Leider liegt mit die II. BVO nicht vor, vielleicht kann jemand
aushelfen:
Ich suche nach der Festlegung, die beschreibt,
ob die Vormauerungen in Bädern abzuziehen ist.
Viele Grüße
Karin
Kompletter Text hier
http://housing.wiwi.uni-karlsruhe.de/Lehre/uebungen/zweiteberechnord.htm
MfG R.Schaub
Hi Rainer,
>Kompletter Text hier
>http://housing.wiwi.uni-karlsruhe.de/Lehre/uebungen/zweiteberechnord.htm
habs sie mir auch mal durchgelesen - und schon kommt die erste Frage:
Kubatur:
In Anlage 2, Berechnung des umbauten Raumes,
1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der
untersten Geschossfußböden
Fällt da die Fundamentplatte unter den Tisch?
1.131 bei nicht ausgebauten Dachgeschossen von der Oberfläche der
Fußböden über dem obersten Vollgeschoß ... unter 1.2 wird
dann der Dachraum zu 1/3 zugeschlagen.
Heißt da "nicht ausgebaut" auch keine Dämmung oder wo setzen die
die Grenze ?
Nach DIN 277 sieht das ja etwas anders aus (Brutto-Rauminhalt)
Was gilt z.B. nun für einen Antrag auf LaKrA ?
Nach der Berechnungsverordnung kann die Hütte dann ja größer
sein, da weniger Kubikmeter auftauchen die die mit ihrem Mindestsatz
von 470 DM/m3 multiplizieren ?
Gruß ?-)
Tobias
> Nach DIN 277 sieht das ja etwas anders aus (Brutto-Rauminhalt)
>
> Was gilt z.B. nun für einen Antrag auf LaKrA ?
Hallo Tobias,
das gibt der Adressat bzw. Prüfer des Antrages vor, bei staatl.
Wohnungsbauförderung i.d.R. die II.BV, muß aber immer explizit
'dranstehen was gilt.
btw: Was heißt LaKrA? Ich kenne nur die guten alten Takraf-Kräne 8-))
Wolfgang
Rainer Schaub schrieb:
> >
> > Leider liegt mit die II. BVO nicht vor, vielleicht kann jemand
> > aushelfen:
> > Ich suche nach der Festlegung, die beschreibt,
> > ob die Vormauerungen in Bädern abzuziehen ist.
>
> Kompletter Text hier
> http://housing.wiwi.uni-karlsruhe.de/Lehre/uebungen/zweiteberechnord.htm
>
> MfG R.Schaub
ich vermute, die Vormauerung ist nicht abzuziehen, dies steht aber so
explizit nicht geschrieben, hängt vielmehr davon ab, in welcher Höhe ich
das Raummaß nehme;
Gegeben die Vormauerung mit h = 1,20
Angenommen ich messe über 1,20
Dann erhalte ich ein Raummaß, von dem ich die Vormauerung nicht abzuziehen
brauche,
da sie nicht durchgeht:
(2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den Wänden ohne
Berücksichtigung von Wandgliederungen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten,
Öfen, Heizkörpern, Herden und dergleichen.
(4) Von den errechneten Grundflächen sind abzuziehen die
Grundflächen von
1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freistehenden
Pfeilern und Säulen, wenn sie in der ganzen Raumhöhe durchgehen und ihre
Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter
beträgt,
Angenommen ich messe unter 1,20
Dann erhalte ich ein Raummaß, zu dem ich die Vormauerung nicht zu addieren
brauche,
da sie nicht durchgeht:
(5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzurechnen die
Grundflächen von
1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden
herunterreichen und mehr als 0,13 Meter tief sind,
Erhalte also unterschiedliche Ergebnisse.
Gibt es eine Festlegung, wo zu messen ist, oder haben ich etwas übersehen?
frägt sich
Karin
Hallo Wolfgang,
>das gibt der Adressat bzw. Prüfer des Antrages vor, bei staatl.
>Wohnungsbauförderung i.d.R. die II.BV, muß aber immer explizit
>'dranstehen was gilt.
wahrscheinlich wissen die selber nichts genaues :-)
>btw: Was heißt LaKrA? Ich kenne nur die guten alten Takraf-Kräne 8-))
Das sind die Mittel der -La-ndes-kr-edit-a-nstalt.
Wenn man min. 2 Kinder hat und unter bestimmten
Einkommensgrenzen liegt gibt es da für einen Teil
der Finanzierung vergünstigte Kredite im Rahmen
der Eigentumsförderung etc. Momentan, je nach Kredit-
art, so um die 2,5%.
Aber ich bin kein Finanzierungsberater :-)
Daneben gibt es auch Mittel der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, einer Überkommenschaft der
Nachkriegsäre, wo man auch noch recht günstig
Geld herbekommen kann ... sofern man in eines
ihrer Förderprogramme passt.
Soviel ich weiß, stammt das Geld ursprünglich aus
den USA im Rahmen der Marshal-Planes (?) und
wird seither immer wieder verliehen (?)
Gruß
Tobias
<ni...@cotse.com> schrieb im Newsbeitrag
Ich bin mir zwar nicht sicher, aber geht's bei den öffentlich geförderten
Bauvorvorhaben nicht in erster Linie um Wohnflächen, die nicht
überschritten werden dürfen und weniger um die Kubatur.
http://www.mieterberatung-berlin.de/gesetze_Zweites_Wohnungsbaugesetz3.htm
z.B. § 39
Man sollte auch nicht vergessen, dass viele Gesetze, wie das
II BV. vom 17. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1719) etc.........
erlassen wurden und deshalb dem heutigen Stand der Bautechnik nicht
mehr entsprechen.
Warum Sie immer noch angewendet werden ist nicht nur mir ein Rätsel,
vielleicht gilt auch hier das Motto "Nicht's ist so beständig wie der
Bestand":-))
MfG R.Schaub
Hi Karin!
> ich vermute, die Vormauerung ist nicht abzuziehen, dies steht aber so
> explizit nicht geschrieben, hängt vielmehr davon ab, in welcher Höhe ich
> das Raummaß nehme;
> Gegeben die Vormauerung mit h = 1,20
>
> Angenommen ich messe über 1,20
Gemessen wird immer die "Grundfläche", also in FB- Höhe. "Normale"
Fensternischen mit Brüstung u.ä. zählen ja auch nicht zum Raum.
Im Übrigen rechne ich im Zweifelsfall bei Flächen immer nach unten und
bei Kosten immer nach oben. Das beeinflußt positiv die rein statistische
Wahrscheinlichkeit der Häufigkeit "guter" versuse "böser"
Überraschungen. ;-)
> (5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzurechnen die
> Grundflächen von
>
> 1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
> herunterreichen und mehr als 0,13 Meter tief sind,
^^^^^^^^^^^^^^^^^
ebent, da steht es, immer unten messen...
