Ralph Angenendt <
dein...@strg-alt-entf.org> waram 18.1.2023, 13:26:27
zum Thema "Re: EU erlaubt 5 %' gemahlene Insektizid-Insekten in
Lebensmittel (Veggie-Burger! etc.)" zu faul selber nachzusehen...
> Well, Fred <
harakiri....@mail1a.de> wrote:
>> "Grillen-Pulver" darf auch in veganen Fleischersatz-Produkten
>> (z.B. Veggie-Burger) verwendet werden.... DIE DIKTATUR PUR!
>
> Bitte um Nachweis.
Der Antragsteller Cricket One Co. Ltd hat am 24. Juli 2019 bei der
EU-Kommission beantragt teilweise entfettetes Pulver aus Hausgrillen als
neuartiges Lebensmittel in der EU zuzulassen.
Die EU hat die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 entsprechend geändert.
Es exisiteren keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften.
Die Verordnung ist unter
https://lexparency.de/eu/32023R0005/PRE/ zu
bekommen.
Für alle:
Erwägungsgründe
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/5 DER KOMMISSION
vom 3. Januar 2023
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver
aus Acheta domesticus (Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel und zur
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr.
1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene
und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr
gebracht werden.
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(2) erlassen, mit
der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt
wurde.
Am 24. Juli 2019 stellte das Unternehmen Cricket One Co. Ltd (im
Folgenden der Antragssteller) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz
1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des
Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus
(Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antrag betraf
die Verwendung von teilweise entfettetem Pulver aus ganzem Acheta
domesticus (Hausgrille) in Mehrkornbrot und -brötchen, Crackern und
Brotstangen, Getreideriegeln, trockenen Vormischungen für Backwaren,
Keksen, trockenen gefüllten und ungefüllten Erzeugnissen aus Teigwaren,
Soßen, verarbeiteten Kartoffelerzeugnissen, Gerichten auf Basis von
Leguminosen und Gemüse, Pizza, Erzeugnissen aus Teigwaren, Molkenpulver,
Fleischanalogen, Suppen und Suppenkonzentraten oder -pulver, Snacks auf
Maismehlbasis, bierähnlichen Getränken, Schokoladenerzeugnissen, Nüssen
und Ölsaaten, Snacks außer Chips sowie Fleischzubereitungen für die
allgemeine Bevölkerung.
Am 24. Juli 2019 beantragte der Antragsteller ferner bei der Kommission
den Schutz eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Studien und
Daten, die zur Stützung des Antrags vorgelegt wurden; im Einzelnen
handelt es sich dabei um eine detaillierte Beschreibung des
Herstellungsprozesses(3), Ergebnisse von Immediatanalysen(4),
Analysedaten zu Kontaminanten(5), Ergebnisse der Stabilitätsstudien(6),
Analysedaten zu mikrobiologischen Parametern(7) und Ergebnisse der
Studien zur Proteinverdaulichkeit(8).
Am 8. Juli 2020 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die Behörde) um eine Bewertung von
teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als
neuartiges Lebensmittel.
Am 23. März 2022 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten
Safety of partially defatted whole Acheta domesticus (house cricket)
powder as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283(9) gemäß
Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
In ihrem wissenschaftlichen Gutachten gelangte die Behörde zu dem
Schluss, dass teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus
(Hausgrille) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in den
vorgeschlagenen Mengen sicher ist. Das wissenschaftliche Gutachten
bietet folglich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass teilweise
entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) bei Verwendung in
Mehrkornbrot und -brötchen, Crackern und Brotstangen, Getreideriegeln,
trockenen Vormischungen für Backwaren, Keksen, trockenen gefüllten und
ungefüllten Erzeugnissen aus Teigwaren, Soßen, verarbeiteten
Kartoffelerzeugnissen, Gerichten auf Basis von Leguminosen und Gemüse,
Pizza, Erzeugnissen aus Teigwaren, Molkenpulver, Fleischanalogen, Suppen
und Suppenkonzentraten oder -pulver, Snacks auf Maismehlbasis,
bierähnlichen Getränken, Schokoladenerzeugnissen, Nüssen und Ölsaaten,
Snacks außer Chips sowie Fleischzubereitungen für die allgemeine
Bevölkerung den Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt.
