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Entwurf meines Antrags auf gerichtlicher Entscheidung beim Amtsgericht München bezüglich einer Anordnung vom Gesundheitsreferat

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Dennis Gert

unread,
Feb 8, 2023, 12:05:47 PM2/8/23
to
8. Februar 2023

Gerichtliche Entscheidung über gesundheitliche Untersuchung
Klage wegen Grundrechtsverletzungen

Brief wird gesendet an:
Amtsgericht München
Vormundschaftsgericht
Linprunstraße 22
80097 München
Deutschland

Sehr geehrte Damen und Herren:

Ich stelle hiermit Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die
Anordnung vom 07.02.2023 vom Gesundheitsreferat der Landeshauptstadt
München mit Aktenzeichen GSR-GS-KVA-PVB, mich zur ärztlichen Untersuchung
am 15.02.2023 um 11 Uhr zu einzufinden.

Die Behauptung, dass ich eine Freundschaft mit minderjährigen Frauen
aufbauen möchte, ist wahr. Ich suche auch eine jüngere Frau für eine
Heirat, aber werde sie erst kirchlich heiraten, wenn sie 14 Jahre oder 16
Jahre alt ist. Allerdings ist eine kirchliche Trauung mit einer
Minderjährigen nur möglich, wenn der Bischof der römisch-katholischen
Kirche die Trauung genehmigt. Eine standesamtliche Trauung ist nicht
geplant. Ich möchte mich auch mit einer minderjährigen oder volljährigen
Freundin treffen. Ich verstoße bei einer Trauung mit einer 14 Jahre alten
Frau nicht gegen das römisch-katholische Sittengesetz, dass im Codex Iuris
Canonici aufgeschrieben ist.

Die Polizei hat mich verwarnt, keine Frauen unter 14 Jahren mehr
anzusprechen, sonst würde mir Untersuchungshaft drohen. Weiterhin wurde
ich verwarnt, keine minderjährigen Frauen mehr anzusprechen. Außerdem
sollte ich keine Schulanlagen mehr betreten. Die drei von der Polizei
angesprochenen Punkte werden von mir befolgt. Allerdings spreche ich noch
mit Frauen über 14 Jahren im Internet. Die verbreitete Tatsache, dass die
Ansprache der Polizei nicht zu einer Änderung meines Verhaltens geführt
hat, ist somit unwahr. Diese Tatsache ist weiterhin geeignet, mich
verächtlich zu machen und ist, meines Erachtens, eine Straftat gemäß §186
vom Strafgesetzbuch, das heißt, Üble Nachrede. Für diese Üble Nachrede
habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §823 vom bürgerlichen
Gesetzbuch, Absatz 1. Die Höhe des Anspruchs auf Schadensersatz liegt im
Ermessen des Amtsgerichts. Gewöhnlich schätze ich die Höhe des Anspruchs
bei Üble Nachrede auf 30€ pro Fall.

Die Diagnose, dass ich an Schizophrenie leide, stammt etwa aus dem Jahr
2010 als ich in Adelaide, Australien war.
Ich glaube, dass die Schizophrenie-Diagnose unwahr ist, da ich keine
Wahnvorstellungen oder Halluzinationen habe.
Es ist wahr, dass ich innere Stimmen höre, aber ich mag es, innere Stimmen
zu hören. Innere Stimmen sind einfach Stimmen von Geistern, die entweder
menschliche Geister oder tote Geister sind. Das ist keine Krankheit. Bei
Wahnvorstellungen hat der Mensch ein verzerrtes Bild von der Realität. Das
trifft bei mir nicht zu.

Die Annahme, dass eine psychische Krankheit Grund für mein Verhalten wäre,
ist unwahr, und gleichzeitig geeignet mich verächtlich zu machen. Für
diesen, zweiten Fall von Üble Nachrede, habe ich ebenfalls Anspruch auf
Schadensersatz. Der Grund dafür, dass ich minderjährige Frauen anspreche,
ist, das ich mir eine Trauung mit einer 14-jährigen oder älteren Frau
wünsche. Ich finde einfach, dass eine Frau in diesem Alter sexuell
attraktiver ist. Eine junge Frau kann auch mehr Kinder bekommen, als zum
Beispiel eine 35 Jahre alte Frau. Ich finde es wichtig, viele Kinder zu
bekommen, weil nur so die Weitergabe des menschlichen Lebens möglich ist.
Die deutsche Geburtenrate ist derzeit mit etwa 1,5 Kinder pro verstorbener
Frau sehr niedrig. Wenn die Polizei einem 40-jährigem Mann verbietet,
minderjährige Frauen anzusprechen, verwundert mich die niedrige
Geburtenrate nicht. Das akzeptable Geburtenrate wäre in etwa 2,5 Kinder
pro verstorbener Frau.