Grüße, Bettina
P.S. (nur für das "schwache Geschlecht" und für alle
"Haushaltebeauftragten"):
Axo, welche Schalfarben und -Muster magst Du so? Denn gleichsam dem
Untertassen- und/oder- Socken- Phänomen hätte ich auch davon noch einige
zu bieten, zumindest für die Baustelle müssten die erst mal reichen
....;-)
Und merke als "femme du entrepreneur en bâtiments": 1. DIE wollen immer
nur euer Geld und 2. Frauen haben im allgemeinen immer entweder das
letzte Wort oder eben gerade mal "ihre Tage". ;-)
Und noch ein kleiner Tip: wenn Dir ein Unternehmer auf der Baustelle was
von der "Notwendigkeit" von "Nachträgen" erzählt und Du irgendwelche
Zweifel hast:
Vermeide grundsätzlich _jede_ Diskussion auf der Baustelle, sondern höre
immer nur mit einem "verbindlichen" Mona- Lisa- Lächeln freundlich zu
(das funktioniert so: mit der einen Hirnhälfte (rechts) hinhören und mit
der anderen (links) vorstellen, wie der Gute in Unterwäsche aussieht...)
notiere dabei fleißig mit, oder spreche süffisant ins Diktaphon: "Herr
Sowieso hat _behauptet_ pipapo...." (o.ä.) Dann bittest Du mit
ausgesuchter Höflichkeit, während Du Dich charamant auf dem hoffentlich
hohen (!) Absatz umdrehst, "Dir das Ganze noch mal schriftlich zu
geben". Dann wirst Du sehen, was kommt, in 90% der Fälle NICHTS. Die
übrigen 10% sind dann meistens wirklich berechtigt.
Zwinkerchern
Die II.BV ist hier:
http://home.t-online.de/home/Sven.Schelhorn/htmsites/artikel.htm
...aber über Vormauerung wirst Du nichts finden ;-(
Deshalb zitiere ich mal (aus einem Posting von Daniela Häfele, Uni
Karlsruhe):
"...Da ich mich gerade intensiver mit dem Thema befassen durfte :-]
verweise ich mal auf das Taschenbuch 'DIN 114 mit Erläuterungen':
danach sind Vormauerungen zur Wohnfläche mit hinzuzurechnen, wenn sie
nicht (wie schon an anderer Stelle gesagt) raumhoch sind und ihre
Grundfläche > 0,1qm ist."
Das heißt, grundsätzlich Übermessen - Abzug von WFL nur, wenn Sie
Raumhoch sind, oder eben größer sind 0,1qm, aber selbst bei größeren
Vormauerungen, werden wir (z.B.) meist angehalten diese zu Übermessen!
Ich zitiere weiter:
"Nach der DIN 277 wird die Vormauerung zu Konstruktionsfläche
hinzugerechnet und daher bei der NGF (Nettogrundfläche) nicht
berücksichtigt."
Bei der DIN ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um eine frei
versetzbare Vorwand handelt, dann nämlich könne man, so ein Prof., diese
zur NGF hinzurechnen. Frei versetzbar, sind jedoch nur die wenigsten
Vormauerungen, weshalb dieser auch der Ansicht sei, daß es realistischer
ist, die Vormauerung zur KF hinzuzurechnen...
...tja, das sind die feinen Unterschiede ;-)
--
Ciao, SVEN
Oje... ich denke, da gibt es noch mehr ;-)
Die Grundsätzliche Frage wäre doch, warum überhaupt den Umbauten Raum
und nicht den BRI?
> Nach der Berechnungsverordnung kann die Hütte dann ja größer
> sein, da weniger Kubikmeter auftauchen die die mit ihrem Mindestsatz
> von 470 DM/m3 multiplizieren ?
Das stimmt, aber die NHK beziehen sich wiederum auf den BRI und nicht
auf den umbauten Raum...
Selbst im Bauantrag steht doch "Rauminhalt (DIN 277)"!
Also nochmal, wer brauch besteht auf den "umbauten Raum" anstelle von
BRI?
--
Ciao, SV*durcheinander*EN
Hi Sven!
> Deshalb zitiere ich mal (aus einem Posting von Daniela Häfele, Uni
> Karlsruhe):
>
> "...Da ich mich gerade intensiver mit dem Thema befassen durfte :-]
> verweise ich mal auf das Taschenbuch 'DIN 114 mit Erläuterungen':
> danach sind Vormauerungen zur Wohnfläche mit hinzuzurechnen, wenn sie
> nicht (wie schon an anderer Stelle gesagt) raumhoch sind und ihre
> Grundfläche > 0,1qm ist."
Nach der DIN wird doch aber WIMRET auch in der Höhe von 1m gemessen...
Eine Vormauerung von h= 1.00 oder auch noch 1.20 m kann man sicher gut
nutzen, aber eine z.B. Vormauerung von h= 2m in einem Raum von 3.3m Höhe
im Bereich einer Dusche, hinter der ein AW- Rohr "versteckt" ist nicht
mehr nutzbar.
> Das heißt, grundsätzlich Übermessen - Abzug von WFL nur, wenn Sie
> Raumhoch sind, oder eben größer sind 0,1qm, aber selbst bei größeren
> Vormauerungen, werden wir (z.B.) meist angehalten diese zu Übermessen!
Von wem: Vom Vermieter? Da wäre ich doch ein wenig vorsichtig mit
solchem Ansinnen. Gerade zwischen Vermieter und Mieter gibt es oft
Erbsenzählerstreits um des Kaisers Bart. Und dann will sich keiner mehr
erinnern, wann er wo, wie was wen angehalten hat, es so oder so zu tun.
> Ich zitiere weiter:
> "Nach der DIN 277 wird die Vormauerung zu Konstruktionsfläche
> hinzugerechnet und daher bei der NGF (Nettogrundfläche) nicht
> berücksichtigt."
>
> Bei der DIN ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um eine frei
> versetzbare Vorwand handelt, dann nämlich könne man, so ein Prof., diese
> zur NGF hinzurechnen. Frei versetzbar, sind jedoch nur die wenigsten
> Vormauerungen, weshalb dieser auch der Ansicht sei, daß es realistischer
> ist, die Vormauerung zur KF hinzuzurechnen...
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Finde ich auch, und das heißt: abziehen und trotzdem freuen, doch noch
ein zustätzliches Plätzchen fürs Abstellen der Zahbürste gefunden zu
haben.
Grüße, Bettina
"Sven Schelhorn" <Sven.Sc...@t-online.de> schrieb im Newsbeitrag .
Auszug aus
"Erläuterungen und Hinweise" aus der WS von Sven Schelhorn
Die DIN 277 ist generell einzusetzen, wenn es um Grundflächen
jeglicher Art geht, z.B. um Flächen- oder Kostenkennwerte
von Bauwerken allgemein verläßlich vergleichen zu können.
Die II. BV hingegen kommt dann zur Anwendung, wenn die Rede
von Wohnfläche ist, die nur hier explizit als solche benannt wird,
was besonders im Falle von öffentlicher Wohnbauförderung,
Baufinanzierung und Vermietung zu beachten ist.
Mein Fazit:
Die Berechnungen der Wohnfläche § 44 II BV haben absolut nichts
mit den Berechnungen der DIN 277 zu tun oder sehe ich das falsch?
MfG R.Schaub
> Hi Sven!
Hi Bettina...
> > Deshalb zitiere ich mal (aus einem Posting von Daniela Häfele, Uni
> > Karlsruhe):
> >
> > "...Da ich mich gerade intensiver mit dem Thema befassen durfte :-]
> > verweise ich mal auf das Taschenbuch 'DIN 114 mit Erläuterungen':
> > danach sind Vormauerungen zur Wohnfläche mit hinzuzurechnen, wenn sie
> > nicht (wie schon an anderer Stelle gesagt) raumhoch sind und ihre
> > Grundfläche > 0,1qm ist."
