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Wir sind ziemlich sicher, dass die Bush-Administration wahrscheinlich
weitere Invasionen in andere Länder angeordnet hätte, wenn der ira-
kische Widerstand nicht wäre. Iran, Syrien, Nordkorea, Kuba - sie alle
stehen auf der Liste. Der irakische Widerstand hat das Leben von an-
deren Menschen rund um den Globus gerettet, auch das junger Amerikaner.
Diejenigen, die die Organisatoren der Konferenz angreifen und kriti-
sieren, nur weil sie den Irakern die Möglichkeit geben, ihre Gründe
für den Widerstand darzulegen, decken die wirklichen Verbrecher: Die
Bush-Administration, das Pentagon und all diejenigen, die sie bei ihrem
illegalen Aggressionskrieg gegen den Irak unterstützt haben, bei einem
Verbrechen gegen den Frieden, einem Verbrechen des Krieges und einem
Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
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Recht auf Widerstand verteidigt
Internationale Irak-Konferenz war durchschlagender Erfolg
Die Bemühungen von Spiegel, Jungle World, Staatsschutz sowie der pro-
amerikanischen Koalition Demokratischer Irak, die dazu führten, dass
den Organisatoren der Internationalen Irak-Konferenz mehrfach Ver-
anstaltungsräume gekündigt wurden, blieben letztlich erfolglos. Dank
des türkischen Vereins IKAD konnte die Internationale Irak-Konferenz
wie geplant am 12.3. in Berlin stattfinden und wurde zum durchschla-
genden Erfolg. Rund 250 Menschen drängten sich am Morgen in die Ver-
einsräumlichkeiten von IKAD, um an der Konferenz teilzunehmen, die
im vergangenen Jahr vom Deutschen Solidaritätskomitee Freier Irak
initiiert wurde. Aufgrund des sehr starken Interesses mussten sich
viele mit engen Stehplätzen begnügen - dennoch wurde die neunstündige
Konferenz vom Publikum bis zum Schluss konzentriert verfolgt.
Nach einer Schweigeminute für alle Opfer des US-Krieges eröffnete
Prof. Gregor Schirmer das erste Panel der Konferenz und erörterte
die völkerrechtliche Legitimität des bewaffneten Widerstands im Irak.
Der Philosophiehistoriker Prof. Ernst Woit bezeichnete das zwölf-
jährige UN-Embargo gegen den Irak als Genozid und betonte, dass die
Besetzung des Irak für den Versuch der USA stehe, den globalen Süden
systematisch zu rekolonisieren. Das erste Panel schloss Claus Schreer,
der auf die deutsche Beteiligung am Irak-Krieg einging.
Im zweiten Panel kamen primär Vertreter des irakischen Widerstands
zu Wort. Scheich Hadi Al Khalisi, Irakischer Nationaler Gründungs-
kongress, unterstrich, dass sich der Widerstand aus sämtlichen
ethnischen und konfessionellen Gruppen zusammensetze. Ein Gegensatz
zwischen Sunniten und Schiiten existiere ausschließlich in der
Propaganda der USA. Awni al-Kalemji, Irakische Patriotische Allianz,
betonte, nur bewaffneter Widerstand könne die USA aus dem Irak ver-
treiben. "Wir arbeiten daran, den Widerstand immer weiter zu ver-
bessern - von Nord bis Süd, von Ost bis West. Die Abstimmung unter-
einander wird jeden Tag effektiver, bis zu dem Zeitpunkt, an dem wir
die Besatzer aus dem Lande vertrieben haben." In seinem immer wieder
durch Applaus unterbrochenen Beitrag wies al-Kalemji mit Nachdruck
daraufhin, der irakische Widerstand sei sich dessen bewusst, dass er
an der Frontlinie des Kampfes gegen den US-Imperialismus stehe; Der
irakische Widerstand agiere im Namen aller kämpfenden Bewegungen welt-
weit.
Sami Ramadani, Iraqi Democrats Against Occupation, nutzte weite Teile
seines Referates, um die Verantwortung des Saddam Hussein-Regimes für
die heutige Lage im Irak anzuprangern. Er strafte damit die Behauptung
der Konferenzgegner Lügen, dass angeblich Saddam-kritische Töne auf
der Konferenz nicht möglich seien. Ramadani bezeichnete das Bath-
Regime sogar als "faschistisch". Selbst diese unwissenschaftliche
Inflationierung des Faschismus-Begriffs, die in der gegenwärtigen Lage
zudem nur als Rechtfertigung des "Regimewechsels" im Irak verstanden
werden kann - was mit Sicherheit nicht in der Absicht des Referenten
lag -, wurde auch von jenen, die seiner Position in Gesprächen am
Rande entschieden widersprachen, im Saal als eine Meinungsäußerung
geduldig hingenommen. Geschlossen wurde das zweite Panel durch den
türkischen Journalisten Deniz Bugün, der eine scharfe Analyse über
die Auswirkungen der amerikanisch-israelischen Kriegspolitik im Nahen
und Mittleren Osten ablieferte."
