Ein Fernsehgerät habe ich nicht mehr in der Wohnung, aber noch eine alte
TV-Karte, die ausgebaut auf meinem Hardwarehaufen liegt, die ich seit
der DVB-T-Einführung nicht mehr nutzen konnte. Gilt das Herumliegen der
TV-Karte als Empfangsbereitschaft? Die GEZ-Regeln sagen:
"Radio- und Fernsehgeräte werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn
der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich ist."
Die Karte hätte ich ruckzuck im Rechner, die Kabel-TV-Dose ist drei
Meter entfernt, Kabel liegen hier auch noch irgendwo ...
Und: "Ist der PC jedoch mit einer TV-/Radio-Karte ausgerüstet, ist das
Gerät - unabhängig von einem Internet-Zugang - grundsätzlich anmelde-
und gebührenpflichtig, da die TV-/Radio-Karte ein Rundfunkempfangsteil
und der PC somit ein Rundfunkempfangsgerät ist."
Was wäre mit einer USB-Fernsehkarte, mit der ein PC dann ja streng
genommen nicht ausgerüstet ist, weil sie ein separates Gerät ist? Ist
eine externe TV-Karte nach GEZ-Sicht ein Fernsehgerät oder ein PC?
--
http://tafel.ws
Kreidebilder an der Schultafel
> Ich habe meinen Fernseher abgeschafft, [...]
> Ein Fernsehgerät habe ich nicht mehr in der Wohnung, aber noch eine
> alte TV-Karte, die ausgebaut auf meinem Hardwarehaufen liegt, die
> ich seit der DVB-T-Einführung nicht mehr nutzen konnte. Gilt das
> Herumliegen der TV-Karte als Empfangsbereitschaft? Die GEZ-Regeln
> sagen:
> "Radio- und Fernsehgeräte werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn
> der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich ist."
> Die Karte hätte ich ruckzuck im Rechner, die Kabel-TV-Dose ist drei
> Meter entfernt, Kabel liegen hier auch noch irgendwo ...
Also ganz offensichtlich kein erheblicher technischer Aufwand.
> Und: "Ist der PC jedoch mit einer TV-/Radio-Karte ausgerüstet, ist
> das Gerät - unabhängig von einem Internet-Zugang - grundsätzlich
> anmelde- und gebührenpflichtig, da die TV-/Radio-Karte ein
> Rundfunkempfangsteil und der PC somit ein Rundfunkempfangsgerät
> ist."
> Was wäre mit einer USB-Fernsehkarte, mit der ein PC dann ja streng
> genommen nicht ausgerüstet ist, weil sie ein separates Gerät ist? Ist
> eine externe TV-Karte nach GEZ-Sicht ein Fernsehgerät oder ein PC?
Ein Fernsehgerät. Die Regelung für neuartige Radioempfänger gilt ja
für den Empfang von Fernsehinhalten mittels Internet. TV Karten sind
jedoch Empfangsgeräte für die normale Ausstrahlung per analogen oder
digitalen Rundfung.
Dadurch, daß Du alle Bauteile zum Empfang und Darstellung im direkten
Zugriff hast und es kein erheblicher technische Aufwand ist, das in
Betrieb zu nehmen, sind die Geräte gebührenpflichtig.
Da gibt es eigentlich nicht viel zu grübeln.
Bitte f'up beachten.
> > Die Karte hätte ich ruckzuck im Rechner, die Kabel-TV-Dose ist drei
> > Meter entfernt, Kabel liegen hier auch noch irgendwo ...
> Also ganz offensichtlich kein erheblicher technischer Aufwand.
Ja, aber der PC ist nicht mit der TV-Karte ausgerüstet, wenn sie
ausgebaut herumliegt, oder?
> Peter Bruells schrieb:
>
> > > Die Karte hätte ich ruckzuck im Rechner, die Kabel-TV-Dose ist drei
> > > Meter entfernt, Kabel liegen hier auch noch irgendwo ...
>
> > Also ganz offensichtlich kein erheblicher technischer Aufwand.