In ihrem Gutachten kam die Behörde außerdem auf der Grundlage einiger
weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im
Zusammenhang mit Insekten im Allgemeinen, die den Verzehr von Acheta
domesticus nicht eindeutig mit einer Reihe anaphylaktischer Ereignisse
in Verbindung brachten, sowie auf der Grundlage von Daten, die
nachweisen, dass Acheta domesticus eine Reihe potenziell allergener
Proteine enthält, zu dem Schluss, dass der Verzehr dieses neuartigen
Lebensmittels eine Sensibilisierung gegen Proteine von Acheta domesticus
auslösen kann. Die Behörde empfahl, die Allergenität von Acheta
domesticus weiter zu erforschen.
Um der Empfehlung der Behörde nachzukommen, prüft die Kommission derzeit
die Möglichkeiten, die nötigen Forschungsarbeiten zur Allergenität von
Acheta domesticus durchzuführen. Bis zur Bewertung der im Rahmen der
Forschung gewonnenen Daten durch die Behörde und in Anbetracht des
Umstands, dass Erkenntnisse, die den Verzehr von Acheta domesticus
unmittelbar mit Fällen von Primärsensibilisierung und Allergien in
Verbindung bringen, bislang keine eindeutigen Schlüsse zulassen, ist die
Kommission der Auffassung, dass keine spezifischen
Kennzeichnungsvorschriften bezüglich des Potenzials von Acheta
domesticus, eine Primärsensibilisierung auszulösen, in die Unionsliste
zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden sollten.
In ihrem Gutachten stellte die Behörde zudem fest, dass der Verzehr von
teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)
allergische Reaktionen bei Personen auslösen kann, die gegen Krebstiere,
Weichtiere und Hausstaubmilben allergisch sind. Ferner befand die
Behörde, dass weitere Allergene in das neuartige Lebensmittel gelangen
können, wenn diese Allergene in dem Substrat enthalten sind, das an die
Insekten verfüttert wird. Daher ist es angezeigt, dass Lebensmittel, die
teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)
enthalten, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/2283 entsprechend
gekennzeichnet werden.
In ihrem wissenschaftlichen Gutachten erklärte die Behörde auch, dass
sich ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit von teilweise entfettetem
Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) auf die wissenschaftlichen
Studien und Daten, d. h. die detaillierte Beschreibung des
Herstellungsprozesses, die Ergebnisse von Immediatanalysen, die
Analysedaten zu Kontaminanten, die Ergebnisse der Stabilitätsstudien,
die Analysedaten zu mikrobiologischen Parametern und die Ergebnisse der
Studien zur Proteinverdaulichkeit stützt, ohne die sie keine Bewertung
des neuartigen Lebensmittels hätte vornehmen und ihre Schlussfolgerung
nicht hätte ziehen können.
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die
Beantragung des eigentumsrechtlichen Schutzes dieser wissenschaftlichen
Studien und Daten sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf
deren Nutzung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2015/2283 weiter auszuführen.
Der Antragsteller hat erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung
nach nationalem Recht Eigentumsrechte an den wissenschaftlichen Studien
und Daten, d. h. der detaillierten Beschreibung des
Herstellungsprozesses, den Ergebnissen von Immediatanalysen, den
Analysedaten zu Kontaminanten, den Ergebnissen der Stabilitätsstudien,
den Analysedaten zu mikrobiologischen Parametern und den Ergebnissen der
Studien zur Proteinverdaulichkeit, sowie das ausschließliche Recht auf
deren Nutzung hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese
Daten und Studien zugreifen oder diese nutzen können.
Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen
bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieser die Erfüllung der
in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten
Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die
wissenschaftlichen Studien und Daten, d. h. die detaillierte
Beschreibung des Herstellungsprozesses, die Ergebnisse von
Immediatanalysen, die Analysedaten zu Kontaminanten, die Ergebnisse der
Stabilitätsstudien, die Analysedaten zu mikrobiologischen Parametern und
die Ergebnisse der Studien zur Proteinverdaulichkeit, gemäß Artikel 27
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützt werden. Dementsprechend
sollte es für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung nur dem Antragsteller gestattet sein, teilweise
entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) in der Union in
Verkehr zu bringen.
Die Beschränkung der Zulassung von teilweise entfettetem Pulver aus
Acheta domesticus (Hausgrille) und der Nutzung der in den
Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Studien und Daten
ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert spätere
Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das
Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen,
sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die
eine Zulassung stützen.
Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) sollte
in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang
der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend
geändert werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der
Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere,
Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1)ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20.
Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel
gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des
Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
(3) Cricket One CO. 2019, 2020 und 2021 (unveröffentlicht).