Im dritten Panel wurde u.a. der Zusammenhang zwischen Krieg und Islam-
feindlichkeit diskutiert. Lale Ucan, Muslimische Jugend, führte aus,
dass es zwar in Europa schon immer antiislamische Tendenzen gegeben
habe, diese jedoch seit dem 11. September eine neue Qualität erreicht
hätten. Lale Ucan forderte die Anti-Kriegsbewegung auf, die Islam-
feindlichkeit entschlossener zu bekämpfen. Wilhelm Langthaler, Anti-
imperialistische Koordination, bezeichnete die Islamfeindlichkeit als
den neuen Antisemitismus. Im weiteren Verlauf erörterte Langthaler,
dass die weltweiten Sozialforen gegenüber dem irakischen Widerstand
eine äquidistante Position einnähmen: "Nein zu Krieg und Nein zu
Terror." Dies führe realpolitisch zu einer Stärkung der USA, die
versuche, den Widerstand als "Terror" zu diffamieren. Es sei Aufgabe
der Irak-Solidarität, dieser äquidistanten Position entschieden ent-
gegenzutreten.
Klaus Hartmann, Bundesvorsitzender Deutscher Freidenkerverband, ging
in einem vom Plenum mit Begeisterung aufgenommenen Referat u.a. auf
das Phänomen der "Antideutschen" ein und warnte davor, die Anhänger
dieses Spektrums als "verirrte Linke" zu betrachten. Vielmehr müsse
man "Antideutsche" als das benennen, was sie sind: Eine neue Rechte.
Weitere Referenten im dritten Panel waren Marie-Dominique Vernhes,
Winfried Wolf sowie Joachim Guilliard, der die Konferenz mitorgani-
siert hat.
Die Konferenz beschloss einen Aufruf zur Freilassung von Abduljabar
al-Kubaysi von der Irakischen Patriotischen Allianz, der im September
2004 von US-Besatzungstruppen entführt wurde.
Aufgrund der vielfältigen Diskussionen wurde die Konferenz erst gegen
20:00 Uhr beendet.
Störversuche von IKP und PUK zu Beginn der Konferenz wurden von der
überwältigenden Mehrheit des Plenums akustisch abgestraft und fanden
ab der ersten Pause nicht mehr statt. Eine "Gegenkundgebung" der IKP
vor dem Konferenzgebäude beschränkte sich auf etwa 15 Teilnehmer, die
ihre Liebe zu den USA bekundeten. Lange vor Konferenzende resignierte
die kleine Gruppe und zog wieder ab. "Antideutsche" Rassisten wiederum
machten sich erst gar nicht die Mühe - trotz angemeldeter "Gegenkund-
gebung" tauchten die Profaschisten nicht auf.
Auf dem Aktiventreffen am Folgetag wurde die Etablierung einer bundes-
weiten Irak-Koordinierung beschlossen. Alle anwesenden Organisationen
erkannten an, dass die gemeinsame Plattform die Forderung nach dem
sofortigen Abzug der US-geführten Besatzungstruppen und die Verteidi-
gung des Rechts auf Widerstand sei. Einzelne Organisationen wie das
Deutsche Solidaritätskomitee Feier Irak gehen für sich darüber hinaus
und vertreten die explizite Formel "Für den irakischen Widerstand",
suchen jedoch aktiv die Zusammenarbeit und tragen den Konsens inner-
halb der Irak-Koordinierung uneingeschränkt mit.
Das Aktiventreffen beschloss weiterhin einen Aufruf zur Beteiligung
an dezentralen Irak-Aktionen am 19.3. und verständigte sich darauf,
den Intifada-Jahrestag im September 2005 zu nutzen, um die Forderung
nach einem sofortigen Abzug der Besatzungstruppen aus dem Irak und
Palästina auf die Straße zu tragen und das Recht auf Widerstand zu
verteidigen.
Deutsches Solidaritätskomitee Freier Irak
Mar. 15, 2005
http://www.antiimperialista.com/de/
view.shtml?category=2&id=1110912492&keyword=+
* * *
International Action Center, 11. März 2005 (deutsch)
Message of Greetings from the US peace movement
John Catalinotto, International Action Center
Das International Action Center in den USA sendet den Veranstaltern der
Internationalen Irak-Konferenz "Besatzung, Widerstand, internationale
Solidarität" am 12. März 2005 in Berlin seine solidarischen Grüße.
Diese vollkommen legitime Konferenz ist unter Beschuss geraten von
einer kleinen Gruppe von regierungsnahen Leuten in Deutschland, die
versuchen, das Recht des irakischen Volkes zur Verteidigung seines
Landes in einem illegalen Krieg und gegen eine illegale Besatzung zu
attackieren und herabzuwürdigen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten hat gegen den Irak einen
aggressiven Krieg geführt. Sie hat eine Lüge nach der anderen
hervorgebracht und immer neue Begründungen erfunden, um die Bombar-
dierung und Besetzung dieses souveränen Staates gerechtfertigt
erscheinen zu lassen. Hierin liegt das Verbrechen. Ohne die Okkupation
gäbe es keine Veranlassung zum Widerstand, keinen Grund für Autobomben
und Selbstmordattentäter im Irak. Die Verantwortung für die Gefährdung
von Hunderttausenden von jungen Amerikanern liegt ganz und gar in
Washington.
