Hallo alle zusammen!
Wenn man so eine Zeitlang der Newsgroup folgt, bekommt man den Eindruck,
dass es fast zu jedem Thema jemanden gibt, der sich wirklich gut
auskennt. Deshalb will ich heute mal eine Frage stellen, die mir bisher
niemand richtig beantworten konnte:
'Man' sagte mir (bzw. das steht immer so im Raum), dass fuer den Umstieg
auf einen anderen Flugzeugtyp (ebenfalls einmotorig, unter 2 t) eine
Einweisung erforderlich ist. Bisher konnte ich jedoch keinen Paragraphen
finden, wo das so explizit steht. Wenn dem so ist, wo kann man es dann
nachlesen, und wer darf eine solche Einweisung geben?
Ich moechte auch darauf hinweisen, dass der Grund dieser Frage nicht das
Sparen von ein paar Mark fuer die Einweisung ist (dass so etwas sinnvoll
ist steht wohl ausser Frage), sondern der oftmals etwas freie Umgang und
die (meine) Unsicherheit bezueglich der gesetzlichen Regelungen (muss
man es machen, wer darf es machen, wie muss es dokumentiert werden
etc.).
Danke & viele Gruesse,
Lutz
Mit dem PPL/A erwirbt man eine pauschale MUSTERBERECHTIGUNG (Rating) für
einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge unter 2t.
Will man Flugzeuge größer 2t, Wasserflugzeuge, Turbinenflugzeuge,
mehrmotorige Flugzeuge bewegen, bedarf es einer weiteren Musterberechtigung
für den entsprechenden Flugzeugtyp.
Die wird in einer formal vorgeschriebenen Form durchgeführt, beinhaltet
einen theoretischen Teil (Systemkenntnisse / Leistungsdaten....) und einen
praktischen Teil in Form von vorgeschriebenen Flugstunden. Diese
Musterberechtigungen werden im LUFTFAHRERSCHEIN eingetragen.
Worauf Du in Deiner Frage anspielst, sind sogenannte VERTRAUTMACHUNGEN.
Da Du schon die "Musterberechtigung" für diese Flugzeugkategorie besitzt,
wird von Dir keine Musterberechtigung verlangt, nur um von Piper Archer auf
Cessna 172 umzusteigen. Verlangt wird von der Luftfahrtbehörde allerdings
ein gründliches Vertrautmachen mit dem unbekannten Muster. Und da mißtraut
man von Amts wegen "nicht autorisierten" Personen und erwartet von der
einweisenden Person entweder den Besitz einer "Einweisungsberechtigung" oder
eine gültige Lehrberechtigung. Form und Umfang dieser Vertrautmachung ist
nicht zwingend vorgeschrieben, sie muß jedoch im FLUGBUCH mit Datum und
Lizenznummer des Einweisenden vermerkt werden.
Falsch ist:
- jeder Fluglehrerdarf einweisen ( Darf er nur wenn er selbst mit diesem
Muster vetraut ist)
- der Besitzer eines Flugzeuges darf einweisen, weil er die Maschine
"kennt"
- Alle Flugzeuge unter 2t sind gleich und man braucht daher keine
Vertrautmachung.
> Ich moechte auch darauf hinweisen, dass der Grund dieser Frage nicht das
>
> Sparen von ein paar Mark fuer die Einweisung ist (dass so etwas sinnvoll
>
> ist steht wohl ausser Frage), sondern der oftmals etwas freie Umgang und
>
> die (meine) Unsicherheit bezueglich der gesetzlichen Regelungen (muss
> man es machen, wer darf es machen, wie muss es dokumentiert werden
> etc.).
s.o.
Hier nochmal was aus den Gesetzen:
LuftPersV § 92
Berechtigung zur Einweisung von Luftfahrzeugführern:
(1) Luftfahrzeugführer bedürfen zur Einweisung von Luftfahrzeugführern auf
Luftfahrzeuge eines nicht im Luftfahrerschein eingetragenen Musters oder zum
Vertrautmachen mit einem Muster, für das die Musterberechtigung als
Sammeleintragung erteilt worden ist, einer Einweisungsberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung sind
1. die entsprechende Erlaubnis für Luftfahrzeugführer,
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer,
3. eine ausreichende Flugerfahrung auf dem betreffenden Muster,
4. für eine Tätigkeit als Einweisungsberechtigter auf mehrmotorigen
Luftfahrzeugen eine Flugausbildung.
