Sehr geehrte Damen und Herren,
in einer Kontroverse zwischen einer Gemeinde im Landkreis Esslingen und
mir wegen einer vermeintlichen Verkehrsordnungswidrigkeit kam die Frage
auf, ob denn die Pferdehaltung zur Landwirtschaft gehört und wenn ja, ob
ein Befahren von Wegen, die mit Schildern "landwirtschaftlicher Verkehr
frei" gekennzeichnet sind, mit PKW gestattet ist.
Meine Recherchen führten zu folgenden Rechtsprechungshinweisen:
- Zusatzschild Nr. 1026-38 "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" stellt
nicht auf bestimmte FzArten oder Halter ab, sondern auf den
landwirtschaftlichen Zweck der Wegbenutzung [...] (BayObLG VRS 62,
381). Das Befahren muß dem Zweck der Bewirtschaftung im Sinne
landwirtschaftlicher Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Art dienen
(OLG Köln DAR 86, 298 = StVE Nr. 49 und OLG Celle VRS 41, 220; auf das
Fahrtziel kommt es nicht an, landwirtschaftlicher Verkehr darf die im
übrigen gesperrte Straße also auch zur bloßen Durchfahrt benutzen (OLG
Celle NZV 90, 441).
- Die (Renn-)Pferdehaltung gehört zur Landwirtschaft (OLG Schleswig VM
87, 3 = VRS 71, 227).
Hieraus subsumiere ich: Da die Pferdehaltung zur Landwirtschaft gehört,
ist auch ein Befahren gesperrter Wege mit Zusatzschild
"landwirtschaftlicher Verkehr frei" gestattet.
Es scheint aber so, als ob einige Ordnungsbehörden dies nicht wahrhaben
wollen – besagte Gemeinde argumentierte mir gegenüber beispielsweise:
"Die bloße Reittierhaltung und Teilnahme am Reitsport kann nicht dem
landwirtschaftlichen Verkehr zugerechnet werden. Insoweit ist Ihnen auch
beim Transport eines Reittieres die Benutzung von Wegen die
ausschließlich dem landwirtschaftlichen Verkehr zugerechnet werden
können, nicht gestattet [...] Die Zurechnung der Pensionstierhaltung zum
landwirtschaftlichen Verkehr erfolgt meines Wissens nur im Baurecht,
wobei seitens des Landwirtschaftsamtes eine analoge Auslegung im
Hinblick auf Verkehrsrecht erfolgt. Ich gehe davon aus. daß diese
analoge Anwendung auch in die Rechtsprechung Einzug halten wird. Bei der
Zurechnung zum landwirtschaftlichen Verkehr ist jedoch ausschlaggebend,
daß die Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage
erfolgt, soweit sie nicht ohnehin als ein nahezu unbedeutender Annex zum
bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb geführt wird. Hier können, und
müssen wohl auch, alle Aktivitäten hinzugerechnet werden, die der
artgerechten Tierhaltung, sowie dem Sinn und Zweck der Tierhaltung
entsprechen, d.h. die regelmäßige Versorgung und Bewegung der Tiere,
sowie das Ausreiten als solches. Hierzu sind m.E. jedoch Turniere nicht
zu rechnen. Für diese besteht weder seitens der Tierhaltung selbst, wie
auch zur Ausübung des Reitsportes als solches keine Notwendigkeit. (Sie
sind wohl eher der Eitelkeit der Tierhalter zuzurechnen.) Daher kann die
bloße Teilnahme an Reitturnieren auf keinen Fall dem
landwirtschaftlichen Betrieb, bzw. hier dem landwirtschaftlichen Verkehr
zugerechnet werden."
Ich wäre erfreut, wenn Sie zu dieser Problematik Stellung nehmen
könnten.
Herzlichen Dank im voraus für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Heier
--
Michael Heier
Werner-Siemens-Str. 11
D-73765 Neuhausen
Ohne mich näher mit der Materiel befaßt zu haben tendiere ich dazu, die
Auffassung der Behörde zu teilen.
