Axel Berger wrote:
>Heinz Schmitz wrote:
>> Für die grün subventionierten PV-Anlagen müssen wir dadurch zahlen,
>> dass ganz viele Anlagen zwangsweise auf 70 Prozent kastriert sind.
>Wieso machst Du Dich vorsätzlich vor aller Augen zum Brot durch das
>ständige Wiederholen mehrfach widerlegter Falschaussagen?
Was ist widerlegt?
Siehe EEG-2023
"(3a) Für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten
Leistung von höchstens 7 Kilowatt entfällt ab dem 1. Januar
2023 die Pflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022
geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung
einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Wieviel Prozent der PV-Betreiber haben Anlagen kleiner gleich 7 kWp?
Für die darüber entfällt die Begrenzung nicht.
nach der die Anlagen mit technischen Einrichtungen
ausgestattet werden mussten, mit denen der Netzbetreiber
jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
ferngesteuert reduzieren kann, oder die Betreiber am
Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale
Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten
Leistung begrenzen mussten. Im Übrigen bleibt Absatz 3
unberührt. Sofern Betreiber von Anlagen nach dem Entfallen
der Pflicht nach Satz 1 die maximale Wirkleistungseinspeisung
ihrer Anlagen nicht mehr auf 70 Prozent der installierten
Leistung begrenzen oder die bisherige Ausstattung ihrer
Anlage mit einer technischen Einrichtung, mit der der
Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder
teilweise ferngesteuert reduzieren kann, beenden wollen, ist
§ 8 entsprechend anzuwenden; insbesondere ist dem
Netzbetreiber das Begehren vorab mitzuteilen.
§ 9 Technische Vorgaben
(1) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach
§ 95 Nummer 2 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen
mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und
Betreiber von Anlagen, die hinter einem Netzanschluss
betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare
Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschafts-
gesetzes betrieben wird, ab dem Zeitpunkt, zu dem das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die
technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebs-
gesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt,
ihre ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen mit
technischen Einrichtungen ausstatten, die notwendig sind,
damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des
Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere
Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in
Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem
Messstellenbetriebsgesetz
1. die Ist-Einspeisung abrufen können und
2. die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die
technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert
regeln können.
Das ist doch wunderbar, wenn das Kraftwerk Dich ferngesteuert abregeln
kann.
Solltest Du dieses merkwürdige Gesetz anders lesen, höre ich gern zu.
Grüße,
H.