>
> Ja, aber der PC ist nicht mit der TV-Karte ausgerüstet, wenn sie
> ausgebaut herumliegt, oder?
Ja und? Du hast alle Bauteile eines Rundfunkgeräts - Empfangsteil und
-darstellungsteil - bei Dir rumliegen und es es ist kein erheblicher
Aufwand, sie zusammenzuführen. PC-karten und inbesondere
USB-Komponenten sind ja dazu gedacht, daß sie auch von Laien eingebaut
und in Betrieb genommen werden können.
> Ja und? Du hast alle Bauteile eines Rundfunkgeräts - Empfangsteil und
> -darstellungsteil - bei Dir rumliegen und es es ist kein erheblicher
> Aufwand, sie zusammenzuführen.
Für mich nicht, aber die GEZ unterscheidet auch nicht zwischen einem
Elektroniker, der schnell mal einen neuen Widerstand einlötet und darin
überhaupt keinen großen Aufwand sieht, und einem Laien mit zwei linken
Händen. Was für dich und mich ein bisschen Geschraube ist, dafür
bestellen andere Leute den Kundendienst oder schicken ihr Gerät ein.
Wenn du belegen kannst (und nicht nur meinst), dass der eigenhändige
Einbau einer TV-Karte (was ja bei Neugeräten das Erlöschen der Garantie
mit sich bringt) nicht als erheblicher Auwand gesehen wird, lasse ich
mich gerne überzeugen.
Was echte Fernsehgeräte betrifft: Da genügt es der GEZ ja, dass der
Fernseher sich nicht mehr in der Wohung befindet, damit er als nicht
empfangsbereit gilt [1]. Einen Fernseher aus dem Keller zu holen ist für
mich etwa so viel Aufwand wie eine TV-Karte einzubauen ...
__
[1] "Ein Bereithalten liegt z.B. nicht vor, wenn die Rundfunkgeräte aus
der Wohnung entfernt werden."
http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenpflicht/index.html#11
> Peter Bruells schrieb:
>
> > Ja und? Du hast alle Bauteile eines Rundfunkgeräts - Empfangsteil und
> > -darstellungsteil - bei Dir rumliegen und es es ist kein erheblicher
> > Aufwand, sie zusammenzuführen.
>
> Für mich nicht, aber die GEZ unterscheidet auch nicht zwischen einem
> Elektroniker, der schnell mal einen neuen Widerstand einlötet und darin
> überhaupt keinen großen Aufwand sieht, und einem Laien mit zwei linken
> Händen. Was für dich und mich ein bisschen Geschraube ist, dafür
> bestellen andere Leute den Kundendienst oder schicken ihr Gerät ein.
Ich hätte das "technisch" nicht aus Bequemlichkeit weglassen sollen.
Eine Karte in einen PC zu stecken und ihn dann neu zu starten ist mit
Sicherheit kein "erheblicher *technischer* Aufwand". Wenn der
Besitzer das nicht selbst kann, ist das schade für ihn, aber er hält
dennoch ein Rundfunkempfangsgerät, das mit wenigen Handgriffen
empfangstauglich bereit gemacht werden kann, bereit.
Apropos:
http://olbertz.de/blog/2005/06/14/erfolgreich-bei-der-gez-abmelden/
Frank 27.10.05 / 11am
Auch ich habe ein defektes Fernsehgerät abgemeldet und bekam
bald darauf diese Antwort
ORGINALTON GEZ:
Sie möchten ein defektes Rundfunkgerät abmelden.Die Abmeldung
haben wir nicht durchgeführt,weil die gesetzlichen Grundlagen
fehlen.Bitte beachten Sie: Ein Rundfunkgerät wird immer dann
zum Empfang bereitgehalten, wenn ein Rundfunkempfang ohne
erheblichen technischen Aufwand möglich ist. Ein bereithalten
von Rundfunkgeräten liegt auch dann vor, wenn ein Gerät defekt
ist, jedoch mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand wieder
instand gestzt werden kann.