Bereits nach Ihren o.g. Quellen setzt die Zuordnung zur "Landwirtschaft"
in dem hier in Rede stehnden Sinne die "Bewirtschaftung im Sinne
landwirtschaftlicher Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Art" voraus.
Daran fehlt es IMHO bei der bloßen *Haltung* von Reittieren zum privaten
Gebrauch.
Anders mag dies zu bewerten sein, bei der Betreibung von Mietställen
etc. (sicherlich streitig) oder insbesondere von Zuchten (sicherlich
unstreitig).
Gruß,
Joachim.
>381). Das Befahren muß dem Zweck der Bewirtschaftung im Sinne
>landwirtschaftlicher Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Art dienen
>(OLG Köln DAR 86, 298 = StVE Nr. 49 und OLG Celle VRS 41, 220;
Was erzeugst Du?
Meiner Ansicht nach ist ein wesentlicher Punkt der Landwirtschaft der,
daß landwirtschaftliche Produkte produziert werden, das von Dir
angegebene Urteil belegt das auch für das Verkehrsrecht.
In einer Pferdepension werden allerdings keine Produkte erzeugt, sie
werden dort nur verwahrt. Bei eriner Pferdezucht währe das anders, da
geht es wirklich um die Produktion weiterer Tiere.
Elmar
Demnach wäre ein schweinehaltender Betrieb, der Ferkel kauft, mästet und
an einen Schlachter weiterverkauft, auch kein "landwirtschaftlicher
Betrieb"?
Love and Peace,
Mark
Da werden halt ausgewachsene Schlachttiere produziert. Es komt halt
darauf an, daß landwirtschaftliche Produkte (Pflanzen, Tiere)
entstehen (bzw. wachsen).
Elmar
> CC: Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und
> Forsten in Baden-Württemberg, Kernerplatz 10, 70182 Stuttgart
>
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> in einer Kontroverse zwischen einer Gemeinde im Landkreis Esslingen und
> mir wegen einer vermeintlichen Verkehrsordnungswidrigkeit kam die Frage
> auf, ob denn die Pferdehaltung zur Landwirtschaft gehört und wenn ja, ob
> ein Befahren von Wegen, die mit Schildern "landwirtschaftlicher Verkehr
> frei" gekennzeichnet sind, mit PKW gestattet ist.
....
>
> Hieraus subsumiere ich: Da die Pferdehaltung zur Landwirtschaft gehört,
> ist auch ein Befahren gesperrter Wege mit Zusatzschild
> "landwirtschaftlicher Verkehr frei" gestattet.
> Es scheint aber so, als ob einige Ordnungsbehörden dies nicht wahrhaben
> wollen besagte Gemeinde argumentierte mir gegenüber beispielsweise:
> "Die bloße Reittierhaltung und Teilnahme am Reitsport kann nicht dem
> landwirtschaftlichen Verkehr zugerechnet werden. Insoweit ist Ihnen auch
> beim Transport eines Reittieres die Benutzung von Wegen die
> ausschließlich dem landwirtschaftlichen Verkehr zugerechnet werden
> können, nicht gestattet [...] ...Hier können, und
> müssen wohl auch, alle Aktivitäten hinzugerechnet werden, die der
> artgerechten Tierhaltung, sowie dem Sinn und Zweck der Tierhaltung
> entsprechen, d.h. die regelmäßige Versorgung und Bewegung der Tiere,
> sowie das Ausreiten als solches.
Hierzu sind m.E. jedoch Turniere nicht
> zu rechnen. Für diese besteht weder seitens der Tierhaltung selbst, wie
> auch zur Ausübung des Reitsportes als solches keine Notwendigkeit. (Sie
> sind wohl eher der Eitelkeit der Tierhalter zuzurechnen.) Daher kann die
> bloße Teilnahme an Reitturnieren auf keinen Fall dem
> landwirtschaftlichen Betrieb, bzw. hier dem landwirtschaftlichen Verkehr
> zugerechnet werden."