>
> Nach der DIN wird doch aber WIMRET auch in der Höhe von 1m gemessen...
Und? Du meinst die DIN 277? Wir reden hier erstmal von WFL (-> II.BV)
Vormauerung ist Wohnfläche!
> Eine Vormauerung von h= 1.00 oder auch noch 1.20 m kann man sicher gut
> nutzen, aber eine z.B. Vormauerung von h= 2m in einem Raum von 3.3m Höhe
> im Bereich einer Dusche, hinter der ein AW- Rohr "versteckt" ist nicht
> mehr nutzbar.
Vormauerung raumhoch ist (siehe oben) keine Wohnfläche!
Auch nicht, wenn ganzer Raum voller Vormauerungen ;-)
> > Das heißt, grundsätzlich Übermessen - Abzug von WFL nur, wenn Sie
> > Raumhoch sind, oder eben größer sind 0,1qm, aber selbst bei größeren
> > Vormauerungen, werden wir (z.B.) meist angehalten diese zu Übermessen!
>
> Von wem: Vom Vermieter? Da wäre ich doch ein wenig vorsichtig mit
> solchem Ansinnen. Gerade zwischen Vermieter und Mieter gibt es oft
> Erbsenzählerstreits um des Kaisers Bart. Und dann will sich keiner mehr
> erinnern, wann er wo, wie was wen angehalten hat, es so oder so zu tun.
Von Architekten, Bauträger etc.
Richtig, aber wie gesagt, ist der Abzug (Keine Wohnfläche) nirgends
gefordert, folglich kann die Vormauerung eigentlich immer übermessen
werden (Ist Wohnfläche). Abzug hingegen kann niemanden schaden...
Übrigens, ich denke (viele Kollegen schon befragt), daß fast alle
übermessen (Ist Wohnfläche), aber besondere Fälle, wie z.B. Raumhoch
etc. machen es manchmal nötig doch noch mal nachzudenken, deshlab auch
der Vergleich mit der DIN 277.
> > Ich zitiere weiter:
> > "Nach der DIN 277 wird die Vormauerung zu Konstruktionsfläche
> > hinzugerechnet und daher bei der NGF (Nettogrundfläche) nicht
> > berücksichtigt."
> >
> > Bei der DIN ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um eine frei
> > versetzbare Vorwand handelt, dann nämlich könne man, so ein Prof., diese
> > zur NGF hinzurechnen. Frei versetzbar, sind jedoch nur die wenigsten
> > Vormauerungen, weshalb dieser auch der Ansicht sei, daß es realistischer
> > ist, die Vormauerung zur KF hinzuzurechnen...
> ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
>
> Finde ich auch, und das heißt: abziehen und trotzdem freuen, doch noch
> ein zustätzliches Plätzchen fürs Abstellen der Zahbürste gefunden zu
> haben.
KF. Aber nur in der DIN 277.
Wie definierst Du eine Rigips-Spülkasten mit Fallleitung im MW, 10cm x
1m Breite?
Der ist m.E. frei versetzbar, deshalb wäre er dann keine KF, sondern NGF
;-)
In der II. BV wäre er auf jeden Fall Wohnfläche...
> Grüße, Bettina
--
Ciao, SVEN
Hi!
> Auszug aus
> "Erläuterungen und Hinweise" aus der WS von Sven Schelhorn
>
> Die DIN 277 ist generell einzusetzen, wenn es um Grundflächen
> jeglicher Art geht, z.B. um Flächen- oder Kostenkennwerte
> von Bauwerken allgemein verläßlich vergleichen zu können.
>
> Die II. BV hingegen kommt dann zur Anwendung, wenn die Rede
> von Wohnfläche ist, die nur hier explizit als solche benannt wird,
> was besonders im Falle von öffentlicher Wohnbauförderung,
> Baufinanzierung und Vermietung zu beachten ist.
Dies haben wir vor ein paar Wochen mal hier so erörtert, statt der
Gesetzestexte sollte das etwas einfacher zu verstehen sein, nach der
häufigen Frage, wann, was, wie ;-)
Das habe ich so festgehalten...
> Mein Fazit:
> Die Berechnungen der Wohnfläche § 44 II BV haben absolut nichts
> mit den Berechnungen der DIN 277 zu tun oder sehe ich das falsch?
Eben, diese sind strikt zu trennen. Leider haben Sie dennoch etwas
gemeinsam, die Verwirrung ;-)
Zitat weiter:
"Bei gemischter Nutzung (Wohnraum und Gewerbe) ist für das gesamte
Projekt normalerweise eine Nutzflächenberechnung nach DIN 277 nötig,
während einzelne Wohneinheiten zusäzlich als Wohnflächenberechnung nach
der II. BV berechnet werden müßten; eine Vermischung innerhalb einer
Berechnung ist nicht zulässig, d.h. diese sind ggf. gesondert zu
erstellen.
Anwendungsbereich für Wohnflächen, siehe II. BV Teil I - Allgemeine
Vorschriften:"
Ein gutes Beispiel, warum das mir so wichtig ist, dies in einfache Worte
zu fassen, ist die Tatsache, daß ich mir mit auswendigen zitieren von
Gesetzestexten immer recht schwer tue ;-)
Aber nein, mal im Ernst, selbst für das Programm MegaCAD gibt es nämlich
ein Modul zur Berechnung der Flächen.
Leider mußte ich feststellen, daß dies einen gewaltigen Fehler hat,
nämlich...
In dem Programm kann ich Wohnflächen und Nutzflächen parallel, also
zusammen berechnen und das ist falsch, denn entweder DIN oder II. BV.
Das Programm hingegen kann in einem Projekt Nutzflächen und Wohnflächen
abgreifen, nur wie greift man dann Wohnflächen ab? Nach DIN oder nach
II. BV?
Es gibt keine Wohnflächen in der DIN.
Und was bringt mir dann eine Auflistung von Gesamt-Nutzflächen, wenn
darin eine Wohnfläche auftaucht? Wer braucht sowas?
Kann ich eine Berechnung erstellen, die Beides vereint???
Eigentlich nicht...
Ein Wohn- & Geschäftshaus allerdings nur mit WFL (II. BV) abzugreifen,
dürfte etwas schwer sein, u.a. wg. Fluren, Treppenhäusern, Geschäften
etc. Folglich brauche ich in jedem Fall die DIN, gleiches gilt m.E. auch
für die m³ (->BRI)!!!
Brauche ich dann noch wg. Förderung eine "WOHNFLÄCHE", muß ich eben die
einzelnen Wohnungen nochmal abgreifen...
Dann habe ich jede einzelnen Wohnung und zusätzlich alle Nutzflächen,
mit VF und NNF etc.
So, das war wieder mein Lieblingsthema ;-)
--
Ciao, SVEN
Hi Sven!
> > Nach der DIN wird doch aber WIMRET auch in der Höhe von 1m gemessen...
>
> Und? Du meinst die DIN 277? Wir reden hier erstmal von WFL (-> II.BV)
>
> Vormauerung ist Wohnfläche!
Tut mir leid, Sven, aber da kann ich Dir nicht ganz uneingeschränkt
beipflichten.
> Richtig, aber wie gesagt, ist der Abzug (Keine Wohnfläche) nirgends
> gefordert, folglich kann die Vormauerung eigentlich immer übermessen
> werden (Ist Wohnfläche). Abzug hingegen kann niemanden schaden...