(4) Cricket One CO. 2019, 2020 und 2021 (unveröffentlicht).
(5) Cricket One CO. 2018, 2019, 2020 und 2021 (unveröffentlicht).
(6) Cricket One CO. 2020 (unveröffentlicht).
(7) Cricket One CO. 2018, 2019, 2020 und 2021 (unveröffentlicht).
(8) Cricket One CO. 2019, 2020 und 2021 (unveröffentlicht).
(9) EFSA Journal 2022;20(5):7258.
Artikel 1
Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) darf in
der Union in Verkehr gebracht werden.
Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) wird in
die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem
Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung am 24. Januar 2023 darf nur das Unternehmen Cricket One Co.
Ltd(1) das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in
Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die
Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3
geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Cricket One
Co. Ltd.
(1) Cricket One Co. Ltd 383/3/51 Quang Trung Street, Ward 10, Go Vap
district, Ho Chi Minh City, Vietnam.
Artikel 3
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die
die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283
erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des
Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von
Cricket One Co. Ltd zugunsten späterer Antragsteller verwendet werden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Abschluss
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Januar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt
geändert:
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag
eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das
neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische
Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)
Spezifizierte Lebensmittelkategorie
Höchstgehalte (g/100 g)
(als solches in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung
des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Teilweise entfettetes
Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille).
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die teilweise entfettetes Pulver aus
Acheta domesticus (Hausgrille) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen
sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebs-
und Weichtiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben
allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.
Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht
werden.
Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage
eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und
wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der
Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Cricket One Co. Ltd, 383/3/51 Quang Trung street, Ward
10, Go Vap district, Ho Chi Minh City, Vietnam.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel ‚Teilweise
entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)‚ nur von Cricket
One Co. Ltd in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein
späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige
Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten
wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem
Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen,
oder er hat die Zustimmung von Cricket One Co. Ltd.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24.1.2028.
Mehrkornbrot und -brötchen; Cracker und Brotstangen 2
Getreideriegel 3
Vormischungen für Backwaren (trocken) 3
Kekse 1,5
Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) 0,25
Gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) 3
Soßen 1
Verarbeitete Kartoffelerzeugnisse, Gerichte auf Basis von Leguminosen
und Gemüse, Pizza, Gerichte auf Basis von Teigwaren 1
Molkenpulver 3
Fleischanaloge 5
Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver 1
Snacks auf Maismehlbasis 4
Bierähnliche Getränke 0,1
Schokoladenerzeugnisse 2
Nüsse und Ölsaaten 2
Snacks außer Chips 5
Fleischzubereitungen 2
¶
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)
Beschreibung/Definition:
Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um teilweise entfettetes
Pulver aus ganzem Acheta domesticus (Hausgrille), gewonnen nach einer
Abfolge von Schritten, darunter eine 24-stündige Futterkarenz, damit die
Insekten ihren Darminhalt abgeben können, das Abtöten der Insekten durch
Gefrieren, Waschen, Hitzebehandlung, Trocknung, Ölextraktion
(mechanische Extrusion) und Mahlen.
Merkmale/Zusammensetzung:
Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 74,0-78,0
Fett (% Massenanteil): 9,0-12,0
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 3,0-6,0
Rohfaser (% Massenanteil): 8,0-10,0
Chitin(1) (% Massenanteil): 4,0-8,5
Asche (% Massenanteil): ≤ 5,6
Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 5,0
Mangan: ≤ 100,0 mg/kg
Cyanid: ≤ 5,0 mg/kg
Schwermetalle:
Blei: ≤ 0,1 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,025 mg/kg
Mykotoxine:
Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 0,4 μg/kg
Deoxynivalenol: ≤ 200,0 μg/kg
Ochratoxin A: ≤ 1,0 μg/kg
Dioxine und dioxinähnliche PCB:
Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze, ((2)WHO2005
PCDD/F-PCB-TEF): ≤ 1,25 pg/g Fett
Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 100 KBE/g
Enterobacteriaceae (präsumptiv): < 100 KBE/g
Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g
(1) Chitin berechnet als Differenz zwischen der
Säure-Detergenzienfaser-Fraktion und der
Säure-Detergenzien-Lignin-Fraktion (ADF-ADL), wie von Hahn et al. (2018)
beschrieben.
(2) Obergrenze Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD),
polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten
Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalenzfaktoren der
Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHO-TEF (2005)).
KBE: koloniebildende Einheiten.