(3) Die praktische Tätigkeit muß umfassen
1. für den Erwerb der Berechtigung für Luftfahrzeugmuster bis zu einer
Höchstmasse von 2000 kg eine Flugzeit von 300 Stunden,
2. für den Erwerb der Berechtigung für Luftfahrzeugmuster bis zu einer
Höchstmasse von 5700 kg eine Flugzeit von 700 Stunden,
3. für den Erwerb der Berechtigung für Luftfahrzeugmuster mit einer
Höchstmasse von mehr als 5700 kg eine Flugzeit von 1200 Stunden.
(4) Beim Nachweis der ausreichenden Flugerfahrung nach Absatz 2 Nr. 3 sind
die Gesamtflugerfahrung des Bewerbers, seine Flugerfahrung auf ähnlichen
Luftfahrzeugmustern, Erfahrung als Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter
sowie die Flugausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 angemessen zu berücksichtigen.
(5) Der Bewerber hat in einer Überprüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde
bestimmten Sachverständigen nachzuweisen, daß er für diese Tätigkeit
geeignet ist.
<snip>
> Worauf Du in Deiner Frage anspielst, sind sogenannte VERTRAUTMACHUNGEN.
> Da Du schon die "Musterberechtigung" für diese Flugzeugkategorie besitzt,
> wird von Dir keine Musterberechtigung verlangt, nur um von Piper Archer auf
> Cessna 172 umzusteigen. Verlangt wird von der Luftfahrtbehörde allerdings
> ein gründliches Vertrautmachen mit dem unbekannten Muster. Und da mißtraut
> man von Amts wegen "nicht autorisierten" Personen und erwartet von der
> einweisenden Person entweder den Besitz einer "Einweisungsberechtigung" oder
> eine gültige Lehrberechtigung. Form und Umfang dieser Vertrautmachung ist
> nicht zwingend vorgeschrieben, sie muß jedoch im FLUGBUCH mit Datum und
> Lizenznummer des Einweisenden vermerkt werden.
<snip>
Erstmal vielen Dank fuer Deine ausfuehrliche Antwort. Nach §92 (1) LuftPersV
sieht also so aus, dass der Vetrautmachende eine Einweisungsberechtigung haben
MUSS. Damit bleiben (fuer mich) 2 kleinere Fragen offen:
1.) So wie ich den §92 (1) verstehe, muss auch ein Fluglehrer eine
Einweisungsberechtigung fuer den einzuweisenden Flugzeugtyp haben, was Du ja
auch geschrieben hast ('Falsch ist ...'). Stehen die Typen, fuer die ein
Fluglehrer einweisen darf dann in seinem Schein, seinem Flugbuch oder wie kann
man als Dritter sonst wissen, ob ein bestimmter Fluglehrer ueberhaupt fuer den
fraglichen Typ einweisungsberechtigt ist?
2.) Gibt es noch eine Vorschrift, mit der dieses 'Vertrautmachen' explizit
vorgeschrieben ist, d. h. die nicht hauptsaechlich die Voraussetzungen fuer die
Erteilung der Einweisungsberechtigung zum Inhalt hat? Soll heissen: wo genau
steht das, was Du oben in dem letzten Satz gesagt hast?
Gruss,
Lutz
> Erstmal vielen Dank fuer Deine ausfuehrliche Antwort. Nach §92 (1)
LuftPersV
> sieht also so aus, dass der Vetrautmachende eine Einweisungsberechtigung
haben
> MUSS. Damit bleiben (fuer mich) 2 kleinere Fragen offen:
> 1.) So wie ich den §92 (1) verstehe, muss auch ein Fluglehrer eine
> Einweisungsberechtigung fuer den einzuweisenden Flugzeugtyp haben, was Du
ja
> auch geschrieben hast ('Falsch ist ...'). Stehen die Typen, fuer die ein
> Fluglehrer einweisen darf dann in seinem Schein, seinem Flugbuch oder wie
kann
> man als Dritter sonst wissen, ob ein bestimmter Fluglehrer ueberhaupt fuer
den
> fraglichen Typ einweisungsberechtigt ist?
Der Fluglehrer hat´s da leichter, hat er doch in seiner bisherigen
Ausbildung bewiesen, daß er:
1. - ein Flugzeug von rechts fliegen kann.(Dazu muß ein Einweisender in der
Lage sein, um notfalls das Steuer übernehmen zu können)
2. - mit methodischen und didaktischen Hilfsmitteln vertraut ist, um sein
Wissen an den Einzuweisenden weitergeben zu können.