>
> Ich wäre erfreut, wenn Sie zu dieser Problematik Stellung nehmen
> könnten.
> Herzlichen Dank im voraus für Ihre Bemühungen.
>
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Michael Heier
Hallo!
Ich denke, Sie haben sich (leider) in einer zweifelhaften Situation
erwischen lassen. Wenn auch die Statthafigkeit des Gebrauchs
landwirtschaftlicher Wege zur Versorgung eines Pensionspferdebetriebes
zu diskutieren wäre (wobei fraglich bleibt, wieso so etwas jenseits
öffentlicher Straßen überhaupt genehmigt wurde), halte ich es durchaus
für einen triftigen Grund für einen Verweis, wenn man diesen Weg mit PKW
*und Transporter* benutzt, um zu einer reiterlichen Veranstaltung zu
fahren. Ich halte hier die Argumentation der Gemeinde für durchaus
stichhaltig. Ich denke, niemand hätte etwas dagegen einzuwenden, ein
erkraktes Tier mittels Transporter zum Stall zu bringen, das hier ist
aber durchaus etwas anderes.
Es hat wohl nur ein boshafter Gemeinderat etwas dagegen einzuwenden,
wenn man ab und zu mal landwirtschaftliche Wege auch für solche Zwecke
benutzt, wenn aber der Weg sehr häufig benutzt wird und u. U. nur "mit
wassergebundener Oberfläche" versehen ist, wie es so schön heißt, nimmt
der Weg recht schnell Schaden, Bauern, die dort passieren müssen oder
anliegende Flächen bearbeiten, werden sauer, und die Gemeinde muß den
Schaden wieder in Ordnung bringen. Was ganz schön ins Geld gehen kann
und eben für Ärger sorgt, wenn die andere Seite der Meinung ist, dies
sei völlig unnötig, wenn der Weg nur seiner Widmung gemäß benutzt würde.
Hier halte ich esfür die bessere Lösung, vor Ort zu versuchen, sachlich
und vernünftig mit allen Betroffenen zu diskutieren und zu versuchen, zu
einer Lösung zu kommen, vielleicht auch zu einem Kompromiß diesseits und
jenseits der Buchstaben des Gesetztes.
Die ganze Angelegenheit hat doch auch bestimmt eine längere
Vorgeschichte gehabt, oder?
Ihre
Anke Spix
Das ist aber arg spitzfindig. Die artgerechte Haltung eines Pferdes
inklusive Füttern, Tränken, Ausmisten(!) und der erforderlichen Koppel
sind schließlich keine Haustierhaltung im Sinne der Gesetze, sondern
Landwirtschaft. Bei mehreren Pferden ergibt sich zwangsläufig ein
landwirtschaftlicher Betrieb. Pferde wurden in Deutschland eigentlich
immer nur geritten, nur in Notzeiten gegessen.
Der Beamte beschänkt den Reitsport anscheinend auf den bloßen Kontakt
eines Hinterteils mit einem Sattel.
Mein Garten ist auch nur über eine solche Straße erreichbar, zum Glück
aber auf Stuttgarter Gemarkung. Soll ich meine Äpfel etwa nach hause
tragen ?
Anselm aus Esslingen
Hallo Michael,
trotz deiner fleissigen Recherche neige ich dazu, aus Dienen -
kunterbunt gemischten - Entscheidungszitaten nicht allzuviel
abzuleiten, weil aus deinem Posting zu wenig ueber Ort und
Gelegenheit der dir vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit *und* Art und
Umfang deiner Pferdehaltung hervorgeht und die Zitate ebenso aus dem
Zusammenhang gerissen sind.
