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Nur mal zum Verständnis ein sachliche Frage zum Thema "Seefunkzeugnis"

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Dubowki

unread,
Jun 24, 2008, 5:38:39 PM6/24/08
to
Hi,
auf der Page von PA-Bremen steht:

---
Unberührt bleibt die Regelung, dass auf einer mit einer Funkanlage
ausgerüsteten Yacht mindestens ein Besatzungsmitglied im Besitz eines
gültigen Seefunkzeugnisses sein muss. Quelle: Bundesgesetzblatt 2008, Teil
I, Nr. 16. [05.05.2008]
...

Jetzt habe ich aus Intersse mal versucht nachzuvollziehen,
welche "unberührte Regelung" hier gemeint ist.

Über die Quellenangabe habe ich mich durch die Bundesgesetzesblätter sowie
der Sportseeschifferscheinverordnung gewühlt.

Mein Ergebnis: Die Regel gilt nur für Traditionsschiffe.

Kann mir bitte mal jemand sachlich auf die Sprünge helfen und zeigen, wo die
o.g. Regelung schriftlich niedergeschrieben ist?

Danke und viel Grüße,
Martin

Matthias Heuer

unread,
Jun 25, 2008, 12:22:37 AM6/25/08
to
Dubowki schrieb:

> Hi,
> auf der Page von PA-Bremen steht:
>
> ---
> Unberührt bleibt die Regelung, dass auf einer mit einer Funkanlage
> ausgerüsteten Yacht mindestens ein Besatzungsmitglied im Besitz eines
> gültigen Seefunkzeugnisses sein muss. Quelle: Bundesgesetzblatt 2008, Teil
> I, Nr. 16. [05.05.2008]
> ....

>
> Jetzt habe ich aus Intersse mal versucht nachzuvollziehen,
> welche "unberührte Regelung" hier gemeint ist.


Der Satz ist nach meiner Meinung falsch.
Ich kenne keine Regelung, nach der "irgendjemand" an Bord ein
Seefunkzeugnis haben muss. Nach SportSeeSchV §1(7) muss es der Führer
von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen sein.

Diese Regelung bleibt unberührt. Wer dagegen verstößt bekommt nur kein
Bußgeld. So meine Interpretation.

Wolfgang?

Wolfgang Broeker

unread,
Jun 25, 2008, 1:20:47 PM6/25/08
to
Matthias Heuer schrub[tm]:

> Ich kenne keine Regelung, nach der "irgendjemand" an Bord ein
> Seefunkzeugnis haben muss. Nach SportSeeSchV §1(7) muss es der Führer
> von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen sein.
>
> Diese Regelung bleibt unberührt. Wer dagegen verstößt bekommt nur kein
> Bußgeld. So meine Interpretation.

Die unberührte Regelung dürfte die aus § 13 (4a) Schiffssicherheitsver-
ordnung sein, wonach bei einer Seefunkstelle auf einem Schiff, das die
Bundesflagge führt, mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst
über Satelliten nur ausüben darf, wer einen für die Funkstelle aus-
reichenden gültigen Befähigungsnachweis nach Anlage 3 besitzt. Das muss
nicht der Schiffsführer sein und der Seefunkzeugnisinhaber muss die
Funkanlage auch nicht selbst bedienen, sondern kann sich auf die
Überwachung der Bedienung beschränken.

Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar,
die auch derzeit schon verfolgt wird. Ist also kein Zeugnisinhaber an
Bord, darf das Funkgerät nicht eingeschaltet werden, was allerdings
in deutschen Gewässern mit § 3 (1) der Seeschifffahrtsstraßenordnung
kollidieren kann.

Gruß - Wolfgang

Quellen: <http://www.gesetze-im-internet.de/schsv_1998/__13.html>
<http://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__3.html>

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*** Wat brüllt de Storm? De Minsch is'n Worm! ***
*** Wat brüllt de See? 'n Dreck is he! ***
*** Spruch aus Nordfriesland ***
*** Wed, 25 Jun 2008 18:10 +0200 ***

Dubowki

unread,
Jun 27, 2008, 10:55:05 AM6/27/08
to
Hallo Wolfgang,

so wird ein passender Schuh draus. Vielen Dank für die Info und dazu
passenden Links auf die Paragraphen.

Grüße,
Martin

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