Ebent, war ja meine Rede... Ich plädiere im Zweifelsfall dann immer für
Abzug, dann ist die allgemeine Freude um so größer, wenn "Irrtum zu
Ihren Gunsten"... Außerdem werden diese Vormauerungen im CAD eh als
"Wand" editiert und fallen dann automatisch heraus, während
"Schornsteine" Biboelemente sind, und nicht automatisch abgezogen
werden. Ich verstehe die ganze Aufregung also auch nicht so ganz.
> Übrigens, ich denke (viele Kollegen schon befragt), daß fast alle
> übermessen (Ist Wohnfläche), aber besondere Fälle, wie z.B. Raumhoch
> etc. machen es manchmal nötig doch noch mal nachzudenken, deshlab auch
> der Vergleich mit der DIN 277.
Gut dann gehöre ich zu den "wenigen" versus den "vielen", die nicht
übermessen. Zumindest nicht mehr ab LPH 3 und vorher kräht eh kein Hahn
danach. ;-)
Mit der richtigen rechnerischen "Einordnung" von Rampen nach der II.
B-VO habe ich mich da schon viel schwerer. (Zum Beispiel zählt die
Fläche einer Rampe wenn überhaupt dann als Direktprojektion oder in der
tatsächlichen Fläche durch die Neigung u.s.w...)
(snip)
> Wie definierst Du eine Rigips-Spülkasten mit Fallleitung im MW, 10cm x
> 1m Breite?
> Der ist m.E. frei versetzbar, deshalb wäre er dann keine KF, sondern NGF
> ;-)
Neee, den möchte ich mir lieber nicht ins Wohnzimmer frei "versetzen"
können. ;-)
Gerade im Bad scheiden sich wohl die Geister. Der Spülkasten ("Kasten"
sagt schon alles) samt seiner Verkleidung wäre für mich immer KF. Aber
wenn man als Rückwand einer Theke so eine halbhohe Wand baut, dann wäre
das für mich so ein Fall für die "frei versetzbar", auch wenn diese mit
diversen Elt- und Sanitär- Anschlüssen bestückt wäre.
Und in den seltensten Fällen wird der Spülkasten so klein, daß er nicht
abzuziehen wäre, IRL geht die Vormauerung dann immer bei 15cm Tiefe los,
und 1m sind schnell erreicht, meistens "hängt" da oft noch in der Nähe
irgendein Waschbecken mit dran u.s.w. oder mache ich hier auch schon
wieder irgendwas verkehrt...;-)
> In der II. BV wäre er auf jeden Fall Wohnfläche...
Nochmal zum Sinn der II.B-V0: Ermittlung der direkt oder indirekt
förderungsfähige Wohnflächen mit oder ohne Bewilligung. Beim EFH ist es
oft der Fall, daß die förderfähige Fläche eher überschritten wird, und
ich habe Karin auch dahingehend verstanden, daß es für Ihren angefragten
Zweck eher besser ist, abzuziehen. ;-) Bei Förderung von barrierefrei
oder behindertengerecht ist es jedoch eher immer nur zeitraubend, auf
Konfrontationskurs mit den bewilligenden Stellen zu gehen, oft wird das
selbst dort von Bearbeiter zu Bearbeiter unterschiedlich ausgelegt.
Grüße, Bettina
> > Die DIN 277 ist generell einzusetzen, wenn es um Grundflächen
> > jeglicher Art geht, z.B. um Flächen- oder Kostenkennwerte
> > von Bauwerken allgemein verläßlich vergleichen zu können.
> >
> > Die II. BV hingegen kommt dann zur Anwendung, wenn die Rede
> > von Wohnfläche ist, die nur hier explizit als solche benannt wird,
> > was besonders im Falle von öffentlicher Wohnbauförderung,
> > Baufinanzierung und Vermietung zu beachten ist.
>
> Dies haben wir vor ein paar Wochen mal hier so erörtert, statt der
> Gesetzestexte sollte das etwas einfacher zu verstehen sein, nach der
> häufigen Frage, wann, was, wie ;-)
>
> Das habe ich so festgehalten...
Hallo Sven,
schön wenn solche Debattenergebnisse irgendwo nachvollziehbar "notiert"
werden, dann bleiben sie kein Selbstzweck. Jetzt verstehe ich auch,
weshalb Du seinerzeit unbedingt "Merksätze" haben wolltest 8-)))
> Aber nein, mal im Ernst, selbst für das Programm MegaCAD gibt es nämlich
> ein Modul zur Berechnung der Flächen.
> Leider mußte ich feststellen, daß dies einen gewaltigen Fehler hat,
> nämlich...
>
> In dem Programm kann ich Wohnflächen und Nutzflächen parallel, also
> zusammen berechnen und das ist falsch, denn entweder DIN oder II. BV.
Das ist eben nicht zwangsläufig falsch, weil nach DIN die Funktion
"Wohnen" in der HNF1 aufgeht, ABER dann natürlich auch nach den Regeln
dieser DIN ermittelt sein muß, welche im Detail _nicht_ identisch sind
mit denen der II.BV, und so oft zu (leichten) Differenzen führen.
> Das Programm hingegen kann in einem Projekt Nutzflächen und Wohnflächen
> abgreifen, nur wie greift man dann Wohnflächen ab? Nach DIN oder nach
> II. BV?
So wie Du's brauchst, kommt eben immer 'drauf an. (Von mir wollte 'mal
ein Bauherr für einen reinen Gewerbebau partout die II.BV, aber die
Geschichte habe ich bestimmt schon gepostet).
Wolfgang
Hi!
> schön wenn solche Debattenergebnisse irgendwo nachvollziehbar "notiert"
> werden, dann bleiben sie kein Selbstzweck. Jetzt verstehe ich auch,
> weshalb Du seinerzeit unbedingt "Merksätze" haben wolltest 8-)))
Naja, wie gesagt, irgendwo muß ich doch anfangen können, ohne gleich in
gesetzes texte zu wühlen ;-)
Aber wirklich, ich würde ja gerne eine Art FAQ druas machen, aber wenn
man alles immer bis zum äußersten durchkauen muß, dann ist das einfach
zuviel...
Aber gute Artikel zum Thema "Fachartikel Bau" würde ich schon noch
hinzufügen, z.B. Weiße Wanne, Dachbegrünung/Abdichtung, Barrierefreies
Bauen etc. Kommt Ziet, kommt Rat *stöhn*
> > In dem Programm kann ich Wohnflächen und Nutzflächen parallel, also
> > zusammen berechnen und das ist falsch, denn entweder DIN oder II. BV.
>
> Das ist eben nicht zwangsläufig falsch, weil nach DIN die Funktion
> "Wohnen" in der HNF1 aufgeht, ABER dann natürlich auch nach den Regeln
> dieser DIN ermittelt sein muß, welche im Detail _nicht_ identisch sind
> mit denen der II.BV, und so oft zu (leichten) Differenzen führen.
Doch, es ist eben falsch, wenn wenn Wohnflächen (als solche berechnet)
enthalten sind, kann ich nihct mehr von gesamt NGF sprechen.
Kurzum: Wenn ich nach der Regel der DIN ermittle, ist es keine WFL,
sondern eine HNF!!!
Was meinst Du, warum es keine Nebenflächen (Zubehör, Wirtschaft,
Geschäft, ...) mehr gibt in der Wohnflächenberechnung?
