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Öffentliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Celle am 25. August 2010

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Tom Sack

unread,
Aug 15, 2010, 11:46:01 AM8/15/10
to

Thomas Fuchs

unread,
Aug 15, 2010, 12:03:22 PM8/15/10
to
Tom Sack wrote:

> http://www.tomsack.com/revisionsverhandlung-celle.jpeg

Wird bestimmt lustig und interessant. Ist eigentlich der
http://pressemitteilung.ws/files/staatsanwalt-lueth.jpg
auch (ein)geladen? Werde selbst nicht anwesend sein, da zu weit weg.


Viel Spaß wünscht
Thomas Fuchs

(Fup2 dsrm gesetzt)

Maríno Kalenko

unread,
Aug 15, 2010, 1:00:07 PM8/15/10
to
"Tom Sack" schrieb

> http://www.tomsack.com/revisionsverhandlung-celle.jpeg

Nach dem Berufungsurteil des LG Bückeburg wird Dir wegen der
Veröffentlichung des Videos von der Hausdurchsuchung ein Verstoß gegen § 33
KunstUrhG vorgeworfen. Das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 23 I Nr.
1 § 33 KunstUrhG wird im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint:

"Diese Ausnahmevorschrift ist nicht einschlägig, weil die Öffentlichkeit
kein gesteigertes Informationsinteresse bezüglich der Durchsuchung im Haus
des Angeklagten hatte [...] Nicht jede Ermittlungshandlung von
Polizeibeamten oder Staatsanwälten steht im Zentrum des öffentlichen
Interesses, als dass die Beteiligten es hinnehmen müssten, ihr Bildnis
veröffentlicht zu sehen. Dazu zählen auch Durchsuchungshandlungen beim
Angeklagten [...] Anders zu beurteilen wäre dies nur, wenn die betroffenen
Beamten an spektakulären Prozessen beteiligt wären, an denen die breite
Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse hat. In dieser Hinsicht sind zum
Beispiel [die] Fälle 'Zumwinkel', 'Moshammer' oder Sedlmayr' anzuführen."

Es könnte für die Revision diesbezüglich von Vorteil sein, darauf
hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 18.2.2010 - 1
BvR 2477/08) zur Bedeutung des Abgrenzungskriteriums "öffentliches
Informationsinteresse" eine dezidierte Auffassung vertritt:

"Ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, auf die
die Gerichte ihre Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des
Beschwerdeführers gestützt haben. Insoweit heben die angegriffenen
Entscheidungen wesentlich darauf ab, dass das öffentliche
Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei.
Diese Erwägung lässt befürchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des
Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es
sich bei dem - hier als gering erachteten - öffentlichen
Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer
Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und
der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt
des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur
gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt
würde."

Herbert Huber

unread,
Aug 15, 2010, 2:21:05 PM8/15/10
to
In article
<bec853d1-c9ef-4386...@p7g2000yqa.googlegroups.com>,
Tom Sack <kunst...@web.de> wrote:

> http://www.tomsack.com/revisionsverhandlung-celle.jpeg
>
Servus Tom,
allerbeste Wünsche zum Erfolg. Leider zeigt sich nur zu oft, dass in
Deutschland die Meinungsfreiheit sehr schnell fallen gelassen wird.
Vor allem wenn's um die Juristen selbst geht.

--
servus, tschau, bye
Herbert
http://www.gavagai.de

Tom Sack

unread,
Aug 26, 2010, 6:23:09 PM8/26/10
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