Diese Aussage deckt sich mit meinem Kenntisstand, kürzlich hatte hier
jemand auch angeführt, daß es dazu wohl auch Urteile gebe, die
Reparaturosten und Zeitwert des Gerätes in Relation setzen, um
festzustellen, ob etwas ein erheblicher technischer Aufwand sei.
> Wenn du belegen kannst (und nicht nur meinst), dass der eigenhändige
> Einbau einer TV-Karte (was ja bei Neugeräten das Erlöschen der Garantie
> mit sich bringt)
Evtl. der Garantie, sicher nicht die Gewährleistung. Und auch bei der
Garantie bezweifle ich es sehr, weil da eine erhebliche Einschränkung
des Gerätnutzen ist und damit wahrscheinlich eine nuzulässige
Einschränkung ist. Garantieleistungen können durchaus an bestimmte
Bedingungen geknüpft werden, aber die dürfen nicht unbillig sein.
Einen Tower zu öffnen und weitere Komponenten einzubauen ist
bestimmungsgemäßer Gebrauch dieses Gerätes.
> nicht als erheblicher Auwand gesehen wird, lasse ich mich gerne
> überzeugen.
> Was echte Fernsehgeräte betrifft: Da genügt es der GEZ ja, dass der
> Fernseher sich nicht mehr in der Wohung befindet, damit er als nicht
> empfangsbereit gilt [1]. Einen Fernseher aus dem Keller zu holen ist
> für mich etwa so viel Aufwand wie eine TV-Karte einzubauen ...
> [1] "Ein Bereithalten liegt z.B. nicht vor, wenn die Rundfunkgeräte aus
> der Wohnung entfernt werden."
> http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenpflicht/index.html#11
Vielleicht magst Du diese Gruppe mal genauer lesen, die Frage wird
gerade aktuell disktuiert. Ich habe bezüglich der
Rundfunkgebührenbfreiung für im Keller gelagerte Fernseher eine
schriftliche Aussage der GEZ, daß sie dennoch gebührenpflichtig sind
und telefonisch zweimal von der Rundfunkgebührenabteilung des NDR
bestätigt bekommen, daß ein Einlagern im Keller die Gebührenpflicht
nicht aufhebt.
Anscheinend versteht die GEZ unter "Wohnung" tatsächlich "Haushalt".
http://groups.google.de/group/de.soc.medien.rundfunkfinanzierung/msg/10873a07f9f4d6be
"Ein Rundfunkgerät wird immer dann zum Empfang bereitgehalten,
wenn der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand
möglich ist. Es genügt nicht, wenn das Gerät nicht mehr
benutzt wird, aber durch einfache Handgroffe in Betrieb
genommen werden kann.
Eine Abmeldung ist nur möglich, wenn sich keine Rundfunkgeräte
mehr in ihrer Wohnung befinden."
Dies war die Antort der GEZ auf meine der Rundfunkgebührenabteilung
des HR gestellte Frage
"sind verpackte und verschlossene Fernseher, die im Keller
eingelagert sind, gebührenpflichtig?"
In
http://groups.google.de/group/de.soc.medien.rundfunkfinanzierung/msg/4ef1f8f672bce13f
findest Du das Protokoll meines 2. Telefonats mit der
Rundfunkgebührenabteilung des NDR bezüglich im Keller eingelagerter
Fernseher. Auch dort wirde eine Gebührenpflicht bejaht.
Bitte beachte auch, daß die GEZ hier eh keine Entscheidungsbefugnis
hat - das ist letztlich Sache des Landesrundfunkanstalten.
Hallo,
> Du hast alle Bauteile eines Rundfunkgeräts - Empfangsteil und
> -darstellungsteil - bei Dir rumliegen und es es ist kein erheblicher
> Aufwand, sie zusammenzuführen.
ja und? Was von diesen Teilen ist das Empfangsgerät?
Ein PC ohne TV-Karte ist kein defektes Empfangsgerät, sondern _kein_
Empfangsgerät und folglich nicht gebührenpflichtig.
Eine TV-Karte ist weder zur Aufzeichnung noch zur Darstellung geeignet
und folglich kein Empfangsgerät und nicht gebührenpflichtig.