Es heißt jetzt Zubehörflächen, damit man es nicht mit den NNF der DIN
verwechselt.
> > Das Programm hingegen kann in einem Projekt Nutzflächen und Wohnflächen
> > abgreifen, nur wie greift man dann Wohnflächen ab? Nach DIN oder nach
> > II. BV?
>
> So wie Du's brauchst, kommt eben immer 'drauf an. (Von mir wollte 'mal
> ein Bauherr für einen reinen Gewerbebau partout die II.BV, aber die
> Geschichte habe ich bestimmt schon gepostet).
Die Geschichte kenne ich nicht, kann es mir aber gut vorstellen,
letztlich interessiert, was der AG will. Aber man sollte zumindest
argumentieren können...
Übrigens HNF 1 in Form von WFL zu berechnen halte ich für quatsch, da
niemand dies nachvollziehen kann wenn er eine NUTZFLÄCHEN berechnung
einsieht.
Berechnet schließlich jemand die Kosten danach, hätte er (wg. WFL)
weniger Kosten...
So auch bei umbautem Raum / BRI, wie jemand schon angesprochen hat...
--
Ciao, SV*derseineratlosigkeitsatthat*EN
Doch, Du weißt es nur noch nicht ;-)
...weiter unten...
> > Richtig, aber wie gesagt, ist der Abzug (Keine Wohnfläche) nirgends
> > gefordert, folglich kann die Vormauerung eigentlich immer übermessen
> > werden (Ist Wohnfläche). Abzug hingegen kann niemanden schaden...
>
> Ebent, war ja meine Rede... Ich plädiere im Zweifelsfall dann immer für
> Abzug, dann ist die allgemeine Freude um so größer, wenn "Irrtum zu
> Ihren Gunsten"...
Schon klar, der Meinung bin ich ja auch, aber unter 0,1m² Flächen
abzuziehen ist doch quatsch, mal ehrlich...
Aber generell gilt: Nirgends steht aber, daß Du Vorwände abzeihen
sollst/darfst, oder?
Mann KANN, mit den richtigen Argumenten...
> Außerdem werden diese Vormauerungen im CAD eh als
> "Wand" editiert und fallen dann automatisch heraus, während
> "Schornsteine" Biboelemente sind, und nicht automatisch abgezogen
> werden. Ich verstehe die ganze Aufregung also auch nicht so ganz.
Moment, Du willst doch nicht Verordnungen oder Normen an ein Computer
System anpassen???
Das wäre etwas daneben, denn wie ich gesagt habe, kann ich mit unserem
Programm Wohnflächen und Nutzflächen innerhalb einer Berechnung
abgreifen, aber das heißt nihct, daß das richtig ist.
Kein CAD System, arbeitet außerdem wie Dein, ob Block, oder Wand spielt
keine Rolle...
> > Übrigens, ich denke (viele Kollegen schon befragt), daß fast alle
> > übermessen (Ist Wohnfläche), aber besondere Fälle, wie z.B. Raumhoch
> > etc. machen es manchmal nötig doch noch mal nachzudenken, deshlab auch
> > der Vergleich mit der DIN 277.
>
> Gut dann gehöre ich zu den "wenigen" versus den "vielen", die nicht
> übermessen. Zumindest nicht mehr ab LPH 3 und vorher kräht eh kein Hahn
> danach. ;-)
Wie (oben) gesagt, ich bin da auch penibel und ziehe gerne ab h=2,0m und
>0,1m² ab...
Ist zwar etwas pedantisch, aber so bin ich halt ;-)
Regeln braucht der Mensch ;-)))
> Mit der richtigen rechnerischen "Einordnung" von Rampen nach der II.
> B-VO habe ich mich da schon viel schwerer. (Zum Beispiel zählt die
> Fläche einer Rampe wenn überhaupt dann als Direktprojektion oder in der
> tatsächlichen Fläche durch die Neigung u.s.w...)
Da diese nicht erwähnt wird, übermesse ich Sie...
Also weder Abzug, noch Tatsächliche Fläche der Neigung.
In der DIN ist das besser, da heißt es...
"Grundflächen unter der jeweils ersten Treppe oder unter der ersten
Rampe werden derjenigen Grundrißebene zugerechnet, auf der die Treppe
oder Rampe beginnt."
Warum also nicht genauso in der WFL, sofern die Treppe nicht abgezogen
werden kann.
> > Wie definierst Du eine Rigips-Spülkasten mit Fallleitung im MW, 10cm x
> > 1m Breite?
> > Der ist m.E. frei versetzbar, deshalb wäre er dann keine KF, sondern NGF
> > ;-)
>
> Neee, den möchte ich mir lieber nicht ins Wohnzimmer frei "versetzen"
> können. ;-)
> Gerade im Bad scheiden sich wohl die Geister. Der Spülkasten ("Kasten"
> sagt schon alles) samt seiner Verkleidung wäre für mich immer KF. Aber
> wenn man als Rückwand einer Theke so eine halbhohe Wand baut, dann wäre
> das für mich so ein Fall für die "frei versetzbar", auch wenn diese mit
> diversen Elt- und Sanitär- Anschlüssen bestückt wäre.
Das ist aber nun wirklich "wie man will", oder?
> Und in den seltensten Fällen wird der Spülkasten so klein, daß er nicht
> abzuziehen wäre, IRL geht die Vormauerung dann immer bei 15cm Tiefe los,
> und 1m sind schnell erreicht, meistens "hängt" da oft noch in der Nähe
> irgendein Waschbecken mit dran u.s.w. oder mache ich hier auch schon
> wieder irgendwas verkehrt...;-)
Klar, aber was ist wenn? Wir dikustieren ja hier Grenzfälle ;-)
Wie auch immer, Ihr habt verstand, was ich meinte, darum geht's
> > In der II. BV wäre er auf jeden Fall Wohnfläche...
>
> Nochmal zum Sinn der II.B-V0: Ermittlung der direkt oder indirekt
> förderungsfähige Wohnflächen mit oder ohne Bewilligung. Beim EFH ist es
> oft der Fall, daß die förderfähige Fläche eher überschritten wird, und
> ich habe Karin auch dahingehend verstanden, daß es für Ihren angefragten
> Zweck eher besser ist, abzuziehen. ;-) Bei Förderung von barrierefrei
> oder behindertengerecht ist es jedoch eher immer nur zeitraubend, auf
> Konfrontationskurs mit den bewilligenden Stellen zu gehen, oft wird das
> selbst dort von Bearbeiter zu Bearbeiter unterschiedlich ausgelegt.
Schön, daß Karin den abzieht, wenn aber jemand hier entgegensetzt, daß
es genauso falsch ist, dann muß Sie schließlich etwas antworten können,
oder?
So könnte Sie nun sagen, weil er in der DIN auch abgezogen wird, oder
weil sie (Vorwand) wie ein Vorsprung >0,1m² ist...
Gegenargumente wären dann: Die DIN hat mit der II. BV nichts zu tun,
oder eine Vorwand ist keine Pfeiler und geht auch nicht Raumhoch durch,
warum also Abzug?
Ich würde dann sagen, daß ich keine WFL "vermieten", "verkaufen" möchte,
die ich nicht habe - und mit Abzug ist es sicherer, oder?
