Entscheidung der Moderation von de.admin.news.announce
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über die Einsprüche von Thomas Axthelm <
ax...@gmx.net> [1],
Thomas Flaig <
t....@freenet.de> [2] und Stephan Manske
<
usenet...@stephan.manske-net.de> [3]
gegen das "Result: Loeschung von de.rec.orakel"
[4] vom 8. Dezember 2013
I. ENTSCHEIDUNG
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Die Moderation hat am 15. Januar 2014 einmütig beschlossen:
1. Die Einsprüche werden abgewiesen.
2. Die Moderation weist alle derzeitigen und zukünftigen Wahlleiter
darauf hin, daß sie bis auf Widerruf alle Stimmabgaben unter dem
Namen "Jo Korni" oder der Adresse <
j_k...@yahoo.com> als ungültig
betrachtet und Einsprüchen gegen die Wertung solcher Stimmen
vorbehaltlich neuer Erkenntnisse stattgeben wird.
II. BEGRÜNDUNG
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a)
1. Thomas Axthelm bemängelt die Entscheidung des Wahlleiters, die
mit dem Namen "Jo Korni" verknüpfte Stimmabgabe als ungültig zu
werten. Er glaube nicht, daß "Jo Korni" kein Realname und keine
reale Person sei. Wie er zu dieser Ansicht gekommen ist, führt
er nicht weiter aus.
2. Zudem führt er erneut einen nicht näher benannten angeblichen
Teilnehmer an der Abstimmung an, der nicht im Ergebnis auftauche.
3. Thomas Axthelms Einspruch ist in Gänze unbegründet. Zu der
Stimmabgabe von "Jo Korni" stellt er lediglich seine eigene
Meinung dar, ohne diese nachvollziehbar zu begründen. Auch bei
dem angeblich nicht aufgeführten Abstimmungsteilnehmer handelt es
sich um eine ohne jeglichen Beleg -- bereits zum wiederholten
Male -- eingebrachte Behauptung. Die Moderation hat diesen
Einspruch daher ohne weitere Prüfung in Einklang mit Ziffer 5.6,
Absatz 2 des Moderationskonzepts [5] als offensichtlich
unbegründet verworfen.
b)
1. Thomas Flaigs Einspruch richtet sich ebenfalls gegen die
Nichtwertung der Stimmabgabe von "Jo Korni"; es sei nicht
ersichtlich, wie der Wahlleiter zu der Ansicht gekommen sei,
daß es sich bei "Jo Korni" nicht um einen Realname und eine
reale Person handele. Er führt weiter aus, daß die
Einzelbestandteile "Jo" und "Korni" real existierenden Vor- und
Nachnamen zuzuordnen seien; daher müsse der Wahlleiter weitere
Nachweise für die Ungültigkeit der Stimmabgabe vorbringen oder
die Stimme werten.
2. Insoweit Thomas Flaig die Nachvollziehbarkeit der Nichtwertung
bemängelte, hat der Wahlleiter hierzu eine öffentliche
Stellungnahme abgegeben [6] und den Ablauf näher erläutert.
Demnach fiel ihm auf, daß eine Person namens "Jo Korni" in den
letzten 15 Jahren nur an dieser und einer weiteren Abstimmung
zur Löschung von de.rec.orakel teilgenommen habe. Zudem habe
er über Suchmaschinen weder Spuren einer Person namens "Jo Korni"
noch der zur Abstimmung verwendeten E-Mail-Adresse finden
können; auch im Usenet sei der Name abseits dieser Abstimmungen
in den letzten zwei Jahren nicht aufgetaucht. Daraufhin habe er
den Abstimmungsteilnehmer um Klärung gebeten, jedoch keine
Antwort erhalten. Deswegen habe er die Stimme schließlich als
ungültig gewertet.
3. Der Wahlleiter hat der Moderation auf Anfrage mitgeteilt, daß er
die Liste der Abstimmungsteilnehmer nach vergleichbaren Fällen
durchgeschaut habe, um etwaig betroffene Teilnehmer ebenfalls um
Klärung zu bitten. Er habe jedoch keinen weiteren Fall gefunden,
der die in [6] benannten Kriterien in ähnlicher Weise erfülle.
