stefan
Hallo,
Schau mal in das "Tierkörperbeseitigungsgesetz":
http://www.veterinaernetz-hessen.de/Tierkoerperbeseitigung/Rechtsvorschrifte
n/tierkoerperbeseitigungs_gesetz.htm
§5 Abs.2
[....]
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper von Hunden, Katzen,
Ferkeln, Kaninchen, unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie
einzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren
und Vögeln, die auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür
besonders zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in
Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und
Plätze, vergraben oder in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen
verbrannt werden. Die Tierkörper müssen so vergraben werden, dass sie mit
einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen
vom Rande der Grube an, bedeckt sind. § 26 Abs. 2, die §§ 32 b und 34 Abs. 2
des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I. S. 1110), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469), bleiben unberührt.
Ich denke, der Vermieter muss zustimmen, da es sich kaum um eine übliche
Nutzung eines
gemieteten Grundstücks handeln dürfte. Es wird aber auf den Einzelfall
ankommen. Ein brach
liegendes Grundstück am Waldrand wird anders zu beurteilen sein, als ein
Wohnzwecken
dienendes Grundstück (Häuschen mit Garten).
HTH
Gerald
Hier nochmal der Link ohne <br>
http://www.veterinaernetz-hessen.de/Tierkoerperbeseitigung/Rechtsvorschrifte
n/tierkoerperbeseitigungs_gesetz.htm
> Sorry, bitte den Link selbst "eingeben";-)
Ich glaub, das liegt an Deinem OE. Der kann mit solch langen URL's
nicht umgehen und bricht sie einfach ab.
Katharina
>
> http://www.veterinaernetz-hessen.de/Tierkoerperbeseitigung/Rechtsvorschrifte
> n/tierkoerperbeseitigungs_gesetz.htm
>
danke für die prompte antwort
gruss
stefan
> Ich glaub, das liegt an Deinem OE. Der kann mit solch langen URL's
> nicht umgehen und bricht sie einfach ab.
Wer tauscht OjE gegen Forté ;-))
Danke für den Hinweis.
Schöne Feiertage noch.
Gerald
stefan wittkamm schrieb:
>
> hallo
> ich habe mal eine frage: inwiefern ist es erlaubt, einen hund im garten
> zu bestatten. gibt es ordnungsrechtliche beschränkungen (nur bis zu
> einer grösse von...).
Nein, es gibt nur die Vorschrift, dass ein Hund z.B. in einem
Wasserschutzgebiet oder in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und
Plätze nicht begraben werden darf. Zudem muss gewährleistet sein, dass
der Hund so begraben wird, dass andere Tiere nicht herankönnen, also ca.
1 m tief und nicht zu dicht am Zaun = § 5 #TierKGB
kann ein vermieter verbieten auf dem
> mietgrundstück einen hund zu bestatten? gibt es da irgendwelche websites
> oder stellen, an die man sich wenden kann zu dem thema?
zu dem Rest kann Dir sicher jemand anders etwas mehr sagen, aber ich
nehme an, dass es im Ermessen des Vermieters liegt.....
viele Grüsse
Moni
Hex...@bigfoot.de
http://besu.ch/Monis_Hundeseiten
> danke
>
> stefan
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