Die SeeSchStrO ist entsprechend geändert u.a. §9 + §10 (1):
http://www.buzer.de/gesetz/1989/index.htm
Damit sagt die SeeSchStrO (meiner Interpretation nach), dass
Pos.Lampen bei Sportbooten keiner "BSH-Zulassung" bedürfen. In der
"Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See (KVR-V)" http://www.buzer.de/gesetz/5250/a72569.htm
§ 8b wird aber eine "BSH-Zulassung" weiter vorgeschrieben. Was gilt
denn nun?
(Mir geht es jetzt darum, ob ich mein Boot mit "billigen" nicht
zugelassenen Lichtern ausrüsten darf oder nicht.)
mfg
Matthias
> Die SeeSchStrO ist entsprechend geändert u.a. §9 + §10 (1):
> http://www.buzer.de/gesetz/1989/index.htm
> Damit sagt die SeeSchStrO (meiner Interpretation nach), dass
> Pos.Lampen bei Sportbooten keiner "BSH-Zulassung" bedürfen.
Aber (§9 (1)) "deren Baumuster von einer benannten Stelle im Sinne des
Artikels 9 in Verbindung mit Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG des
Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 46 S.
25) zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen ist".
Verwirrend: Richtlinie 96/98/EG
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996L0098:DE:HTML
| (9) Es ist in erster Linie Ausrüstung zu behandeln, für die die
| wichtigsten internationalen Übereinkommen die verbindliche Mitführung an
| Bord und eine Zulassung durch nationale Behörden gemäß den
| Sicherheitsnormen der internationalen Übereinkommen oder Entschließungen
| vorschreiben.
|
| (10) In verschiedenen Richtlinien wird der freie Verkehr bestimmter
| Erzeugnisse, die unter anderem als Ausrüstung an Bord verwendet werden
| können, gewährleistet, ohne daß darin die Ausstellung von Zeugnissen für
| die Ausrüstung durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der einschlägigen
| internationalen Übereinkommen vorgesehen wäre. Daher sind die
| Vorschriften für Ausrüstung, mit der ein Schiff ausgestattet werden
| soll, ausschließlich in einer neuen gemeinsamen Regelung niederzulegen.
Ich nehma an, dass die "benannte Stelle" einer nationalen Behoerde hier
das BSH ist.
> In der
> "Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von
> Zusammenstößen auf See (KVR-V)" http://www.buzer.de/gesetz/5250/a72569.htm
> § 8b wird aber eine "BSH-Zulassung" weiter vorgeschrieben. Was gilt
> denn nun?
Ich interpretiere das so, dass, solange es keine gemeinsame Regelung
gibt (CE-Zeichen o.ae.), weiterhin eine BSH-Zulassung vorliegen muss,
diese nun aber auch fuer Seitenlichter mit einer Tragweite von 1sm
erteilt werden kann bzw. muss wenn keine anderen Hinderungsgruende
vorliegen.
> (Mir geht es jetzt darum, ob ich mein Boot mit "billigen" nicht
> zugelassenen Lichtern ausrüsten darf oder nicht.)
[stoeber] nein:
http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Sportschifffahrt/Navigationslichter/index.jsp
| Auf Fahrzeugen, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen
| nur Navigationslichter und Schallsignalanlagen geführt werden, deren
| Konstruktion und Anbringung den Anforderungen der
| Kollisionsverhütungsregeln (HTML / PDF, 68 KB) entspricht und die vom
| Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zugelassen sind.
| [...]
| Durch die Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. März 2009
| (BGBl. I S. 507) wurde die Tragweite der Seitenlaternen in Anlehnung an
| die Kollisionsverhütungsregeln von 2 nm auf 1 nm für Schiffe unter 12
| Meter Länge reduziert.
Und Achtung: 1nm gilt nur fuer die Seitenlichter. Topp-, Heck- und
Rundumlichter muessen weiterhin mindestens 2nm Tragweite haben.
http://www.buzer.de/gesetz/545/a108117.htm
Mir erschliesst sich nicht, warum ein Ueberholer ein vorausfahrende
Fahrzeug frueher erkennen koennen soll, als ein auf
Frontal-Kollisionskurs befindliches..
Eike
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