3. - prinzipiell einweisungsberechtigt ist auf den Mustern, die er selbst
fliegen darf (kann) und die weiterführend (bei über zwei Tonnen) in seinem
Beiblatt verzeichnet sind, für letztere muß er sich allerdings die
Einweisungsberechtigung speziell eintragen lassen. Ist zum Teil eine Frage
der nachzuweisenden Flugpraxis.
> 2.) Gibt es noch eine Vorschrift, mit der dieses 'Vertrautmachen' explizit
> vorgeschrieben ist, d. h. die nicht hauptsaechlich die Voraussetzungen
fuer die
> Erteilung der Einweisungsberechtigung zum Inhalt hat? Soll heissen: wo
genau
> steht das, was Du oben in dem letzten Satz gesagt hast?
Gesucht - gefunden:
schnipp---------------------------------------------------------------------
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LuftPersV § 69
Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
(1) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung in den Luftfahrerschein
erteilt. Sie kann für einzelne Muster oder als Sammeleintragung für mehrere
Muster erteilt werden. Der Inhaber ist im Rahmen der erteilten Erlaubnis ber
echtigt, Luftfahrzeuge des oder der eingetragenen Muster zu führen und zu
bedienen.
(2) Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen und insbesondere auf
die Tätigkeit als zweiter Luftfahrzeugführer oder auf Flüge nach den
Sichtflugregeln beschränkt werden. Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung
der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Überprüfung
durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.
(3) Die Musterberechtigung wird als Sammeleintragung für solche
Luftfahrzeuge erteilt, die vom Bundesminister für Verkehr als gleichwertig
anerkannt sind.
(4) Bei einer Sammeleintragung muß der Luftfahrzeugführer vor Antritt eines
Fluges mit einem Muster, das er bisher nicht oder innerhalb der letzten 24
Monate nicht geführt oder bedient hat, durch einen Fluglehrer oder
Einweisungsberechtigten nach § 92 theoretisch und praktisch vertraut gemacht
worden sein. Das theoretische und praktische Vertrautmachen hat sich auf den
Aufbau und die Ausrüstung des Luftfahrzeuges, auf die Führung und Bedienung
des Luftfahrzeuges im Normalflug und in besonderen Flugzuständen sowie auf
das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen zu erstrecken.
schnipp---------------------------------------------------------------------
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In diesem Zusammenhang:
Diese Angaben kann man alle wunderbar in "Luftrecht Online" nachschlagen.
Als Windows Help Datei für einen fairen Preis zu beziehen. Allein die
Suchfunktion ist Gold wert.... (wie man sieht ..;-)
Die URL habe ich verlegt, wer suchen will: mal obengenannten Begriff in
einer Suchmaschine eingeben, wenn man bei "Dieter von Elm" landet, ist man
richtig.
Gruß,
Heiko
wenn ich nun z.B. mit einer Cessna 172N "vertraut" gemacht worden bin, gilt
das dann auch für eine 172P - oder eine 172N anderen Baujahres - oder
vielleicht sogar für eine 152 oder gar für alle Schulterdecker ?
Ich habe dazu die verschiedensten Antworten bekommen; je nachdem ob der den
man fragt für die Einweisung zahlen muß oder damit Geld verdient.
any comments?
Torsten EDHK
Ob Dir das beim Chartern im Verein oder bei Flugschulen weiterhilft ist
allerdings die zweite Frage - ich kann mir nicht vorstellen, daß Du dort
aufgrund des Eintrags im Flugbuch eine Maschine chartern kannst ohne daß
der Vercharterer sich durch einen Checkflug selber von Deinen
Faehigkeiten ueberzeugt. Das kann man jetzt Geldschneiderei nennen, ich
wuerde es aber vermutlich als Besitzer auch nicht anders machen.....
Die von Heiko verlegte URL ist uebrigens
:
http://www.luftrecht-online.de,
die PDF-Datei Luftrecht gibts zum Download unter
http://www.luftrecht-online.de/pdf/luftbo.pdf
Ciao
Corinna
http://www.luftrecht-online.de :-)
Gruss
Markus
> Hi Torsten,
> ohne den wirklich qualifizierten Antworten von Heiko vorgreifen zu
> wollen gilt eine Vertrautmachung auf einer Cessna 172N mich Sicherheit
> fuer alle 172N, egal welches Baujahr,
soweit wuerde ich aus dem bisher vor allem von Heiko gesagten auch
zustimmen,
> sowie auch fuer alle Cessnas
> vergleichbarer Bauart - 150, 152, 172.
hier allerdings waere ich mir schon nicht mehr so sicher. Z. B. fahren bei
einer 150 die Klappen deutlich weiter aus (bis 40 oder 45 Grad, glaube ich)
und sind ausserdem mechanisch bedient ('Handbremshebel' zwischen den
Sitzen), wogegen sie bei einer 152 nur bis 30 Grad ausgefahren werden
koennen und elektrisch angetrieben werden. Allein diese Unterschiede, vor
allem die Tatsache, dass sich die 150 mit voll ausgefahrenen Klappen nicht
zum Hoehegewinnen bei einem Go-Around uebereden laesst, koennten schon
Grund genug sein, eine eigene 'Vertrautmachung' auf dem Muster zu fordern.
