Die Pest ALG II und wie kann man sich diesem widersetzen.
Als Agentur für Arbeit die Sache noch in eigenen Händen hatte, gab es
keine Missbräuche, weil es keine Motivation dafür vorhanden war. Jetzt
bekommen Kommune das Geld von dem Staat, welche für Arme, Kranke und
Behinderte bestimmt sind, und sie tun alles um Schwachen zu betrügen. Je
weniger von diesem Geld ausgegeben wird, desto mehr Geld in Taschen von
kommunalen Betrügern landen.
ALG II besteht aus zwei Teilen: Grundsicherung (§ 20 SGB II) und Kosten
der Unterkunft (§ 22 SGB II). Im Ersten Jahr dazu kommt noch Zuschlag(§
24 SGB II): 6 Monaten 120€, 6 Monaten 60€ und danach Null.
Unrecht 1. Zuschlag dient nur einem Zweck, Wachsamkeit des ALG II
Empfänger (ALGE) zu narkotisieren. Hinter der Sorglosigkeit des
Zuschlages unternehmen Kommunen betrügerische Kürzung der Leistung
"Kosten der Unterkunft". Erst wird dem ALGE mitgeteilt, dass seine
Unterkunft nicht angemessen sei und er eine billigere Wohnung suchen
muss. Nach 6 Monaten wird Leistung "Kosten der Unterkunft" drastisch
gekürzt. Der ALGE merkt es noch nicht, weil Zuschlag alles über die
Schmerzensgrenze hält. Als Zuschlag vorbei ist, steht ALGE vor Ruinen in
Höhe von 715€. Unrecht besteht darin, dass Kürzung der Leistung "Kosten
der Unterkunft" trotz Angemessenheit der Wohnung und in allen Fällen
durchgeführt wird. Kommunen wollen ihr Geld haben, so berauben sie uns.
Warum 715€? Irgendwelches korrupten Antisozialgericht hat entschieden,
dass 715€ dem Kläger ausreichend war. Jetzt benutzen Kommunen diesen
Präzedenzfall um das gleiche allen ALGE ohne Ausnahmen anzutun. Wenn
Unterkunft angemessen ist, dann muss man Grundsicherung (§ 20 SGB II)
plus tatsächlich bezahlte Miete (§ 22 SGB II) ohne Abzüge bekommen. Damit
kann man leben und Job suchen. Wenn bei jedem ALGE, Kranken oder
Behinderten 50 bis 100 Euro weniger bezahlt wird, dann entstehen mehrere
Millionen Euro Überschusses pro Kommune und einige Hunderte Millionen in
Deutschland. Bei allen Kommunen existieren Scheinfirmen, welche vom
Himmel gefallenes Geld entsorgen, in dem das Geld in Taschen der
kommunalen Führer gesteckt wird. Einmal an hungrigen Mäulern von ALGE,
Kranken oder Behinderten gebrachtes Geld wird zweite Mal an dem hungrigen
Maul des Fiskus ins Ausland verschafft. Merken sie es, dass so was bei
der Agentur für Arbeit unmöglich gewesen war.
So. Die ganze Scheibe des Betruges dreht sich um Kosten der Unterkunft
und § 22 SGB II. Dabei meinen Kommunen, dass Unterkunft in einem Karton
unter einer Brücke gemäß § 22 SGB II auch angemessen sei. Wir sind der
Fassung, dass unsere Unterkunft angemessen ist, und die Kosten der
Unterkunft gemäß § 22 SGB II im vollen Maß übernommen werden müssen. Für
die berücksichtigungsfähige Wohnfläche maßgebend sind die
Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau.
In Hessen geregelt in den Richtlinien zur Sozialen Wohnraumförderung vom
20. Februar 2003 (StAnz. S. 1346) in der geänderten Fassung vom 19.
Januar 2004 (StAnz. S. 628). Die Regelwohnfläche beträgt hiernach bei
Wohnungen für 1 Person bis 45 qm, bei Wohnungen für 2 Personen bis 60 qm
und für jede weitere Person 12 qm mehr. Das Bedeutet, dass für eine
Person eine Unterkunft mit bis zu 45 qm dem § 22 SGB II angemessen ist.