Daher mal in Varianten:
Wenn du dein in (Voll-)Pension gegebenes Pferd dort vor dem Turnier
abholst und mit dem Pferdeanhaenger auf dem Weg zum Reitturnier 200 km
entfernt eine Abkuerzung ueber den fuer landwirtschaftlichen Verkehr
reservierten Weg faehrst, kann ich wirklich nicht erkennen, wo der
"landwirtschaftliche" Charakter dieser Fahrt *dort* sein soll. Denn
selbst mit der Pferde*haltung* im *landwirtschaftlichen Sinne* hat das
m.E. nichts zu tun.
Wenn dir dasselbe auf dem landwirtschaftlichen Weg von der
Bundesstrasse zur Pferdepension, auf der das Pferd mit Futter von
eigenen - auch nur gepachteten Flaechen - versorgt wird, passiert,
wuerde ich das als Teil des zu diesem Betrieb gehoerenden
landwirtschaftlichen Verkehrs ansehen, also keine OWi.
Wenn diese Pension (ohne eigene Flaechen, aber mit eigener
Futterwerbung) erkennbar nur aus Liebhaberei als - nicht rentabler -
Hobbybetrieb anzusehen waere, so waere er baurechtlich (im Hinblick auf
die Privilegierung nach Par 35 I BauGB) nicht als Land*wirtschaft*
anzusehen. Das macht Sinn und ist im Hinblick auf eine (ja dauerhafte)
bebauung auch verhaeltnismaessig, weil sonst (fast ;-) jeder sein
Wochenendhaus im Aussenbereich als Schafzucht- oder Imkereibetrieb
realisieren wuerde. Anke, Joachim und Elmar haben darauf schon hingewiesen.
Eine so strenge Handhabung auf das Verkehrsrecht zu
uebertragen waere dagegen m.E. unverhaeltnismaessig, weil auch
Hobby-Landwirte, -Imker, -Schaefer, -Pferdehalter zu ihren
Pachtflaechen ja irgendwie hinfahren muessen. Der Bezug zur
landwirtschaftlichen Erzeugung muss daher bei der befahrensfrage
m.E lockerer sein als bei den einschlaegigen Urteilen aus dem
Baurecht, es reicht auch, wenn das Pferd nur diese Erzeugnisse *vor
Ort* nutzt und nicht selbst eines ist. Ein Direktverkauf auf einem
Bauernhof waere ein aehnliches Beispiel: Fuer die Kunden unerreichbar,
weil ggf. "kein landwirtschaftlicher Verkehr" ?
Allerdings - *irgendwie* - sollte der direkte Bezug zur landwirtschaftlichen
Erzeugung auch beim Pferdetransport gegeben sein. Das ist er im ersten
Beispiel m.E. nicht, sonst ja. Das *Besitzen* eines Pferdes allein ist keine
Landwirtschaft. Zu der (Rennpferde-) *Haltung* in der von dir
zitierten Entscheidung des OLG Schleswig gehoerte z.B. *vermutlich*
auch Flaechenbewirtschaftung (.
Nun musst du sehen, was fuer dich aus diesen Szenarien in etwa
zutreffen koennte.
*Gesicherte* Erkenntnis habe ich aber - dies als Warnung - insoweit nur
zu der Baurechtsfrage beizutragen - und gerade das ist m.E. fuer
deinen Fall eine - wie geschrieben - nicht gut geeignete Analogie.
CU, Rolf
--
Rolf Knebel at 50°58'01.0"North 11°01'33.0"East D-99096 Erfurt
eMail: RKn...@gmx.de
*********** Please send neither unsolicited mail nor missiles ! *************
> Michael Heier wrote:
> ...
> > Es scheint aber so, als ob einige Ordnungsbehörden dies nicht wahrhaben
> > wollen - besagte Gemeinde argumentierte mir gegenüber beispielsweise:
> > "Die bloße Reittierhaltung und Teilnahme am Reitsport kann nicht dem
> > landwirtschaftlichen Verkehr zugerechnet werden. Insoweit ist Ihnen auch
> > beim Transport eines Reittieres die Benutzung von Wegen die
> > ausschließlich dem landwirtschaftlichen Verkehr zugerechnet werden
> > können, nicht gestattet [...]