Auch andere Unterschiede, wie z. B. das Panellayout zwischen einer
Uralt-172 und einer ganz neuen koennte man m. E. nach als Grund fuer so was
anfuehren.
> (Bei den 'hoeherwertigen' Mustern wie 182 etc. verlaesst mich meine
> Sicherheit genauso wie bei der Frage, ob z.B. ein Verstellprop eine
> extra Vertrautmachung erforderlich macht.. )
Bestimmt. Viele Piloten haben anfangs naemlich ziemliche Probleme, sich an
dessen Bedienung zu gewoehnen, was die Belastung im Cockpit in der
Platzrunde und somit die Ablenkung vom eigentlichen Fliegen der Maschine
deutlich erhoeht - guter Grund fuer eine Vertrautmachung, wo man dann
jemanden hat, der ein Auge auf das wirft, was einem durch die anfaengliche
'Ueberforderung' vielleicht entgeht.
Das mit den Vercharterern ist natuerlich wieder ein anderes Thema, die
koennen als Voraussetzung zum Fliegen Ihrer Flugzeuge halt Verlangen was
sie wollen - solange genug Kunden mitspielen. Mir ging es mehr darum das zu
klaeren, was Torsten mit
'Ich habe dazu die verschiedensten Antworten bekommen; je nachdem ob der
den
man fragt für die Einweisung zahlen muß oder damit Geld verdient.'
bezeichnet hat. Geschieht das Ganze dann noch innerhalb eines Vereins,
kommt noch hinzu, ob der Fluglehrer gerade Lust hat, da er ja i. a. kein
Geld dafuer bekommt.
Danke nochmals fuer alle Antworten,
Lutz
Nein, §69 Abs. 4 spricht von einem "*Muster*, das er [der LFZ-Führer]
bisher nicht oder innerhalb der letzten 24 Monate nicht geführt oder
bedient hat".
Da alle Cessnas unterschiedliche Muster sind, wäre nach diesem Para-
graphentext jeweils eine getrennte Einweisung nötig, ebenso wie bei den
"Untermustern" 172N etc.
Frank
--
+ Frank Pilhofer f...@informatik.uni-frankfurt.de +
| http://www.uni-frankfurt.de/~fp/ |
+---- Life would be a very great deal less weird without you. - DA ----+
"Das LBA hat zum Thema "Vertrautmachen" eine Flugsicherheitsmitteilung
(FSM) herausgegeben, die auch eine "Anleitung zum Vertrautmachen" ent-
hält (FSM 1/77). In dieser Anleitung werden wetvolle Tips zur richtigen
Durchführung des Vertrautmachens gegeben."
(Aus der Privatflugzeugführer, Bd 5, von Wolfgang Kühr)
Frag doch mal bei LBA oder BFU nach einem Nachdruck.
zB fuer den us-ppl benoetigst du fuer die c182 ein endorsment: high speed.
complex ist nicht, weil kein einziehfahrwerk.
>
> Ob Dir das beim Chartern im Verein oder bei Flugschulen weiterhilft ist
> allerdings die zweite Frage - ich kann mir nicht vorstellen, daß Du dort
> aufgrund des Eintrags im Flugbuch eine Maschine chartern kannst ohne daß
> der Vercharterer sich durch einen Checkflug selber von Deinen
> Faehigkeiten ueberzeugt. Das kann man jetzt Geldschneiderei nennen, ich
> wuerde es aber vermutlich als Besitzer auch nicht anders machen.....
>
bei zB vielen Flugschulen ist es eine Vorschrift des Versicherers: zB
ist es bei "meiner" Flugschule so, dass ein checkout in einer c172 noch
nicht berechtigt, die c152 zu fliegen. waere zwar klar (obwohl doch auf
grund der gewichtsunterschiede gerade beim landeanflug unterschiede
auftreten koennen in heisseren gegenden - die maschine liegt nicht so
gut), aber der Versicherer der Flugschule verlangt es so.
HTH,
martin
--
Internet - Telekomm - Beratung