Am 24.11.2017 um 10:30 schrieb Thomas Sçhlueter:
> Am 23.11.2017 um 19:39 schrieb Martin Wohlauer:
>> Am 23.11.2017 um 18:25 schrieb Thomas Sçhlueter:
>>>
>>> Muss man auch nicht. Der Fußler darf auch auf einer als 240er-Radweg
>>> ausgewiesenen Gehbahn jederzeit herumstehen, spontane Sidesteps
>>> vollführen, im Kreis laufen, rückwärts gehen, tanzen, sitzen,
>>> nebeneinander gehen.
>>
>> §1 StVO gilt auch für den Fußler. Auch der zweite Absatz.
>
> Du hattest darauf hingewiesen, dass man aus der notorischen
> Nichtbeschilderung der Gegenrichtung nicht schließen dürfe, dass
> Radbahnen immer ohne Schild zu erkennen sein müssen, um eine Radbahn zu
> sein, weil sonst ja auch Fußverkehr auf gemeinsamen Wegen vor Radlern im
> Gegenverkehr 'gewarnt' werden müssten.
Und mit dem Satz oben weise ich darauf hin, dass »herumstehen, spontane
Sidesteps vollführen, im Kreis laufen, rückwärts gehen, tanzen, sitzen,
nebeneinander gehen« mMn alles nicht so ganz mit dem 1(2) verträglich
ist, sobald klar ist, dass es ein 240er Weg ist. (Und eigentlich sogar
grundsätzlicher nicht, wenn man das unten stehende noch mit dazu nimmt.)
Wenn es unklar ist (240er Weg in Gegenrichtung begehen), müsste Klarheit
geschaffen werden, dass mit Radverkehr zu rechnen ist. Sonst gälte erst
mal wieder der Vertrauensgrundsatz. Nämlich dass Fahrzeuge nicht auf ein
mal auf Gehwegen rum fahren. Abgesehen davon aber eh: Siehe unten.
> Es geht dabei aber gar nicht um die Warnung vor Radverkehr. Es geht
> vielmehr um eine ganz banale Information ('dies ist eine Radbahn') und
> eine ganz banale daraus zwingend folgende Handlungsanweisung an den
> Fußverkehr ('weil dies eine Radbahn ist, darfst du die Fläche nur
> betreten, um sie auf dem kürzesten Weg ohne vermeidbare Behinderung oder
> Gefährdung des Radverkehrs zu überqueren. Herumstehen oder Nutzung im
> Längsverkehr ist Dir verboten.'). Bis hierher ist von 'Warnung' doch gar
> keine Rede.
Na warum genau soll es für einen Fußgänger Relevant sein, ob das links
oder rechts oder direkt vor ihm befindliche Stück Weg (auch) ein Radweg
ist? Vielleicht nicht zuletzt aus Sicherheitsgründen (für beide Seiten),
oder? All diese Rechtlerei hat doch zuvorderst erst mal einen
Hintergrund: Man muss sicher von A nach B kommen können, ohne dabei an
jeder Ecke erst mal eine große Abwägung machen zu müssen, wo man jetzt
wie wann fahren darf. Sonst dauert die Reise ungebührlich lange. Das ist
ja genau das, was üblicherweise auf Fahrbahnen auch schön sauber
sichergestellt wird (aber auch nicht immer).
Und dann macht es eben schon einen Unterschied, wo wer wie fahren und
gehen darf. Und dass das nicht immer so von vornherein erkennbar ist
(240er in Gegenrichtung, 241er mal falsch rum), ist gesetzer Fakt. Ob
das daran liegt, dass unsere Behörden zu blöde sind, ihre eigenen
Vorschriften umzusetzen (Behauptung von dir: Radweg rechts ginge nicht)
oder daran, dass es einfach sonst nicht zu erkennen ist (240er in
Gegenrichtung) ist letztlich wurscht. Und ganz ohne Schild ist das nicht
viel besser. Der 240er Teil fällt dann ganz flach, wobei man auch da
239er mit Freigabe annehmen könnte. Angesichts der festgenagelten
Geschwindigkeiten sollte es da aber nicht notwendig sein.
> Jedes Verhalten, dass auf gemeinsamen Wegen eine 'Warnung' ggf.
> erforderlich machen würde, ist jedenfalls genau wg. § 1 dem Radler auf
> der Gehbahn ohnehin streng verboten.
Also z. B. Fahren. Gute Argumentation gegen 240er. =)
> Im Übrigen reicht es, wenn Fußler die Radler nicht vom Rad schubsen,
> um § 1 genüge zu tun. Mehr wäre halt nicht 'den Umständen
> entsprechend'.
Spontane Sidesteps vollführen, rückwärts gehen und tanzen werden dann
aber sehr schnell ziemlich problematisch, da sie genau das recht stark
begünstigen. Darum geht es doch beim 1er: Dafür zu sorgen, dass man
selbst aufpasst, andere nicht zu gefährden. Und zwar nicht nach der
Logik »Wenn's passiert ist, war wohl der 1er nicht beachtet«, denn das
würde bedeuten, 1er nicht beachtet bedeutet sofort als Folge jemand
wurde tatsächlich in eine Kollision oder einen Unfall gebracht. So steht
es da aber nicht. Es reicht die Gefährdung, nicht erst das tatsächliche
Eintreten einer Kollision. Es reicht auch, wenn der Radfahrer gezwungen
wird, gefährliche Ausweichmanöver auszuführen, nur weil irgend wer
gerade anfängt, spontane Sidesteps zu vollführen, im Kreis zu laufen,
rückwärts zu gehen, zu tanzen, ohne sich um den restlichen Verkehr zu
scheren. Was er aber naturgemäß nur dann wirklich tun wird, wenn er eine
Notwendigkeit dafür sieht (z. B. weiß, dass da Fahrverkehr unterwegs ist).
Wenn man es genau nimmt, nicht mal erst mit 240er Schild, da
Tretrollerfahrer, Inlineskater & Co. ja auch noch mit am Verkehr
teilnehmen. Wenn da einer auf die Fresse fliegt, nur weil $Trottel
schlimmer als ein Blinder am Verkehr teilnimmt, wird es vor einem
Zivilgericht sicherlich auch spannend, welche Schuldverteilung dabei
raus kommt. Allerdings ist es schon interessant genug, ob auf Gehwegen
grundsätzlich mit Radfahrern gerechnet werden müsste, zumindest immer
dann, wenn man auf der linken Straßenseite läuft. Ich behaupte: Nein.
Eben aus genau dem Grund, der hier Thema ist: Weil man es nicht von
vornherein ohne extra Markierung erkennen kann. Beim 241er dann eben mit
der richtigen Seite. Man könnte allenfalls beim 241er sagen,
normalerweise™ ist es die linke Seite auf dem rechten Hochbord, außer
anders markiert. Wäre auch OK. Jene Stelle im alten Postweg ist sogar
teils mit Piktogrammen markiert, eben weil nicht von vornherein klar
ist, wer da wo auftaucht. Zumindest nicht aus Gegenrichtung. Ob das
jetzt schon rechtssicher ist, ist eine andere Frage. Aber für Richter
ist das ja anscheinend auch sich hin drehen wie man es braucht. Beim
Falschparker ist alles erkennbar... Ich vermute mal, bei
RadwegnichtbenutztOwis genau so.
Grüßle,
Martin.