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Abstandsflächen vom Gaube

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Martin Lütke-Enking

unread,
Sep 20, 2001, 1:42:08 PM9/20/01
to
Hallo zusammen,

bin mir nicht sicher, ob es hier schon einmal Thema war:

Lösen Dachgauben seitliche Abstandsflächen aus?
Insbesondere im Reihenhausbau, stellt sich mir die Frage, inwieweit
seitliche Abstandsflächen zu berücksichtigen sind, wenn es sich bei der
Gaube um eine sogenannte Fassadengaube handelt. (Fassadengaube =
Zwerchgiebel = in Flucht der Traufwand stehende, frontseitig hochgemauerte
Gaube, die die Traufkante durchbricht (Regenrinne läuft nicht durch), seitl.
mit Holzkonstruktion und Verschieferung o.ä.)

Und wenn diese Gaube Abstandsflächen auslösen, wie werden diese berechnet.
Und im Regelfall fallen die Abstandsflächen doch dann im Reihenhausbau auf
die Nachbargrundstücke. Und was dann? Lässt sich so etwas mit Baulasten oder
Befreiungen legitimieren?

Vielen Dank für eure Antworten.

Martin Lütke-Enking

http://mitglied.tripod.de/MartinLE/Index.html


nino

unread,
Sep 20, 2001, 2:12:43 PM9/20/01
to
On Thu, 20 Sep 2001 19:42:08 +0200, "Martin Lütke-Enking"
<mar...@cityweb.de> wrote:

Hi Martin,

>Hallo zusammen,
>
>bin mir nicht sicher, ob es hier schon einmal Thema war:
>
>Lösen Dachgauben seitliche Abstandsflächen aus?
>Insbesondere im Reihenhausbau, stellt sich mir die Frage, inwieweit
>seitliche Abstandsflächen zu berücksichtigen sind, wenn es sich bei der
>Gaube um eine sogenannte Fassadengaube handelt. (Fassadengaube =
>Zwerchgiebel = in Flucht der Traufwand stehende, frontseitig hochgemauerte
>Gaube, die die Traufkante durchbricht (Regenrinne läuft nicht durch), seitl.
>mit Holzkonstruktion und Verschieferung o.ä.)

Bei Reihenhäusern nicht. Aber ich würde 1,25 m von der Grenze
wegbleiben wie auch für Dachflächenfenster (Brandschutz)
vorgeschrieben. Oder die Gauben an der Grenze zusammenbauen
(mit entsprechender Trennwand). Wenn 1,25 m unterschritten
werden, muß die Gaube zumindest eine entsprechend dem
Brandschutz erforderliche grenzseitige Wangenverkleidung
haben (Blech, Aus-/Vormauerung,Brandschutzplatte ...)

>Und wenn diese Gaube Abstandsflächen auslösen, wie werden diese berechnet.

Siehe oben. Abstandsflächen nur nach "vorne", widerspräche ja sonst
der Grenzbebauung (Vergleiche mit versetzten Reihenhäusern).

>Und im Regelfall fallen die Abstandsflächen doch dann im Reihenhausbau auf
>die Nachbargrundstücke. Und was dann? Lässt sich so etwas mit Baulasten oder
>Befreiungen legitimieren?

Brauchts nicht.

>Vielen Dank für eure Antworten.

Kläre bei der Baurechtsbehörde nur die Brandschutzauflage ab.

Im Prinzip fällt für eine Gaube nur die Abstandfläche zu der Grenze an
an der keine Grenzbebauung vorgesehen ist. Ist auf dem Dach vor der
Gaube ein Balkon ist meist die Abstansfläche von Oberkante
Balkongeländer bis Grenze kritischer. Abstandsflächen von Balkonen
bemessen sich nämlich vom Geländerhandlauf aus.

Gruß

Tobias

Martin Lütke-Enking

unread,
Sep 20, 2001, 3:34:43 PM9/20/01
to
Hallo Tobias,

"nino" schrieb

> Siehe oben. Abstandsflächen nur nach "vorne", widerspräche ja sonst
> der Grenzbebauung (Vergleiche mit versetzten Reihenhäusern).
>

Woraus erklären sich die Grundsätze der Grenzbebauung denn?

LBO (NRW)?

"§6 Abstandflächen

(1 ) Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden
freizuhalten (Abstandflächen). Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
ist eine Abstandflache nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der
Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

a) das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muß oder

b) das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich
gesichert ist, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand
gebaut wird. "

Stecken die Grundsätze hierdrin??

Bisher auf jeden Fall vielen Dank, obwohl mir hinsichtlich der
Gaubenabstandsflächen noch Zweifel bleiben. Ich habe da im Büro nämlich so
ein (leider nur halb kopiertes) Urteil, aus dem eigentlich etwas anderes
hervorgeht. Mal sehen, ob ich das noch finde (Morgen).

Gruß
Martin


nino

unread,
Sep 20, 2001, 5:08:28 PM9/20/01
to
On Thu, 20 Sep 2001 21:34:43 +0200, "Martin Lütke-Enking"
<mar...@cityweb.de> wrote:

Hi Martin,

>Stecken die Grundsätze hierdrin??

Grundsätzlich ja.

>Bisher auf jeden Fall vielen Dank, obwohl mir hinsichtlich der
>Gaubenabstandsflächen noch Zweifel bleiben. Ich habe da im Büro nämlich so
>ein (leider nur halb kopiertes) Urteil, aus dem eigentlich etwas anderes
>hervorgeht. Mal sehen, ob ich das noch finde (Morgen).

Wenn im Bebauungsplan Grenzbebauung vorgesehen ist, muß
baurechtlich, sofern der Bebauungsplan dies nicht vorschreibt, nicht
in selbem Maße an die Grenze gebaut werden. Durchaus üblich
sind Versatz oder daß die eine Grenzbebauung die andere in ihrem
Maße übersteigt. Was für die Wand gilt, gilt für die Gaube im selben
Sinne (keine Abstandflächen fallen an)

Hatte mal ein Fall, da war die eine Grenzbebauung um 8 m länger
wie der Nachbar (Baufenster 18 m an der Grenze).

An die Grenze bauen heißt nicht automatisch, daß beide im
selben Maße an die Grenze bauen müssen.

Grundsätzlich fallen dann keine Abstandsflächen an.

Dies gilt auch für Ortskerne in denen traditionel die Grenzbebauung
überwiegt. Da entfallen alle Abstandsflächen, selbst für neue
Grenzbebauung, da die ortsübliche Bebauung nach § 34 BauGB
maßgeblich ist. Teilweise gibt es das sogar mit Fenstern in der
Wand an der Grenze - und selbst neue zusätzliche sind noch
genehmigungsfähig, wenn auch teilweise mit brutalen Brandschutz-
anforderungen (G 90). Natürlich sind in diesen Fällen andere
Anforderungen, wie z.B. das Gebot der nachbarschaftlichen
Rücksichtnahme) zu beachten. D.h. ich darf nachbarliche
Fenster an meiner Grenze nicht einfach zubauen :-)

Gruß

Tobias


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