Wir von der amerikanischen Anti-Kriegsbewegung kämpfen dafür, das
Abschlachten im Irak zu beenden und die amerikanischen, britischen
und italienischen Truppen unverzüglich aus dem Irak abzuziehen. Wir
sind ziemlich sicher, dass die Bush-Administration wahrscheinlich
weitere Invasionen in andere Länder angeordnet hätte, wenn der ira-
kische Widerstand nicht wäre. Iran, Syrien, Nordkorea, Kuba - sie
alle stehen auf der Liste. Der irakische Widerstand hat das Leben von
anderen Menschen rund um den Globus gerettet, auch das junger Ameri-
kaner.
Das Treffen in Berlin hat ein Programm aufgestellt, das es der
deutschen Öffentlichkeit erlaubt, eine Gruppe von Leuten zu hören,
die das Recht der Iraker verteidigt, Widerstand gegen die Okkupation
zu leisten. Es bringt auch verschiedene Stimmen der europäischen
Linken zu Gehör, die dieses Widerstandrecht behaupten. Und es tut der
Legitimität keinen Abbruch - weder der des irakischen Widerstandes,
noch der der Unterstützung durch die Arbeiterbewegung in den imperi-
alistischen Ländern, wenn sie nicht mit einer Stimme sprechen.
Während des Zweiten Weltkrieges leisteten die Franzosen unter
gaullistischer und unter kommunistischer Führung Widerstand. Man
kann verschiedener Meinung darüber sein, welchen dieser Kräfte am
Ende die Macht in Frankreich zukommen sollte, aber beide Seiten
hatten millionenfach mehr Recht, in Frankreich zu regieren als
Hitlerdeutschland. Man kann sich kaum vorstellen, dass diese Kräfte
des Widerstandes sich keine Exzesse zu Schulden kommen ließen und
immer nur schwer bewaffnete Soldaten im Dienst töteten. Kein fort-
schrittlicher Mensch würde heute im Traum daran denken, die Resistance
zu verteufeln.
Diejenigen, die die Organisatoren der Konferenz angreifen und kriti-
sieren, nur weil sie den Irakern die Möglichkeit geben, ihre Gründe
für den Widerstand darzulegen, decken die wirklichen Verbrecher: Die
Bush-Administration, das Pentagon und all diejenigen, die sie bei
ihrem illegalen Aggressionskrieg gegen den Irak unterstützt haben, bei
einem Verbrechen gegen den Frieden, einem Verbrechen des Krieges und
einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
http://www.irakkonferenz.de/docus/gruesse.pdf
* * *
Befreiungskampf oder Terrorismus?
Widerstand gegen eine fremde Besatzungsmacht ist völkerrechtlich
grundsätzlich zulässig. Über die Frage jedoch, welches Recht in
einem bewaffneten Befreiungskampf gilt, streiten sich die Gelehrten
- und die Staaten
Gregor Schirmer
* Im folgenden dokumentieren wir einen Vortrag, den der Völkerrechts-
experte Prof. Dr. Gregor Schirmer am 12. März auf dem Eröffnungspanel
der »Internationalen Irak-Konferenz. Besatzung, Widerstand, internati-
onale Solidarität« in Berlin gehalten hat.
Ich will mich hier zu drei Fragen äußern: Erstens: Gibt es ein völker-
rechtlich verankertes Recht der Völker zum bewaffneten Kampf gegen
fremde Herrschaft und Besetzung? Zweitens: Wenn ja, wer ist das
legitime Subjekt dieses Kampfes und welches Recht gilt zwischen den
Kämpfenden? Drittens: Wie kann man Befreiungskampf und Terrorismus
voneinander unterscheiden? Es geht um die völkerrechtliche Bewertung
des bewaffneten Widerstands. Daß ziviler Widerstand ohne Anwendung von
Waffengewalt gegen eine, zumal illegale, Besatzungsmacht völkerrecht-
lich zulässig ist, steht außer Frage.
