On Fri, 25 Mar 2022, Arno Welzel wrote:
> >> Das ist keine konkretes, sofortiges, wissenschaftlich nachprüfbares
> >> Ergebnis. Die Aussage "bis zu 90%" lässt alles von 0% bis 90% zu. Egal
> >> ob eine Ersparnis erfolgt oder nicht - die Aussage ist nie falsch.
> >
> > Nein, wie ich hier schon mehrfach erläutert habe: weder
> > allgemeinsprachlich noch juristisch ist die Aussage „bis zu x“ richtig,
> > wenn unter keinen Umständen x erreicht werden kann. Urteile dazu habe ich
> > hier schon gepostet.
>
> Dann wären viele Verträge für DSL- oder Kabelanschlüsse rechtswidrig,
> weil bei "bis zu 100 MBit/s" im Einzelfall aufgrund der örtlichen
> Gegebenheiten eben *nie* 100 MBit/s erreicht werden.
Rechtswidrig sind sie nicht, aber sie werden von einem Anbieter, der
regelmäßig nur ein Drittel oder die Hälfte anbietet nicht erfüllt, mit
allen Folgen fehlender Vertragserfüllung. Lies die Urteile doch einfach
selber. Mindestens die Leitsätze sollte man im Internet finden.
Na, wenigstens einen such ich dir raus:
Zitat aus
https://www.damm-legal.de/ag-muenchen-viel-zu-langsames-dsl-ist-ausserordentlicher-kuendigungsgrund
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass es in den AGBs heißt,
„bis zu 18 Mbit/s“ bzw. dass sie lediglich die am Wohnort des Kunden
maximal mögliche Bandbreite zur Verfügung stellen muss. Die entsprechende
Klausel hält einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand. Es ist keine
Auslegung der Klausel denkbar, wonach diese wirksam sein könnte. Entweder
wäre sie so zu verstehen, dass der Vertrag von vornherein unter der
geänderten Bedingung geschlossen wird, dass nur weniger Bandbreite zur
Verfügung steht als ursprünglich vereinbart. Dies stellt jedoch eine
unzulässige Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken dar, dass eine
geänderte Annahme als neues – annahmebedürftiges – Angebot zu sehen ist.
Sofern man sie so verstehen wollte, dass anfangs die versprochene Leistung
erreicht wird und sich dies nachträglich ändert, verstößt dies gegen § 308
Nr. 4 BGB. Der Kunde würde hier volle Gebühren für eine Leistung bezahlen,
die nicht annähernd an die vereinbarte herankommt. Vertragsbedingungen
sind im übrigen nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Bei der
Vereinbarung einer Bandbreite von bis zu 18 Mbit/s, wird kein vernünftiger
durchschnittlicher Empfänger dazu kommen, dass auch ein dauerhaftes
Angebot von bloß rund 30 % hiervon der vertragsgemäßen Leistung
entspricht.
--
Helmut Richter