Es ist wahr, dass ich meinen letzten Termin bei meiner Psychiaterin
abgesagt habe, und keine Tabletten mehr nehme.
Ich musste das verschriebene Medikament ‚Clozapin‘ eigenmächtig reduzieren
und absetzen, weil es bei mir schwere Nebenwirkungen verursacht hat. Ich
bekam, zum Beispiel, starkes Herzrasen und hatte Angst bewusstlos zu
werden, wenn ich zum Beispiel in die Küche gehe, zur Tankstelle fahre,
oder mit der S-Bahn fahre.
Die Annahme, dass ich Rechtsgüter anderer in erheblichem Umfang gefährde,
ist unwahr, und ebenfalls geeignet, mich verächtlich zu machen. Für
diesen, dritten Fall von Üble Nachrede, habe ich ebenfalls Anspruch auf
Schadensersatz. Es wurde in der Anordnung von Frau Jaunerig kein Gesetz
genannt, welches die genannten Rechtsgüter schützt. Es ist also mein Recht
auf freie Entfaltung meiner Persönlichkeit gemäß Artikel 2, Absatz 1 vom
Grundgesetz, Frauen jeden Alters anzusprechen. Auch das katholische
Sittengesetz verbietet das Gespräch mit Kindern und Jugendlichen nicht,
egal wie alt er Gesprächspartner ist. Wenn es sich beim Gesprächspartner
um eine bekannte Person handelt, darf ich sie nur ansprechen, wenn es
nicht unbefugt und wiederholt ist, sonst wäre es Nachstellung gemäß §238
vom Strafgesetzbuch. Keine Frau hat bisher, meines Wissen nach, behauptet
oder verbreitet, ich würde ihr nachstellen. Mein Verhalten verstößt auch
nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Somit habe ich gemäß Artikel 2
vom Grundgesetz, das Recht, mich weiter so zu verhalten, wie bisher. Weil
die Polizei durch Kontaktverbot mit minderjährigen Frauen, gegen mein
Grundrecht gemäß Artikel 2 verstoßen hat, möchte ich beim Amtsgericht
München Klage einreichen und fordere dafür hiermit Schadensersatz.

Die verbreitete Tatsache, dass von mir jederzeit wieder Handlungen zu
erwarten seinen, die die Rechtsgüter anderer gefährden, ist unwahr, und
ist auch geeignet mich verächtlich zu machen. Es ist mir unklar auf
welches Rechtsgut Sie sich beziehen, weil sie kein Gesetz mit Paragraphen
genannt haben. Wenn ein Gericht oder die Polizei es genau definiert,
welches Verhalten ich nicht wiederholen solle, werde ich dies befolgen.
Allerdings müsste in dieser Ansprache ein Gesetz genannt werden, sonst
würde ich wieder eine Klage wegen Verletzung meines Grundrechts gemäß
Artikel 2, Absatz 1 vom Grundgesetz einreichen.

Ich möchte nicht zur ärztlichen Untersuchung fahren, weil es sich nicht um
eine Krankheit sondern um ein rechtliches Problem handelt. Ich bitte also
das Amtsgericht sich gegen die Anordnung vom Gesundheitsreferat zu
entscheiden. Sollte ich mich dennoch zur ärztlichen Untersuchen einfinden
müssen und sich die Ärztin Fr. Dr. Constantinescu-Fomino für eine
Unterbringung entscheiden würde, würde diese Unterbringung vermutlich
gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts verstoßen, und mich in
schwerwiegender Weise meiner körperlichen Freiheit berauben. Weil es
womöglich eine Vielzahl von ähnlichen Fälle gibt, wäre es gewiss ein
ausgedehnter Angriff gegen die Zivilbevölkerung. Somit wäre, meines
Erachtens, meine Unterbringung eine Verbrechen gegen die Menschlichkeit
gemäß Artikel 7, Absatz 9 vom Völkerstrafgesetzbuch. Eine Unterbringung
würde mich auch in die Gefahr von Folter gemäß Artikel 7, Absatz 5 vom
Völkerstrafgesetzbuch bringen. Ähnliche Fälle sind schon vorgekommen, wie
zum Beispiel im Dezember 2020 im kbo-Isar-Amper-Klinikum Haar, Vockestraße
72, 85540 Haar, als mir etwa acht Klinikmitarbeiter, hauptsächlich
männlich, einmal gewaltsam eine Spritze injizierten, weil ich die Einnahme
eines flüssigen Medikaments verweigerte.

Auch eine Nötigung von das Gesundheitsreferat durch Drohung mit
polizeilichen Zwangsmaßnahmen zur regelmäßigen Einnahme vom Medikamenten
oder die gewaltsame Injektion von einer Spritze von einem Arzt oder einer
Ärztin, wäre vermutlich ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, gemäß
Artikel 7, Absatz 8 vom Völkerstrafgesetzbuch, weil es mir
höchstwahrscheinlich, wie in der Vergangenheit, schwere körperliche
Schäden zufügen würde. Es wäre ebenfalls, meiner Meinung nach, ein
ausgedehnter Angriff gegen die Zivilbevölkerung.

Die genannte Straftaten würden gegen meine Menschenrechte und Grundrechte
verstoßen, genauer gesagt, Artikel 7 „keine Strafe ohne Gesetz“ von der
europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Ebenfalls wurde mir in der
Anordnung kein Gesetz genannt, welches eine von meinen Handlungen mit
Strafe bedroht.