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Prinzip der Selbstbestimmung
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Erstens. Der bewaffnete Befreiungskampf gegen eine mit Waffengewalt
aufrechterhaltene fremdländische Besetzung ist völkerrechtlich
zulässig und legitim. Es wäre naiv anzunehmen, daß sich die Völker-
rechtswissenschaft darüber einig ist. Aber es gibt gewichtige
Stimmen, die diese Rechtsauffassung vertreten. Ich nenne hier nur den
italienischen Völkerrechtler Antonio Cassese, der dieses Recht als
eine Regel des Gewohnheitsrechts auffaßt: »Diese Regel bestimmt, daß,
wenn Völkern, die ... fremder Besetzung unterliegen ... gewaltsam das
Recht auf Selbstbestimmung verweigert wird, solche Völker ... recht-
lich befugt sind, zu bewaffneter Gewalt zu greifen, um ihr Recht auf
Selbstbestimmung zu verwirklichen.« 1)
Diese Rechtsauffassung kann sich auf zahlreiche Resolutionen der UN-
Generalversammlung stützen. In der Deklaration der Generalversammlung
über die Prinzipien des Völkerrechts von 1970 wird festgestellt:
»die Unterwerfung von Völkern unter fremdes Joch, fremde Herrschaft
und fremde Ausbeutung stellt eine Verletzung [des Prinzips der
Selbstbestimmung - G.S.] als auch eine Mißachtung grundlegender
Menschenrechte dar; und steht im Widerspruch zur Charta«. 2) Dann
heißt es: »Bei ihren Aktionen und ihrem Widerstand gegen solche
Gewaltmaßnahmen in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts sind diese
Völker berechtigt, ... um Unterstützung nachzusuchen und diese zu
erhalten.« Das Wort »bewaffnet« wurde vermieden, weil sonst die
einstimmige Annahme der Deklaration nicht erreicht worden wäre. Daß
mit »Aktionen« und »Widerstand« auch bewaffneter Kampf erfaßt ist,
geht aus dem Zusammenhang hervor.
In der Resolution zum Selbstbestimmungsrecht vom gleichen Jahr 3)
wird die Legitimität des Kampfes zur Wiedererlangung des Rechts von
Völkern auf Selbstbestimmung »durch jegliche, ihnen zur Verfügung
stehende Mittel« proklamiert. In der Resolution zum Selbstbe-
stimmungsrecht von 1973 wird dann eindeutig formuliert: Die General-
versammlung »bestätigt die Legitimität des Kampfes der Völker für
die Befreiung von kolonialer und Fremdherrschaft und ausländischer
Unterjochung mit allen verfügbaren Mitteln, einschließlich des
bewaffneten Kampfes«. 4) Die Resolution wurde mit 97 Stimmen der
sozialistischen und der Dritte-Welt-Staaten gegen fünf Stimmen bei 28
Stimmenthaltungen angenommen. In jeder der einschlägigen Resolutionen
zum Selbstbestimmungsrecht der folgenden 17 Jahre bis 1990 wurde die
Formel »einschließlich des bewaffneten Kampfes« wiederholt.
Zwischenzeitlich hatte die UN-Generalversammlung 1974 die Aggressions-
definition verabschiedet. 5) In Artikel 7 dieser Definition wird der
bewaffnete Befreiungskampf vom Aggressionsverbot ausgenommen. Es wird
bestimmt: »Nichts in dieser Definition ... kann in irgendeiner Weise
das Recht auf Selbstbestimmung, Freiheit und Unabhängigkeit ... von
Völkern, denen dieses Recht gewaltsam entzogen wurde, beeinträchtigen,
insbesondere von Völkern unter kolonialen und rassistischen Regimes
oder anderen Formen der Fremdherrschaft; noch das Recht dieser Völker,
für dieses Ziel zu kämpfen und dafür Unterstützung zu suchen und zu
empfangen.« Der Terminus »bewaffnet« wird wiederum aus dem gleichen
Grund vermieden. Aber gerade dieser bewaffnete Kampf ist eingeschlos-
sen. Das geht allein daraus hervor, daß es sich um einen Kampf
handelt, der nicht unter das Verbot der Anwendung von Waffengewalt
fällt. Die Ausnahme von verbotener Waffengewalt kann logischerweise
nur zulässige Waffengewalt sein.
Aus meiner Sicht ist durch die genannten und weitere Resolutionen
sowie die entsprechende Staatenpraxis Völkergewohnheitsrecht ent-
standen. Das wird mit Berufung darauf bestritten, daß westliche und
direkt betroffene Staaten denjenigen Resolutionen, in denen bewaffnete
Gewalt ausdrücklich sanktioniert wird, nicht zugestimmt haben. Es ist
jedoch zumindest ein starkes Argument für die Existenz von Völkerge-
wohnheitsrecht, wenn über Jahrzehnte der bewaffnete Befreiungskampf
von der überwältigenden Mehrheit der UN-Mitglieder als legitim
betrachtet wird.
Nach dem Epocheneinschnitt von 1990 fällt die Bereitschaft der
Generalversammlung zur Legitimierung des bewaffneten Befreiungskampfes
merklich zurück. Das Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht und zu
dessen Durchsetzung wird zwar bekräftigt, aber von »bewaffnetem Kampf«
als legitimem Mittel ist in den einschlägigen Resolutionen nicht mehr
die Rede. Bis 1994 behilft man sich mit dem Rückgriff auf die Formel
von der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts »durch alle ver-
fügbaren Mittel«. Ab 1995 verschwindet das Recht auf bewaffneten
Befreiungskampf aus dem Repertoire der einschlägigen Resolutionen der
Generalversammlung.
