aw
Hi
Ist im Bereich der Toleranzen.
Allgemein eh immer Putzstärke (ca. 2 cm)
bei Altbauten sogar nachträglich aufgebrachter Wärmeschutz.
Gruß
Tobias
Das hängt u.U. vor allem von deinem Nachbarn ab.
Ich habe mal ein "schiefes" Fachwerkhäuschen (Grundriss
parallelogrammartig) nachträglich noch schiefer machen müssen, weil eine
Wand teilweise etas zu nahe der schräg verlaufenden Grenze stand. Der
Zimmermann hatte sich offenbar mehr nach der vorhandenen Bodenplatte, als
nach den Angaben im Plan gehalten und der Nachbar wird wohl genau
nachgemessen haben. Jedenfall waren 305 cm Grenzabstand vorgesehen aber
die vorderste Balkonecke war nur 293 cm entfernt. Wie das bei "netten
Nachbarn" so üblich ist, zug dies eine einstweilige Verfügung/Baustop nach
sich..... Vom Ärger und den Gebühren abgesehen nicht weiter schlimm - es
lebe die Hydraulik.... :-)
Rechtliche Möglichkeiten, den fehlerhaften Zustand belassen zu dürfen,
bestanden in diesem Fall (Hessen) keine.
Grüße
Thorwald Brandwein
Wo? ;-)
> Ist im Bereich der Toleranzen.
Wie definierst Du das?
> Allgemein eh immer Putzstärke (ca. 2 cm)
> bei Altbauten sogar nachträglich aufgebrachter Wärmeschutz.
Wir hatten auch gerade so ein Fall.
Der Entwurf des Architekten war im CAD bereits etwas "angepasst".
Nachdem wir neu eingegeben hatten, stellten wir fest daß wir an einer
Ecke (Grundstücksgrenze schräg dazu), also nur am Eck, um 6,4cm
senkrecht auf die Genze gemessen, überschreiten.
| /
|/
/
/|
3m Genze ---->/ |
/ | ~12,6cm
/ |
____________ Hauskante _/____|
/
~7,6cm
Dafür wurde auf jeden Fall eine Befreiung beantragt.
--
Ciao, SVEN
--
<http://www.cadress.de>
<http://www.bauhausuhr.de>
Solche Toleranzen bei Abstandflächen gibt es nicht. Ein Bauvorhaben,
das die AF nicht einhält, kann nur bei vorliegender Nachbarzustimmung
genehmigt werden.
Martina
§ 7 Grenzabstände
(1) Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der
Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks
Abstand halten. Der Abstand ist zur nächsten Lotrechten über der Grenzlinie
zu messen. Er richtet sich jeweils nach der Höhe des Punktes über der
Geländeoberfläche (H). Der Abstand darf auf volle 10 cm abgerundet werden.
(2) Erhebt sich über einen nach § 8 an eine Grenze gebauten Gebäudeteil ein
nicht an diese Grenze gebauter Gebäudeteil, so ist für dessen Abstand von
dieser Grenze abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Höhe des Punktes über der
Oberfläche des niedrigeren Gebäudeteils an der Grenze maßgebend.
(3) Der Abstand beträgt 1 H, mindestens jedoch 3 m.
(4) Der Abstand beträgt 1/2 H, mindestens jedoch 3 m,
1. in Baugebieten, die ein Bebauungsplan als Kerngebiet festsetzt,
2. in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer
Bebauung diesen Baugebieten entsprechen,
3. in anderen Baugebieten, in denen nach dem Bebauungsplan Wohnungen nicht
allgemein zulässig sind.
Satz 1 gilt nicht für den Abstand von den Grenzen solcher
Nachbargrundstücke, die ganz oder überwiegend außerhalb der genannten
Gebiete liegen.
Unter weiter gibt es dazu den Kommentar:
Zitat:
Nach Satz 4 darf der Abstand auf volle 10 cm abgerundet werden, z. B. ein
Maß von 8,99 m kann auf 8,90 m abgerundet werden und braucht nicht etwa auf
9,00 m aufgerundet zu werden.
Grüsse
Stephen
"alexander wagner" <alexande...@d2mail.de> schrieb im Newsbeitrag
news:amqkkm$oi3$00$1...@news.t-online.com...
> Die Niedersächsische Bauornung schreibt:
>
> § 7 Grenzabstände
>
[....]
> (3) Der Abstand beträgt 1 H, mindestens jedoch 3 m.
> (4) Der Abstand beträgt 1/2 H, mindestens jedoch 3 m,
[....]
Dem wäre nur noch inzuzufügen, daß man mich in Niedersachsen
von Bauaufsichtsseite folgendermaßen belehrte:
mindestens heißt mindestens und bedeutet, daß hier keine Abweichung
nach unten möglich ist.
Gruß
Frank
>mindestens heißt mindestens und bedeutet, daß hier keine Abweichung
>nach unten möglich ist.
Die meinens wohl besonders genau :-)
Hier reicht in der Regel, wenn Aussenkante Mauerwerk roh
den Mindestabstand einhält, d.h. der Putz geht unter.
Das sind die Toleranzen :-)
Gruß
tobias
Hi Sven,
>Wir hatten auch gerade so ein Fall.
>
>Der Entwurf des Architekten war im CAD bereits etwas "angepasst".
>
>Nachdem wir neu eingegeben hatten, stellten wir fest daß wir an einer
>Ecke (Grundstücksgrenze schräg dazu), also nur am Eck, um 6,4cm
>senkrecht auf die Genze gemessen, überschreiten.
>
> | /
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> /|
> 3m Genze ---->/ |
> / | ~12,6cm
> / |
> ____________ Hauskante _/____|
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> ~7,6cm
>
>Dafür wurde auf jeden Fall eine Befreiung beantragt.
als Befreiung geht das wohl kaum durch :-)
Aber in der Regel ist es noch tolerabel. Hatte mal
ein Haus, da lief auch die Grenze schräg - und letztlich
war dann ein Bereich von ca. 20 cm Länge 10 cm
zu nah an der Grenze.
Das hat der Vermesser dann so rausgefunden (Bau war
fertig). Daraufhin habe ich vorgeschlagen, dass falls
es stören würde, wir eine Kerbe ins Haus sägen lassen könnten,
damit es wieder stimmt :-)
Darauf wurde verzichtet.
Gruß
Tobias
Wurde bei der Genehmigung angezeigt und ist durch,
Keller steht schon ;-)
Es sind zur Grenze gemessen ja nur 6cm...
--
Ciao, SVEN