> Grüße, Bettina
Ja, und nun verabschiede ich mich aus diesen Thread *winkewinke*
--
Ciao, SV*derzwarabziehtaberauchnichtweißwarum*EN
Sven Schelhorn schrieb:
>
> Die II.BV ist hier:
> http://home.t-online.de/home/Sven.Schelhorn/htmsites/artikel.htm
>
> ...aber über Vormauerung wirst Du nichts finden ;-(
>
> Deshalb zitiere ich mal (aus einem Posting von Daniela Häfele, Uni
> Karlsruhe):
>
> "...Da ich mich gerade intensiver mit dem Thema befassen durfte :-]
> verweise ich mal auf das Taschenbuch 'DIN 114 mit Erläuterungen':
> danach sind Vormauerungen zur Wohnfläche mit hinzuzurechnen, wenn sie
> nicht (wie schon an anderer Stelle gesagt) raumhoch sind und ihre
> Grundfläche > 0,1qm ist."
In unserem Fall ist die Vormauerung 13 cm tief, und 2,50 m lang, (gesamte
Raumbreite),
wobei sich an der linken Seite noch die raumhohe Verkleidung der
Entlüftungsleitung befindet..
Die Grundfläche ist damit über 0,3 qm und abzugsfähig...
(ich hoffe ich interpretiere korrekt, auch wenn die Formulierung des Satzes
"und Ihre Grundfläche..." eigentlich aussagt, bei größerer Fläche seien die
Vormauerungen hinzuzurechnen...)
> Das heißt, grundsätzlich Übermessen - Abzug von WFL nur, wenn Sie
> Raumhoch sind, oder eben größer sind 0,1qm, aber selbst bei größeren
> Vormauerungen, werden wir (z.B.) meist angehalten diese zu Übermessen!
Na, dann ist ja alles glasklar;-)
Es geht um die Festsetzung der Wohnungsgröße in einem Mietstreit--- möchte
wissen wie ein Richter entscheiden soll, wenn die Regelungen nicht
eindeutig definiert sind.
Aber der Gutachter hat immerhin auch ein volles Geschoß zuviel gezählt, ist
ja auch schwer bei einem Bungalow :-)
> Ich zitiere weiter:
> "Nach der DIN 277 wird die Vormauerung zu Konstruktionsfläche
> hinzugerechnet und daher bei der NGF (Nettogrundfläche) nicht
> berücksichtigt."
snip.
> ...tja, das sind die feinen Unterschiede ;-)
Und wonach der Gutachter rechnet kann er frei wählen, nehme ich an.
Hab Dank für die Info,
Karin
> Aber wirklich, ich würde ja gerne eine Art FAQ druas machen, aber wenn
> man alles immer bis zum äußersten durchkauen muß, dann ist das einfach
> zuviel...
>
> Aber gute Artikel zum Thema "Fachartikel Bau" würde ich schon noch
> hinzufügen, z.B. Weiße Wanne, Dachbegrünung/Abdichtung, Barrierefreies
> Bauen etc. Kommt Ziet, kommt Rat *stöhn*
Hallo Sven,
beschränke Dich doch auf die echten FAQ, also _Fragen_, welche sich Dir
aktuell stellen, aber in der Literatur (bzw. in Links) noch nicht
beantwortet werden (z.B. wann II.BV), das schränkt die Arbeit auf das
"notwendige" ein. Vielleicht gibt's ja auch noch andere Leute, denen 's
so geht. Da käme einiges an verwertbarem Spezialwissen zusammen. Aber
das ist ja eigentlich auch das Prinzip solcher Newsgroups wie dieser, oder?
> > > In dem Programm kann ich Wohnflächen und Nutzflächen parallel, also
> > > zusammen berechnen und das ist falsch, denn entweder DIN oder II. BV.
> >
> > Das ist eben nicht zwangsläufig falsch, weil nach DIN die Funktion
> > "Wohnen" in der HNF1 aufgeht, ABER dann natürlich auch nach den Regeln
> > dieser DIN ermittelt sein muß, welche im Detail _nicht_ identisch sind
> > mit denen der II.BV, und so oft zu (leichten) Differenzen führen.
>
> Doch, es ist eben falsch, wenn Wohnflächen (als solche berechnet)
> enthalten sind, kann ich nihct mehr von gesamt NGF sprechen.
>
> Kurzum: Wenn ich nach der Regel der DIN ermittle, ist es keine WFL,
> sondern eine HNF!!!
Gut, das stimmt, doch den Haarspalterpreis kannst Du jetzt nicht mehr ablehnen!
> Was meinst Du, warum es keine Nebenflächen (Zubehör, Wirtschaft,
> Geschäft, ...) mehr gibt in der Wohnflächenberechnung?
> Es heißt jetzt Zubehörflächen, damit man es nicht mit den NNF der DIN
> verwechselt.
Seit wann schert sich irgendwer beim Aufstellen von Normen um
Verwchselungsgefahr? Die wären dann ja geradezu kompatibel!
> > So wie Du's brauchst, kommt eben immer 'drauf an. (Von mir wollte 'mal
> > ein Bauherr für einen reinen Gewerbebau partout die II.BV, aber die
> > Geschichte habe ich bestimmt schon gepostet).
>
> Die Geschichte kenne ich nicht, kann es mir aber gut vorstellen,
> letztlich interessiert, was der AG will. Aber man sollte zumindest
> argumentieren können...
Das hat letztlich auch geholfen. Kurz: Als Besitzer mehrerer Wohnanlagen
kannte er nur die II.BV und wollte diese beharrlich auch auf reines
Gewerbe angewandt wissen, obwohl diese nachteiliger für ihn war.
> Übrigens HNF 1 in Form von WFL zu berechnen halte ich für quatsch, da
> niemand dies nachvollziehen kann wenn er eine NUTZFLÄCHEN berechnung
> einsieht.
Das hatte ich _soo_ auch nicht gemeint, sondern: In einem Haus gibt's
zusätzlich zur Primärnutzung die berühmte Hausmeisterwohnung, deren
Fläche für Kostenkennwerte der Gesamtanlage nach DIN, für die
Wohnungsbauförderung aber ggf. zusätzlich nach II.BV ermittelt werden
muß, natürlich entsprechend der jeweiligen Systematik. (Bitte diesen
Teil des Themas nicht weiter vertiefen, möglicherweise dürfen
Einliegerwohnungen garnicht gefördert werden, aber das tut hier wirklich
nichts zur Sache).
Wolfgang,
dem 24.500 qm Flächenermittlung eines nicht rechtwinkligen Hauses mit
reichlich Lufträumen, Auskragungen und Treppen nach DIN 277 auch zwei
Jahre später immer noch im Magen liegen
Bettina Haenel schrieb:
> Gemessen wird immer die "Grundfläche", also in FB- Höhe. "Normale"
> Fensternischen mit Brüstung u.ä. zählen ja auch nicht zum Raum.
Also da muß der Herr Gutachter gleich nochmal zum Rapport.
Es wurde mit einem Lasergerät in bequemer Höhe durchgemessen
[die Katze konnte mit einem Satz auf die Schüssel den Laserpunkte gerade so
erhaschen:-)]
> P.S. (nur für das "schwache Geschlecht" und für alle
> "Haushaltebeauftragten"):
>
> Axo, welche Schalfarben und -Muster magst Du so? Denn gleichsam dem
> Untertassen- und/oder- Socken- Phänomen hätte ich auch davon noch einige
> zu bieten, zumindest für die Baustelle müssten die erst mal reichen
> ....;-)
Also für den Zweck des Aufpumpens fände ich rote Punkte auf blau oder roter
Grund mit weißen Punkten angebracht, dann weiß jeder gleich Bescheid.
