Postdienstleister sind berechtigt, bestimmte Ausweisdaten von am
Postverkehr Beteiligten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung
zu erfassen und zu speichern
Postdienstleister können von am Postverkehr Beteiligten (z.B. dem
Empfänger) verlangen, dass sie sich durch Vorlage eines gültigen
Personalausweises, Passes oder sonstiger amtlicher Ausweispapiere
ausweisen (§ 41b Abs. 1 PostG). Art, Nummer und Ausstellungsdatum
des Ausweises sowie die ausstellende Behörde dürfen erfasst und
gespeichert werden. Dies geschieht zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Ausführung der Postdienstleistung aufgrund eines besonderen
Beweissicherungsinteresses.
Ein besonderes Beweissicherungsinteresse besteht beispielsweise aus
haftungsrechtlichen Gründen. So kann sich der Postdienstleister
etwa beim Verlust einer Paketsendung von der Haftungsverpflichtung
entlasten, wenn er eindeutig und rechtlich einwandfrei nachweisen
kann, dass die Sendung ordnungsgemäß ausgeliefert worden und somit
nicht in seinem Verantwortungsbereich verloren gegangen ist. Zudem
besteht ein solches Beweissicherungsinteresse bei nicht-
jugendfreien Sendungen (unter anderem Medien, Alkohol oder
Tabakwaren). Die jugendschutzrechtlichen Vorschriften fordern hier,
dass eine Identifikationsprüfung der empfangenden Person erfolgt
und diese entsprechend dokumentiert wird. Andernfalls darf die
Sendung nicht übergeben werden.
Je nach Dienstleister, Sendungsart und Dienstleistung erfolgt die
Erfassung der Daten händisch oder unter Einsatz technischer
Hilfsmittel (z.B. durch einen sogenannten Handscanner oder
Erfassungsgeräte in den Paketshops). Das Anfertigen eines Fotos vom
Ausweis wäre in dieser Situation nicht datenschutzkonform. Es gibt
jedoch Geräte und Apps, bei denen der Ausweis zwar zunächst
fotografiert wird, die erforderlichen Daten werden dann jedoch
mittels Texterkennung ausgelesen und das Bild wird nicht
gespeichert. Wenn Sie Fragen zu Aufnahmen Ihres Ausweises haben,
die der Zusteller oder die Zustellerin nicht beantworten kann,
sollten Sie sich zunächst an den betrieblichen
Datenschutzbeauftragten des Postdienstleisters wenden. Sollten Sie
mit der Antwort nicht zufrieden sein, können Sie sich an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
wenden.
Die Verarbeitung der Daten darf ausschließlich zum Zweck des
Nachweises der ordnungsgemäßen Ausführung der Postdienstleistung
erfolgen. Eine Datenweitergabe ist nur in eng eingegrenzten
Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise wenn der Empfänger den
Erhalt der Sendung bestreitet. Spätestens sechs Monate nach Ablauf
gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungsfristen sind die
erhobenen personenbezogenen Daten zu löschen (§ 41b Abs. 4 PostG).
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https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Post/SpeicherungvonAusweisdaten.html>