Jack Ryan
unread,Jan 12, 2024, 9:28:37 AM1/12/24You do not have permission to delete messages in this group
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Das Bundesarbeitsgericht hat final entschieden, dass ein Verbot der
privaten Handynutzung während der Arbeitszeit ohne Zustimmung des
Betriebsrats eingeführt werden kann.
Smartphones sind aufgrund der Digitalisierung in der heutigen Zeit
nicht mehr wegzudenken. Sie begleiten uns im Alltag und ermöglichen
einen schnellen Zugriff auf soziale Medien, das Internet und viele
weitere Funktionen. Insbesondere im Arbeitsalltag kann die
Privatnutzung des Handys aber auch ablenkend wirken und die
Arbeitsleistung beeinträchtigen. Das Bundesarbeitsgericht hat am
17.10.2023 (1 ABR 24/22) nun final entschieden, dass ein Verbot der
privaten Handynutzung während der Arbeitszeit ohne Zustimmung des
Betriebsrats eingeführt werden kann.
Sachverhalt
Der Arbeitgeber eines Betriebs im Bereich der
Automobilzuliefererindustrie mit rund 200 Mitarbeitenden hatte ein
Verbot zur privaten Handynutzung während der Arbeitszeit
eingeführt. Der Betriebsrat hatte ihn daraufhin aufgefordert, diese
Regelung unverzüglich zurückzunehmen und berief sich auf sein
Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nachdem der
Arbeitgeber dem nicht nachgekommen war, stellte der Betriebsrat
einen Unterlassungsantrag vor dem Arbeitsgericht.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Braunschweig und das Landesarbeitsgericht
Niedersachen hatten jeweils die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats
zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner
Entscheidung dem Ergebnis der Vorinstanzen angeschlossen. Dem
Betriebsrat stehe kein Mitbestimmungsrecht zur Regelung der
privaten Handynutzung während der Arbeitszeit zu. Gemäß § 87 Abs. 1
Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des
Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
mitzubestimmen. Zweck dieser Norm ist das betriebliche
Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Zu unterscheiden
ist demnach, ob eine Weisung lediglich das tatsächliche
Arbeitsverhalten betrifft oder auch das Ordnungsverhalten innerhalb
des Betriebs tangiert. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner
Entscheidung die private Handynutzung dem mitbestimmungsfreien
Arbeitsverhalten zugeordnet und somit die häufig zitierte Radio-
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1986 abgelöst.
Damals hatte das Gericht entschieden, dass das Radiohören während
der Arbeitszeit eine Frage der betrieblichen Ordnung sei und
deswegen der Mitbestimmung unterliege. Die private Handynutzung ist
jedoch anders zu bewerten, denn derjenige, der gerade sein Handy
nutzt, sei es zum Chatten, Telefonieren, Recherchieren oder für
Ähnliches, kann parallel keine Arbeitsleistung erbringen. Hierin
liegt auch der gravierende Unterschied zum Radiohören, das
lediglich im Hintergrund läuft und die Arbeitsleistung allenfalls
nur mittelbar beeinflusst.
Praxistipp
Das Verbot der privaten Handynutzung sollte nicht unüberlegt
ausgesprochen werden. Eine solches Verbot stellt eine
arbeitsrechtliche Weisung im Sinne des § 106 GewO dar und muss
somit billigem Ermessen entsprechen. Der Arbeitgeber muss
folglich die Umstände des Einzelfalls abwägen und die
beiderseitigen Interessen entsprechend berücksichtigen. Sofern kein
ausdrückliches Verbot besteht, dürfen Arbeitnehmer ihr Mobiltelefon
in angemessenem Umfang zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit
nutzen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.