Eine Schwesternhelferin kann Pflegeverrichtungen ausführen, wenn diese durch
eine Pflegefachkraft überprüft werden, so würde ich das jedenfalls auslegen.
Vielleicht findest Du mehr in folgendem Buch:
Pflegeversicherung von Thomas Klie, Vincentz Verlag, ISBN 3-87870-463-1
Grüße Anita
Hi Anita
zuerst einmal werden Pflegefachkräfte und Pflegekräfte unterschieden.
In den Qualitätsgrundsätzen nach §80 SGB XI wird festgelegt, welche
Voraussetzungen eine verantwortliche Pflegefachkraft, bzw. Pflegekräfte
erfüllen müssen.
So zählen z.B. die Q.-G. (ambulante Pflege ) abschließend in Punkt 3.1.3.2
geeignete Pflegekräfte auf, zu denen Krankenpflegehelferinnen und
Altenpflegehelferinnen gehören.
Hilfskräfte dürfen auch unter der fachlichen Anleitung einer Fachkraft tätig
werden.
den genauen Wortlaut kann ich Dir noch bei Bedarf zusenden.
CU
Stefan
>Du hast nur meine Antwort dazu gelesen, die ich nicht so ausführlich
Hier hast du recht, ich hatte die Frage nicht mehr im Cache.
>gestaltet habe, weil ich auf den entsprechenden § der Pflegeversicherung
>verwiesen habe. Du kannst dem gerne noch was hinzufügen.
>Grüße Anita
>
best regards
Stefan
> In 80/XI wird auch nur auf die Qualitätskriterien verwiesen, sie sind also
> von den Vertragspartnern, bzw. deren Spitzenverbänden auszuhandeln.
Du hast natürlich Recht, zwischen ambulant und stationär wird nicht
unterschieden.
> (Wird wohl doch Zeit für die Pflegekammer)
Da könntest Du ebenfalls Recht haben...
Da ich überwiegend im Krankenhaus arbeite/gearbeitet habe, mit einem hohen
Fachkräfteanteil (3 jähr. Ausbildung), habe ich hin und wieder schon noch
Probleme damit, dass es Bereiche gibt, in denen das einfach nicht
selbstverständlich ist.
Zudem habe ich im Pflegeversicherungsgesetz noch keine für mich ausreichende
Antwort gefunden, was nun eine unausgebildete/angelernte Kraft tun darf und
wie oft sie von einer Fachkraft kontrolliert werden muß .
Wenn Du was weißt, kannst Du gerne antworten...ich bin mir da einfach nicht
sicher.
Grüße Anita
Anita Wesinger schrieb:
>
> Hallo Stefan,
>
> > In 80/XI wird auch nur auf die Qualitätskriterien verwiesen, sie sind also
> > von den Vertragspartnern, bzw. deren Spitzenverbänden auszuhandeln.
>
> Du hast natürlich Recht, zwischen ambulant und stationär wird nicht
> unterschieden.
>
> > (Wird wohl doch Zeit für die Pflegekammer)
> Da könntest Du ebenfalls Recht haben...
>
Ich habe dazumal die Stellungnahme des DBfK´s von 1995 dazu ausgegraben,
vielleicht hilft diese weiter.
Peter Wendland
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Stellungnahme des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe (DBfK) e.V.
zur Verwendung des Begriffes Pflegefachkraft im
Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)
Im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI), wird der Begriff Pflegefachkraft
nicht eindeutig definiert und läßt damit Spielraum für Interpretationen.
Aufgrund leistungsrechtlicher Interessen im Rahmen des
Pflegeversicherungsgeset-zes sollen nun Berufe mit eindeutig
pädagogischen Schwerpunkten den Pflegeberufen zugeordnet werden.
Der DBfK weist darauf hin, daß Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger, Krankenschwestern und
Krankenpfleger, die Gruppe der Pflegeberufe bilden mit einer gesetzlich
geregelten Ausbildung. Heilerzieherinnen/Heilerzieher bzw.
Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger sind jedoch von ihrem
Selbstverständnis her den pädagogischen Berufen zuzuordnen.
Ein Vergleich der Ausbildungen Heilerziehungspflege und die der
Pflegeberufe stellt sachlich klar, daß Ausbildungsinhalte und
Tätigkeitsschwerpunkte verschieden sind. Die Ausbildung in der
Heilerziehungspflege ist schwerpunktmäßig pädagogisch ausgerichtet.
Die medizinischen Inhalte der Ausbildung, die länderrechtlich
unterschiedlich geregelt ist, umfassen lediglich einen geringen
Stundenanteil (ca. 80 Stunden).
Pflege als eigenständiges, zentrales, umfassendes Unterrichtsfach ist
aus den bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Länder
nicht erkennbar. (So ist beispielsweise im Land Bayern die Pflege von
Behinderten mit 80 Stunden ausgewiesen, in Hamburg Krankenpflege,
Anatomie und Krankheitslehre mit 160 Unterrichtsstunden, in
Niedersachsen die Pflege und Betreuung der Behinderten mit 120 Stunden,
im Saarland die Pflege von Behinderten mit 100 Unterrichtsstunden und
Krankenpflege in Schleswig-Holstein mit 80 Stunden).
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger leisten einen
kompetenten und unverzichtbaren Beitrag zur partnerschaftlichen Hilfe
und Betreuung von Men-schen mit Behinderungen. Das aber ist nicht
identisch mit professionellen pflegerischen Leistungen.
Grundpflegerische Maßnahmen durchführen zu können ist nicht
gleichbedeutend mit einer generalistischen Qualifikation in der Pflege.
Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Kinderkrankenschwestern und
Kinderkranken-pfleger, Krankenschwestern und Krankenpfleger sind
zuständig für die sach- und fachkundige, umfassende geplante Pflege des
Patienten. Diese Berufe, die der Gesetzgeber inhaltlich auf Bundes- und
Landesebene geregelt hat, können nicht willkür-lich aufgrund von
vergütungsrechtlichen Interessenlagen umdefiniert werden.
Die Vermischung pädagogischer und pflegerischer Leistungen ist der
Kooperation dieser Berufsgruppen abträglich und verunsichert das
Klientel. Der DBfK lehnt es entschieden ab, dem Berufsbild Pflege seine
Eindeutigkeit zu nehmen, nur weil Leis-tungen nach dem
Pflegeversicherungsgesetz es opportun erscheinen lassen.
Im Interesse der Leistungsempfänger erwartet der DBIK, daß der Begriff
"Pflegefachkraft" ausschließlich auf die genannten drei Berufsgruppen
der Pflegeberufe: Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
Kinderkrankenschwestern und Kinderkranken-pfleger, Krankenschwestern und
Krankenpfleger, angewandt wird.
Eschborn, Juli 1995
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