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Regelmaessige Abstaende

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Andreas Impekoven

읽지 않음,
2011. 5. 23. 오전 9:26:5811. 5. 23.
받는사람
Seid gegrüßt.

Der Bundesgesetzgeber hat seit ca 2 1/2 Jahren in § 72 a S. 2 SGB
VIII[1] ja die Pflicht zur Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses als Sollvorschrift
normiert:

"Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der
Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder
vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174
bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235
oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck
sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen
Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30
Abs. 5[2] des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen."

Unabhängig von der nochschwelenden Diskussion, wer denn arbeitsrechtlich
die Kosten für die Einholung trägt, interessiert auch, welcher Zeitraum
denn hier als regelmäßiger Abstand als angemessen gelten könnte.

Für gute Ideen dankbar verbleibt mit

Grüßen Andreas
Fußnotiertes:
=============

[1] http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/72a.html
[2] gemeint ist § 30a i.V.m. 30 V BZRG
X'Post: de.soc.familie.misc,
de.soc.recht.misc,
de.soc.jugendarbeit,
de.soc.recht.arbeit+soziales
F'Up2 : de.soc.recht.misc
--
All we have to decide is what to do with the time that is given to us.
—J. R. R. Tolkien, The Fellowship of the Ring (1954)

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