Die Kombination ist selbstverständlich gebührenpflichtig und der PC
alleine ggf. ab nächstes Jahr wegen Inetanschluß.
Gruß, Wolfgang
> Peter Bruells schrieb:
>
> Hallo,
>
> > Du hast alle Bauteile eines Rundfunkgeräts - Empfangsteil und
> > -darstellungsteil - bei Dir rumliegen und es es ist kein erheblicher
> > Aufwand, sie zusammenzuführen.
>
> ja und? Was von diesen Teilen ist das Empfangsgerät?
Die Tunerkarte. Das war ja einfach.
> Ein PC ohne TV-Karte ist kein defektes Empfangsgerät, sondern _kein_
> Empfangsgerät und folglich nicht gebührenpflichtig.
http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenlexikon/#12
"Fernsehgeräte sind alle Geräte, mit denen Sie
Fernsehprogramme empfangen oder aufzeichnen können. Dazu
gehören auch tragbare Fernsehgeräte, PCs mit TV-Karte,
DVD-/Videorekorder und Navigationsgeräte mit
Empfangsteil. Fernsehgeräte sind auch Monitore, wenn sie als
gesonderte Sehstellen betrieben werden. Grundsätzlich ist für
jedes Fernsehgerät eine Grund- und eine Fernsehgebühr zu
zahlen."
Ja, da steht "PCs mit TV Karte", aber davor steht "auch", von
"darstellen" steht da nichts und Monitore -- die ja keinen Tuner haben
-- werden auch aufgeführt.
> Eine TV-Karte ist weder zur Aufzeichnung noch zur Darstellung geeignet
> und folglich kein Empfangsgerät und nicht gebührenpflichtig.
> Die Kombination ist selbstverständlich gebührenpflichtig und der PC
> alleine ggf. ab nächstes Jahr wegen Inetanschluß.
Die Kombination ist ja da. Sie ist nur nicht zusammengebaut.
Wenn's so einfach wäre wie Du es darstellst, wären schon vor 20 Jahren
Fernseher mit entnehmbaren Tunern auf den Markt gekommen.
Aber ich werde mal eine schriftliche Anfrage an die Gebührenabteilung
des NDR stellen.
>> ja und? Was von diesen Teilen ist das Empfangsgerät?
>
> Die Tunerkarte. Das war ja einfach.
Da eine Tunerkarte nicht die Definition eines Rundfunkempfangsgerätes
gemäss RGebStV erfüllt, ist es auch keines. Das war ja einfach.
> http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenlexikon/#12
Äusserungen der GEZ sind nicht massgebend. Allein der RGebStV und
Urteile von Gerichten zählen. Zudem ist die zitierte Aussage falsch -
der Empfang ist kein Kriterium für die Gebührenpflicht.
> "darstellen" steht da nichts und Monitore -- die ja keinen Tuner haben
> -- werden auch aufgeführt.
Ja - aber in diesem Zusammenhang als gesonderte Sehstelle.
> Die Kombination ist ja da. Sie ist nur nicht zusammengebaut.
Das ist egal. Es geht nicht darum, ob man aus Einzelteilen ein
Rundfunkgerät erstellen kann, sondern nur ob ein solches vorliegt.
> Aber ich werde mal eine schriftliche Anfrage an die Gebührenabteilung
> des NDR stellen.
Kannst Du natürlich machen, um die Interpretation der LRA zum RGebStV zu
erfahren. Bindend ist deren Aussage jedoch nicht. Ich befrage ja auch
nicht meinen Vermieter zum Thema Mietrecht.
Mario
> Peter Bruells schrieb:
>
> >> ja und? Was von diesen Teilen ist das Empfangsgerät?
> >
> > Die Tunerkarte. Das war ja einfach.
>
> Da eine Tunerkarte nicht die Definition eines Rundfunkempfangsgerätes
> gemäss RGebStV erfüllt, ist es auch keines. Das war ja einfach.