Das ist unsere Rettung von der Willkür der Kommunen.
Argument1. Angemessenheit einer Unterkunft gemäß § 22 SGB II kann nicht
in Verbindung mit variablen Faktoren wie: Markt- und Ortverhältnisse,
Energie- und Betriebkosten, Umwelt, Versicherungen und
Katastrophenschutz, gebracht werden.
Begründung. Einmal angemessene Unterkunft muss gemäß § 22 SGB II immer so
bleiben. Variable Faktoren können einmal angemessene Unterkunft
unangemessen machen, und das widerspricht dem Sinn des § 22 SGB II. Hätte
Gesetzgeber so gemeint, gäbe es Hinweise an andere Gesetze oder
Kriterien, welche Angemessenheit der Unterkunft vermitteln sollen. Aber
es gibt so was nicht. Gemäß der Präsumtion der Unschuld niemand muss
beweisen, dass seine Wohnung angemessen ist. Jede Unterkunft ist gemäß §
22 SGB II angemessen, solange umgekehrte nicht bewiesen ist. Entweder die
Wohnungsfläche muss unangemessen groß sein, oder die Wohnung zu schick
wäre, zum Beispiel: vergoldende Accessoire, Butler, Fontäne in Zimmer.
Das heiß, dass Unangemessenheit muss mit bloßem Auge sichtbar sein.
Kommunen setzen dagegen selbst erfundene Tabellen und Kalkulationen ein,
welche wie Prokrustesliege Menschen am Boden zerstören. Sie erstellten
im Jahr 2000 Tabellen anhand von Angebot auf dem Markt differenziert nach
Ort, Baujahr des Hauses, Größe und Zahl der Zimmer. Seit dem
Marksituation sich geändert hat, Energiekosten und Betriebskosten des
Hauses sind gestiegen. Die Betrüger benutzen diese brutalen Tabellen auch
noch heute, um bei einem oder anderen 30, 50 oder 100 Euro abzuziehen,
oder wie diese Dinosaurier in Kanzleisprache zum Ausdruck bringen "… in
Abzug nehmen." Alles, was in der Kalkulation eines ALG II Bescheides als
abgezogen bezeichnet ist, ist reine gesetzwidrige Beraubung. Kommunale
Blutsauger nehmen uns allen in Abzug. Sie machen uns zum Rückstand der
Gesellschaft.
Unrecht 2. Anwendung der selbst gebastelten Tabellen als Maß der
Angemessenheit einer Unterkunft gemäß § 22 SGB II ist gesetzwidrig.
Begründung. Diese Laienschaffen sind aus zwei Gründen gesetzwidrig. (1) §
22 SGB II sieht kein Maß und keine Mitteln vor, um Unangemessenheit einer
Unterkunft zu vermitteln. (2) Mitteln zur Ermittlung der Unangemessenheit
der Unterkunft sind mit variablen Faktoren, wie Marktpreise,
Energiepreise, Verwaltungs- und Leistungspreise, verknüpft, was
angemessene Unterkunft plötzlich unangemessen machen kann, was dem Sinn
des § 22 SGB II widerspricht.
Unrecht 3. Gesetzwidrige Kürzung der Leistung "Kosten der Unterkunft"
widerspricht der Bestimmung des § 20 SGB II.
Begründung. Der ALGE muss seine Miete so oder so bezahlen. Wenn diese
Kosten im vollern Maß nicht übernehmen werden, dann bedeutet es de facto,
dass die Leistung "Grundsicherung" (§ 20 SGB II) auf der Seite des ALGE
gekürzt ist, weil er diese Leistung nicht voll in Anspruch nehmen kann.
Das heißt, dass wir unsere Unterkunft mit dem Geld aus der Leistung
"Grundsicherung" bezahlen. Und seinerseits bedeutet, dass Bestimmung der
Grundsicherung, wie es in § 20 Abs.1 SGB II beschrieben ist, nicht
erfühlt werden kann.
