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Frage zu Verjaehrung von Unterhaltsanspruechen

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Stephan Mankopf

unread,
Mar 30, 2002, 4:49:04 AM3/30/02
to
Hallo,

im Thread zu 'Unterhalt für die Mutter des nichtehelichen Kindes?'
geht es auch u.A. um die Verjaehrung. Wenn in 2001 der Anwalt
einer Mutter eines unehel. Kindes gegenueber dem Vater auch
Unterhalt fuer die Mutter geltend gemacht hat, dies aber nicht
durch ein Urteil bestaetigt wurde sondern im 'Sande verlief',
verjaehren diese Ansprueche nach 4 Jahren sofern sie nicht erneuert
werden?

Was ist wenn die Dame nach 4J beim Sozialamt landet, wird dann nicht
auch
das Amt versuchen den Vater in die Pflicht zu nehmen?

Gruesse Stephan.

Michael Liedtke

unread,
Mar 30, 2002, 9:01:32 AM3/30/02
to
Stephan Mankopf <mank...@compuserve.de> schrieb am Sat, 30 Mar 2002

>im Thread zu 'Unterhalt für die Mutter des nichtehelichen Kindes?'
>geht es auch u.A. um die Verjaehrung. Wenn in 2001 der Anwalt
>einer Mutter eines unehel. Kindes gegenueber dem Vater auch
>Unterhalt fuer die Mutter geltend gemacht hat, dies aber nicht
>durch ein Urteil bestaetigt wurde sondern im 'Sande verlief',
>verjaehren diese Ansprueche nach 4 Jahren sofern sie nicht erneuert
>werden?

Ab 2002 gilt die Verjährungsfrist von nur noch _drei_ Jahren.

Wenn der Anwalt den Vater wirksam in Verzug gesetzt hat, z.B.
durch Aufforderung zur Einkommensauskunft, dann kann er jetzt
noch klagen. Warum auch nicht. Die Ansprüche verjähren eben
erst in drei Jahren.
Aber:
Ansprüche können auch verwirkt werden. Das ist so nach Treu und
Glauben dann der Fall, wenn der redliche Schuldner wegen eines
langen Zeitablaufs _und_ wegen gewisser Umstände darauf
vertrauen durfte, dass da "nichts mehr kommen" wird.
Aber ein Jahr ist da zu kurz, das würde man eher nach über
zwei Jahren annehmen.
Das Thema Verwirkung ist aber nicht so trivial wie das
Thema Verjährung, woder Schuldner nur laut und deutlich
die Worte "ich zahle nicht, das ist verjährt" sagen
muss :-)

>Was ist wenn die Dame nach 4J beim Sozialamt landet, wird dann nicht
>auch das Amt versuchen den Vater in die Pflicht zu nehmen?

Nach vier Jahren wohl kaum noch, die Zeit der Unterhaltsverpflichtung
für die Mutter des unehelichen Kindes endet in aller Regel nach
drei Jahren. Was vier Jahre danach ist, wäre nur dann wichtig,
wenn sie wirklich wegen außergewöhnlicher Umstände einer Arbeit
wegen der Kindesbetreuung immer noch nicht nachgehen kann.
Dazu müßte man aber den Fall genau kennen.

Und: Rückwirkend, also für eine Zeit vor dem Sozialhilfebezug,
kann ein Sozialamt sowieso nichts fordern, sondern nur für
die gleiche Zeit und nur bis zur Höhe der Sozialhilfe.

Norbert

unread,
Mar 30, 2002, 12:37:21 PM3/30/02
to
Michael Liedtke wrote:

[...]


> Wenn der Anwalt den Vater wirksam in Verzug gesetzt hat, z.B.
> durch Aufforderung zur Einkommensauskunft, dann kann er jetzt
> noch klagen. Warum auch nicht. Die Ansprüche verjähren eben
> erst in drei Jahren.

In Verzugsetzen hemmt keine Verjährung. Hemmend wirkt sich auf die
Verjahrung nur die Stundung (sethzt ein Schukldanerkenntnis vorraus) oder
die gerichtliche Geltendmachung. Auf jeden Fall durch Klage und meines
Wissens auch durch Mahnbescheid, da bin ich allerdings nicht ganz sicher.

Gruss Norbert
hrrp://www.umgang.julia.de

Michael Liedtke

unread,
Mar 31, 2002, 2:51:22 PM3/31/02
to
umg...@julia.de (Norbert) schrieb am 30 Mar 2002

>> Wenn der Anwalt den Vater wirksam in Verzug gesetzt hat, z.B.
>> durch Aufforderung zur Einkommensauskunft, dann kann er jetzt
>> noch klagen. Warum auch nicht. Die Ansprüche verjähren eben
>> erst in drei Jahren.

>In Verzugsetzen hemmt keine Verjährung. [...]

Genau _das_ wollte ich auch _nicht_ damit sagen. Habe ich
sicher mal wieder zu kurz geschrieben:
Im überhaupt Unterhalt ab einem gewissen Zeitpunkt fordern
zu können, muss man den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung
oder wenigstens zur Auskunfterteilung über sein Einkommen
auffordern. Erst ab diesem Zeitpunkt geht es überhaupt
erst los. Und nur wenn die Aufforderung in 2001 kam, dann
kann jetzt noch ab 2001 Unterhalt eingeklagt werden.


>Gruss Norbert

Hast Du auch einen Nachnamen? Die anderen ernstzunehmenden Schreiber
jedenfalls haben einen.

Norbert

unread,
Mar 31, 2002, 6:32:40 PM3/31/02
to
[...]

> Hast Du auch einen Nachnamen? Die anderen ernstzunehmenden Schreiber
> jedenfalls haben einen.
Ja hab ich. Wieso?

Gruss Norbert
http://www.umgang.julia.de


Michael Liedtke

unread,
Apr 1, 2002, 2:28:47 PM4/1/02
to
umg...@julia.de (Norbert) schrieb am 31 Mar 2002

>> Hast Du auch einen Nachnamen? Die anderen ernstzunehmenden Schreiber
>> jedenfalls haben einen.
>Ja hab ich. Wieso?

Weil es so üblich ist, den dann auch an der dafür vorgesehenen
Stelle in den Header zu schreiben :-)

Norbert

unread,
Apr 1, 2002, 4:04:30 PM4/1/02
to
Michael Liedtke wrote:

> umg...@julia.de (Norbert) schrieb am 31 Mar 2002

> >> Hast Du auch einen Nachnamen? Die anderen ernstzunehmenden Schreiber
> >> jedenfalls haben einen.
> >Ja hab ich. Wieso?

> Weil es so ��ch ist, den dann auch an der daf��orgesehenen

> Stelle in den Header zu schreiben :-)

Die die es wissen müssen die erfahren ihn auch. Du gehörst nicht dazu.
Sorry ;-). Aber wenn du willst kanns du mich ja norbert Umgang nennen. :-P

Gruss Norbert


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