Da bin ich mir nicht sicher. Die Definition ist wie folgt:
(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages
sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtge-
bundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung
oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und
Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch
Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische
Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Ge-
räte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät,wenn
sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander
zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle
bilden.
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV), 2005
Der letzte Satz in Verbindung mit dem Aufführen von Lautsprechern,
Bildwiedergabegeräten und ähnlichen technischen Einrichtungen ist für
mich recht eindeutig.
...
> Kannst Du natürlich machen, um die Interpretation der LRA zum RGebStV
> zu erfahren. Bindend ist deren Aussage jedoch nicht. Ich befrage ja
> auch nicht meinen Vermieter zum Thema Mietrecht.
Nein, aber Du befragst ihn, ab welcher Schhmerzgrenze er Dich
verklagen würde.
Hallo,
> http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenlexikon/#12
>
> "Fernsehgeräte sind alle Geräte, mit denen Sie
> Fernsehprogramme empfangen oder aufzeichnen können.
führe mir bitte vor, wie Du mit einer TV-Karte empfängst.
> von "darstellen" steht da nichts
Verbindlich ist nicht die GEZ-Homepage, sondern der Staatsvertrag,
dieser meint:
"Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische
Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht
zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von
Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind."
"darstellen" sehe ich als ausreichend bedeutungsgleich mit Sichtbarmachung.
> Die Kombination ist ja da. Sie ist nur nicht zusammengebaut.
Jemand hat eine Pistole und Monition, ist das eine geladene Waffe?
> Wenn's so einfach wäre wie Du es darstellst, wären schon vor 20 Jahren
> Fernseher mit entnehmbaren Tunern auf den Markt gekommen.
Warum? Sobald der Tuner eingesteckt wird ist das System
gebührenpflichtig, auch wenn er nur alle paar Tage eingesteckt wird muß
durchgehend gezahlt werden, nur wenn man den Tuner niemals einsteckt
entsteht keine Gebührenpflicht. Woher sollte die Nachfrage nach einem
solchen Gerät kommen?
Vielleicht findet sich die Antwort auf die Frage zur TV-Karte in einer
anderen Ecke:
Ein Fernsehhändler der _ausgepackte_ Geräte rumstehen hat muß dafür
Gebühren zahlen (aufgrund Sonderregelung für Händler allerdings nur
_eine_ Gebühr). Muß ein Computerhändler, der nicht gleichzeitig mit
Fernsehern handelt aber ausgepackte (und meistens sogar betriebsbereite)
PCs rumstehen hat sowie ausgepackte TV-Karten ausstellt (aber in keinem
PC eine eingebaut hat) Rundfunkgebühr bezahlen?
Dieser Fall ist erheblich häufiger als Privatperson ohne Fernseher aber
mit TV-Karte dauerhaft im Schrank liegend.
Haben GEZ / LRA schon versucht, die beschriebenen Computerhändler
abzukassieren?
Gruß, Wolfgang
Hallo,
> Der letzte Satz
"mehrere Geräte als einziges Empfangsgerät" - das Gegenteil davon ist
mehrere Geräte als mehrere Empfangsgeräte, der Satz bedeutet folglich
nicht "mehrere Nichtemfangsgeräte zusammen als Empfangsgerät".
> in Verbindung mit dem Aufführen von Lautsprechern,
> Bildwiedergabegeräten und ähnlichen technischen Einrichtungen
Die sind nur dann betroffen, wenn sie als Hör- / Sehstelle _betrieben_
werden, sonst wäre jeder Lautsprecher gebührenpflichtig.
Das Bereithalten eines Gerätes welches als Hör- / Sehstelle genutzt
werden _könnte_ ist zum Glück nicht gebührenpflichtig.
Ein PC ohne Tunerkarte ist kein Empfangsgerät (Inet-"Empfang" weiterhin
außer Betracht gelassen), er ist lediglich als Sehstelle einsetzbar.
Eine TV-Karte ohne PC kann weder aufzeichnen noch darstellen, das liegt
nicht (nur) an der fehlenden Stromversorgung, sie enthält keine
technischen Komponenten welche Darstellung oder Aufzeichnung ermöglichen
(Display bzw Speichermedium).