Ist mit diesem beredten Schweigen die Legitimität von Befreiungs-
kriegen etwa »erloschen«? Das bestreite ich. Ein einmal entstandenes
Völkergewohnheitsrecht kann nicht einfach durch dessen opportu-
nistisches Verschweigen außer Kraft gesetzt werden. Dazu bedürfte
es der Schaffung entgegengesetzten Gewohnheitsrechts. So weit ist es
aber (noch) nicht.
Für die juristische Begründung der Rechtmäßigkeit des bewaffneten
Befreiungskampfes sind zwei Wege möglich. Der eine Weg ist die
Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Der bewaffnete
Befreiungskampf zur Durchsetzung dieses Rechts wird als dritte,
eigenständige Ausnahme vom Gewaltverbot erfaßt, neben dem Recht
auf Selbstverteidigung nach Artikel 51 der Charta und militärischen
Sanktionsmaßnahmen des UN-Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta.
Der andere Weg führt über das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel
51 der Charta, welches jedem Staat das Recht gibt, »im Falle eines
bewaffneten Angriffs« mit bewaffneter Gewalt zurückzuschlagen. Diese
Rechtsauffassung geht davon aus, daß die Verweigerung des Selbst-
bestimmungsrechts eines Volkes durch fremdländische militärische
Besetzung und gewaltsame Herrschaft eine fortdauernde Aggression
darstellt, die ein schwerer Völkerrechtsbruch ist und gegen die das
Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung gegeben ist.
Beide Wege sind nach meiner Meinung geeignet, das Recht der Völker
zum bewaffneten Befreiungskampf zu begründen.
Gewaltfreie Lösungen im Kampf der Völker um Selbstbestimmung sind
allemal besser. Wenn aber fremdländische Besetzung mit militärischer
Gewalt aufrechterhalten wird, dann ist es das Recht des betreffenden
Volkes, sein Selbstbestimmungsrecht auch mit Waffengewalt durchzu-
setzen.
Das Gesagte gilt selbstverständlich auch für das Volk im Irak.
Das Recht dieses Volkes kann zudem damit begründet werden, daß der
Aggressionskrieg der USA und ihrer Verbündeten gegen den Irak nicht
beendet ist, sondern fortdauert, das Selbstverteidigungsrecht des
Irak also fortbesteht und auf das Volk übergegangen ist.
Aber steht dem Recht auf bewaffneten Widerstand nicht entgegen, daß
die provisorische Regierung des Irak der Besetzung des Landes zuge-
stimmt hat? Ist damit nicht die ursprüngliche Völkerrechtswidrigkeit
der Besetzung »geheilt«, zumal der UN-Sicherheitsrat den Aggressions-
krieg zwar nicht autorisiert, aber das Besatzungsregime durch nach-
folgende Resolutionen akzeptiert oder toleriert hat und inzwischen
Wahlen stattgefunden haben? Mit den Resolutionen 1483 und 1546 wurde
der Status des Irak als illegal besetztes Land jedoch nicht verändert.
Der Sicherheitsrat hat nicht die Befugnis, Unrecht in Recht umzu-
wandeln, eine illegale Besetzung zu legitimieren. Die Wahlen haben
aus meiner Sicht nichts an diesem Status geändert. Der Irak bleibt
auch danach ein illegal besetztes Land, das seine Souveränitätsrechte
nicht voll wahrnehmen kann, weil die einheimischen Behörden dem Willen
der Besatzer unterliegen. Diese sind weiterhin die eigentlichen Macht-
haber im Lande. Die nachträgliche Zustimmung einer von der Besatzungs-
macht abhängigen Regierung zu einer im Wege einer völkerrechtswidrigen
Aggression erreichten fremdländischen Besetzung kann das Recht des
Volkes auf bewaffneten Widerstand gegen die Besatzer nicht beenden.
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Einhaltung des Kriegsrechts
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Zweitens. Das Subjekt des bewaffneten Befreiungskampfes ist das
jeweilige Volk. In den Resolutionen der Generalversammlung wird
der bewaffnete Kampf der Völker für legitim erklärt. Die Kategorie
»Volk« als Träger von Rechten ist in concreto schwer handhabbar.
Wer vertritt das Volk? Wer ist berechtigt, im Namen des Volkes
einen bewaffneten Befreiungskampf zu führen?
In den Zeiten der Dekolonisierung war diese Frage relativ leicht
zu beantworten. Es gab eindeutig identifizierte, organisierte und
international anerkannte Befreiungsbewegungen. In bezug auf den
Irak ist die Lage unübersichtlich und von hier aus schwer zu be-
urteilen, zumal wir der Desinformation der herrschenden Medien
ausgesetzt sind. Es agieren offenbar unabhängig voneinander zivile
und bewaffnete Widerstandskräfte. Neben dem legitimen Widerstand
gibt es terroristische Gruppen, mit deren Verbrechen der irakische
Widerstand nichts zu tun hat. Für die Legitimität des bewaffneten
Widerstandes ist zwar nicht erforderlich, daß das Volk durch eine
einzige und international anerkannte Bewegung vertreten wird. Aber
die gegenwärtige Situation erschwert die Identifizierung einer ira-
kischen Widerstandsbewegung, die im Volk verwurzelt ist und dessen
Selbstbestimmungsrecht repräsentiert. Das ändert allerdings nichts
am Recht des irakischen Volkes, bewaffneten Widerstand zu leisten.