Im übrigen sehen wir ohnehin in unseren Arbeitsklamotten aus wie der berühmte
"Karl-Napp, der Abwaschbare".
>
> Und merke als "femme du entrepreneur en bâtiments": 1. DIE wollen immer
> nur euer Geld und 2. Frauen haben im allgemeinen immer entweder das
> letzte Wort oder eben gerade mal "ihre Tage". ;-)
Ich wünschte ja, ich hätte auch mal Unrecht;-)
> Und noch ein kleiner Tip: wenn Dir ein Unternehmer auf der Baustelle was
> von der "Notwendigkeit" von "Nachträgen" erzählt und Du irgendwelche
> Zweifel hast:
> Vermeide grundsätzlich _jede_ Diskussion auf der Baustelle, sondern höre
> immer nur mit einem "verbindlichen" Mona- Lisa- Lächeln freundlich zu
> (das funktioniert so: mit der einen Hirnhälfte (rechts) hinhören und mit
> der anderen (links) vorstellen, wie der Gute in Unterwäsche aussieht...)
Mir würde man noch unter einer Bourka (schreibt man das so?) anmerken, daß
meine beiden Hirnhälften gerade dicke Würgemale auf den Hals des Gegenübers
quetschen.
Und bitte, diese Unterwäsche möge mir erspart bleiben.
> notiere dabei fleißig mit, oder spreche süffisant ins Diktaphon: "Herr
> Sowieso hat _behauptet_ pipapo...." (o.ä.) Dann bittest Du mit
> ausgesuchter Höflichkeit, während Du Dich charamant auf dem hoffentlich
> hohen (!) Absatz umdrehst, "Dir das Ganze noch mal schriftlich zu
> geben". Dann wirst Du sehen, was kommt, in 90% der Fälle NICHTS. Die
> übrigen 10% sind dann meistens wirklich berechtigt.
>
Ach so, ich brauche keinen Schal, sondern ein Diktaphon:-)
Viele Grüße
Karin
Hi Karin...
> > "...Da ich mich gerade intensiver mit dem Thema befassen durfte :-]
> > verweise ich mal auf das Taschenbuch 'DIN 114 mit Erläuterungen':
> > danach sind Vormauerungen zur Wohnfläche mit hinzuzurechnen, wenn sie
> > nicht (wie schon an anderer Stelle gesagt) raumhoch sind und ihre
> > Grundfläche > 0,1qm ist."
>
> In unserem Fall ist die Vormauerung 13 cm tief, und 2,50 m lang, (gesamte
> Raumbreite),
> wobei sich an der linken Seite noch die raumhohe Verkleidung der
> Entlüftungsleitung befindet..
> Die Grundfläche ist damit über 0,3 qm und abzugsfähig...
> (ich hoffe ich interpretiere korrekt, auch wenn die Formulierung des Satzes
> "und Ihre Grundfläche..." eigentlich aussagt, bei größerer Fläche seien die
> Vormauerungen hinzuzurechnen...)
Zumindest kannst Du so argumentieren, denn wie gesagt, ist ein Abzug von
Vormauerungen in der II. BV nirgends erwähnt, und somit wäre sie
(eigentlich) zu Übermessen (->WFL).
Willst Du abziehen, dann behaupte die Vorwandinstallation ist (zumindest
tlw.) raumhoch UND größer als 0,1m².
Ich glaube nicht, daß Dir da jemand widersprechen kann, zumal ja - wie
auch Bettina sagt - Du mietrechlich eher mehr m² rausbekommst, wenn man
dem widerspricht. Und somit bist Du auf der sicherenen Seite, was
aallerdings auch nihct immer so stimmt.
(...leider weiß ich jetzt nicht zur welcher Partei Du gehörst Planer,
Investoren, Vermieter oder Mieter...)
Bei einer Vormauerungen, die nicht raumhoch ist und nur >0,1m² ist, wäre
ein Abzug auf jeden Fall schwieriger zu begründen.
Die Tiefe hingegen ist nur für Nischen (...hinzurechnen!) und nicht für
Vorlagen (...abziehen!) maßgeblich!
> Na, dann ist ja alles glasklar;-)
> Es geht um die Festsetzung der Wohnungsgröße in einem Mietstreit--- möchte
> wissen wie ein Richter entscheiden soll, wenn die Regelungen nicht
> eindeutig definiert sind.
Tja, das ist ja ein Paradefall...
Da bin ich aber auch gespannt, wollen Wir Tips abgeben ;-)
============================================
Vormauerung wird übermessen (nach II. BV)*
--------------------------------------------
[+] = ja -> WFL / [-] = nein -> Abzug
--------------------------------------------
[+] Sven Schelhorn
[ ] ...
============================================
*Dies stellt nicht die eigene Methode dar!
> Aber der Gutachter hat immerhin auch ein volles Geschoß zuviel gezählt, ist
> ja auch schwer bei einem Bungalow :-)
Aua... Naja, Gutachter sind auch nur Menschen *kicher*
> Und wonach der Gutachter rechnet kann er frei wählen, nehme ich an.
Wenn es um Baukosten geht... DIN 277
Wenn es um Mietrecht geht... II. BV
Eigentlich ;-)
> Hab Dank für die Info,
Ich zitiere nochmal unserer erarbeiteten Satz:
"Die DIN 277 ist generell einzusetzen, wenn es um Grundflächen jeglicher
Art geht, z.B. um Flächen- oder Kostenkennwerte von Bauwerken allgemein
verläßlich vergleichen zu können.
Die II. BV hingegen kommt dann zur Anwendung, wenn die Rede von
Wohnfläche ist, die nur hier explizit als solche benannt wird, was
besonders im Falle von öffentlicher Wohnbauförderung, Baufinanzierung
und Vermietung zu beachten ist."
...näheres unter den einzelnen Paragraphen.
Da Du von Mietstreit redest, gehe ich von II. BV aus, aber da stellt
sich die Frage, ob die Flächenberechnung überhaupt interessiert. Oft
wird entschieden, daß die Berechnung oder die m²-zahl mit dem Streit
nichts zu tun haben...
Stichwort: Gekauft wie gesehen.
Wenn doch, ist es wohl Auslegungssache der II. BV...
So, nun weiß ich wirklich nichts mehr *schwitz*
--
Ciao, SVEN
LOL
Aber wie auch immer, es gibt normal nur richtig und falsch...
> Seit wann schert sich irgendwer beim Aufstellen von Normen um
> Verwchselungsgefahr? Die wären dann ja geradezu kompatibel!
Ja... Ja... *schwelg*
--
Ciao, SVEN
:-)
Hi Karin!
> > Gemessen wird immer die "Grundfläche", also in FB- Höhe. "Normale"
> > Fensternischen mit Brüstung u.ä. zählen ja auch nicht zum Raum.
>
> Also da muß der Herr Gutachter gleich nochmal zum Rapport.
> Es wurde mit einem Lasergerät in bequemer Höhe durchgemessen
also knapp überm Latz...
> [die Katze konnte mit einem Satz auf die Schüssel den Laserpunkte gerade so
> erhaschen:-)]
aha, auch noch Meßfehler ohne Ende...
