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Der Grundrechtsbruch bei der Rundfunkfinanzierung ist noch nicht geheilt

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christoph...@gmail.com

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Dec 1, 2022, 2:35:36 PM12/1/22
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Die Bundesländer haben 2013 nach 60 Jahren die Rundfunkfinanzierung vom Prinzip der Vertragsfreiheit auf eine Zwangsfinanzierung umgestellt. Die Einführung beruhte auf der Lüge: Die Länder-Sender könnten sich gegen eine missbräuchliche Nutzung nicht wehren. Tatsächlich war die Technik zur Verschlüsselung gegen missbräuchliche Nutzung bereits bekannt. Auch für die Sender wie für alle anderen natürlichen oder juristischen Personen besteht Sorgfaltspflicht. Solange sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sind, haben sie keinen Anspruch darauf, das Grundrecht auf Freiheit und Eigentum des Bürgers weiter einzuschränken.

Das Bundesverfassungsgericht setzte sich 2018 rechtsbrecherisch über das Grundgesetz hinweg und billigte nicht nur einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht, sondern verschärfte die Rechtslage.

Ursprünglich lautete die Begründung für den unverhältnismäßigen Eingriff: 1. Statistisch verfügt fast jeder Haushalt über Rundfunkempfangsgeräte. 2. Eine Die Gebühren begründende Nutzung kann nicht nachgewiesen werden. 3. Deshalb müssen die Haushalte verpflichtet werden, die von den Sendern erbrachte Leistung zu bezahlen.

Die Absurdität der Begründung ist offensichtlich: 1. Statistisch verfügen die Haushalte über mindestens ein Auto. Dennoch werden die Haushalte nicht pauschal zur Finanzierung von Straßen und Kraftstoffverbrauch verpflichtet. Nur Haushalte, die ihr Gerät anmelden, um es in den Verkehr zu bringen, verpflichten sich zur Zahlung. Diese Regelung entspricht dem Grundrecht auf Freiheit und Eigentum. Sie galt auch 60 Jahre lang für Rundfunkverbraucher. 2. Durch eine Verschlüsselung können sich die Sender selber schützen. Sie sind dazu nicht gezwungen. Aber sie können sich auch nicht beschweren. 3. Das Erbringen von Leistung begründet noch keine Zahlungsverfplichtung. Der nicht bestellte Straßenmusikant kann das Fremdenverkehrsamt auch nicht zur Zahlung für seine erbrachte Leistung verpflichten. Gemäß Grundrecht kommt ein Geschäft durch Einigung und Übergabe zustande. Der Rundfunkverbraucher muss sich gegen unberechtigte Ansprüche auch eines öffentlichen Versorgers schützen können. Daher wird er nur durch einen freiwilligen Rechtsakt zahlungspflichtig. Das kann durch Anmeldung seines Gerätes zur Nutzung beim Sender oder dessen Vertreter sein oder aber auch durch Nutzungsvertrag. Die Rechtsform ist für die Vertrag nicht unbedeutend, aber zweitrangig. Eine Umkehr des Geschäfts durch Einigung und Übergabe in Übergabe und Zwangsverpflichtung ist mit dem Grundrecht nicht vereinbar, wenn durch mangelnde Sorgfaltspflicht der Sender eine Einschränkung des Grundrechts unverhältnismäßig ist.

Die Rechtsbeugung durch die Verfassungsrichter, die nebenbei auch gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes verstießen und willkürlich Bürger nach der Kopfeigenschaft Wohnungsbesitzer zwangsverpflichtet haben, ist offensichtlich.

Der Rechtsbruch muss unverzüglich geheilt werden und duldet keinen Aufschub zum Vorteil des Nutznießers von Rechtsbeugung.
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