Alles Gute Uwe
Rechtlich abgesichter geht das nur über einen Vorbescheid
> Im Baugesetzbuch steht das man ein Gleichartiges Gebäude errichten
> darf welches auch geringfügig größer sein darf.
Man darf es alsbald wiedererrichten. Wenn es nicht bewohnt war, man Zeit
hatte einen Verkäfer zu suchen etc. ist es nicht alsbald.
Das Baurecht dürfte erloschen sein.
> erheblich kleiner ist und anstelle von
> Stein aus Holz ist ? Die zwei kleinen Holzhäuser passen ja wohl viel
> besser in einen Wald als so ein großer Klotz und die Belastung für
> die Umwelt ist sicher auch geringer.
> Die Gemeinde hat kaum was dagegen sie ist froh wenn dieser Schandfleck
> verschwindet,
die Gemeinde äußert sich nur durch den Bebauungsplan und muß dabei auch die
Wünsche der Rehe berücksichtigen. Hat sie es getan?
> Für gute Ratschläge währe ich euch sehr dankbar.
Mein erster Ratschlag lautet: Keine unangekündigten Mehrfachpostings! Ich
habe eben Deine Anfrage in der Rechtsgruppe gelesen, dort ein paar kleine
Gedanken geschrieben und Dir dann noch den Tipp gegeben, diese Gruppe hier
zu befragen. Dass Du das schon getan hattest, konnte ich ja nicht wissen.
Technisch korrekt wäre ein X-Post über dsrm und dsa mit F'up nach dsa
gewesen. Aber nun gut - auch für die hier Mitlesenden: Schau Dir den § 35
Baugesetzbuch an, der ist für Dich zuständig. Dann siehst Du selbst, was
davon zutrifft und was nicht. Es wäre von Vorteil, wenn Du einen land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb hättest. In jedem Fall wirst Du auf den guten
Willen verschiedener Behörden angewiesen sein. Leicht wird das nicht.
Übrigens wirst Du immer größere Probleme mit immer größeren Bäumen bekommen.
Schon das wäre für mich ein Grund, dieses Grundstück nicht zu kaufen.
Matthias
--
Matthias Köhler
Film- und Fernsehproduktion
http://www.koehler-film.de
Alles Gute Uwe
Matthias Koehler schrieb in der newsgroup de.sci.architektur:
------------------------------------------------------------------------
Immer auf dem aktuellen Stand mit den Newsgroups von freenet.de:
http://newsgroups.freenet.de
§35 BauGB zielt ausdrücklich auf die Verhinderung von weiterer
Zersiedelung und soll Bauen im Außenbereich sehr weitgehend
unterbinden. Die Ausnahmen dienen der Vermeidung von
unbilligen Härten gegenüber Leuten, die schon immer im Außenbereich
wohnen oder beruflich darauf angewiesen sind.
Dabei kommt es auf Gebäudetyp und Größe nicht unmittelbar an,
die Wirkungen, die von Wohnstellen im Außenbereich ausgehen sind
vielfältiger.
Dabei soll nicht nur die Entstehung, sondern auch die Zementierung von
bestehenden Splittersiedlungen vermieden werden, das dürfte für Dein
Vorhaben aber gelten. Es scheint so zu sein, daß das Baurecht für das
Haus bereits verfallen ist: Es ist nicht mehr nötig etwa das
Nutzungsrecht eines durch Brand Geschädigten zu schützen. IMHO werden
die Ausnahmetatbestände sehr restriktiv ausgelegt.
Auch das genehmigende Landratsamt hat nur geringen Spielraum, weil
sonst z.B. ein Naturschutzverband oder ein mißgünstiger Nachbar die
Baugenehmigung erfolgreich anfechten kann.
So weit ich weiß, war §35 in der Vergangenheit immer wieder massivem
Druck von Privatleuten ausgesetzt, die auf verschiedenste Art ihre
einsame Villa im Grünen durchsetzen wollen, (ein Reitpferd im Stall
macht noch keinen Landwirt) so daß es dazu eine Unmenge von
Präzedenzfällen und Kommentaren gibt, das ist etwas für
Spezialanwälte.