Unrecht 4. Kommunen irrtümlich meinen, dass Energiekosten schon in der
Regelleistung erhalten sind, deshalb Kosten der Heizung and Warmwasser
aus der Leistung "Unterkunftskosten" abgezogen werden sollen. Das ist
klares Unrecht.
Begründung. Energiekosten in Form der Heizung und Warmwasser gehören zur
Miete. Die Miete in Form der Unterkunftskosten wird in § 22 SGB II
geregelt. Deshalb haben Heizung und Warmwasser mit dem § 20 SGB II
(Grundsicherung) nichts zu tun. § 22 SGB II erwähnt explizit das Wort
"Heizung", welche tatsächliche Kosten übernommen werden sollen. Deshalb
hat Energie in Form Heizung und Warmwasser im § 20 SGB II nichts zu
suchen. Beide § 20 und 22 SGB II haben nichts Gemeinsames. Es wäre doch
unlogisch zu behaupten, dass ein Paragraph die Kosten des anderen
übernimmt. Und Kommunen tun es. Es scheint, als ob ein betrunkener,
korrupte und tollwütiger Richter im Abstinenzzustand so eine Verbindung
zwischen § 22 und 20 SGB II in seinem Urteil hergestellt. Jetzt wird
diese Unsinn als Präzedenzfall bei allen Kommunen ausnutzt, um uns noch
mehr zu berauben.
Fazit. Wenn unsere Unterkunft gemäß § 22 SGB II angemessen ist, dann
unsere minimalle ALG II Leistung so aussieht: volle Grundsicherung (§ 20
SGB II) plus voll übernommene Miete (§ 22 SGB II). Alles andere ist ein
Betrug.
Rechtliche Vorgehensweise
(1) Jede gesetzwidrige Bescheid über ALG II Leistung muss sofort oder im
Laufe eines Monats widersprochen werden. In dem Widerspruch braucht man
nicht viel zu schreiben: Feststellung des Widerspruches und Bringen zu
Ausdruck des Anspruches auf volle Übernahme der Unterkunftskosten.
(2) Nach dem Widerspruch zurück gewiesen wird, und das tun sie in allen
Fällen, erhebt man eine Klage bei einem Antisozialgericht. Es muss eine
Klage sein und nicht eine einstweilige Verfügung. Antisozialgerichte
haben es gut gelernt, Anträge auf einstweilige Verfügung mit
Regelmäßigkeit eines Maschinengewehrs zurückzuweisen. Alle Sozialgerichte
dienen mit Leib und Seele kommunalen Betrügern. Es ist eine Bande der
Verschwörer.
(3) In der Klage muss auf Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, welche gerade
widersprochen wurde, gemäß § 89 SGG plädiert. Das einziger Paragraph in
SGG, welche über keine Verjährung oder Frist des Widerspruches verfügt.
In der Klage listen sie alle Verwaltungsakte, welche sie für nichtig
halten und versprechen Substantiierung des Sachverhaltes vorzubringen.
Warten sie ein bisschen, bis gegnerische Seite ihre Stellung nimmt. In
Eile macht gegnerische Seite immer Fehler, welche ihnen zu Nutzen kommen
können.
(4) Substantiierte Vorbringung. Dazu gehören entsprechend angepasst alle
meine Überlegungen in dieser Selbsthilfe. Weitere Begründung der Klage
erfolgt mit Hilfe von § 40 SGB X.
Warum ist ein Verwaltungsakt nichtig?
§ 40 Abs. 1 SGB X
"(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders
schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller
in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist."
§ 40 Abs. 2 Punkt 5. SGB X "5. der gegen die guten Sitten verstößt."
Ein teilweise nichtiger Verwaltungsakt ist gemäß § 40 Abs. 4 SGB X auch
voll nichtig.
Ich wünsche euch allen viel Erfolg im Widersetzen dem Unrecht.
Freund