Es wäre vermutlich auch ein Verstoß gegen mein Recht auf Freiheit und
Sicherheit gemäß Artikel 5 von der europäischen Menschenrechtskonvention.
Eine Verurteilung, Haft oder Festnahme wäre nicht rechtmäßig, weil keine,
der in der Anordnung genannten, Handlungen strafbar ist.

Eine Nötigung zur Einnahme von Medikamenten oder die gewaltsame Injektion
von einer Spritze wird höchstwahrscheinlich erhebliche körperliche Schäden
zufügen und wird wahrscheinlich sogar zu meinem vorzeitigen und
unnatürlichem Tod führen. Diese Handlungen können, meiner Meinung nach,
gegen mein Recht auf Leben gemäß Artikel 2 von der europäischen
Menschenrechtskonvention gefährden. Diese Handlungen wären, meiner Meinung
nach, eine unmenschliche Behandlung und würden, so glaube ich, gegen das
Verbot der Folter gemäß Artikel 4 von der europäischen
Menschenrechtskonvention verstoßen.

Auch die elektrische Gehirnuntersuchung, eine Lumbalpunktion oder eine
Kernspintomographie wäre, meiner Meinung nach, eine unmenschliche
Behandlung, weil sie mir, in der Vergangenheit, erhebliche körperliche
oder seelische Schäden oder Leiden zugefügt hat. Ich glaube nicht, dass
ein Arzt eine Krankheit im inneren Körper zum Beispiel im Gehirn erkennen
kann. Dies ist besonders bei einer geistigen Krankheit nicht möglich, weil
der Geist nicht sichtbar ist. Deswegen glaube ich, dass solche
Untersuchungen auch nicht sinnvoll sind. Diese Handlungen wären, meiner
Meinung nach, ebenfalls unmenschliche Behandlungen und würden, so glaube
ich, gegen das Verbot der Folter gemäß Artikel 4 von der europäischen
Menschenrechtskonvention verstoßen.

Gegen die Menschenrechtsverletzungen würde ich beim europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte, mit Anschrift "All. des Droits de
l'Homme", 67000 Strasbourg, Frankreich, eine Klage einreichen.

Ich sehe in der Anordnung auch eine Verstoß gegen den Grundsatz gemäß
Artikel 3 vom Grundgesetz, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind.
Außerdem fühle ich mich wegen meines Alters benachteiligt. Die Polizei
schützt scheinbar die Rechte einer Frau, insbesondere von minderjährigen
Frauen, stärker, obwohl es ein solches Recht nicht gibt. Es gibt, zum
Beispiel, kein Recht einen Fremden zu bestrafen, weil er eine 10-jährige
Frau angesprochen hat. Die Polizei sagte mir, ich solle als 40-jähriger
Mann keine minderjährige ansprechen. Auch wegen diesem Verstoß gegen meine
Grundrechte möchte ich Klage beim Amtsgericht München und vielleicht
später beim Verfassungsgericht einreichen. Es steht mir vermutlich ein
Schadensersatz zu. Der Grundrechtsverstoß gemäß Artikel 2 wurde zuvor
bereits erwähnt.

Meine menschliche Würde wurde bisher von Gericht und von der Polizei,
sowie von einzelnen Tätern und Täterinnen nicht ausreichend geschützt
beziehungsweise geachtet. Deswegen wurde gegen die Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu schützen oder zu achten
bisher nicht erfüllt. Auch wegen diesem Verstoß gegen mein Grundrecht auf
Schutz und Achtung meiner Menschenwürde gemäß Artikel 1 vom Grundgesetz
möchte ich beim Amtsgericht München Klage einreichen und fordere
Schadensersatz nach Ermessen des Gerichts gemäß §823 vom bürgerlichen
Gesetzbuch.

Die Handlung von der Polizei, vom Gesundheitsreferat sowie von einer
staatlichen Schulen haben auch gegen die bayerische Verfassung verstoßen,
genauer gesagt, gegen Artikel 100 „Verpflichtung die Menschenwürde zu
schützen und zu achten“ und Artikel 101 „Freiheit zu tun, was anderen
nicht schadet“ und Artikel 118 „Gleichheit vor dem Gesetz“ und Gefährdung
von meinem Recht gemäß Artikel 102 „die Freiheit der Person ist
unverletzlich“ und Artikel 104 „keine Strafe ohne Gesetz“. Wegen
Verletzung oder drohender Verletzung dieser fünf bayrischen Grundrechte,
möchte ich hiermit auch Klage beim Amtsgericht München einreichen. Auch
hierbei fordere ich einen Schadensersatz.

Bitte leiten Sie dieses Schreiben an die Abteilung für allgemeine
Strafsachen vom Amtsgericht München oder an der Oberlandesgericht München
oder an den Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 80097 München, oder an das
Bundesverfassungsgericht, Postfach 1771, 76006 Karlsruhe weiter, sollte
dies erforderlich sein.

Mit freundlichen Grüßen,

DENNIS GERT REBENTROST
Theodor-Kitt-Straße 5
80999 München
Deutschland
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Schriftsteller von 'Römisch-katholisches Heiratsbuch'. Website: https://
www.dennis-gert.de/
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