Danke
Ralf Prengel
Nein...diese Regelungen gibt es nicht. Ich gehe aber davon aus, dass ein BR
Vorsitzender genauso wenig wie der EDV Leiter oder der Personalchef DSB sein
können.
Tschuess Roland
>Nein...diese Regelungen gibt es nicht. Ich gehe aber davon aus,
>dass ein BR Vorsitzender genauso wenig wie der EDV Leiter oder
>der Personalchef DSB sein können.
Und der Betriebsrat selber sollte sich einen Datenschutzbeauftragten
bestellen wenn er ausreichend gross ist.
viele Grüsse
Markus P.
--
http://www.frankfurt.org/info
>
> Nein...diese Regelungen gibt es nicht. Ich gehe aber davon aus, dass ein
> BR Vorsitzender genauso wenig wie der EDV Leiter oder der Personalchef DSB
> sein können.
Zwischen nicht können und nicht dürfen liegen Welten.
Ausserdem liegen zwischen den Aufgaben des BR,des EDV-Leiters und des
Personalchefs Welten so das ich beim BR keinen so direkten
Interessenkonflikt sehe.
--
Ralf Prengel
Dortmund
> Zwischen nicht können und nicht dürfen liegen Welten.
> Ausserdem liegen zwischen den Aufgaben des BR,des EDV-Leiters und des
> Personalchefs Welten so das ich beim BR keinen so direkten
> Interessenkonflikt sehe.
Ich hatte mal Gelegenheit auf einen Datenschutzseminar diese Frage an einen
Vertreter der Aufsichtsbehörde zu stellen. Die Aussage damals war: "Der der
Budgetverantwortung trägt, wird in der Regel als nicht zuverlässig
angesehen".
Zur Begründung wurde mir mitgeteilt, dass der Budgetverantwortliche nicht
vor die Wahl gestellt werden sollte ob er das vorhandene Geld für
Datenschutz oder sein anderes Resort ausgibt. Selbst bei getrennte Budgets
könnte der verantwortlich theoretisch z.B. EDV-Anlagen mit dem Budget des
DSB verrechnen und damit das EDV Budget entlasten.
Auf meine Frage zum BR Vorsitzenden als DSB meinte er: "Da der DSB von der
GL bestellt wird und sowohl bei der GL als auch beim BR für die Einhaltung
des BDSG sorgen soll, sollte ein BR Vorsitzender aufgrund dieser
Konfliksituation kein DSB sein. Der BR Vorsitzende kann sich nicht selbst
kontollieren. Ein BR Mitglied könne aber durchaus DSB sein.
Tschuess Roland
markus philippi schrieb:
> Bezug zu: Re: Betriebsratsmitglied gleichzeitig Datenschutzbeauftragter?
> von : RWai...@gmx.de
>
> >Nein...diese Regelungen gibt es nicht. Ich gehe aber davon aus,
> >dass ein BR Vorsitzender genauso wenig wie der EDV Leiter oder
> >der Personalchef DSB sein können.
>
> Und der Betriebsrat selber sollte sich einen Datenschutzbeauftragten
> bestellen wenn er ausreichend gross ist.
Dunkel sind der Worte Sinn. Oder meinst du der BR sollte in seinen
Reihen einen Experten für Datenschutz haben?
MfG
Matthias
>> Und der Betriebsrat selber sollte sich einen
>> Datenschutzbeauftragten bestellen wenn er ausreichend gross
>> ist.
>Dunkel sind der Worte Sinn. Oder meinst du der BR sollte in
>seinen Reihen einen Experten für Datenschutz haben?
Das auch.
Die Frage die sich stellt ist, wer den den Umgang mit den Daten die beim
Betriebsrat gespeichert / verarbeitet werden überprüft. Der betriebliche
Datenschutzbeauftragte ist IMHO dafür nicht zuständig, der Arbeitgeber
kann keinen Einfluss darauf nehmen was und wie der Betriebsrat
speichert.
Also macht es Sinn das der BR einen DSB bestellt - wenn er die
erforderliche Mindestgrösse hat.
markus philippi schrieb:
>
> Also macht es Sinn das der BR einen DSB bestellt - wenn er die
> erforderliche Mindestgrösse hat.
Ob es Sinn macht sei dahingestellt, ein rechtliche Verpflichtung nach
dem BDSG gibt es aber in meine Augen nicht.
Von der Idee habe ich auch noch nie was gehört und was verstehst
du unter Mindestgrösse?
MfG
Matthias
> > Also macht es Sinn das der BR einen DSB bestellt - wenn er die
> > erforderliche Mindestgrösse hat.
>
> Ob es Sinn macht sei dahingestellt, ein rechtliche Verpflichtung nach
> dem BDSG gibt es aber in meine Augen nicht.
Ich halte das für ausgemachten Blödsinn. Welche gesetzliche Grundlage sollte
es für einen DSB des Betriebsrates geben. Welche Stellung sollte dieser
gegenüber den "normal" bestellten DSB haben. Leut BDSG gibt es nicht einmal
einen Stellvertreter des DSB.
Und ob der bestellte DSB den BR überprüfen darf muss erst einmal gerichtlich
geklärt werden. Aus meiner Sicht darf der DSB den BR, der genau so zur Firma
gehoer wie jede andere Abteilung, überprüfen.
Tschuess Roland
Roland Waidhas schrieb:
>
> Und ob der bestellte DSB den BR überprüfen darf muss erst einmal gerichtlich
> geklärt werden.
Schon passiert
Betriebsrat und Datenschutzbeauftragter
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der überaus wichtigen Frage zu
befassen,
ob der Arbeitgeber verlangen kann, daß sich der Betriebsrat von
Datenschutzbeauftragten des Unternehmens kontrollieren läßt. Das Gesetz ist
insoweit lückenhaft, als es keine Vorschriften über das Verhältnis der beiden
Organe
zueinander enthält.
Die Karlsruher Arbeitsrichter kamen schließlich zu dem Ergebnis, daß eine
Überwachung durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht mit der vom
Betriebsverfassungsgesetz geforderten Unabhängigkeit des Betriebsrats
vereinbar
ist. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte nimmt nämlich keine neutrale
Position
zwischen Arbeitgeber und Betrieb ein, sondern ist trotz seiner Freiheit von
sachlichen
Weisungen der Arbeitgeberseite zuzuordnen.
Beschluß des BAG vom 11.11.1997
1 ABR 21/97
NJW Heft 50/97, XVI
Pressemitteilung des BAG Nr. 55/97
RdW Heft 23/24, Seite III
RWai...@gmx.de meinte am 01.11.02
zum Thema "Re: Betriebsratsmitglied gleichzeitig Datenschutzbeauftragter?":
> Auf meine Frage zum BR Vorsitzenden als DSB meinte er: "Da der DSB
> von der GL bestellt wird und sowohl bei der GL als auch beim BR für
> die Einhaltung des BDSG sorgen soll, sollte ein BR Vorsitzender
> aufgrund dieser Konfliksituation kein DSB sein. Der BR Vorsitzende
> kann sich nicht selbst kontollieren. Ein BR Mitglied könne aber
> durchaus DSB sein.
Der bDSB hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BAG)
nicht das Recht, den Datenschutz beim Betriebsrat zu kontrollieren. Dies
kann nur die Aufsichtsbehörde.
Gruß
Werner
--
http://datenschutz.moergen.net
http://www.almeprom.de/fiff