Am Sonntag, 22. Oktober 2017 09:07:43 UTC+2 schrieb horst.d.winzler:
> Am 21.10.2017 um 16:31 schrieb Manuel Reimer:
> > On 10/21/2017 04:17 PM, Manuel Reimer wrote:
> >> Was auf jedem Fall erstmal interessant ist. Noch glaube ich aber nicht
> >> an das Wunder, dass sich endlich etwas ändern könnte.
> >
> > Ich habe mal etwas gesucht. Zum Thema BVerfG findet man nach wie vor nur
> > eher spärlich Infos.
>
> Großen Hoffnungen sollte man sich nicht machen, denn es war gerade das
> BVerfG mit seiner Erfindung der Grundversorgung die den ÖRR die
> derzeitige Machtstellung ermöglichte. Allerdings gegenüber damals haben
> sich die Bedingen völlig geändert. Die Hoffnung auf Änderung ist trotz
> der zuverlässigen staatstragende Urteilsfindung des BVerfG nicht ganz
> unbegründet.
>
> Dazu auch folgender Link:
>
http://digitale-grundversorgung.de/bverg-rundfunkurteile/
Die Problematik der Rundfunkgebühr liegt in einem Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht ( Art. 2,1 GG ) sowie gegen die sich daraus ergebende Vertragsfreiheit.
Jeder Bürger hat also das Recht, Verträge zu schließen oder abzulehnen. Das gilt selbst für eine "Geräte" bezogene Steuer wie die Kfz-Steuer. Diese wird erst fällig, wenn der Nutzer sein "Gerät" zur Nutzung auf öffentlichen Straßen anmeldet. Auch die gesetzlichen Krankenversicherungen beruhen auf Nutzerverträgen. Der Nutzer hat die Auswahl.
Entsprechend ist zu erwarten, dass der Nutzer die Auswahl hat zwischen "gesetzlichen" Sendern ( das öffentliche Bezahlfernsehen ) und "Ersatz-"Sendern / "privaten" Sendern ( Werbefernsehen, privates Abofernsehen ).
Wie im Versicherungsrecht obliegt die Sorgfaltspflicht beim Schutz gegen Missbrauch bei den Sendern. Der Staat hat nicht das Recht, Bürger wegen vermuteter Nutzung zur Kasse zu bitten.
Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5,1,2 GG ist nur eine Entfaltung der Meinungsfreiheit. Auch aus der Pressefreiheit kann keine Bestands- und Entwicklungsgarantie für eine Zeitung oder einen Verlag abgeleitet werden. Der Staat darf lediglich die freie Berichterstattung durch Rundfunk nicht behindern. Allerdings muss die Berichterstattung im gesetzlichen Rahmen, vor allem im strafrechtlichen Rahmen stattfinden. Das heißt, per Rundfunk dürfen Informationen nicht verbreitet werden, die die Privatsphäre oder wahrheitswidrig die persönliche Ehre durch üble Nachrede verletzen.
Aus Art. 5 GG lässt sich ableiten, dass Rundfunk auch per Internet verbreitet werden darf. Auch lässt sich aus dem Vertragsrecht ableiten, dass ein Nutzer im Rahmen der individuell vertraglich vereinbarten Nutzung zahlungspflichtig werden kann. Aus Art. 5 GG lässt sich nicht ableiten, dass Bürger für eine mögliche Nutzung zahlen müssen. Schließlich muss auch kein Fußgänger eine Tankstellenabgabe zahlen, weil er prinzipiell an der Tankstelle einen Kanister füllen kann.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit Machtmissbrauch verbunden ist, vor dem auch die Gerichte nicht gefeit sind.
Leider ist die Bundesrepublik viel irrationaler, als dem Selbstbild vieler Politiker und Beamten entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt die Chance, diesen Irrationalismus zu widerlegen und per Durchsetzung von Vertragsfreiheit und Wettbewerb die rationalen Maßstäbe in den Rundfunkmarkt einzuführen.