Welches Recht gilt in einem bewaffneten Befreiungskampf? Aggression
ist ein völkerrechtliches Verbrechen. Die daraus resultierende fremde
Besetzung eines Landes ist völkerrechtswidrig. Aber die Anwendung
von Waffengewalt in einem aus einer solchen Situation entstandenen
bewaffneten Konflikt zwischen illegalen Besatzern und legitimen
Widerstandskämpfern unterliegt auf beiden Seiten dem humanitären
Kriegsrecht, vor allem den Genfer Konventionen von 1949 und dem
Protokoll I dazu von 1977. Nach dem Protokoll 6) gehören »auch
bewaffnete Konflikte, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft
und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regimes in Ausübung
ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen« zu den internationalen
bewaffneten Konflikten, in denen das humanitäre Kriegsrecht Anwendung
findet. Der wesentliche Inhalt der Genfer Konventionen und des
Protokolls ist dem Völkergewohnheitsrecht zuzurechnen.
Die Folge der Geltung des humanitären Kriegsrechts ist, daß Wider-
standskämpfer den Kombattanten- und Kriegsgefangenenstatus innehaben
und damit den Schutz des humanitären Kriegsrechts genießen. Sie sind
keine Terroristen. Voraussetzung ist, daß die bewaffneten Kräfte
einer Befreiungsbewegung einer Führung unterstehen, die für die
Untergebenen verantwortlich ist, daß ein internes Disziplinarsystem
wirksam ist, welches die Einhaltung des humanitären Kriegsrechts
gewährleisten kann. Nach Artikel 43 des Protokolls sind Kombattanten
»berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen«. Aber sie
müssen sich dabei an das humanitäre Kriegsrecht halten. Das humanitäre
Kriegsrecht ist auch für den bewaffneten Konflikt im Irak verbindlich.
Schwere Verstöße gegen das humanitäre Kriegsrecht sind Kriegsver-
brechen. Das gilt für beide Seiten, unabhängig davon, daß die
Besetzung illegal und der Kampf dagegen legal ist. Was schwere
Kriegsverbrechen sind, ist in Artikel 8 des Statuts des Internati-
onalen Strafgerichtshofs von 1998 in 34 Tatbeständen zusammengefaßt.
Die Kriegführung der USA und Großbritanniens und ihr Verhalten als
Besatzer beinhalten zahlreiche Kriegsverbrechen, die zu verurteilen
sind, ebenso wie Kriegsverbrechen des irakischen Widerstands, die
nicht dadurch zu entschuldigen sind, daß dieser Widerstand legitim
ist. Durch die Verübung von Kriegsverbrechen verlieren jedoch weder
die einzelnen Widerstandskämpfer ihren Status als Kombattanten, noch
die bewaffneten Widerstandskräfte insgesamt ihren Status als Teil-
nehmer an einem internationalen bewaffneten Konflikt, noch verliert
ihr Kampf an Legitimität.
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Terrorismusdefinition
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Drittens. Wie kann man den Befreiungskampf vom Terrorismus auf
juristisch einwandfreie Weise unterscheiden? Zuerst ist festzu-
stellen, daß die verbreitete Gleichstellung von Widerstand gegen
illegale fremdländische Besetzung und Terrorismus völkerrechtlich
unzulässig ist.
Es gibt bislang nur Ansätze einer allgemein anerkannten, völkerrecht-
lich verbindlichen Definition des internationalen Terrorismus. Das
Zustandekommen des seit 1996 in den UN debattierten Entwurfs eines
umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus ist
bisher gescheitert, weil die Staaten sich nicht über eine Definition
verständigen konnten. Der Hauptstreitpunkt war von Anfang an und ist
noch heute, den Befreiungskampf eindeutig vom Terrorismus zu unter-
scheiden und den Staatsterrorismus durch staatliche Streitkräfte von
der Definition nicht auszuschließen, sondern mitzuerfassen.
Über wichtige Elemente einer Definition wurde unter den Mitglied-
staaten der UN weitgehend Einigkeit erzielt 7): Erstens. Ein
terroristisches Verbrechen ist die gesetzwidrige und absichtliche
Tötung oder schwere körperliche Verletzung einer Person sowie die
Verursachung schweren materiellen Schadens. Zweitens. Auf die Mittel
der Begehung eines solchen Verbrechens kommt es nicht an. Alle
denkbaren und möglichen Mittel sind als Mittel des Terrorismus erfaßt.
