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Positionslaternen - Baumusterzulassung

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Matthias Luczak

unread,
Apr 14, 2009, 7:17:14 AM4/14/09
to
Unter
http://www.serviceclubfuersegler.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1348:tragweite-von-seitenlaternen-reduziert-baumusterzulassungen-aufgehoben&catid=16:aktuelles&Itemid=33
meldet die KA:
> Tragweite von Seitenlaternen reduziert - Baumusterzulassungen aufgehoben
>
> Aktuelles
> (25.3.2009) Mit der Begründung des durch die EU geforderten Abbaus von
> Handelshemmnissen wurde die national in der
> Seeschifffahrtsstraßenordnung geforderte Tragweite der Seitenlaternen
> auf Fahrzeugen von weniger als 12 m Länge von 2 sm auf die
> international durch die Kollisionsverhütungsregeln geforderte
> Tragweite von 1 sm reduziert...
> Mit derselben Begründung wurden die Anforderungen an die Zulassung von
> Positionslaternen und Schallsignalanlagen für Sportboote, anders als in der
> gewerblichen Schifffahrt (Wheelmark), auf den Basisstandard der KVR zurückgeführt.
>
> Die 10. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung regelt beides mit Geltung seit dem 21.3.2009.
> ...
> Fazit: Ein kleiner Schritt für den Abbau von Handelshemmnissen,
> ein Rückschritt für die Sicherheit kleiner Fahrzeuge.

Die SeeSchStrO ist entsprechend geändert u.a. §9 + §10 (1):
http://www.buzer.de/gesetz/1989/index.htm
Damit sagt die SeeSchStrO (meiner Interpretation nach), dass
Pos.Lampen bei Sportbooten keiner "BSH-Zulassung" bedürfen. In der
"Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See (KVR-V)" http://www.buzer.de/gesetz/5250/a72569.htm
§ 8b wird aber eine "BSH-Zulassung" weiter vorgeschrieben. Was gilt
denn nun?
(Mir geht es jetzt darum, ob ich mein Boot mit "billigen" nicht
zugelassenen Lichtern ausrüsten darf oder nicht.)

mfg
Matthias

Eike Rathke

unread,
Apr 14, 2009, 3:10:32 PM4/14/09
to
* Matthias Luczak, 2009-04-14 11:17 UTC:

>> (25.3.2009) Mit der Begründung des durch die EU geforderten Abbaus von
>> Handelshemmnissen wurde die national in der
>> Seeschifffahrtsstraßenordnung geforderte Tragweite der Seitenlaternen
>> auf Fahrzeugen von weniger als 12 m Länge von 2 sm auf die
>> international durch die Kollisionsverhütungsregeln geforderte
>> Tragweite von 1 sm reduziert...
>> Mit derselben Begründung wurden die Anforderungen an die Zulassung von
>> Positionslaternen und Schallsignalanlagen für Sportboote, anders als in der
>> gewerblichen Schifffahrt (Wheelmark), auf den Basisstandard der KVR zurückgeführt.

> Die SeeSchStrO ist entsprechend geändert u.a. §9 + §10 (1):


> http://www.buzer.de/gesetz/1989/index.htm
> Damit sagt die SeeSchStrO (meiner Interpretation nach), dass
> Pos.Lampen bei Sportbooten keiner "BSH-Zulassung" bedürfen.

Aber (§9 (1)) "deren Baumuster von einer benannten Stelle im Sinne des
Artikels 9 in Verbindung mit Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG des
Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 46 S.
25) zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen ist".

Verwirrend: Richtlinie 96/98/EG
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996L0098:DE:HTML

| (9) Es ist in erster Linie Ausrüstung zu behandeln, für die die
| wichtigsten internationalen Übereinkommen die verbindliche Mitführung an
| Bord und eine Zulassung durch nationale Behörden gemäß den
| Sicherheitsnormen der internationalen Übereinkommen oder Entschließungen
| vorschreiben.
|
| (10) In verschiedenen Richtlinien wird der freie Verkehr bestimmter
| Erzeugnisse, die unter anderem als Ausrüstung an Bord verwendet werden
| können, gewährleistet, ohne daß darin die Ausstellung von Zeugnissen für
| die Ausrüstung durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der einschlägigen
| internationalen Übereinkommen vorgesehen wäre. Daher sind die
| Vorschriften für Ausrüstung, mit der ein Schiff ausgestattet werden
| soll, ausschließlich in einer neuen gemeinsamen Regelung niederzulegen.

Ich nehma an, dass die "benannte Stelle" einer nationalen Behoerde hier
das BSH ist.

> In der
> "Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von
> Zusammenstößen auf See (KVR-V)" http://www.buzer.de/gesetz/5250/a72569.htm
> § 8b wird aber eine "BSH-Zulassung" weiter vorgeschrieben. Was gilt
> denn nun?

Ich interpretiere das so, dass, solange es keine gemeinsame Regelung
gibt (CE-Zeichen o.ae.), weiterhin eine BSH-Zulassung vorliegen muss,
diese nun aber auch fuer Seitenlichter mit einer Tragweite von 1sm
erteilt werden kann bzw. muss wenn keine anderen Hinderungsgruende
vorliegen.

> (Mir geht es jetzt darum, ob ich mein Boot mit "billigen" nicht
> zugelassenen Lichtern ausrüsten darf oder nicht.)

[stoeber] nein:
http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Sportschifffahrt/Navigationslichter/index.jsp

| Auf Fahrzeugen, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen
| nur Navigationslichter und Schallsignalanlagen geführt werden, deren
| Konstruktion und Anbringung den Anforderungen der
| Kollisionsverhütungsregeln (HTML / PDF, 68 KB) entspricht und die vom
| Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zugelassen sind.
| [...]
| Durch die Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. März 2009
| (BGBl. I S. 507) wurde die Tragweite der Seitenlaternen in Anlehnung an
| die Kollisionsverhütungsregeln von 2 nm auf 1 nm für Schiffe unter 12
| Meter Länge reduziert.

Und Achtung: 1nm gilt nur fuer die Seitenlichter. Topp-, Heck- und
Rundumlichter muessen weiterhin mindestens 2nm Tragweite haben.
http://www.buzer.de/gesetz/545/a108117.htm

Mir erschliesst sich nicht, warum ein Ueberholer ein vorausfahrende
Fahrzeug frueher erkennen koennen soll, als ein auf
Frontal-Kollisionskurs befindliches..

Eike

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