Daher sei es bei dieser einen Anfrage geblieben.
4. Wie bereits im Entscheid zum Einspruch gegen das "Result:
Aenderung der Einrichtungsregeln Punkt 7 - Mindeststimmen" [7]
ausgeführt hat der Wahlleiter zur Sicherstellung eines
regelgerechten Ablaufs der Abstimmung das Recht, Stimmabgaben
einer Überpüfung zu unterziehen, bei denen es Hinweise gibt, die
erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben
wecken. In solchen Fällen obliegt es regelmäßig dem Abstimmenden,
die Richtigkeit der gemachten Angaben zu untermauern.
5. Zudem berechtigt das Ausbleiben jeglicher Reaktion auf Anfragen
des Wahlleiters (selbst solcher, die das Ansinnen des
Wahlleiters zurückweisen) diesen -- wie bereits im Entscheid zum
Einspruch gegen das "Result: Aufteilung von
de.comm.software.mozilla" [8] dargelegt -- dazu, davon
auszugehen, daß die E-Mail-Adresse nicht der Kontrolle des
Abstimmungsteilnehmers untersteht. Dies wäre nach Teil 7,
Stichpunkt "Wahlberechtigter/Realname", Absatz 3 bereits ein
hinreichender Grund für die Ungültigwertung der Stimmabgabe.
6. Eine Nichtreaktion des Abstimmenden wäre allenfalls dann
zulässig, wenn der Wahlleiter seine Stellung als Aufsicht über
den regelgemäßen Ablauf der Abstimmung -- hier insbesondere über
den Eingang ausschließlich regelkonformer Stimmabgaben in die
Wertung -- dazu mißbraucht, willkürlich oder aus mit der Prüfung
der Stimmabgabe nicht zusammenhängenden Gründen Nachfragen zu
stellen bzw. zusätzliche Informationen einzufordern. Die
Moderation hat hierzu in [7] ausgeführt, daß die vorgebrachten
Gründe für eine Überprüfung oder Rückfrage nachvollziehbar
geeignet sein müssen, beim Wahlleiter Zweifel an der Richtigkeit
der vom Abstimmungsteilnehmer gemachten Angaben zu wecken. Zudem
darf durch die Überprüfung keine Ungleichbehandlung gleichartiger
Abstimmungsteilnehmer entstehen; Teilnehmer die vergleichbar die
den vom Wahlleiter vorgebrachten Kriterien erfüllen, müssen
ebenfalls überprüft bzw. kontaktiert werden.
7. Die Moderation ist nach dem Vortrag des Wahlleiters der Ansicht,
daß das in II.b 2. und 3. beschriebene Vorgehen des Wahlleiters
die in II.b) 6. benannten Krtiterien für eine zulässige
Überprüfung der Stimmabgaben erfüllt; die Rückfrage des
Wahlleiters beim Abstimmungsteilnehmer "Jo Korni" war also
zulässig.
8. Die Moderation hat "Jo Korni" im Zuge der Einspruchsbearbeitung
selbst angeschrieben und erneut um Stellungnahme gebeten. Auch
diese Anfrage blieb unbeantwortet. Daher schließt sich die
Moderation der Ansicht des Wahlleiters an, daß erhebliche, nicht
ausgeräumte Zweifel daran bestehen, daß die vom
Abstimmungsteilnehmer benannte Adresse unter Kontrolle dieses
Teilnehmers steht. Die Ungültigwertung der Stimmabgabe durch
den Wahlleiter erfolgte also im Einklang mit den
Einrichtungsregeln.
c)
1. Stephan Manske bemängelt, daß die Stimmabgabe von "Rud1ger
Sch1erz" als ungültig verworfen wurde. Seiner Ansicht nach sei
diese mit dem korrekten Namen des Abstimmenden, "Rüdiger
Schierz", zu werten. Er führt dazu aus, daß die Moderation
bereits beim Verfahren zur Einrichtung von
de.etc.usenet-niedergang [9] -- bei der der Abstimmende
ebenfalls als "Rud1ger Sch1erz" teilgenommen hatte -- dem
Abstimmungsteilnehmer die Gelegenheit gegeben hat, die
Namensangabe nachträglich im Einspruchsverfahren zu
korrigieren.