>
> Das ist aber arg spitzfindig. Die artgerechte Haltung eines Pferdes
> inklusive Füttern, Tränken, Ausmisten(!) und der erforderlichen Koppel
> sind schließlich keine Haustierhaltung im Sinne der Gesetze, sondern
> Landwirtschaft. Bei mehreren Pferden ergibt sich zwangsläufig ein
> landwirtschaftlicher Betrieb. Pferde wurden in Deutschland eigentlich
> immer nur geritten, nur in Notzeiten gegessen.
Hunde werden auch nur selten gegessen. Ist deshalb jeder
Hundehalter Landwirt?
--
bye
Thomas
Hunde sind eben Haustiere. Gehen Gassi. Futter gibts beim Metzger um die
Ecke oder im Supermarkt. Ein Pferd braucht Stroh, Heu und Kraftfutter.
Das gibt es beim Bauern und da muß man halt mit dem Hänger hin, über die
Straße "Reserviert für landwirtschaftliche Nutzung".
Anselm
Offenbar ist aber auch das Landratsamt da ganz anderer
Ansicht.
--
bye T.Lan...@gmx.de
Vor zwei Monaten stand ich vor der Problematik, ob denn der
Automobilverkehr in Zusammenhang mit der Pferdehaltung als
landwirtschaftlicher Verkehr bezeichnet werden kann.
Das baden-württembergische Ministerium für Umwelt und Verkehr teilte mir
auf meine Anfrage mit (Aktenzeichen: 34-3851.1-00/237; Schreiben vom
09.12.98):
"[...] Sie sind kein Landwirt, haben aber ein Reitpferd bei einem
Landwirt untergebracht. Wenn Sie reiten wollen, holen Sie das Pferd beim
Landwirt ab und transportieren es auf einem Pferdeanhänger hinter Ihrem
Pkw. Sie wollen dabei auch auf Feldwegen fahren, die für den Kfz-Verkehr
mit dem Verkehrszeichen 250 StVO gesperrt sind und nur der
landwirtschaftliche Verkehr durch ein Zusatzzeichen darunter vom Verbot
ausgenommen ist. [...]
Sollten Sie darauf angewiesen sein, einen auf den landwirtschaftlichen
Verkehr beschränkten Feldweg zu befahren, um Ihr Reitpferd
abtransportieren zu können, können Sie beim Bürgermeisteramt, das
örtliche Straßenverkehrsbehörde ist, einen Antrag auf Erteilung einer
entsprechenden Ausnahmegenehmigung stellen. [...]"
Da das ja analog auf Reitturniere anwendbar ist, bedeutet das in der
Praxis folgendes:
Ich muß vor dem Turnier zu dem Verein fahren und mich kundig machen, ob
die Zu- und Abfahrtswege für alle Verkehrsteilnehmer freigegeben sind.
Wenn nicht, muß ich (vermutlich Wochen zuvor) eine Ausnahmegenehmigung
bei der jeweiligen Gemeide beantragen...
Die einzigen, die davon profitieren, sind die Kommunen - die
Ausnahmegenehmigung ist sicher nicht kostenlos...
Bei ca. 15-20 Turnieren pro Saison dürfte da ein nicht unerheblicher
Kostenaufwand auf mich und andere Teilnehmer zukommen.
Na prima, typisch deutscher behördlicher Regulierungswahn... :-(
MfG
Micha
>"[...] Sie sind kein Landwirt, haben aber ein Reitpferd bei einem
>Landwirt untergebracht. Wenn Sie reiten wollen, holen Sie das Pferd beim
>Landwirt ab und transportieren es auf einem Pferdeanhänger hinter Ihrem Pkw.
Um den Vergleich zur StVZO zu bringen: Hier wird deutlich
unterschieden zwischen Land- und Forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
einerseits und Anhänger für Sportzwecke (sprich: auch Pferdeanhänger)
andererseits. Klingt also erst nach einigermaßen logisch, was das
Ministerium hier von sich gibt.