> > P.S. (nur für das "schwache Geschlecht" und für alle
> > "Haushaltebeauftragten"):
> >
> > Axo, welche Schalfarben und -Muster magst Du so? Denn gleichsam dem
> > Untertassen- und/oder- Socken- Phänomen hätte ich auch davon noch einige
> > zu bieten, zumindest für die Baustelle müssten die erst mal reichen
> > ....;-)
>
> Also für den Zweck des Aufpumpens fände ich rote Punkte auf blau oder roter
> Grund mit weißen Punkten angebracht, dann weiß jeder gleich Bescheid.
Punkte hättest Du gern, soso, und seeeehr schade, dann kann ich Dir eben
leider soch nicht aushelfen...
> Im übrigen sehen wir ohnehin in unseren Arbeitsklamotten aus wie der berühmte
> "Karl-Napp, der Abwaschbare".
echt cool, ist doch gerade voll in...
> > Und merke als "femme du entrepreneur en bâtiments": 1. DIE wollen immer
> > nur euer Geld und 2. Frauen haben im allgemeinen immer entweder das
> > letzte Wort oder eben gerade mal "ihre Tage". ;-)
>
> Ich wünschte ja, ich hätte auch mal Unrecht;-)
ROFL
jaja, man(n) kann halt nicht alles haben und frau hats halt nun wirklich
nicht so leicht...;-)
> > Und noch ein kleiner Tip: wenn Dir ein Unternehmer auf der Baustelle was
> > von der "Notwendigkeit" von "Nachträgen" erzählt und Du irgendwelche
> > Zweifel hast:
> > Vermeide grundsätzlich _jede_ Diskussion auf der Baustelle, sondern höre
> > immer nur mit einem "verbindlichen" Mona- Lisa- Lächeln freundlich zu
> > (das funktioniert so: mit der einen Hirnhälfte (rechts) hinhören und mit
> > der anderen (links) vorstellen, wie der Gute in Unterwäsche aussieht...)
>
> Mir würde man noch unter einer Bourka (schreibt man das so?) anmerken, daß
> meine beiden Hirnhälften gerade dicke Würgemale auf den Hals des Gegenübers
> quetschen.
Vielleicht solltest Du mal die Katze mit auf die Baustelle nehmen, die
erledigt das für Dich mit einem gezielten Satz aus dem Dachstuhl...
> Und bitte, diese Unterwäsche möge mir erspart bleiben.
Oh, verstehe... sorry...;-)
> > notiere dabei fleißig mit, oder spreche süffisant ins Diktaphon: "Herr
> > Sowieso hat _behauptet_ pipapo...." (o.ä.) Dann bittest Du mit
> > ausgesuchter Höflichkeit, während Du Dich charamant auf dem hoffentlich
> > hohen (!) Absatz umdrehst, "Dir das Ganze noch mal schriftlich zu
> > geben". Dann wirst Du sehen, was kommt, in 90% der Fälle NICHTS. Die
> > übrigen 10% sind dann meistens wirklich berechtigt.
> Ach so, ich brauche keinen Schal, sondern ein Diktaphon :-)
Schon die allein Benutzung eines solchen bei Beratungen ist sehr
wirkungsvoll.
Liebe Grüße, Bettina
Hi Sven!
> > > Vormauerung ist Wohnfläche!
> >
> > Tut mir leid, Sven, aber da kann ich Dir nicht ganz uneingeschränkt
> > beipflichten.
>
> Doch, Du weißt es nur noch nicht ;-)
> ...weiter unten...
aufatem, bin ja gaaaaanz tief im Herzen ja so was von
harmoniebedürftig...
> > > Richtig, aber wie gesagt, ist der Abzug (Keine Wohnfläche) nirgends
> > > gefordert, folglich kann die Vormauerung eigentlich immer übermessen
> > > werden (Ist Wohnfläche). Abzug hingegen kann niemanden schaden...
> >
> > Ebent, war ja meine Rede... Ich plädiere im Zweifelsfall dann immer für
> > Abzug, dann ist die allgemeine Freude um so größer, wenn "Irrtum zu
> > Ihren Gunsten"...
>
> Schon klar, der Meinung bin ich ja auch, aber unter 0,1m² Flächen
> abzuziehen ist doch quatsch, mal ehrlich...
Das Problem ergibt sich immer eher an dem Punkt, wenn die automatisch
ermittelte Fläche mit einer entsprechenden textlichen Nachrechnung
"unterlegt" werden soll. Genau da kommen dann kommen für mich die
eigentlichen Probleme und Unsicheiten auf, von den ganz speziellen
"Rundungseigenwilligkeiten" des lieben Exel mal ganz zu schweigen.
> Aber generell gilt: Nirgends steht aber, daß Du Vorwände abzeihen
> sollst/darfst, oder?
> Mann KANN, mit den richtigen Argumenten...
Aber glücklicherweise sind die Fälle, daß die Vormauerungen unter 0,1 m²
liegen so selten, daß wir uns wohl hier mehr den Kopf zerbrechen, als es
erforderlich ist.
Die Frage ursprüngliche Frage ist eben die, ob die Abzugsfälligkeit bei
1.2m Vormauerungshöhe gilt, und anzunehmen ist, daß es sich so etwa um
Flächengrößenordnugen von etwa 0,5m² geht. Das sind dann im Münchner
Raum so an die 10 DM den Monat und das macht so vielleicht 120 DM im
Jahr und in 10 Jahren sind das schon...u.s.w. u.s.f....
> Gegenargumente wären dann: Die DIN hat mit der II. BV nichts zu tun,
> oder eine Vorwand ist keine Pfeiler und geht auch nicht Raumhoch durch,
> warum also Abzug?
Ich meine eben: weil nicht nutzbare G r u n d- fläche...
> > Außerdem werden diese Vormauerungen im CAD eh als
> > "Wand" editiert und fallen dann automatisch heraus, während
> > "Schornsteine" Biboelemente sind, und nicht automatisch abgezogen
> > werden. Ich verstehe die ganze Aufregung also auch nicht so ganz.
>
> Moment, Du willst doch nicht Verordnungen oder Normen an ein Computer
> System anpassen???
Keineswegs, eher sind diese Übermessungsregeln doch noch den Mühen
händiger Flächenermittlung geschuldet gewesen.
(snip)
> > Mit der richtigen rechnerischen "Einordnung" von Rampen nach der
II.
> > B-VO habe ich mich da schon viel schwerer. (Zum Beispiel zählt die
> > Fläche einer Rampe wenn überhaupt dann als Direktprojektion oder in der
> > tatsächlichen Fläche durch die Neigung u.s.w...)
>
> Da diese nicht erwähnt wird, übermesse ich Sie...
> Also weder Abzug, noch Tatsächliche Fläche der Neigung.
Nun meine letzte Rampe, die ich verbrochen habe wurde nach
"Einzelnachweis" gefördert.
(snip)
> Ja, und nun verabschiede ich mich aus diesen Thread *winkewinke*
zurückwinke!
> Ciao, SV*derzwarabziehtaberauchnichtweißwarum*EN
;-)
Also ich weiß wenigstens warum: ich habe eben keine Lust, vielleicht
irgendwann mal Streß wegen vorgeblich oder wirklich falschen
Flächenberechnungen zu bekommen...
Ciao, Bettina