Dies sei hier ebenfalls geboten, weil der Abstimmende
offensichtlich versehentlich die von ihm im Usenet üblicherweise
verwendete Schreibweise seines Namens als Realname angegeben
habe. Dafür spräche sowohl eine entsprechende Erklärung des
Abstimmenden selbst [10], als auch die Tatsache, daß er seinen
Namen in etlichen der zeitgleich stattgefundenen Abstimmungen
korrekt angegeben habe. Daher sei eine absichtliche Fehlangabe
und eine mißbräuchliche Inanspruchnahme dieser nachträglichen
Korrekturmöglichkeit nicht gegeben; die Stimme sei also
entsprechend korrigiert zu werten.
2. Bei der [9] getroffenen Entscheidung der Moderation war für die
Gewährung einer nachträglichen Korrekturmöglichkeit entscheidend,
daß die Angabe von "Rud1ger Sch1erz" in dem guten Glauben
erfolgte, dies sei eine gültige Namensangabe im Sinne der
Einrichtungsregeln. Darauf kann sich der Teilnehmer bei dieser
Abstimmung nicht mehr berufen (er tut dies auch gar nicht), da er
in Kenntnis der damaligen Entscheidung und der Ungültigkeit der
Abgabe eines in dieser Art "verzierten" Namens teilgenommen hat.
Der diesmal angegebene Grund -- ein Versehen -- kann nach Ansicht
der Moderation, auch wenn er glaubhaft versichert wird, nicht in
analoger Weise behandelt werden. Die versehentliche Angabe eines
ungültigen Namens fällt vielmehr, wie auch andere Versehen bei
der Stimmabgabe (z.B. das Absenden einer Stimme als Usenet-
Artikel statt per E-Mail, das Senden der Stimme an eine andere
als die im CfV angegebene Adresse, das Senden einer JA-Stimme,
obwohl man eigentlich mit NEIN stimmen wollte usw.) in den
alleinigen Verantwortungsbereich des Teilnehmers. Fällt ihm der
Fehler nicht vor Ende der Abstimmung auf, so ist eine Korrektur
im Einspruchsverfahren nicht mehr möglich.
Die Einsprüche waren daher abzuweisen.
Die in I/2. getroffenen zusätzlichen Festlegungen erfolgten im Einklang
mit der im Einspruchsentscheid gegen die Wertung des Ergebnisses des
CfV "Chartaaenderung de.sci.geschichte" [11] unter "zu 4." dargelegten
Argumentation.
III. ANMERKUNGEN
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Der Moderator Stephan Manske hat an der Entscheidungsfindung in Sachen
seines eigenen Einspruches (Abschnitt II.c) nicht mitgewirkt.
IV. VERWEISE
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[1] = <
Einspruch-1-de.rec.or...@dana.de>
[2] = <
Einspruch-2-de.rec.o...@dana.de>
[3] = <
Einspruch-3-de.rec.o...@dana.de>
[4] = <
Result-de.rec.ora...@dana.de>
[5] = <
http://www.dana.de/modkonzept.html>
[6] = <
danr.13121...@landroval.ancalagon.de>
[7] = <
Entscheid-richtlinienverfahr...@dana.de>
[8] = <
Entscheid-Einspruch-Aufteilung-de...@dana.de>
[9] = <
Result-de.etc.usenet-...@dana.de>
[10] = <
7z61r0y...@news.individual.de>
[11] = <
Entscheid-Chartaaenderung-d...@dana.de>
Als Berichterstatter für die Moderation von de.admin.news.announce
Kasi Mir // Statusverwalter
--
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