>Na prima, typisch deutscher behördlicher Regulierungswahn... :-(
Ja und Nein. Irgendwo muß halt die Grenze sein. Ansonsten kommen
irgendwann Hundebesitzer noch auf den Trichter, man könnte die
Rechtsprechung noch deutlich weiter auslegen.
Insgesamt wird es Dir schwerfallen, gegen diesen Sachverhalt
Gegenargumente in der Rechtsprechung zu finden. Demzufolge bleiben nur
die Ausnahmegenehmigungen. Versuch´ doch mal, beim RP für Dich eine
allgemeine Ausnahmegenehmigung zu Zeichen 250 zu bekommen.
R.
>Sollten Sie darauf angewiesen sein, einen auf den landwirtschaftlichen
>Verkehr beschränkten Feldweg zu befahren, um Ihr Reitpferd
>abtransportieren zu können, können Sie beim Bürgermeisteramt, das
>örtliche Straßenverkehrsbehörde ist, einen Antrag auf Erteilung einer
>entsprechenden Ausnahmegenehmigung stellen. [...]"
>
>Da das ja analog auf Reitturniere anwendbar ist, bedeutet das in der
>Praxis folgendes:
Reitturniere haben meiner Ansicht nach nichts mit landwirtschaftlichem
Verkehr zu tun. Die Ausnahmegenemigung wird mit obiger Formulierung
nur für den Fall in Aussicht gestellt, daß der Landwirt, bei dem Du
Dein Pferd unterstellst, nicht über allgemeine Fahrwege erreichbar
ist.
Wenn der Veranstalter eines Reitturniers einen Ort wählt, an den die
Pferde nicht mit Fahrzeugen hingebracht werden können, müssen die
Tiere halt hinlaufen. Genaus müssen allerdings dann auch alles, was
sonst noch für die Veranstaltung benötigt wird, herangeschleppt
werden. Insgesamt hat der Veranstalter wohl für eine
Ausnahmegenemigung zu sorgen - sonst wird die Veranstaltung wohl nicht
durchführbar sein.
Elmar
> Die einzigen, die davon profitieren, sind die Kommunen - die
> Ausnahmegenehmigung ist sicher nicht kostenlos...
> Bei ca. 15-20 Turnieren pro Saison dürfte da ein nicht unerheblicher
> Kostenaufwand auf mich und andere Teilnehmer zukommen.
Bei uns gibt es auch solche Wege. Jedoch sind sie für Anwohner, Anlieger,
Lieferanten und Besucher frei.
Ich kann mein Pferd also vom Hof abholen, weil es ja dort 'wohnt'.
Ich kann zum Turnier fahren, da ich ja dort als 'Besucher' antrete.
Ich würd mal so argumentieren, da wirst du schon damit durchkommen.
Pierre
> Bei uns gibt es auch solche Wege. Jedoch sind sie für Anwohner, Anlieger,
> Lieferanten und Besucher frei.
Eben, irgendwie verstehe ich das Ganze sowieso nicht. Wenn die Zufahrt
zu
einem Hof nur für "landwirtschaftlichen Verkehr" möglich ist, dann ist
doch
sowieso was faul! Wie soll bitte an diesen Hof irgendein Lieferauto, das
Postauto, Großmutter zu Weihnachten :-) usw. usw. hinkommen? Die Zufahr
zu
einem Anwesen muß doch schließlich (auch ohne Traktor) möglich sein.
Manfred
Hi Micha,
Deinen Analogieschluß würde ich so aber mal micht glauben. Da der Veranstalter
des Tuniers daran interessiert ist, das auch Teilnehmer un Bwesucher kommen,
wird er sich schon selber darum kümmern.
