer nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Grenzen des
Staatsgebietes und der Staatsgewalt. Die grundsätzliche
Erklärung erstreckt sich also auch auf die Auslandsdeutschen und
scheidet diejenigen aus, die zwar innerhalb des Staatsgebietes
wohnen und die deutsche Staatszugehörigkeit besitzen, aber nicht
deutscher Abstammung sind.

Die Grenzen des Staatsgebietes und der Staatsgewalt ... sind
gegeben ... Neben ihnen müßten Rechtsschranken die völkische
Trennung zwischen Deutschen und Nichtdeutschen herstellen.
Beide Schranken, die [Staats-)Gebietsgrenzen und die Trennung
nach der Abstammung, fallen nicht zusammen, sondern sie
überschneiden sich. Es gibt also Deutsche, die die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, und Deutsche die sie nicht
besitzen, und sodann Fremde (Nichtdeutsche) deutscher
Staatsangehörigkeit und Fremde, die auch nicht deutsche
Staatsangehörige sind. Mit diesen Gruppen muß das Recht der
Zukunft rechnen.

( ... ).Die Deutschen selbst sollen, das wäre das Ideal, alle in
und am deutschen Staate berechtigt sein, gleichgültig, ob sie
die Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht. Es wird immer
Auslandsdeutsche geben, die einer fremden Staatsgewalt
unterworfen sind. Die eigene Staatsgewalt erstreckt sich eben
nur auf die Staatsangehörigen ... " (in: Dr.-H. Nicolai/
"Grundlagen der kommenden Verfassung - über den
staatsrechtlichen Aufbau der, Dritten Reiches", Berlin 1933, S.
19,.20-22).


"ERWERB DER DEUTSCREN STAATSANGEHÖRIC.KEIT"

"Die Einbürgerung, in groben Zügen durch das Gesetz, in den
feineren durch Verwaltungsanweisungen geregelt gehört in das
Gebiet der Politik, der inneren wie der äußeren ... [...] Die
bisherigen Richtlinien waren darauf beschränkt, daß der Bewerber
bestimmte Anforderungen in staatsbürgerlicher, kultureller und
wirtschaftlicher Hinsicht erfüllen mußte, um als erwünschter
Bevölkerungszuwachs zu gelten. Solche Grundsätze sind
selbstverständlich auch heute noch maßgebend, aber nicht mehr
allein, sondern nur als Teil der seit 1933 wesentlich
ausgedehnten Voraussetzungen.- Daß solche Bewerber vor allem
erwünscht sind, die von Hause aus das Gefühl innerer
Verbundenheit mit dem deutschen Volke besitzen, ist natürlich.
Da dies bei deutschstämmigen Ausländern, also Abkömmlingen
deutscher Voreltern, noch am ersten vorausgesetzt werden kann,
sind sie ... besonders geeignet ... (... )

Deutschstämmig ist, wer von deutschen Vorfahren abstammt;
deutsch heißt hier: dem deutschen Volkstum zugehörig, ohne
Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit... Der Begriff des Stammes
... stellt die 'Nationalität' in den Vordergrund, also die
kulturelle und stammesmäßige Zugehörigkeit zu einem bestimmten
Volkstum. In diesem Sinne gibt es Deutsche, Polen, Tschechen,
Ruthenen, Franzosen, Engländer, Italiener, Griechen, Türken
usw., wobei die politischen Grenzen nicht ausschlaggebend sind,
da viele Angehörige dieser Völker, vor allem Deutsche, unter
fremder Herrschaft leben ... (... ) Das höchste Ziel ... wäre,
daß der ursprüngliche und gesundere Zustand der Einheit von
Volkstum und Staatsangehörigkeit wieder erreicht wird. Es
sollen keine imperialistischen Ziele gesteckt werden, aber es
muß erreicht werden, daß der Begriff einer vom Volkstum
unabhängigen ... Staatsangehörigkeit allmählich stirbt". (in:
Dr. B. Lösener, Reichsministerium des Innern /(Loseblatt-
Sammlung)"l. Band - Die weltanschaulichen, politischen und
staatsrechtlichen Grundlagen des nationalsozialistischen
Staates, Gruppe 2 - Die politischen und staatsrechtlichen
Grundlagen, Abteilung 13 - Staatsangehörigkeit und
Reichsbürgerrecht". Berlin-Wien, o.J. verrnutl. Anfang der
40er J., S.17-29).

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