DIN 18065 (Gebäudetreppen) besagt, daß die lichte Durchgangshöhe bei
Gebäudetreppen 2,00m betragen muß. Dies ist so in der Bauoednung NRW nicht
zu finden. Da mir die Durchführungsverordnung zur BauO NRW nicht vorliegt,
weiß ich nicht ob dort auf die entsprechende DIN 18065 als Regelwerk
verwiesen wird oder die 2,00m lichte Durchgangshöhe sogar explizit fesgelegt
sind.
Bei meinem noch im Rohbau befindlichen Umbauvorhaben (Einfamilienhaus;
eingeschossig) ergibt sich jedenfalls bei einer Spindeltreppe eine Engstelle
die, wenn die Holzstufen montiert sind im Bereich einer Stufe nur noch ca
1,96m Lichtedurchgangshöhe läßt (Ursache ist wohl ein fehlerhaftes Aufmaß
des Bestands).
- Wird es deshalb wohl Probleme bei der Bauabnhame geben ??
- Kann man hierfür eine Ausnahmegenehmigung kriegen (Einfamilienhaus?)
- oder sollte ich versuchen das Ganze Thema bei der Abnhame weitestgehend
unter den Tisch zu kehren, wenn
dem Bauherren das Problem bekannt ist und ihm die 1,96m ausreichen ??
Thomas Kaulen
kau...@ewetel.net
Eine Antwort nach Gefühl:
Die DIN 18065 ist so viel ich weiß nicht bauaufsichtlich eingeführt,
es liegt also ausschließlich an Dir dafür zu sorgen, ob sie
eingehalten wird.
Bei einer Treppe in einem Einfamilienhaus würde ich sogar behaupten,
das Du machen kannst, was Du willst, die meisten Paragraphen der BauO
NW gelten ja eh nicht bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohneinheiten. Ich schätze, das es also bei einer Kopfhöhe von "etwa"
2,00m wie in Deinem Fall keine Probleme geben dürfte. Bei der Abnahme
würde ich die Tatsache einfach nicht erwähnen und es drauf ankommen
lassen, ob es überhaupt bemerkt wird.
--
Gruß aus Aachen
Stephan
ste...@voellings.ac.uunet.de
>Eine Antwort nach Gefühl:
>Die DIN 18065 ist so viel ich weiß nicht bauaufsichtlich eingeführt,
>es liegt also ausschließlich an Dir dafür zu sorgen, ob sie
>eingehalten wird.
Herzlichen Glückwunsch zu deinem sicheren Gespür für
Einführungserlasse!
NRW ist tatsächlich das einzige Bundesland,
indem die DIN 18065 nicht bauafsichtlich eingeführt ist,
jedenfalls mit Stand 01/97.
gefunden in: Beiblatt 1 zur DIN 18065
"Einführungserlasse zu DIN 18065:1984-07
zu den Bauordnungen der Bundesländer"
(Da staunt der Gautschi und der Laie wundert sich.)
>Bei einer Treppe in einem Einfamilienhaus würde ich sogar behaupten,
>das Du machen kannst, was Du willst, die meisten Paragraphen der BauO
>NW gelten ja eh nicht bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
>Wohneinheiten.
Ganz so ist es nicht, aber die DIN läßt innerhalb von Wohnungen
und in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten ausdrücklich
eine Einschränkung auf 1.75m Höhe im Randbereich zu. (S.2, Bild 1)
Also Entwarnung, und:
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. ;-)
Gruß, Udo
--
Udo Forstmann, fors...@gmx.de
Thomas Kaulen
"Thomas Kaulen" <kau...@ewetel.net> wrote:
>DIN 18065 (Gebäudetreppen) besagt, daß die lichte Durchgangshöhe bei
>Gebäudetreppen 2,00m betragen muß. Dies ist so in der Bauoednung NRW nicht
>zu finden. Da mir die Durchführungsverordnung zur BauO NRW nicht vorliegt,
>weiß ich nicht ob dort auf die entsprechende DIN 18065 als Regelwerk
>verwiesen wird oder die 2,00m lichte Durchgangshöhe sogar explizit fesgelegt
>sind.
>Bei meinem noch im Rohbau befindlichen Umbauvorhaben (Einfamilienhaus;
>eingeschossig) ergibt sich jedenfalls bei einer Spindeltreppe eine Engstelle
>die, wenn die Holzstufen montiert sind im Bereich einer Stufe nur noch ca
>1,96m Lichtedurchgangshöhe läßt (Ursache ist wohl ein fehlerhaftes Aufmaß
>des Bestands).
Normalerweise liegt die Problematik eher in dem Verhaeltnis Architekt-Bauherr.
Wenn der Bauherr den Missstand ertragen kann, duerfte das Problem nicht so
schlimm werden.
Ein Aufmassfehler ist jedoch immer eine weitreichende Sache, wenn es um
Kostenersatz geht.
>- Wird es deshalb wohl Probleme bei der Bauabnhame geben ??
>- Kann man hierfür eine Ausnahmegenehmigung kriegen (Einfamilienhaus?)
>- oder sollte ich versuchen das Ganze Thema bei der Abnhame weitestgehend
>unter den Tisch zu kehren, wenn
> dem Bauherren das Problem bekannt ist und ihm die 1,96m ausreichen ??
Jeder Weg ist gangbar. Die Risikoeinschaetzung gelingt eigentlich nur, wenn man
die Leute vor Ort kennt, welche die Bauabnahme mitmachen.
Es gibt Pedanten und freundliche Ignoranten, die ueber das Problem hinwegsehen,
selbst wenn es in Erscheinung tritt.
Ein Neubau ist jedoch immer ein anderer Gegenstand wie ein Altbau, z.B. ein
windschiefes Fachwerkhaus mit niedrigen Decken und Durchgaengen.
Versuche den besten Weg ohne Aengste. Im schlimmsten Falle entstehen Unkosten.
Fuer solche Faelle gibt es Versicherungen....
Gruesse
K.L.Diehl
---spaceoffice---
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