Für unser Turnier wir ein "normale" Straße immer in eine Einbahnstraße
umgewandelt, um das erhöhte Verkehrsaufkommen, insbesondere durch die Anhänger,
ein wenig in geordnete Bahnen zu lenken. Bei anderen Turnieren kenne ich das
auch so. Bei ländlichen Vereinen sind da sicherlich auch mal Wege die nur
"landwirtschaftlicher Verkehr frei" sind.
Kordula
--
Bei Reply bitte "no.reply." in der E-Mail Adresse entfernen !!
Michael Heier wrote:
> Moin moin!
>
> Vor zwei Monaten stand ich vor der Problematik, ob denn der
> Automobilverkehr in Zusammenhang mit der Pferdehaltung als
> landwirtschaftlicher Verkehr bezeichnet werden kann.
>
> Das baden-württembergische Ministerium für Umwelt und Verkehr teilte mir
> auf meine Anfrage mit (Aktenzeichen: 34-3851.1-00/237; Schreiben vom
> 09.12.98):
>
> "[...] Sie sind kein Landwirt, haben aber ein Reitpferd bei einem
> Landwirt untergebracht. Wenn Sie reiten wollen, holen Sie das Pferd beim
> Landwirt ab und transportieren es auf einem Pferdeanhänger hinter Ihrem
> Pkw. Sie wollen dabei auch auf Feldwegen fahren, die für den Kfz-Verkehr
> mit dem Verkehrszeichen 250 StVO gesperrt sind und nur der
> landwirtschaftliche Verkehr durch ein Zusatzzeichen darunter vom Verbot
> ausgenommen ist. [...]
>
> Sollten Sie darauf angewiesen sein, einen auf den landwirtschaftlichen
> Verkehr beschränkten Feldweg zu befahren, um Ihr Reitpferd
> abtransportieren zu können, können Sie beim Bürgermeisteramt, das
> örtliche Straßenverkehrsbehörde ist, einen Antrag auf Erteilung einer
> entsprechenden Ausnahmegenehmigung stellen. [...]"
>
> Da das ja analog auf Reitturniere anwendbar ist, bedeutet das in der
> Praxis folgendes:
> Ich muß vor dem Turnier zu dem Verein fahren und mich kundig machen, ob
> die Zu- und Abfahrtswege für alle Verkehrsteilnehmer freigegeben sind.
> Wenn nicht, muß ich (vermutlich Wochen zuvor) eine Ausnahmegenehmigung
> bei der jeweiligen Gemeide beantragen...
>
> Die einzigen, die davon profitieren, sind die Kommunen - die
> Ausnahmegenehmigung ist sicher nicht kostenlos...
> Bei ca. 15-20 Turnieren pro Saison dürfte da ein nicht unerheblicher
> Kostenaufwand auf mich und andere Teilnehmer zukommen.
>
> Na prima, typisch deutscher behördlicher Regulierungswahn... :-(
>
> MfG
> Micha
Auch Moin Moin!
Wo ist das Problem?
1. Turniere werden natürlich immer öffentlich erreichbar sein, was anderes
hab ich noch nie gesehen.
2. Zum Abtransport des Pferdes, soweit es gesund und halbwegs erzogen ist,
kann man das Pferd doch wohl bis zur nächsten Strasse reiten oder führen.
3. Es gibt (auch für mich als Reiter und Pferdehalter) noch eine andere
Seite des Problems: ein Feldweg bei meinen Eltern - mit diversen
Pferdeweiden daran und nur für "Landwirtschaftl. Verkehr" freigegeben - ist
am Wochenende wegen des ständigen Autoverkehrs bequemer Pferdehalter kaum
zum Spazierengehen mit Kindern zu gebrauchen. Hier ärgere ich selbst mich
oft genug und wünschte mir etwas Rücksicht und Gesetzestreue der
Reiterkollegen.
Asmus Büngener
Nein. Die Ausnahmegenehmigung besorgt gewöhnlich der Turnierveranstalter -
der betreffende Weg wird von der Behörde auf Antrag des Veranstalters für
den Tag eben für den nicht-landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben.
RA Tobias Nüssel