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Maximalgefälle Garageneinfahrt

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Alexander Bauer

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Sep 30, 2001, 11:25:47 AM9/30/01
to
Falls jemand gerade den Neufert zur Hand hat, oder die Zahl aus dem Kopf
kennt, wäre ich für die oebngenannt info dankbar.
(also welches Gefälle darf der Zufahrtsweg zur Garageneinfahrt haben?)
Danke
Alexander


Klaus Klabisch

unread,
Sep 30, 2001, 12:37:53 PM9/30/01
to
"Alexander Bauer" <alexand...@hotmail.com> schrieb im Newsbeitrag
news:9p7e0o$gh861$1...@ID-97264.news.dfncis.de...


Also in wie weit der "Neufert" auch für die jeweilige Landesverordnung über
den Bau und Betrieb von Garagen zuständig ist, entzieht sich meiner
Kenntnis; aber bei uns in RP wird in der Garagenverordnung (GarVO) unter § 3
Rampen wie folgt geregelt:

(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v. H.
geneigt sein.
--
Viele Grüße aus der Pfalz von
Klaus Klabisch

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass Ron Sommer abgelöst werden müsste!


Robert Pflüger

unread,
Sep 30, 2001, 2:17:04 PM9/30/01
to
HAllo,
ergänzend zu Klaus ...
in Bayern heisst das "Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen"
(GaV) also kurz Garagenverordnung. Bei der mir Vorliegenden vom 30.Nov
1993 steht in § 3: "Rampen von Mittel- und Grußgaragen dürfen nicht mehr
als 15 v.H., bei gewendelten Rampenteilen bezogen auf den Inneren
Farrbahnrand, geneigt sein ..."

ich schließe daraus daß es für Kleingaragen hier keine Regelung gibt.

Gruß,
Robert

Klaus Klabisch wrote:
> ... in RP wird in der Garagenverordnung (GarVO) unter § 3

Andreas Zimmermann

unread,
Oct 1, 2001, 3:22:28 AM10/1/01
to
ich weiss jetzt nicht wo's steht. Aber die Baugenehmigungsbehörden in
NRW sind einmütig bei folgender Regelung
Die ersten und letzten 3m der Einfahrt mit max. 10%, dazwischen mit
max. 20% Steigung/Gefälle.

Gruss
--
Andreas Zimmermann (http://www.hausbau-planung.de)

Outlook-Journal-Funktionen für Autocad2000 http://www.zimcad.de
unter Planungsgsbüro/Autocad

Stefan Bluemel

unread,
Oct 1, 2001, 3:29:00 AM10/1/01
to
> 1993 steht in § 3: "Rampen von Mittel- und Grußgaragen dürfen nicht mehr
> als 15 v.H., bei gewendelten Rampenteilen bezogen auf den Inneren
> Farrbahnrand, geneigt sein ..."
>
> ich schließe daraus daß es für Kleingaragen hier keine Regelung gibt.

kleiner Tip:
bei Problemen mit der Höhe kann es sinnvoll sein, auch die Staufläche
zwischen Rampe (15 %?) und öffentl. Strassenraum in´s Gefälle (5 %?)
zu legen.
a) wird dadurch die erforderl. Rampenlänge geringer, und
b) wird der Übergang von der Horizontalen zu o.g. 15 % nicht
so hart... (so manches Auto kann 15 % Gefälle problemlos
bewältigen, setzt jedoch im Bereich des vorderen/hinteren Überhanges
bzw. "Bauchbereich" (siehe sog. Böschungs- und Rampenwinkel in den
Pkw-Prospekten (leider meist nur bei 4x4 angegeben...))auf, wenn´s
ohne Übergang/Ausrundung nach oben/unten geht).
Habe selber schon mal eine (den Vorschriften entsprechende) TG-Rampe
gebaut, die dann der Hauptmieter mit seinem Porsche nicht befahren
konnte :-(

Stefan Blümel

Klaus Horstmann

unread,
Oct 1, 2001, 3:36:40 AM10/1/01
to

>>>>>>>>>>>>>>>>>> Ursprüngliche Nachricht <<<<<<<<<<<<<<<<<<

Am 30.09.01, 17:25:47, schrieb "Alexander Bauer"
<alexand...@hotmail.com> zum Thema Maximalgefälle Garageneinfahrt:


Hi Alexander,

hier nochmals die aktuellen Rampenneigungen für Hamburg:

Nicht überdeckte Rampenanlagen max. 10%
überdeckte Rampen, oder solche, bei denen besondere Maßnahmen zur
Rutschsicherung vorhanden sind max. 15%

Wichtig: Neigungsänderungen von mehr als 10% sind mit einem Radius von
min. 20m auszurunden.

Gruß
Klaus

Klaus Klabisch

unread,
Oct 1, 2001, 5:31:09 AM10/1/01
to
"Robert Pflüger" <robert....@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
news:3BB761A0...@gmx.net...

> HAllo,
> ergänzend zu Klaus ...
> in Bayern heisst das "Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen"
> (GaV) also kurz Garagenverordnung. >
> Gruß,
> Robert


Hallo Robert,
nur als Ergänzung vermerkt:
Unsere Garagenverordnung (GarVO) in RP ist noch gar nicht so alt (ich
glaube, sie gibt es sogar erst seit 1990). Vorher galt tatsächlich auch hier
ausschließlich die bayerische Garagenverordnung.

Stefan Baar

unread,
Oct 2, 2001, 2:25:32 AM10/2/01
to
Hallo Alexander,

Alexander Bauer schrieb:

> (also welches Gefälle darf der Zufahrtsweg zur Garageneinfahrt haben?)

Die Garagenverordnung regelt keine Kleingaragen (ich geh mal davon aus, dass
es sicht bei deinem Objekt nicht um ein Parkhaus handelt). Sinnvoll ist es,
sich auf die EAR 91 (Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs) zu
beziehen.

Dort steht geschrieben:

[zitat on]

Die Rampenneigung soll im allgemeinen 15 %, bei Parkrampen 6 %, nicht
überschreiten. Rampen im Freien sollen eine Neigung von höchstens 10 %
erhalten; die sichere Befahrbarkeit muß auch bei ungünstiger Witterung
gewährleistet sein. .... Innenrampen kleiner Parkbauten sowie kurze Rampen
können in Ausnahmefällen bis zu 20 % geneigt sein. ...
Bei Neigungswechseln sind Neigungsdifferenzen über 8 % auszurunden oder
abzuflachen. .....

[zitat off]

Viele Grüße

Stefan Baar


Klaus Klabisch

unread,
Oct 2, 2001, 5:58:56 AM10/2/01
to
"Stefan Baar" <kb-me...@t-online.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3BB96BEC...@t-online.de...

>
> Die Rampenneigung soll im allgemeinen 15 %, bei Parkrampen 6 %, nicht
> überschreiten. > Viele Grüße
>
> Stefan Baar


Eine kleine (aber m. E. wichtige) Ergänzung: Obige 6 % gelten auch als
Empfehlung für behindertengerechtes Bauen.

geom...@gmail.com

unread,
Jul 25, 2019, 10:30:40 AM7/25/19
to

Robert Pflüger

unread,
Aug 21, 2019, 5:00:39 AM8/21/19
to
siehe in der Garagenverordnung des Bundeslandes in dem die Garage
errichtet wird.
in Bayern max 15%

hth

Robert
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