Bleibt letztlich nur die Frage, ob Gebührenpflicht bereits daraus
entsteht, daß eine Person zwei Geräte besitzt welche für sich betrachtet
keine Empfangsgeräte sind welche aber zu einem Gerät zusammengesetzt ein
Empfangsgerät ergeben würden. Natürlich unter der Voraussetzung
gestellt, daß ein solches Zusammenfügen niemals stattfindet.
Gruß, Wolfgang
> Der letzte Satz in Verbindung mit dem Aufführen von Lautsprechern,
> Bildwiedergabegeräten und ähnlichen technischen Einrichtungen ist für
> mich recht eindeutig.
Das ist im Prinzip eine Ausnahmeregelung zum vorherigen Satz, in dem
beschrieben wird, dass auch andere Geräte Rundfunkempfangsgeräte sein
können, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstelle betrieben werden.
Also z.B. ein Lautsprecher (ist erst mal kein Rundfunkempfangsgerät),
der an ein Radio angeschlossen wird und eine gesonderte Hörstelle
bildet, mutiert damit zum Rundfunkempfangsgerät. Bildet jedoch der
Lautsprecher eine einheitliche Hörstelle mit dem Radio (um z.B. den
Klang des Radios zu verbessern) ist nur die Gesamtheit als ein
Rundfunkempfangsgerät zu werten.
Der von Dir angesprochene letzte Satz bedeutet jedoch keinesfalls, dass
mehrere Rundfunkempfangsgeräte an einer Hör- oder Sehstelle nur als ein
Rundfunkempfangsgerät anzusehen sind. Dann hätte dieser Satz so lauten
müssen:
'Mehrere _Rundfunkempfangsgeräte_ gelten dann als ein einziges
Rundfunkempfangsgerät,wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des
Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder
Sehstelle bilden.'
Mario
Äh ja. Das war die Stelle, an der ich mich verheddert hatte. Daraus,
daß das das "Mehere Geräte" und nicht "mehrere Rundfunkempfangsgeräte"
stehen, folgt für mich, daß damit alle Arten von Geräten gemeint sind.
Wenn ein einzelnes funktionierendes Rundfunkempfangsgerät aus mehreren
Geräten bestehen kann - wie etwa eine üblichen Komponentensteroanlage,
die aus Tuner, Verstärker und Lautspecher besteht - dann gilt das doch
auch für die Komination Tunerkarte und PC, insbesondere, wenn nur
wenige Handgriffe zum Zusammenbau notwendig sein.
Das Fehlen einer eigenen Stromversorgung bei der Tunerkarte halte ich
für nicht relevant, da das durchschleifen von Strom oder das Fehlen
eines Netzteils bei vielen Geräten gegeben ist, ohne, daß dies die
Rundfunkgebührenpfilcht aufheben würde. (Etwa bei einem
Handelsüblichen Laptop.)
> Wenn ein einzelnes funktionierendes Rundfunkempfangsgerät aus mehreren
> Geräten bestehen kann - wie etwa eine üblichen Komponentensteroanlage,
> die aus Tuner, Verstärker und Lautspecher besteht - dann gilt das doch
> auch für die Komination Tunerkarte und PC, insbesondere, wenn nur
> wenige Handgriffe zum Zusammenbau notwendig sein.
Ein Tuner, ein Verstärker und Lautsprecher sind für sich gesehen keine
Rundfunkempfangsgeräte. Erst wenn sie miteinander verbunden sind, ist
diese Gesamtheit ein Rundfunkempfangsgerät. Das gilt äquivalent auch für
den PC (neuartiges Rundfunkempfangsgerät mal nicht betrachtet) und die
Tunerkarte.
> Das Fehlen einer eigenen Stromversorgung bei der Tunerkarte halte ich
> für nicht relevant,
Selbst wenn die Tunerkarte eine eigene Stromversorgung hätte, wäre sie
kein Rundfunkempfangsgerät, da ihr die Fähigkeit zur Hör- oder
Sichtbarmachung oder Aufzeichnung fehlt.
Mario