Drittens. Hinzu kommen muß ein bestimmter Zweck des verbrecherischen
Handelns, nämlich der Zweck, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder
eine Regierung oder internationale Organisation zu einem bestimmten
Tun oder Unterlassen zu nötigen. Viertens. Einigkeit besteht darüber,
daß »solche kriminellen Handlungen ... unter keinen Umständen durch
Erwägungen politischer, philosophischer, ideologischer, rassischer,
ethnischer, religiöser oder ähnlicher Natur zu rechtfertigen« sind.
Es bleibt der Dissens über die völkerrechtliche Einordnung der
Handlungen bewaffneter Kräfte einer Befreiungsbewegung und der
Handlungen der bewaffneten Kräfte eines Staates. In den Verhand-
lungen im Rahmen der UN gibt es zwei gegensätzliche Vorschläge.
Der eine läuft darauf hinaus, daß Streitkräfte von Staaten per
definitionem keine Terrorismusverbrechen, sondern höchstens
Kriegsverbrechen begehen können. Der andere Vorschlag, unterbreitet
von den Mitgliedern der Organisation der Islamischen Konferenz,
will Sicherheit erreichen, daß den Kämpfern einer Befreiungsbewegung
nicht der Status als Kombattanten im Sinne des humanitären Völker-
rechts verweigert wird und sie während eines bewaffneten Konflikts,
»einschließlich in Situationen fremder Besetzung«, dem humanitären
Völkerrecht und nicht dem Antiterrorismus-Übereinkommen unterliegen.
Vielleicht wird auf der 60. (Jubiläums-)Tagung der UN im Herbst ein
Kompromiß über eine Definition erreicht. Der sollte jedoch nicht auf
Kosten der Legitimität jetziger und zukünftiger Befreiungsbewegungen
gehen und darf Staatsterrorismus nicht ausschließen. Ein entschei-
dendes Kriterium der Abgrenzung legitimen Widerstands vom Terrorismus
besteht darin, daß der Widerstandskämpfer seine bewaffneten Angriffe
gegen die bewaffneten Kräfte der Besatzer und deren einheimische
bewaffnete Handlanger richtet, aber nicht gegen Zivilisten, seien es
Iraker oder Ausländer. Fest steht: Selbstmordattentate gegen Zivi-
listen, Geiselnahmen und Hinrichtungen durch Kräfte, die sich als
irakischer Widerstand ausgeben oder von anderen so bezeichnet werden,
sind keine völkerrechtlich zulässigen Mittel des Widerstands. Sie
haben mit legitimem bewaffneten Widerstand nichts zu tun. Sie sind
Verbrechen nach Völkerrecht, ebenso wie Mißhandlungen von Kriegsge-
fangenen, Mord an Zivilisten und Zerstörung ziviler Objekte durch die
Besatzer. In der Berichterstattung und Kommentierung der Medien und
in den Erklärungen der Politiker werden gewöhnlich alle bewaffneten
Aktionen gegen die Besatzer und ihre einheimischen Handlanger ohne
Unterschied dem Terrorismus zugerechnet. Dagegen kommt auf der Seite
der Besatzer möglicherweise dieses oder jenes vereinzelte Kriegsver-
brechen vor, das milde bestraft wird oder auch gar nicht. Aber vor
dem Vorwurf des Terrorismus sind sie von vornherein geschützt. Es
wird überhaupt nicht geprüft, ob die Besatzer Staatsterrorismus
praktizieren. Diese Einäugigkeit ist inakzeptabel.
Terrorismus ist ein Verbrechen, von wem auch immer es begangen wird.
Aber eines darf nicht vergessen werden: Die USA und ihre Verbündeten
haben mit ihrem Aggressionsverbrechen und der völkerrechtswidrigen
Besetzung des Irak eine wesentliche Ursache für abscheuliche
terroristische Reaktionen gelegt. Die illegale Besetzung muß beendet
werden.
1 Antonio Cassese, International Law, Oxford 2001, S. 322
2 A/Res/2625 (XXV) vom 24. 10. 1970
3 A/Res/2649 (XXV) vom 30. 11. 1970
4 A/Res/3070 vom 30. 11. 1973
5 A/Res/3314 (XXIX) vom 14. 12. 1974
6 BGBl. 1990 II S. 1551
7 Vgl. den Entwurf eines Übereinkommens über den Internationalen
Terrorismus, GA, Official Records, Fifty-seventh Session,
Supplement No. 37 (A57/37)
junge Welt vom 16.03.2005
http://www.jungewelt.de/2005/03-16/003.php
* * *
2. Jahrestag des Irakkrieges / EU-Gipfel in Brüssel
Gegen Neoliberalismus, Krieg und Rassismus und die Besatzung des Iraks
Ein Aufruf von Teilnehmern der internationalen Irak-Konferenz zur
Beteiligung am internationalen Aktionstag am 19. März
250 Teilnehmer aus zwölf Ländern kamen am 12. März auf einer
"internationalen Irakkonferenz über Besatzung, Widerstand und
Internationale Solidarität" in Berlin zusammen, unter ihnen
auch Vertreter der politischen Opposition im Irak gegen die
Besatzung ( siehe www.irakkonferenz.de ).
Widerstand gegen die Besatzung im Irak ist notwendig und legitim, so
das wesentliche Ergebnis der Veranstaltung. Terror gegen Unbeteiligte
hingegen wird auch von den zivilen und militärischen Widerstandkräften
verurteilt. Mit der pauschalen Gleichsetzung von Widerstand mit Terror
legitimieren die europäische Regierungen und Medien die Besatzungs-
herrschaft der USA. Doch Chaos und Gewalt können nur durch den Rückzug
der Besatzer gestoppt werden - hierfür benötigt die irakische Bevöl-
kerung breite internationale Unterstützung.
Auf einem Anschlusstreffen von mehr als 50 Aktiven aus linken,
Friedens und globalisierungskritischen Bewegungen erging am
Sonntag folgender Appell:
Das Weltsozialforum in Porto Alegre hat aus Anlass des 2. Jahrestages
des Überfalls aufgerufen, den 19. März zu einem globalen Aktionstag
gegen Krieg und Besatzung im Irak zu machen.
In den USA und vielen anderen Ländern sind große Demonstrationen
angekündigt (siehe http://www.stopwar.org.uk/march20 ). Auf dem
Europäischen Sozialforum in London wurde aufgrund des gleichzeitig
tagenden EU-Gipfels zudem auch zu Protesten gegen die Politik der
Europäischen Union aufgerufen. In Brüssel findet eine europaweite
Demonstration zu beiden Themen statt
Wir schließen uns diesen Appellen gegen Krieg und Rassismus, gegen
ein neoliberales Europa, gegen die geplante EU-Verfassung und für
ein Europa der Solidarität zwischen den Völkern an.
Wir möchten mit Blick auf den Brüsseler Gipfel betonen, dass der
Krieg gegen den Irak nicht nur eine Angelegenheit der USA ist. Mehr
als die Hälfte der EU-Staaten beteiligt sich mit Truppen an Krieg
und Besatzung, die anderen leisten, wie die Bundesrepublik logistische
und politische Unterstützung. Zudem behalten sich die EU-Staaten
gemäß ihren neuen Richtlinien ebenfalls das Recht zu "präventiven"
Militäraktionen, d.h. zur Führung willkürlicher Angriffskriege, vor.
Alle gemeinsam führten sie 1999 im Rahmen der NATO bereits den völker-
rechtswidrigen Krieg gegen Jugoslawien, dessen Beginn sich am 24. März
jährt.
Wir rufen daher dazu auf, an der zentralen europäischen Demonstration
in Brüssel teilzunehmen oder sich an den lokalen Aktionen zum Aktions-
tag zu beteiligen.
Wir rufen zudem dazu auf, sowohl bei diesen Aktionen und der
Demonstration, als auch bei den Ostermärschen in der folgenden
Woche, dem Thema Irak die notwendige zentrale Bedeutung zukommen
zu lassen und folgenden Forderungen Nachdruck zu verleihen:
* die sofortige Einstellung der US-Angriffe auf irakische Städte
* den raschen und bedingungslosen Abzug der Besatzungsmächte aus
dem Irak
* die Wiedergutmachung der angerichteten Schäden.
* die Anerkennung des Rechts der irakischen Bevölkerung auf
Widerstand gegen die US-geführte Besatzung
* die Einstellung jeglicher Unterstützung der Besatzung durch
die deutsche und die europäischen Regierungen
Informationen
- über die Irak-Konferenz: www.irakkonferenz.de
- über die weltweiten Proteste: http://www.stopwar.org.uk/march20
- über die Antikriegssektion der Demonstration in Brüssel siehe
http://www.motherearth.org/nowar/en/home_en.php
- über alle Aktivitäten in Brüssel: http://www.wsf.be/euromanif.htm
Aktionsaufruf der Antikriegsversammlung auf dem Weltsozialforum
in Porto Alegre:
http://www.jungewelt.de/beilage/art/725
Aufruf der Versammlung sozialer Bewegungen beim Europäischen
Sozialforum:
http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/Europa/esf-london.html
Aufruf und Infos des Europäischen Gewerkschaftsbundes
http://www.etuc.org/a/839
Ein Überblick über die diesjährigen Ostermärsche gibt:
http://www.friedenskooperative.de/om05term.htm
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>> GIV Mailinglist : http://mailing.giv-seiten.info <<
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http://www.giv-seiten.info/www.giv-archiv.de/2002/Oktober/021031GI.010
>> Kasnazaniya / Casnazaniyyah: http://video.giv-seiten.info <<
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>> Further Informations about Iraq and Palestine: <<
>> <<
>> GIV-Pages Online : http://www.giv-seiten.info <<
>> GIV-Page : http://giv.giv-seiten.info <<
>> Iraq-Page : http://irak.giv-seiten.info <<
>> Yemen-Page : http://jemen.giv-seiten.info <<
>> Jordan-Page : http://jordanien.giv-seiten.info <<
>> GIV-Archiv : http://archiv.giv-seiten.info <<
>> GIV-Archiv : http://www.giv-archiv.de <<
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